Urteil
14 K 4341/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1115.14K4341.16.00
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Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Kläger sind seit September 2007 Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Adresse „S.-----weg 0, 00000 O. -T. “. Obwohl für das Grundstück kein Niederschlagswasserkanal der Beklagten vor Ort vorhanden ist, gab vermutlich der Voreigentümer im Jahr 2004 an, dass Dachflächen in einer Größenordnung von 135,40 m² an den Kanal angeschlossen seien. Für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2014 erhielten die Kläger von der Beklagten Bescheide für Wasser- und Abwassergebühren betreffend der Regenwassergebühr in einer Gesamthöhe von 723,30 EUR. Konkret wurden folgende Gebühren basierend auf einer Veranlagungsfläche von 130 m² festgesetzt: Bescheid vom 29. Januar 2009: 72,00 EUR Bescheid vom 27. Januar 2010: 78,00 EUR Bescheid vom 4. Februar 2011: 107,90 EUR Bescheid vom 10. Februar 2012: 104,00 EUR Bescheid vom 4. Februar 2013: 118,30 EUR Bescheid vom 3. Februar 2014: 122,20 EUR Bescheid vom 2. Februar 2015: 120,90 EUR. Nach Erhalt des Bescheids vom 1. Februar 2016 für das Veranlagungsjahr 2015 erfuhren die Kläger, dass ein Niederschlagswasserkanal der Gemeinde gar nicht existiert. Dem entsprechenden Widerspruch der Kläger half die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2016 ab. Die Kläger legten unter dem 23. Februar 2016 auch Widerspruch gegen die Bescheide für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2014 ein. Mit Bescheid vom 2. März 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies auf den Ablauf der Widerspruchsfristen. Mit Schreiben vom 22. März 2016 beantragten die Kläger die Rücknahme der Bescheide für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2014, soweit in den Bescheiden Niederschlagswassergebühren festgesetzt worden sind, und entsprechende Rückerstattung der Gebühren. Hilfsweise wurde das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 4. April 2016 ab. Sie führte zur Begründung aus, dass die Kläger das Fehlen des Niederschlagswasserkanals und damit die Rechtswidrigkeit dieser Gebühr hätten leicht erkennen können. Sie hätten die Möglichkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens in den Vorjahren ungenutzt gelassen. Das Verfahren sei auch nicht wieder aufzugreifen, da es keine neue Sach- oder Rechtslage gebe, die die Kläger nicht im Rahmen der Anfechtungsfrist der jeweiligen Bescheide hätten anbringen können. Die Kläger haben am 6. Mai 2016 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, es sei für sie als Erwerber einer Gebrauchtimmobilie nicht ersichtlich gewesen, dass das Grundstück gerade nicht an einen Niederschlagswasserkanal angeschlossen sei. Außerdem seien Niederschlagswasserkanäle nicht ohne weiteres erkennbar. Ihr Niederschlagswasser von den Dachflächen gelange zunächst in einen Wassertank, dessen Überlauf in einen Seitengraben der Straße münde. Sie seien davon ausgegangen, dass die Beklagte Gebühren nur für solche Entwässerungskanäle erhebe, die tatsächlich auch existieren würden. Sie hätten keinerlei Veranlassung gehabt, an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung dem Grunde nach zu zweifeln. Die Beklagte habe die Angabe in Bezug auf den Niederschlagswasserkanal nur vom Flächenerhebungsbogen aus dem Jahr 2004 haben könne. Als fachkundiger technischer Betrieb für Entwässerung habe die Beklagte erkennen müssen, dass die dort gemachten Angaben falsch waren. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten stelle einen Ermessensfehlgebrauch dar. Mit dem in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sei es nicht vereinbar, wenn die Verwaltung bzw. die ihr angegliederten Gemeindewerke rechtswidrig erhobene Gebühren für eine Einrichtung behalten dürfe, die nicht existiere. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die Klage in Bezug auf die Bescheide vom 29. Januar 2009, 27. Januar 2010, 4. Februar 2011, 10. Februar 2012 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen Daher beantragen die Kläger nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 4. April 2016 die Bescheide über die Festsetzung und Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren vom 4. Februar 2013, vom 3. Februar 2014 und vom 2. Februar 2015 zurückzunehmen, soweit darin jeweils Gebühren für Regenwasser festgesetzt worden sind, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 4. April 2016 über ihren Antrag auf Rücknahme der Bescheide vom 4. Februar 2013, vom 3. Februar 2014 und vom 2. Februar 2015, soweit darin jeweils Gebühren für Regenwasser festgesetzt worden sind, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wesentlichen verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid und führt weiter aus, die falsche Gebührenerhebung beruhe auf den fehlerhaften Angaben des Voreigentümers im Anhörungsverfahren zur Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr vom 7. April 2004. Sie sei nicht verpflichtet, die rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Bescheide über die Niederschlagswassergebühr aufzuheben, weil die Kläger hätten erkennen können, dass die Bescheide rechtswidrig seien. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht seien die Grundstückseigentümer gehalten, sich über die Erschließungssituation zu informieren. Spätestens bei Zugang der jeweiligen Jahresverbrauchsabrechnung hätten die Kläger die Grundlagen und Fakten über die Gebührenerhebung erfragen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung Klage in Bezug auf die Bescheide vom 29. Januar 2009, 27. Januar 2010, 4. Februar 2011, 10. Februar 2012 zurückgenommen haben, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die danach noch anhängige, zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme der bestandskräftigen Gebührenbescheide vom 4. Februar 2013, vom 3. Februar 2014 und vom 2. Februar 2015. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1. Als Rechtsgrundlage für den Rücknahmeanspruch der Kläger kommt allein § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) in Betracht. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob die Bescheide überhaupt rechtswidrig sind. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Kläger, indem sie den Überlauf ihres Wassertanks in einen Seitengrabe der Straße münden lassen, im Ergebnis doch die kommunale Einrichtung in Anspruch nehmen. Da § 130 Abs. 1 AO der Behörde auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen einräumt, besteht ein Anspruch auf Rücknahme belastender Verwaltungsakte nur für den Fall, dass sich das eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Rücknahme der Bescheide ermessensfehlerfrei wäre (Ermessensreduzierung auf Null). Eine solche Ermessensreduzierung liegt nur vor, wenn die Aufrechterhaltung der Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 – 6 C 24.03 – Rn. 12 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 – 15 A 1881/09 – Rn. 4, sowie Urteil vom 24. März 2009 – 9 A 397/08 – Rn. 43 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 9 LA 252/03 – Rn. 5 ff.; zitiert jeweils nach juris. Schlechthin unerträglich ist das Festhalten an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, indem sie in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Juni 2012 – 14 K 726/11 – Rn. 34; zitiert nach juris. Anhaltspunkte dafür, dass die ablehnende Entscheidung der Beklagten auf einer Abweichung von einer in gleich gelagerten Fällen angewandten Verwaltungspraxis beruht, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr Rücknahmeermessen üblicherweise in Richtung Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids ausübt. Auch sind keine Umstände gegeben, die die Berufung der Beklagten auf die Bestandskraft der Bescheide als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn die Behörde einen bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat. Denn angesichts der Bindung der Behörde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) würde es gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in der Hoffnung zu erlassen, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig werden und könne dann durchgesetzt werden. Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie bei Erlass des Bescheids selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 – 15 A 1881/09 – Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 4 L 158/10 – Rn. 4; zitiert jeweils nach juris. Zwar besaß die Beklagte Kenntnis darüber, dass das klägerische Grundstück über keinen Anschluss an einen Niederschlagswasserkanal verfügt, da bis zum heutigen Tag schon gar kein Niederschlagswasserkanal in der Straße verlegt wurde. Dafür, dass die Beklagte gleichsam „sehenden Auges“, d.h. wissentlich falsch oder in bewusster Außerachtlassung der Kenntnis über das Fehlen des Niederschlagswasserkanals, rechtswidrige Gebührenbescheide mit fehlerhafter Bemessungsgrundlage erlassen hätte, ist jedoch nichts ersichtlich. Dabei ist entscheidend, dass nicht allein die Kenntnis von den Umständen, die die Rechtswidrigkeit begründen, ausreicht. Die notwendige Wertung „schlechthin unerträglich“ folgt erst aus dem bewussten Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung, der es ausschließt, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann. Ein derartiges Vorgehen ist der Beklagten im Masseverfahren der Niederschlagswassergebührenerhebung nicht vorzuwerfen. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihr eigenes Kanalsystem kennen muss. Gleichzeitig begründen die entsprechenden Satzungsregelungen der Beklagten jedoch auch Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer. Nach § 12 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) haben die Eigentümer auf Befragen die bebauten und befestigten Flächen der Beklagten mitzuteilen. Dementsprechend teilte der Voreigentümer 2004 mit, dass die Dachflächen in den Kanal einleiten. Diese Angaben wurden dann in das System der Gebührenerhebung übernommen. Der Beklagten ist in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, bei Einpflege der Daten die Fehlerhaftigkeit der Angaben nicht erkannt zu haben. Der Voreigentümer zahlte – ebenso wie die Kläger bis 2015 – vorbehaltlos die festgesetzten Gebühren. In Anbetracht dieser Gesamtumstände hat die Beklagte die Gebührenbescheide nicht in bewusster Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erlassen, um nach deren Unanfechtbarkeit die Gebührensumme durchzusetzen. Der Annahme eines schlechthin unerträglichen Festhaltens an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt steht schließlich entgegen, dass es den Klägern zumutbar und möglich war, ihren Einwand, dass den Gebührenfestsetzungen ein nicht vorhandener Niederschlagswasserkanal zugrunde gelegt worden ist, auch vorher innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die Gebührenbescheide überprüfen zu lassen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht als Gebührenschuldner und im eigenen Interesse waren die Kläger gehalten, die Bemessungsgrundlagen der Gebührenfestsetzung zu überprüfen und Bedenken gegen die Höhe der Festsetzung innerhalb der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist geltend zu machen. Eine erhöhte Überprüfungspflicht grundsätzlicher Angaben trifft gerade die Erwerber von Gebrauchtimmobilien, die sich nicht darauf verlassen dürfen, dass in der Vergangenheit alle Angaben der Voreigentümer richtig sind. Spätestens bei der Umnutzung des ehemaligen Gastanks und bei der Errichtung des Wassertanks mit entsprechendem Überlauf wäre Gelegenheit gewesen, der tatsächlichen Niederschlagswasserbeseitigung nachzugehen. Die Kläger haben weiter keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Rücknahme der Gebührenbescheide. Auch insoweit ist der Ablehnungsbescheid der Beklagten rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 114 Satz 1 VwGO. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Entscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt und das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat. Zweck der Ermessensermächtigung in § 130 Abs. 1 AO ist es, zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden andererseits eine Abwägung zu treffen. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, der für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht, prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der das Festhalten an der Bestandskraft des Bescheides begründen kann, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Hiervon ausgehend ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Behörde, wie hier, im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen gewesen wäre. Die objektiven Gründe der Rechtswidrigkeit lagen bereits bei Erlass der jeweiligen Gebührenbescheide vor und hätten in einem Rechtsbehelfsverfahren zur Aufhebung geführt. Dass die Kläger erst nach Ablauf der jeweiligen Rechtsbehelfsfristen positive Kenntnis von den Rechtswidrigkeitsgründen hatten, ändert an der zulässigen Ermessenserwägung der Beklagten nichts. § 130 Abs. 1 AO ist von seinem Zweck her nicht dafür gedacht, die Wirkungen von Rechtsbehelfsfristen im Ergebnis umgehen zu können. Vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 22. August 2005 – 4 ZKO 654/05 – Rn. 5; Bay. VGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – 6 BV 08.1087 – Rn. 24; zitiert jeweils nach juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).