Urteil
12 K 4682/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1122.12K4682.15.00
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Tenor
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 2015 wird hinsichtlich Ziffer 1. bis 4. aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 2015 wird hinsichtlich Ziffer 1. bis 4. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1979 in F. /Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste Anfang 2006 in das Bundesgebiet ein und beantragte im Februar 2006 die Gewährung politischen Asyls. Zur Begründung trug er vor, dass er am 2. März 1999 in J. , Türkei von der Polizei festgenommen worden sei. Er sei während der Polizeihaft gefoltert worden. Man habe ihn zusammengeschlagen, Stromstöße zugefügt, an den Armen aufgehangen und mit warmem und kaltem Wasser bespritzt. Außerdem habe man ihn beschimpft und beleidigt. Nach sieben Tagen Polizeihaft habe man ihn einem Richter vorgeführt, auf dessen Anordnung er schließlich in das Gefängnis im Stadtteil V. in J. gekommen sei. Dieses sei ein Gefängnis vom Typ E gewesen. Am 19. Dezember 2000 habe man ihn in das Gefängnis von L. in der Provinz L1. , ein F-Gefängnis, verlegt. Seinem Bruder sei vorgeworfen worden, sich für die DHKP- C zu betätigen und deswegen sei der Bruder in der Türkei zu einer Haftstrafe, deren Dauer dem Kläger entfallen sei, verurteilt worden. Wegen seiner häufigen Besuche des Bruders im Gefängnis, habe man ihm ebenfalls vorgeworfen, sich für die DHKP – C zu betätigen. Dies sei jedoch unzutreffend gewesen. Sein Strafverfahren sei vor dem Staatssicherheitsgericht in J. verhandelt worden; die Daten seien ihm ebenfalls entfallen. In der Haft habe er sich vor der Verlegung nach L. an einem Hungerstreik beteiligt. Nach viereinhalb Monaten Hungerstreik habe er am 3. Januar 2001 wegen seines Gesundheitszustandes Haftverschonung erhalten, hierüber habe er auch ein schriftliches Gutachten des gerichtsmedizinischen Instituts vom 30. Juli 2001. Darin sei ihm das „Wernicke– Korsakow–Syndrom“ bescheinigt worden. Die Erkrankung sei unter den Bedingungen einer Justizvollzugsanstalt als absolut lebensbedrohlich einzustufen. Deswegen sei der Vollzug seiner Strafe zunächst für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt worden. Seit seiner Haftentlassung im August 2001 habe er sich in ständiger ärztlicher Behandlung befunden. Im Februar 2006 wollte das 13. Schwurgericht in J. darüber befinden, ob die Gründe für eine Haftverschonung fortbestünden. Aus Angst, erneut verhaftet zu werden, sei er letztlich nach Deutschland ausgereist. Der Asylantrag des Klägers wurde am 30. Januar 2007 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt. Dagegen wurde Klage - VG Köln 3 K 351/07 - er-hoben. Im Klageverfahren reichte der dortige Prozessbevollmächtigte auf Aufforderung des Gerichts Erklärungen der türkischen Rechtsanwältin P. B. , die den Kläger in den dortigen Strafprozessen vertreten hat, ein. Danach sei der Kläger 1999 festgenommen worden. Ihm sei der Vorwurf gemacht worden, Mitglied in einer gesetzwidrigen Organisation zu sein, sowie „eine Straftat, nämlich einen Sprengstoffanschlag“ begangen zu haben. Der Kläger sei vom Staatssicherheitsgericht Nr. 0 zu J. am 14. Mai 2002 wegen Sprengstoffanschlags zu 5 Jahren, 6 Monaten und 20 Tagen Haftstrafe verurteilt worden. Auf Revision sei das Urteil vom Hohen Gericht bestätigt worden. Am 24. April 2003 sei der Prozess unter dem Aktenzeichen 0000/00 wiedereröffnet worden. Im Laufe des Prozesses sei die Bezeichnung des Gerichtes von Staatssicherheitsgericht in „Schwurgericht mit Sonderbefugnis“ geändert worden, die Besetzung der Spruchkammer habe sich nicht geändert. Jedoch sei die Kammer nun als 13. Schwurgericht bezeichnet worden. Der Prozess sei am 16. November 2006 abgeschlossen worden und das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger Mitglied einer gesetzeswidrigen Organisation sei. Deswegen sei er zu 6 Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt worden. Auch dieses Urteil sei vom Hohen Gericht überprüft und bestätigt worden. Insgesamt sei der Kläger zu 11 Jahren 9 Monaten und 20 Tagen Haftstrafe verurteilt worden. Im Rahmen des Prozesses habe er 2 Jahre und 4 Monate verbüßt. Die restliche Haftstrafe von 9 Jahren, 5 Monaten und 20 Tagen solle in einem F-Gefängnis vollstreckt werden. Die Justizvollzugsanstalten mit Hochsicherheitstrakt Typ F bestünden aus Einzel- und Dreierzellen. Diese Gefängnisse hätten die schwersten Vollstreckungsbedingungen und würden in der Türkei als Isolationsgefängnisse bezeichnet. Die für das Asylverfahren zuständige 3. Kammer setzte das gerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2008 – 10 C 48/07 – zur Klärung der Voraussetzungen und der Wirkungen eines Ausschlusses von der Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Aner-kennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den In-halt des zu gewährenden Schutzes – Richtlinie 2004/83/EG – aus. Im April 2008 hielt sich der Kläger unerlaubt in den Niederlanden auf, er wurde von den niederländischen Behörden in die Bundesrepublik zurückgeführt. Am 22. Oktober 2010 erging ein Strafbefehl des AG C. -H. wegen wieder-holtem Verstoß gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthaltes in Höhe von 20 Tagessätzen zu 10 €. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2012 des Asylverfahrens (VG Köln 3 K 351/07) wurden der Kläger und sein Bruder, Z. Z1. , angehört. Der Kläger gab an, dass er keine direkten Verbindungen zur DHKP-C gehabt habe, allerdings habe er an Veranstaltungen teilgenommen, die im Rahmen der Protestbewegungen stattgefunden hätten und an denen auch die DHKP-C beteiligt gewesen sei. Zur Festnahme in der Türkei sei es gekommen, weil seine Familie „im Vordergrund“ gestanden sei. Der Bruder sei zu dem Zeitpunkt schon in Haft gewesen und er habe ihn öfter besucht. Seine Familie sei wirklich von Anfang an an der Protestbewegung beteiligt gewesen. Ein Onkel väterlicherseits sei von 1980 bis 1984 in Haft gewesen, dieser sei vor drei Monaten erneut inhaftiert worden. Ein weiterer Onkel sei 1993 von der Polizei getötet worden. Er selber sei in dem für alle offenstehenden Kulturverein gewesen. Wenn in dem türkischen Strafverfahren ihm das Werfen von Molotowcocktails und die Anwendung von Gewalt vorgeworfen würde, so sei das unzutreffend. Das habe er nicht gemacht, das sei unter Folter von ihm erpresst worden. Der Umstand, dass seine Familie betroffen gewesen sei, habe ihn nicht unberührt gelassen, er habe Partei für seine Familie ergriffen. Er habe auch an Gerichtsverhandlungen für DHKP-C Anhänger teilgenommen und deren Familien unterstützt. Durch Urteil vom 25. Juli 2012 (VG Köln 3 K 351/07) wurde das BAMF verpflichtet, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen, nachdem der Kläger die Klage soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet war, zurückgenommen hat-te. In den Gründen wurde ausgeführt, dass nach Überzeugung der Kammer der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Folter oder sonstigen menschenrechtswidrigen Übergriffen werde. Das Gericht führte aus, dass der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 AufenthG nur auf § 60 Abs. 1 AufenthG - also auf die Feststellung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention - Anwen-dung fände, die Absätze 2 ff. seien als absolute Abschiebungshindernisse ausgestaltet worden. Art. 17 der RL 2004/83/EG werde erst auf nachgelagerter Ebene als Versa-gungsgrund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 Auf-enthG geprüft. Deswegen stünde auch Art. 17 der Feststellung von Abschiebungshin-dernissen nicht entgegen. Das Gericht führte ferner aus, dass die Kammer in der gebo-tenen Gesamtschau davon überzeugt sei, dass der Kläger in asylrechtlich erheblicher Art und Weise verfolgt aus der Türkei ausgereist sei. Die Kammer war von einem mehrmonatigen Hungerstreik des Klägers in der Haft, aber auch von Misshandlungen in der Polizeihaft überzeugt. Insbesondere die über Jahre konsistenten und in dessen Ausländerakte dokumentierten Aussagen des in Deutschland ansässigen Bruders des Klägers, Z. Z1. , stimmten mit den eingereichten Prozessunterlagen und den Aussagen des Klägers überein. Das Urteil wurde am 18. September 2012 rechtskräftig. Am 6. Dezember 2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sowie eines Ausweisersatzes. Die bis zum 5. Dezember 2013 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG wurde dem Kläger am 6. Dezember 2012 in einem Ausweisersatz erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis enthielt als Nebenbestimmung eine Wohnsitzauflage in L2. . Im August 2013 beantragte der Kläger die Streichung der Nebenbestimmung. Der am 5. Dezember 2013 gestellte, fristgerechte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde nicht beschieden, der Kläger erhielt Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Der Kläger erschien am 20. August 2014 in der Ausländerbehörde des Beklagten in Begleitung eines Bekannten, Herrn U. H1. , der für ihn dolmetschen sollte. Als dieser gefragt wurde, wer er sei und um die Vorlage seiner Ausweispapiere gebeten wurde, habe dieser die Beamten gefragt „Seid ihr Polizei, oder was?“ Als er seinen Ausweis nicht vorzeigen wollte, wurde ihm im Wege des unmittelbaren Zwangs eine Durchsuchung angedroht. Der Kläger und der Begleiter leisteten Widerstand. Sie wurden durch den Einsatz von fünf Bediensteten des Beklagten zu Boden gebracht und dort mittels Stahlhandfesseln fixiert. Ein türkischer Reisepass des Begleiters wurde aufgefunden. Der Kläger wurde daraufhin im evangelischen Krankenhaus C. H. untersucht, weil er Hals- und Herzbeschwerden beklagte. Das vom Beklagten eingeleitete Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung wurde gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft L3. wegen § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung aus, dass der Kläger nicht einschlägig in Erscheinung getreten sei und sein Tatbeitrag zu dem Geschehen als gering angesehen werden könne. Am folgenden Tag erschien eine Erklärung der „Anatolischen Föderation“ und des „Rechts- und Unterstützungszentrums des Volkes“ über den Vorfall. Sie forderten die deutschen Verantwortlichen auf, diese „rassistische, ausländerfeindliche Politik zu beenden“. Am 1. September 2014 und am 18. Juni 2015 verweigerte der Kläger nach Belehrung die Teilnahme an einer Sicherheitsbefragung. Ein Dolmetscher war anwesend. Das Polizeipräsidium L3. teilte dem Beklagten am 11. April 2014 mit, dass der Kläger an Kundgebungen im Zusammenhang mit der „Anatolischen Föderation“ teilgenommen habe, und zwar am 24. März und am 16. Juni 2012 jeweils zum Thema „Gegen Rassismus“ Am 18. März 2014 habe er auf [„Bezugsquelle wurde entfernt“] in L3. an einer Veranstaltung der „Anatolischen Föderation“ zum Thema „Zehntägiger langer Marsch für die politischen Gefangenen“ teilgenommen. Der Polizeipräsident E. beschrieb den Kläger unter dem 22. April 2014 im Rahmen einer Erkenntnismitteilung als geistig der DHKP-C nahestehend. Desweiteren seien Erkenntnisse über Aktivitäten des Klägers vorhanden: Am 13. Juni 2013 habe sich der Kläger spontan als Kundgebungsleiter einer Versammlung vor dem türkischen Generalkonsulat in E. zur Verfügung gestellt. Am 21. Oktober 2013 habe der Kläger eine Kundgebung vor dem österreichischen Honorarkonsulat in E. mit 15-50 Teilnehmer angekündigt. Er sei jedoch der einzige Teilnehmer geblieben. Hintergrund der Kundgebung sei die Auslieferung einer unter Terrorismusverdacht stehenden Person von Österreich nach Deutschland gewesen, gegen deren Auslieferung er habe demonstrieren wollen. Am 14. Februar 2014 sei der Kläger als Anmelder einer Kundgebung vor dem griechischen Generalkonsulat in E. in Erscheinung getreten. Anlass war die Festnahme von vier Terroristen der DHKP-C in Griechenland. Im Rahmen der Demonstration entrollte er ein Transparent mit der Aufschrift „Revolutionäre freilassen“. Das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) teilte mit Schreiben vom 5. August 2014 mit, dass Erkenntnisse bezüglich des Klägers vorlägen und legte 7 Seiten Aktenauszug vor. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 26. Juni 2015 zu dem beabsichtigten Erlass einer Ausweisungsverfügung angehört, er machte von der eingeräumten Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch. Mit Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2015 wurde der Kläger von dem Beklagten für die Dauer von 10 Jahren ausgewiesen (Ziffer 1). In Ziffer 2 der Verfügung wurde er verpflichtet, sich ab dem 15. August 2015 bis zu seiner Ausreise einmal täglich bei der Polizeiwache C. H. , I.----straße 0-0, 00000 C. H. unter Vorlage eines amtlichen Identitätsnachweises zu melden. Der Aufenthalt wurde ab dem 15. August 2015 bis zur Ausreise auf das Gebiet des S. -C1. Kreises beschränkt (Ziffer 3). In Ziffer 4 der Verfügung wurde im Fall des Verstoßes gegen die Auflage in Ziffer 2 des Bescheides ein Zwangsgeld von 100 € angedroht. Ziffer 5 des Bescheides ordnet die sofortige Vollziehung zu den Ziffern 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung an. Ziffer 6 lehnt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 12. Januar 2010 ab. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien jedoch im Fall des Klägers zurzeit weder rechtlich zulässig noch beabsichtigt. Der Ordnungsverfügung lagen die oben von den Polizeipräsidenten L3. und E. sowie vom MIK mitgeteilten Erkenntnisse zugrunde. Die Erkenntnisse des MIK wurden wie folgt umschrieben: „5. März 2013 Der Kläger habe gemäß seiner Anmeldung eine Mahnwache auf dem Gehweg T.-------straße 00 in E1. eingerichtet. Am 4. April 2013 habe er als Verantwortlicher des Vereins „Anatolische Föderation“ eine Kundgebung zu dem Thema „Protest gegen die Türkei“ angemeldet. Am 6. April 2013 habe er erneut in E1. eine Versammlung zu demselben Thema angemeldet. Am 20. Juni 2013 sei in E1. von dem Kläger ein Umzug zur Lage rund um den Taksimplatz in J. angemeldet worden. Die Veranstaltung habe jedoch wegen Starkregens nicht stattgefunden. Am 9. Oktober 2013 habe der Kläger in E. vor dem griechischen Generalkonsulat an einer Kundgebung und einem Aufzug zum Thema „Stoppt die Auslieferung von Z2. , D. und C3. “ teilgenommen. An der Kundgebung nahmen sechs Personen störungsfrei teil. Unter dem 8. Dezember 2013 habe eine Versammlung vor der JVA C2. stattgefunden. Der Kläger habe eine nicht angemeldete Versammlung vor der JVA C2. angeführt. Gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten erklärte er sich als Versammlungsleiter. Unter dem 18. Dezember 2013 wurde er bei einer Versammlung vor der JVA C2. in Sachen T1. P1. festgestellt. Unter dem 22. Februar 2014 fand eine Demonstration vor der JVA C2. statt, die der Kläger verspätet per Email bei der Poststelle des PP C2. angemeldet habe. Demonstriert werden sollte für den Gefangenen T1. P1. , welcher dort einsitzt. Unter dem 15. März 2014 haben besorgte Nachbarn sich über eine Ruhestörung durch lautes Reden einer größeren Personengruppe im [„...“] beklagt. Der Kläger sei angesprochen worden und gab an, dass sich mehrere Nachbarn eingefunden hätten, um eine kleine private Mahnwache bezüglich des Todes des C4. F1. abzuhalten. Dazu wurden Lieder gesungen und Gebete gesprochen. Der Kläger gab weiter an, dass die Personen keiner politischen Gruppe angehören würden und man auch nicht seine politischen Ansichten zeigen wolle. Insgesamt nahmen 30 Personen an der Mahnwache teil, wobei der Kläger sich als verantwortliche Person zu erkennen gab. Unter dem 19. April 2014 verstieß der Kläger als verantwortlicher Versammlungsleiter gegen eine erteilte Auflage, indem er es unterließ eine Fahne mit dem Schriftzug „Halk Cephesi“ abzuhängen. Unter dem 22. Mai 20114 wurde über die Internetseite [„Bezugsquelle wurde entfernt“] für eine Kundgebung vor dem türkischen Generalkonsulat aufgerufen. Anlass war der Tod eines V1. L4. , welcher am 22. Mai 2014 von der Polizei in J. erschossen worden sein soll. Die Versammlung wurde durch den Kläger angemeldet.“ Der Beklagte begründete die Ausweisung wie folgt: Der Kläger erfülle den Ausweisungsgrund des § 54 Ziffer 5 AufenthG in der vor dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung (AufenthG a.F.). Tatsächliche Besonderheiten, die den Regelausweisungsgrund als weniger gewichtig erscheinen lassen könnten, seien unter Berücksichtigung der von der Terrororganisation ausgehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet als auch im Ausland nicht ersichtlich. Der Kläger habe eine terroristische Organisation unterstützt. Zu den Unterstützungs-handlungen eines Ausländers zähle jede Tätigkeit, die erkennbar objektiv geeignet sei, sich in irgendeiner Weise positiv auf die missbilligten Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auszuwirken. Dazu zähle jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördere und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festige und ihr Gefährdungspotenzial stärke. Auf einen beweisbaren und mess-baren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele käme es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Durch die oben dargestellten, zahlreichen Versammlungen zu Gunsten der DHKP–C bzw. der „Anatolischen Föderation“ sei der Kläger als Förderer in Erscheinung getreten. Bei der „Anatolischen Föderation“ handele es sich um eine Teilorganisation, über welche die DHKP – C im Bundesgebiet propagandistisch aktiv sei. In deren Kampagnen würden Ereignisse in Deutschland und der Türkei mit einem hohen Maß an ideologischer Überzeugung bis hin zum Fanatismus thematisiert. Grundlage sei ein geschlossenes linksextremistisches Weltbild und eine Argumentation in den bekannten Zusammenhängen „Antifaschismus, Antirassismus und Antiimperialismus“. Terroristische Aktionen der DHKP – C in der Türkei werden vom Kläger kritiklos gebilligt und begrüßt. Eine Unterstützung komme schon in Betracht, wenn aufgrund einer wertenden Gesamtschau feststehe, dass ein Ausländer durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst stehe, die er auch durch sein Engagement als ständiger Teilnehmer zum Ausdruck bringe, und damit die Stellung der Vereinigung in der Gesellschaft begünstigend beeinflusse. Vorliegend sei der Kläger jedoch nicht als bloßer Teilnehmer, sondern als Organisator bzw. verantwortliche Person in Erscheinung getreten. Diese Unterstützungshandlungen stellten keine völlig zu vernachlässigende Verhaltensweise dar, die einer anderen Beurteilung unterliegen würde. Die vorliegenden sicherheitsrelevanten Erkenntnisse rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass der Kläger die DHKP – C durch die Organisation zahlreicher Versammlungen selbst unterstützt habe und auch weiter unterstütze. Er habe bereits zahlreiche Veranstaltungen für die „Anatolische Föderation“ organisiert bzw. an diesen teilgenommen und er trete offen für die Forderungen der „Anatolischen Föderation“ ein. Durch seine Handlung bringe er deutlich zum Ausdruck, dass er für die Ziele der DHKP–C werbe und somit die Stellung einer terroristischen Organisation in der Gesellschaft positiv beeinflussen wolle. Ergänzend wird zusätzlich die Möglichkeit einer Ausweisung aufgrund von § 55 Abs. 2 Ziffer 1 Buchst. b AufenthG a. F. geprüft. Danach käme ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt habe. In beiden Terminen zur sicherheitsrechtlichen Befragung sei der Antragssteller mittels Dolmetschers belehrt worden, dass eine Verweigerung der Mitwirkung einen Ausweisungsgrund nach der vorgenannten Norm nach sich ziehen könne. Ungeachtet dieser Belehrung habe er die Mitwirkung an der Befragung verweigert, obwohl er gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 AufenthG zu der Mitwirkung einer sicherheits-rechtlichen Befragung und zur Beantwortung der Fragen verpflichtet sei. Ferner prüfte der Beklagte einen eventuellen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 AufenthG a.F. und kam zum Ergebnis, dass der Kläger diesen nicht genieße. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie und der Privatsphäre nach Artikel 8 EMRK führte der Beklagter aus: Familiäre Gründe, welche für seine Anwesenheit im Bundesgebiet sprächen, lägen nicht vor. Besondere Integrationsleistungen könne der Beklagte nicht erkennen. Der Kläger beherrsche die deutsche Sprache kaum, obwohl er sich schon seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Bei seinen Vorsprachen könne er sich nur über einen Sprachmittler äußern. Abschließend prüfte der Beklagte mögliche Rechte des Klägers aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 und schließt solche mangels Erwerbstätigkeit und Familie aus. Zu Ziffer 2 der Ordnungsverfügung wurde ausgeführt: Nach Maßgabe des § 54 a Abs.1 S. 1 AufenthG a. F. sei er mit Erlass der Ausweisungsverfügung kraft Gesetzes verpflichtet, sich einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Durch eine alleinige räumliche Beschränkung könne eine Überwachung nicht ausreichend gewährleistet werden. Nur durch eine tägliche Meldepflicht könne diese Auflage überwacht und durchgesetzt werden. Ferner sei gemäß § 54 a Abs. 2 AufenthG a. F. der Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt. Es werde nicht verkannt, dass durch die gesetzliche Aufenthaltsbeschränkung die Freizügigkeit eingeschränkt werde. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt und verhältnismäßig. Mit der angeordneten Maßnahme werde insbesondere das Ziel verfolgt, den Schutz der öffentlichen Sicherheit vor gefährlichen Ausländern durch bessere Überwachungsmöglichkeiten zu gewährleisten. Ziffer 6 der Ordnungsverfügung, die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis vom „12. Januar 2010“, wurde wie folgt begründet: Da der Kläger mit Erhalt dieser Ordnungsverfügung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werde, stünden der Erteilung eines Aufenthaltstitels Ausschlusskriterien entgegen. Unabhängig von den Ausschlusskriterien erfülle der Kläger aber auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Abschließend wurde die Zwangsgeldandrohung begründet und hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung Folgendes ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stehe im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die Anordnung sei im Hinblick auf die akute Gefährdungslage gerechtfertigt und begründet, um die mit dieser Entscheidung angestrebte sicherheitsrechtliche Zielsetzung effektiv zu erreichen. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung müssten während eines gegebenenfalls längerfristig andauernden Hauptsacheverfahrens Gefahren für die Allgemeinheit in Kauf genommen werden. So müssten bis zur Bestandskraft dieser Ausweisungsverfügung weitere Aktivitäten und Unterstützungshandlungen in Kauf genommen werden, die erhebliche öffentliche Interessen und die Sicherheit beeinträchtigen würden. Eine Abkehr des Klägers von der DHKP – C sei nicht feststellbar. Er sähe keine Notwendigkeit die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Er brächte deutlich zum Ausdruck, dass selbst verhängte Strafen in Kauf genommen würden. Er zeige damit, dass er den bundesdeutschen Rechtstaat nicht akzeptiere. Bei Abwägung der berechtigten Interessen des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den Interessen des Klägers auf angemessenen Rechtsschutz überwiege das Interesse der Bundesrepublik. Insbesondere die effektive Überwachung bis zu der Ausreise könne nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung durchgeführt werden. Am 18. August 2015 hat der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Regelung der Vollziehung – 12 L 2046/15 – gestellt, den er auch nach Akteneinsicht in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge nicht weiter begründet hat. Auch im Klageverfahren wurde nicht weiter vorgetragen. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 2015 zu verpflichten, die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angegriffene Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2015 insgesamt für rechtmäßig. Ergänzend habe das Landeskriminalamt unter dem 2. September 2015 mitgeteilt, dass die in der Ordnungsverfügung erwähnte Versammlung betreffend der Festnahme des I1. C3. sich auf eine Person beziehe, die gemeinsam mit zwei griechischen und mit einem weiteren türkischen Staatsangehörigen auf einem Schlauchboot in Richtung Türkei gewesen sei. Auf diesem Boot hätten die griechischen Behörden zwei Panzerabwehrraketen, vier Handgranaten, zwei Handfeuerwaffen und selbstgefertigten Sprengstoff sichergestellt. Die Person sei von den türkischen Behörden im Nachgang auf den Anschlag auf die US-Botschaft in Ankara am 1. Februar 2013 als potentieller Selbstmordattentäter eingestuft worden. Die Person B1. E2. Z2. , gegen dessen Auslieferung der Kläger vor dem griechischen Generalkonsulat in E. demonstriert habe, sei am 1. August 2013 festgenommen worden und am 16. Mai 2014 von Griechenland nach Deutschland überstellt worden. Grundlage der Verhaftung seien Vollstreckungshaftbefehle von insgesamt 1040 Tagen Haft gewesen. Der Kläger habe am 22. Februar 2014 vor der JVA C2. für den dort einsitzenden T2. O. P1. , der im Februar 2014 vom OLG E. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden sei, demonstriert. Des Weiteren sei der Kläger im Rahmen einer am 6. Mai 2015 erfolgten Durchsuchung der „T3. B2. L4. e.V.“, P2. K. Straße 000 in 00000 L3. angetroffen worden. Hintergrund dieser Maßnahme sei die Zustellung der Verbotsverfügung des BMI vom 31. März 2015 betreffend die Publikation „Yürüyüs“ gewesen. Im Rucksack des Klägers seien zwölf Exemplare der verbotenen „Yürüyüs“ gefunden worden. Der Kläger habe sich dort als Objektverantwortlicher bzw. Hausmeister bezeichnet. Eine Mitgliedschaft sei von ihm verneint worden. Später sei I2. E3. in die „L4. “ hinzugekommen. Gegen letzteren liege eine Ausweisungsverfügung der Stadt L3. vor. Der Verein „T3. B2. L4. e.V.“, P2. K. Straße 000 in 00000 L3. werde in Ermittlerkreisen der Polizei der DHKP-C bzw. den Kontaktpersonen aus dem Umfeld der DHKP–C zugerechnet. Unter dem 26. Oktober 2015 teilte er mit, dass der Kläger erneut an einer Demonstration der „Anatolischen Föderation“ teilgenommen habe. Unter dem 3. November 2015 wurde vom Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger an einer Kundgebung zum Thema „Hogesa 2.0“ zusammen mit Personen aus dem Umfeld der DHKP–C teilgenommen habe. Er habe ein Transparent mit der Aufschrift “Wo Rassismus zum Alltag wird, ist Antifaschismus Pflicht. Anatolische Föderation“ getragen. Im Laufe des Tages sei der Kläger mit dem Herrn F2. -T4. angetroffen worden, der in Polizeikreisen dem Umfeld des L3. er DHKP–C zugerechnet werde. Mit Schriftsatz vom 3. September 2015 hat der Beklagte auf Hinweis des Gerichts Ziffer 2 der Ordnungsverfügung für die Dauer der 1. Instanz des Eilverfahrens Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2015 wie folgt abgeändert: „Sie werden verpflichtet, sich ab dem 7. September 2015 und bis zu ihrer Ausreise jeweils montags und freitags in dem Zeitraum von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr bei der Polizeiwache C. H. , I.----straße 0-0, 00000 C. H. unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapieres zu melden.“ Der Beklagte hat ferner ergänzt, dass der Kläger seinen Meldeauflagen nicht nach-komme. Mit Beschluss vom 26. Februar 2016 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 und Ziffer 3 des abgegriffenen Beschluss vom 28. Juli 2015 wiederhergestellt und gegen Ziffer 4 der Verfügung angeordnet. Im Übrigen wurde der An-trag abgelehnt. In den Gründen hat die Kammer ausgeführt, dass die Erfolgsaussichtender Klage hinsichtlich Ziffer 1. der Klage als offen zu bezeichnen sind, da dem Kläger nach § 104 Abs. 9 AufenthG die Stellung als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zukomme, was der Beklagte nicht berücksichtigt habe. Denn dem Kläger wurde vor dem 1. Dezember 2013 eine Aufenthaltsbefugnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wegen der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 AufenthG erteilt. Für das Eilverfahren könne dahinstehen, wie der Konfliktfall eines besonders schweren Ausweisungsinteresses, das sich hier aus der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. ihrer Vorfeldorganisationen ergeben könnte, mit einem besonders schweren Bleibeinteresse als subsidiär Schutzberechtigter aufzulösen sei, denn es sei vorliegend nicht ausgeschlossen, dass aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU, die nach Artikel 24 Abs. 2 für subsidiär Schutzberechtigte zwingend ist, widerrufen werden könnte. Dabei werde der angegriffene Bescheid zwar nicht den Erfordernissen der Rechtsprechung des BVerwG gerecht, die zwischen Art. 24 und Art. 21 der Richtlinie 2004/83/EG nicht weiter unterscheide und einen Ausschlussgrund erst dann annehme, wenn der Flüchtling in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär die terroristische Vereinigung unterstütze. Dafür geben die Akten des Beklagten aber wenig her. Als offen sei die Klage des Klägers gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung aber dennoch zu bezeichnen, weil nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 C-373/13 – nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Widerrufsgründe des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU schon vorliegen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 21 der Richtlinie noch nicht erfüllt worden sind. Die in Ziffer 2 und 3 der streitigen Ordnungsverfügung angeordnete tägliche Melde-pflicht und die Beschränkung des Aufenthalts auf das Gebiet des Beklagten wieder-sprächen jedoch der Stellung des Klägers als subsidiär Schutzberechtigten. Da das auf Art. 33 RL 2011/95/EU gewährte Recht auf Freizügigkeit nur aus Gründen beschränkt werden darf wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet des Mitgliedstaats aufhalten, auch, überwögen die Erfolgsaussichten der Klage, denn weder die Kriterien des BVerwG zur qualifizierten Unterstützung, noch die nationalen Voraus-setzungen des § 12 Abs. 4 AufenthG lägen ersichtlich vor. Ob § 12 Abs. 4 AufenthG, europarechtskonform sei, sei derzeit zudem Gegenstand eines Vorlageverfahrens des BVerwG an den EuGH. Die Entscheidung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach Ziffer 4 des Bescheides folge konsequenterweise aus der Entscheidung zu Ziffer 2 und 3. Dagegen hat der Beklagte fristgerecht Beschwerde bei dem OVG NRW erhoben – 18 B 303/16 - über die bislang noch nicht entschieden wurde. Unter dem 14. März 2016 hat der Beklagte den Kläger auf die gesetzliche Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG hingewiesen. Dies bedeute, dass der Kläger verpflichtet sei, sich einmal die Woche bei der Polizeiwache C. H. , I.-----straße 0-0 unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden. Bei diesem Schreiben handele es sich lediglich um ein deklaratorisches Schreiben, da eine Regelung hinsichtlich des Wochentages oder des Beginns der Überwachung nicht getroffen sei. Unter dem 8. Juli 2016 teilte der Beklagte mit, dass sich der Kläger „enorm“ für die „Anatolische Föderation“ und somit für einen Tarnverein der terroristischen Organisation DHKP-C engagiere. Darüber hinaus sei der Kläger auch im Zusammenhang mit der Organisation von im Bundesgebiet durchgeführten Konzerten der „H2. Z3. “ in Er-scheinung getreten. So sei der Kläger in einem Beitrag auf einer facebook Seite „[Bezugsquelle wurde entfernt]“ am 29. Mai 2016 abgebildet, als er offensichtlich damit beschäftigt ist, für ein Konzert der „H2. Z3. “ zu werben. Das Konzert fand am 18. Juni 2016 in H3. statt. Bei der Musikgruppe „H2. Z3. “ handele es sich um einen wesentlichen Bestandteil der DHKP-C. Deren enge Verbindungen seien seit Bestehen der Band vor 30 Jahren ersichtlich. Beispielhaft sei hier die vom Bundesminister des Inneren verbotenen Publikation „Yürüyüs“. Dort sei auch von einem Konzert der „H2. Z3. “ geworben. Konzerte werden veranstaltet, um Anhänger zu werben. Demzufolge lägen nunmehr ausreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die DHKP-C in qualifizierter Weise unterstütze. Dem Schreiben waren zwei Berichte des Polizeipräsidiums L3. vom Juni 2016 beigefügt, wonach der Kläger am 10. April 2016 im Zusammenhang mit anderen der DHKP-C zugeordneten Personen in L3. aufgegriffen wurde. Am 26. April 2016 wurde der Kläger auf dem C6.----------platz im Zusammenhang mit einer Kundgebung zugunsten einer im Hungerstreik befindlichen Frau G. B3. polizeilich kontrolliert. Unter dem 4. November 2016 hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Qualifikationsrichtli-nie RL 2011/95/EU im Fall des Klägers nicht mehr einschlägig sein dürfte, da der Kläger sich seit Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Mai 2016, mit dem die Schutzstellung widerrufen zugleich aber ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG anerkannt worden sei, nicht mehr in der Position eines subsidiär Schutzbe-rechtigten befinde. Der Kläger habe am 12. August 2016, die gegen den Bescheid erhobene Klage VG Köln 15 K 6554/16.A zurückgenommen, das Verfahren sei am 15. August 2016 eingestellt worden. Am 13. Mai 2016 fand eine Demonstration H4.-------straße /Ecke L5.---straße gegen das Einreiseverbot der Musikgruppe „H2. Z3. “ statt, an der der Kläger teilgenommen hat. Der Beklagte hat unter dem 8. November 2016 die entsprechende Abschlussmitteilung des Bundesamtes übersandt. Das Gericht hat die Beteiligten über das weitere, anhängige Klageverfahren VG Köln 15 K 6375/16. A gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30. Mai 2016 informiert. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, dass der in Ziffer 6 der angegriffenen Verfügung in Bezug genommene Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 12. Januar 2010 ein fehlerhaftes Datum darstelle. Der Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sei am 5. Dezember 2013 gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte über die Klage in der mündlichen Verhandlung verhandeln als auch in der Sitzung vom 22. November 2016 entscheiden, obwohl weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter erschienen sind, da diese ordnungsgemäß geladen waren und auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist teilweise begründet, teilweise unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 2015 ist hinsichtlich Ziffer 1. bis 4. (Ausweisung und daraus folgende Auflagen) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung, Ziffer 1. der angegriffenen Verfügung, auf die gegenwärtige Rechtslage abzustellen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 zitiert nach juris. Die Ausweisung des Klägers beurteilt sich daher nach den §§ 53 - 55 AufenthG in der seit dem nach dem 10. November 2016 geltenden Fassung, welche sie insbesondere durch das Gesetz vom 4. November 2016 mit Wirkung vom 10. November 2016 (BGBl 2016 I 2460 – Art. 2 Abs. 3 Änderung des § 54 AufenthG) und vom 11. März 2016 zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern (BGBl. 2016 I S. 394) mit Wirkung vom 17. März 2016 erhalten haben. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Es handelt hierbei nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Einzubeziehen sind hierbei die in den §§ 54 und 55 AufenthG typisierend, aber nicht abschließend angeführten besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen. Hat ein danach typisches Interesse nach der gesetzgeberischen Wertung stärkeres Gewicht als die gegenläufigen Belange, müssen besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Abwägung rechtfertigen können, vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f. Bei der Abwägung sind nach der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 50) neben den in § 53 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkten (Dauer des Aufenthalts, persönliche, wirtschaftliche und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Familienangehörige) auch maßgeblich die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, vgl. zuletzt Entscheidung des Ausschusses vom 22. Januar 2013 - 66837/11 El-Habach gegen Deutschland - juris, für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zu Grunde zu legen. Hierbei ist vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen. Die vorliegende Ausweisung ist nicht nach dem Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG zu prüfen, denn dem Kläger steht kein Aufenthaltsrecht nach Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsratsabkommen vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu. Der Kläger hat nach den unbestrittenen Ausführungen in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung Rechte nach Artikel 6 oder 7 ARB 1/ 80 nicht erworben. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich nichts anderes. Vorliegend erfüllt der Kläger ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da er die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, weil Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger einer Vereinigung angehört, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Bei der DHKP-C handelt es sich um eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt. Die Kammer hat keinen Anlass von ihren bisherigen Feststellungen hinsichtlich der DHKP-C und deren Unterstützerorganisationen, der „Anatolische Föderation“, abzuweichen, vgl. VG Köln, zuletzt Beschluss vom 10. November 2016 12 L 1676/15, Urteil vom 24. Februar 2015 - 12 K 3596/13 - ; Beschluss vom 16. April 2014 – 12 L 873/13. Formal gilt, dass die DHKP-C in der gemäß dem Gemeinsamem Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (Amtsblatt L 344 vom 28. Dezember 2001, S. 93) zu führenden und ständig aktualisierten Liste seit 2002 nach wie vor aufgeführt ist, vgl. Beschluss 2002/334/EG des Rates vom 2. Mai 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. L 116 vom 03.05.2002, S. 33) sowie aktuell Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) NR. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 (ABl. L 217/1 vom 13. Juli 2016), und zwar weiterhin in der Anlage (jetzt) unter Ziffer 20: "Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi" -"DHKP/C" (alias "Devrimci Sol" (Revolutionäre Linke), alias "Dev Sol") (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei"). Auch in der neueren strafgerichtlichen Rechtsprechung wird die DHKP-C unverändert als terroristische Organisation eingestuft, vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2015 – 6- 2 StE 1/14 -. Dem entsprechen (weiterhin) auch die Stellungnahmen in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder, vgl. Verfassungsschutzbericht Bund 2015, S. 221 f., Verfassungsschutzbericht Hamburg 2015, S. 85 f., Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2015, S. 124 ff., Verfassungsschutzbericht Bayern 2015, S. 81 f., und Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2014, S. 118 ff. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass auch die „Anatolische Föderation“ eine von der DHKP-C kontrollierte Einrichtung ist und deren Ziele teilt. Dazu hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung, VG Köln, Beschluss vom 10. November 2016 – 12 L 1676/15, Beschluss vom 16. April 2014 – 12 L 873/13 – , die einschlägige Passage des OLG Stuttgart im Urteil vom 7. August 2009 – 6-2 StE 8/07 –b zitiert: „Schließlich verfügt die "DHKP-C" im Bundesgebiet über verschiedene, von ihr kontrollierte Einrichtungen, über die Anhänger und Sympathisanten in die Organisation eingebunden werden. Sie treten eigenständig nach außen in Erscheinung und verfolgen in Übereinstimmung mit der Programmatik der "DHKP-C" deren Zielsetzung. Sie dienen ferner der Umsetzung von Vorgaben der Führungskader, dem Nachrichtenaustausch, als Treffpunkte und Anlaufstellen für Funktionäre und Aktivisten sowie der Verteilung von Publikationen und Propagandamaterial. Neben der "Front für Rechte und Freiheiten" ("Halklar Özgürlükler Cephesi", kurz: "HÖC") mit Sitz in E1. und dem - aus dem "Komitee gegen Isolationshaft" (Izolasyon Iskencesine Karsi Mücadele Kimitese", kurz: "IKM") als Solidaritätsverein mit den politischen Gefangenen und deren Familien in der Türkei hervorgegangenen TAYAD-Komitee e. V. ("Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma Dernegi") in Hamburg und Berlin gehört hierzu auch die aus dem "Verband anatolischer Volkskulturvereine e. V." ("Anadolu Halk Kültür Dernegi Federasyonu") hervorgegangene "Anatolische Föderation" ("Anadolu Federasyonu") in Köln, die als Dachverband auf Bundesebene für verschiedene Vorfeldorganisationen der "DHKP-C" auf örtlicher Ebene fungiert. Im Jahre 2005 waren dies das "Anatolische Volkskulturhaus e. V." (Anadolu Halk Kültür Evi") in Köln, das "Kultur- und Bildungszentrum e. V." ("Anadolu Egitim Kültür Merkezi") in Duisburg, das "Anatolische Kulturzentrum e. V." ("Anadolu Kültür Merkezi") in E1. , der "Anadolu Der e. V." in Hamburg, der "Verein gegen Rassismus und für Völkerverständigung e. V." ("Irkciliga Karsi Mücadele Dernegi", kurz: "IKAD") in Berlin, das "Anatolische Kultur- und Kunsthaus e. V." ("Anadolu Kultur ve T3. Evi") in Stuttgart sowie das "Volkskulturhaus e. V." ("Halk Kültür Evi") in Nürnberg.“ Anhaltspunkte von dieser Rechtsprechung abzuweichen liegen nicht vor. Tatsachen rechtfertigen ferner im vorliegenden Fall die Schlussfolgerung, dass der Kläger durch sein Verhalten die DHKP-C und ihre Nachfolgeorganisationen unterstützt. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob durch die Verknüpfung der Tatbestandselemente des alten § 54 Ziffer 5a mit Ziffer 5 AufenthG in der Fassung vor dem 1. Januar 2016 im gegenwärtigen § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Verschärfung eingetreten ist. Früher war der Regelausweisungsgrund des § 54 Nr. 5a AufenthG a. F. nur auf solche Personen anwendbar, die selbst persönlich und konkret eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellten. Das liegt möglicherweise über der Schwelle des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG, der die Unterstützungshandlung einer terroristischen Vereinigung umfasste, so auch offenlassend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2016 – 11 S 1389/15 –, Rn 62 zitiert nach juris; vgl. zum alten Recht Renner/Bergmann/Dienelt Bauer, Ausländerrecht 10. Aufl. 2013 § 54 Rn. 26 und Hailbronner, Kommentar 62. Lieferung 2009, § 54 Nr. 36 ff. Heute indiziert die Unterstützungshandlung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die zum Unterstützungsbegriff des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. ergangene obergerichtliche Rechtsprechung gilt auch nach der Neufassung des § 54 AufenthG fort, so auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2016 – 11 S 1389/15 –, juris Nach der Rechtsprechung des BVerwG, BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12 –, BVerwGE 147, 261-278 und Urteil vom 15. März 2005 a.a.O. S. 124 ff. bzw. S. 18 ff., beide zitiert nach juris, umfasst die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer eine solche unterstützenden Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Zunächst ist hinsichtlich der in der angegriffenen Ordnungsverfügung angeführten Aktivitäten des Klägers wie folgt zu bemerken: Der Beklagte hat die eingeholten Behördenzeugnisse des PP L3. vom 11. April. 2014, des PP E. vom 22. April 2014 und des MIK vom 5. August 2014 bezüglich des Klägers fast in identischer Form in den „Sicherheitsrechtlichen Sachverhalt“ übertitelten Abschnitt seiner Ordnungsverfügung übernommen. In der ordnungsrechtlichen Wertung dieser Erkenntnisse unter dem Punkt „Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG“ werden lediglich auf Seite 8 der Verfügung im letzten Absatz diese Aktivitäten des Klägers zusammenfassend und pauschal als Unterstützungshandlung bewertet. Hinsichtlich der einzelnen von den Polizeibehörden und dem Innenministerium aufgezählten Aktivitäten des Klägers wird kein Bezug zur DHKP-C oder einer Tarnorganisation hergestellt. Dieses wäre aber zwingend notwendig gewesen, denn der Bezug zur DHKP-C drängt sich bei folgenden Aktivitäten augenscheinlich nicht auf: Nr. 1 und 2. Teilnahme an Kundgebungen im Zusammenhang mit der „Anatolischen Föderation“ am 24. März und am 16. Juni 2012 jeweils zum Thema „Gegen Rassismus“ in L3. -N. in der L5.---straße. In der L5.---straße in L3. N. hat im Jahr 2004 mutmaßlich die rechtsextreme Terrorbewegung NSU ein Nagelbombenattentat aus fremdenfeindlicher Gesinnung in dieser vornehmlich von L3. mit Migrationshintergrund bewohnten, lebhaften Geschäftsstraße verübt. In und um die L5.---straße finden - wie jedem Kölner bekannt ist -regelmäßig Gedenkveranstaltungen gegen Rassismus statt, seit 2011 Tatsachen bekannt wurden, die einen Zusammenhang des Anschlags mit rechtsextremen Tätern nahelegen. So fand etwa im Jahr 2014 dort das Festival „Birlikte-Zusammenstehen “ statt, an dem Bundespräsident Gauck und Bundesjustizminister Maas teilgenommen haben. Ohne weitere Erläuterungen und Beschreibungen wie die Kundgebung „im Zusammenhang“ mit der „Anatolischen Föderation“ denn ausgesehen hat, nur allein aus der Teilnahme an einer gegen Rassismus gerichteten Kundgebung an diesem Ort kann nicht auf eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geschlossen werden. Nr. 4 / 13. Juni 2013 Kundgebung vor dem türkischen Generalkonsulat in E. Sie stellten sich bei dieser Versammlung spontan als Kundgebungsleiter zur Verfügung. Das mit diesen Worten umschriebene Ereignis ist keine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Kläger eine terroristische Vereinigung unterstützt. Nr. 7, 5. März 2013 Der Kläger habe gemäß seiner Anmeldung eine Mahnwache auf dem Gehweg T.-------straße 00 in E1. eingerichtet. Das mit diesen Worten umschriebene Ereignis ist ebenfalls keine Tatsache, die die An-nahme rechtfertigt, dass der Kläger eine terroristische Vereinigung unterstützt. Nr. 10 Am 20. Juni 2013 sei in E1. von dem Kläger ein Umzug zur Lage rund um den Taksimplatz in J. angemeldet worden. Die Veranstaltung habe jedoch wegen Starkregens nicht stattgefunden. Die Lage auf dem Taksimplatz in J. beherrschte zu diesem Zeitpunkt auch die bundesdeutschen Medien. Aus dem Umstand, dass der Kläger eine Demonstration zu diesem Thema anmeldete, kann keine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geschlossen werden. Nr. 12 Unter dem 8. Dezember 2013 habe eine Versammlung vor der JVA C2. stattgefunden. Der Kläger habe eine nicht angemeldete Versammlung vor der JVA C2. angeführt. Gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten erklärte er sich als Versammlungsleiter. Das mit diesen Worten umschriebene Ereignis ist keine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Kläger eine terroristische Vereinigung unterstützt. Nr. 15 Unter dem 15. März 2014 haben besorgte Nachbarn sich über eine Ruhestörung durch lautes Reden einer größeren Personengruppe im [„...“] beklagt. Der Kläger sei angesprochen worden und gab an, dass sich mehrere Nachbarn eingefunden hätten, um eine kleine private Mahnwache bezüglich des Todes des C4. F1. abzuhalten. Dazu wurden Lieder gesungen und Gebete gesprochen. Der Kläger gab weiter an, dass die Personen keiner politischen Gruppe angehören würden und man auch nicht seine politischen Ansichten zeigen wolle. Insgesamt nahmen 30 Personen an der Mahnwache teil, wobei der Kläger sich als verantwortliche Person zu erkennen gab. C4. F1. war ein 15-jähriger türkischer Junge, der während der Proteste in der Türkei 2014 von der Polizei durch ein Tränengasgeschoss erschossen wurde. Vgl.https://de.wikipedia.org/wiki/C4. _F1. , abgerufen am 25.November 2016 Ein Bezug zur DHKP-C oder sonstigen terroristischen Vereinen lässt sich durch die mitgeteilten Angaben nicht herstellen. Die Mahnwache mag ruhestörend und evt. dadurch ordnungswidrig gewesen sein. Wer C4. F1. war, hätte im Übrigen sich zudem auch aus der Ordnungsverfügung selbst und nicht erst aus Recherche des Gerichts aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben müssen. Obwohl die oben aufgeführten sieben Ereignisse in diesen dürren Worten den Vorwurf des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung nicht tragen und deswegen schon gar nicht in den Tatbestand der Ordnungsverfügung hätten aufgenommen werden dürfen, hat der Kläger gleichwohl nach Auffassung der Kammer die DHKP-C durch seine Handlungen für die „Anatolische Föderation“ unterstützt. Nr. 6 der in der Ordnungsverfügung genannten Aktivitäten trägt den Vorwurf des Unterstützens: danach hat der Kläger am 14. Februar 2014 als Anmelder eine Kundgebung vor dem griechischen Generalkonsulat abgehalten. Anlass der Kundgebung war die Festnahme von vier Terroristen der DHKP-C in Griechenland. Hierbei sind Waffen und Sprengmaterial sichergestellt worden. Der Kläger entrollte ein Transparent mit der Aufschrift „Revolutionäre freilassen“. Mit dieser Aktion hat der Kläger die Vorbereitung von Gewalttaten durch die DHKP-C ausdrücklich gebilligt und legitimiert. Gegen die Sachverhaltsdarstellung hat der Kläger auch im Klageverfahren keine Einwände erhoben. Auch Nr. 11, die Kundgebung vor dem Griechischen Generalkonsulat am 9. Oktober 2013 unterstützt nach Ergänzungen des Beklagten mit Schriftsatz im Verfahren 12 L 2046/15 vom 3. September 2015 die DHKP-C. Danach setzte sich der Kläger erneut für die Freilassung des I1. C5. , einer Person, die im Zusammenhang mit dem Einschmuggeln von Sprengstoff und Waffen für die DHKP-C festgenommen wurde, ein. Der erwähnte Z2. dürfte B1. E2. Z2. sein, der 2010 vom OLG Stuttgart wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, entfliehen konnte und dann von Griechenland nach Deutschland überstellt wurde. In diesem Fall ergibt sich der Bezug des Z2. zur DHKP-C aber erst aus einer Recherche des Gerichts, „Bezugsquelle wurde entfernt“, „Bezugsquelle wurde entfernt“; beide zuletzt abgerufen am 25. November 2016. denn der Schriftsatz des Beklagten vom 3. September 2015 spricht nur von Vollstreckungshaftbefehlen, erwähnt aber nicht den Haftgrund. Ferner rechtfertigen die Verbindungen, die der Kläger mit der „Anatolischen Föderation“ hat, etwa durch den Besitz des Schlüssels und das ausdrückliche Einräumen von Hausmeistertätigkeiten in der „L4. “ in der P2. -K. Straße L3. , die Annahme, dass er jedenfalls in gewisser Weise in diese Organisation auch eingebunden ist. Dafür spricht auch, dass über Schwierigkeiten des Klägers mit der Beklagten zeitlich unmittelbar in DHKP-C nahen Medienorganen berichtet wurde. Er unterstützt diese Organisationen auch aktiv, etwa durch eigene Anmeldung von legalen oder neutralen Kundgebungen. Ferner wirbt er aktiv für eine Musikgruppe, die der DHKP-C nahe steht und die junge Leute durch Besuch der Konzerte für Belange der DHKP-C sensibilisieren und möglichst gewinnen soll. Von der Unterstützungstätigkeit hat sich der Kläger in keiner Weise distanziert. Daher ist wohl auch auf die gegenwärtige Gefährlichkeit i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu schließen. Der Antragsteller erfüllt derzeit ein besonders schweres Bleibeinteresse im Sinn des § 55 Abs. 1 Ziffer 5 AufenthG i.V.m. § 104 Abs. 9 AufenthG, da das Klageverfahren 15 K 6375/16.A hinsichtlich des Widerrufs der subsidiären Schutzstellung aufschiebende Wirkung hat. Denn der Kläger hat durch die Verfügung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2016 den subsidiären Schutzstatus noch nicht verloren. Für die Aberkennung des subsidiären Schutzes ist ein bestandskräftiger Widerrufs/Rücknahmebescheid nach § 73 b AsylG Voraussetzung. Die Abschlussmitteilung des Bundesamtes vom 4. November 2016 an den Beklagten ist inhaltlich falsch, denn gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30. Mai 2016 ist ein- weiteres - Klageverfahren – 15 K 6375/16.A – anhängig. Die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 führt indes nur zu einem rein nationalen Abschiebungsschutz. Dem Kläger wurde durch das VG Köln – 3 K 351/07 - am 25. Juli 2012 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der Fassung vor dem 1. Dezember 2013 zugesprochen. Zwar kann die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Fassung allein nicht mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG gleichgesetzt werden. Diese Feststellung trifft lediglich eine Aussage über die Schutzbedürftigkeit nach Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG aber nicht über mögliche Ausschlussgründe nach Artikel 17 der Richtlinie. Die Ausschlussgründe waren vielmehr erst als Versagungsgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. ausgestaltet. Aus der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG a.F. allein folgte auch noch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. war lediglich richtlinienkonform dahin auszulegen, dass bei einem subsidiär Schutzberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis nur abgelehnt werden durfte, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erteilung entgegenstanden, vgl. BVerwG vom 25. März 2015 – 1 C 16/14 – zitiert nach juris; Urteil vom24. Juni 2008 - 10 C 43.07- BVerwGE 131, 198. Die Feststellung des Abschiebungshindernisses wurde dem Beklagten unter dem 15. Oktober 2012 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt und der Beklagte vermerkte am 2. November 2012, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG vorlägen. Dem Kläger wurde dann eine bis zum 5. Dezember 2013 befristete Aufenthaltsbefugnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Fassung vor dem 1. Dezember 2013) und damit die Schutzstellung eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Denn nach § 104 Abs. 9 AufenthG gilt ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzt, weil das Bundesamt festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Ausschlussformel, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet“, dürfte im vorliegenden Fall einschlägig sein, aber nicht zum Ergebnis führen, dass der Kläger gegenwärtig schon keine Stellung als subsidiär Schutzberechtigter mehr hat. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 30. Mai 2016 die Rechtsstellung des Klägers als subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 2 AsylG widerrufen und dem Beklagten davon Mitteilung gemacht. § 4 Abs. 2 AsylG ist inhaltgleich mit dem § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung. Jedoch dürfte – anders als bei der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG des Bundesamtes – im Fall des § 73 b AsylG nicht schon die bloße Mitteilung ausreichen, sondern ein rechtskräftiger Widerrufs- bzw. Rücknahmebescheid zu fordern sein, denn eine dem § 71 Abs. 5 AsylG vergleichbare Regelung fehlt. Auch das Bundesamt scheint von einer solchen Regelung auszugehen, wie die zwar konkret falsche Abschlussmitteilung vermuten lässt. Denn einer solchen Mitteilung hätte es nicht bedurft, wenn das Bundesamt davon ausginge, dass die bloße Unterrichtung schon zum Verlust der subsidiären Schutzstellung ausreichte. Auch die konkrete Form der Rechtmittelbelehrung des Bescheides vom 30. Mai 2016 spricht für die hier niedergelegte Auffassung. Ferner ist die Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes zu beachten. Diese ist nicht fristgerecht umgesetzt worden. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 RL war diese hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Artikel 44 der Richtlinie bis zum 20. Juli 2015 umzusetzen. Sie dürfte nunmehr unmittelbar anzuwenden sein, vgl. dazu Leitfaden zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/ EU des Rates vom 26.06.2013 (Verfahrensrichtlinie) vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 6. August 2015. Hinsichtlich der Aberkennung des internationalen Schutzes nach Artikel 44 der RL ist auszuführen, dass nicht nur nach Artikel 46 Abs. 1 der RL ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf besteht, sondern prinzipiell auch nach Artikel 46 Abs. 5 die Mitgliedsstaaten den Aufenthalt des Antragstellers bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gestatten. In der im Rahmen des § 53 Abs. 1 AufenthG, vorzunehmenden Abwägung überwiegt vorliegend das besonders schwere Bleibeinteresse des Klägers das besonders schwere Ausweisungsinteresse. Das Bleibeinteresse überwiegt, obwohl bei der Gewichtung zu berücksichtigen ist, dass der Kläger trotz seines 10-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet weder wirtschaftlich noch sozial verwurzelt ist. Er beherrscht die deutsche Sprache nur unzureichend, er war bislang nicht erwerbstätig. Denn bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen ist die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QRL) zu berücksichtigen. Eine Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG führt zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, auf den ein subsidiär Schutzberechtigter nach Artikel 24 QRL einen Anspruch hat. Nach dieser Vorschrift ist so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 QRL Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel auszustellen, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Solche zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit und Ordnung ergeben sich durch den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2016 nicht. Der EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 -, zitiert nach juris hat zu dem Maßstab zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgeführt: „Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, die in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in seiner zur im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit geltenden Fassung aufgeführt ist, kann einen der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 darstellen, auch wenn die in Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Um den Aufenthaltstitel eines Flüchtlings mit der Begründung, dieser unterstütze eine solche terroristische Vereinigung, gemäß Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie widerrufen zu können, müssen die zuständigen Behörden gleichwohl unter der Kontrolle der nationalen Gerichte eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung der spezifischen tatsächlichen Umstände vornehmen, die sich sowohl auf die Handlungen der betroffenen Vereinigung als auch auf die des betroffenen Flüchtlings beziehen. Wenn ein Mitgliedstaat die Ausweisung eines Flüchtlings verfügt, dessen Aufenthaltstitel aufgehoben worden ist, aber die Vollstreckung dieser Entscheidung aussetzt, ist es mit der Richtlinie 2004/83 unvereinbar, diesem Flüchtling den Zugang zu den durch das Kapitel VII dieser Richtlinie gewährleisteten Vergünstigungen zu versagen, sofern nicht eine in der Richtlinie selbst ausdrücklich vorgesehene Ausnahme eingreift.“ In den Randnummer 90 ff wird der Maßstab im konkreten wie folgt erläutert: Das vorlegende Gericht muss daher im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der von der zuständigen Behörde vorgenommenen Beurteilung die Rolle prüfen, die Herr T. im Rahmen seiner Unterstützung dieser Organisation tatsächlich gespielt hat , indem es insbesondere untersucht, ob Herr T. selbst terroristische Handlungen begangen hat , ob und in welchem Maße er an der Planung, an Entscheidungen oder an der Anleitung anderer Personen zum Zweck der Begehung solcher Handlungen beteiligt war und ob und in welchem Umfang er solche Handlungen finanziert oder anderen Personen die Mittel zu ihrer Begehung verschafft hat. In diesem Zusammenhang muss das vorlegende Gericht auch den Schweregrad der Gefahr beurteilen, die von den Handlungen des Herrn T. für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Nach diesem Maßstab kann das Gericht eine zwingende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hier nicht feststellen. Zunächst einmal ist festzustellen, dass die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers in der Türkei mutmaßlich unter erheblichen Verstößen gegen rechtsstaatliche Grund-sätze erfolgt sind. Aus diesen kann daher nicht auf eine eigene terroristische Gewalttat des Klägers zugunsten einer terroristischen Organisation geschlossen werden. Der Beklagte hat also schon die vom Gericht nach dem Maßstab des EuGH zu überprüfende Beurteilung gar nicht vorgenommen. In der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung hat der Beklagte übersehen, dass der Kläger weiter subsidiär Schutzberechtigter ist und hat damit die Bleibeinteressen des Klägers vollkommen fehlgewichtet, aber auch damit den eigenen Maßstab verkannt, dem die Ausweisungsverfügung gerecht werden muss. Die von der Beklagten in der angegriffenen Ordnungsverfügung wiedergegebenen Aktivitäten des Klägers lassen keine zwingenden Rückschlüsse auf die Stellung des Klägers in der Organisation oder ihrer Tarnorganisationen zu. Die Aktivitäten des Klägers sind in der angegriffenen Ordnungsverfügung in den dürrsten denkbaren Worten bezeichnet und lassen eine eigene ordnungsrechtliche Einschätzung durch den Beklagten vermissen. Der Beklagte hat seine Angaben wortwörtlich aus den Behördenzeugnissen der Polizeipräsidien L3. und E. entnommen Das simple Abschreiben der Behördenzeugnisse ohne eigene ordnungsbehördliche Bewertung vermag den Kriterien des EuGH nicht gerecht zu werden, s. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2016 - 18 B 627/15 -. Die vorliegenden Behördenzeugnisse stellen lediglich sekundäre Beweismittel im oben genannten Sinne dar, die die unmittelbaren Quellen nicht offenlegen. Den Behördenzeugnissen kommt daher nur ein eingeschränkter Beweiswert zu, der die Anwendung der Ausnahmeregelung in Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie nicht rechtfertigt. Der Beklagte hätte die wichtigsten polizeilichen Vorgänge beiziehen müssen und im Einzelnen mit ihrem DHKP-C Bezug auswerten müssen. Diese Aufgabe trifft auch unter Zugrundelegung des gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) bei Versagen der Behörde nicht das Gericht. Denn das, was die Behörde hier vorgelegt hat, bedarf nicht nur der Ergänzung oder der ergänzenden tatsächlichen Aufklärung, sondern einer erstmaligen , ausländerrechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers in Bezug auf die terroristische Organisation. Hinsichtlich der Planung, Organisation und Anleitung zu terroristischen Handlungen durch den Kläger lässt sich der Ordnungsverfügung nichts entnehmen. Das gilt auch hinsichtlich einer etwaigen finanziellen Unterstützung. Der Kläger war nach der Ordnungsverfügung in der Sympathiewerbung für die Belange der DHKP-C über die Tarnorganisation „Anatolische Föderation“ tätig. Die Kammer setzt sich nicht in Widerspruch zur obigen Annahme, dass nach deutschem Recht ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt, weil der Kläger im nationalen Verständnis der Norm Unterstützungshandlungen vorgenommen hat, die im Schweregrad aber nicht die Annahme rechtfertigen, dass auch zwingende Gründe für die Ausweisung im Sinne der QRL vorliegen. Soweit sich der Kläger gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Ziffer 6 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Juli 2015 wendet, ist sein Begehren unbegründet und die Klage abzuweisen. Er hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat. Hier scheitert die Erteilung eines Aufenthaltstitels daran, dass das Bundesamt die erfolgte Zuerkennung des subsidiären Schutzes bereits widerrufen hat und dagegen ein Klageverfahren schwebt. In dem gegenwärtigen Zustand der Unsicherheit, ob der Schutz des Klägers bestehen bleibt oder nicht, ist der Beklagte nicht verpflichtet, die Aufenthaltsstatus des Klägers durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verfestigen. Ob dieses Ergebnis aus § 25 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG folgt, weil der Kläger aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen worden ist, oder aus dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 Ziffer 1 AufenthG, kann vorliegend dahinstehen Er hat ferner trotz Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach „soll“ einem Ausländer für den ein nationales Abschiebungsverbot erteilt worden ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Auch in diesem Fall ist das festgestellte nationale Abschiebungshindernis noch nicht bestandskräftig. Ferner liegen Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (vgl. § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2, 173 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.