Urteil
10 K 5519/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:1123.10K5519.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 in Rheine geborene Klägerin erhielt am 20.04.1999 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Sie wurde am 27.04.1999 aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen. Am gleichen Tag stellte sie einen Antrag auf Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit. Aufgrund ihrer Heirat mit einem niederländischen Staatsangehörigen verzog sie am 17.09.2002 in die Niederlande. Sie war im Besitz eines am 17.09.2002 ausgestellten und bis zum 16.09.2012 gültigen Personalausweises, in dem sie mit deutscher Staatsangehörigkeit eingetragen war. Die Klägerin beantragte am 25.05.2012 beim deutschen Generalkonsulat in Amsterdam, ihr und ihren drei Kindern deutsche Pässe auszustellen. Laut Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 31.05.2012 hatte die Klägerin mit Beschluss des Ministerrats 2001/2047 am 05.02.2001 die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen. Im Schreiben des türkischen Generalkonsulats in Münster vom 07.08.2012 wurde festgestellt, dass die Klägerin mit Beschluss des Ministerrats am 05.02.2001 die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt habe. Dem Antrag der Klägerin wurde vom deutschen Generalkonsulat im Hinblick auf den mit der Wiedereinbürgerung erfolgten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht stattgegeben. Die Klägerin stellte unter dem 30.08.2012 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 21.03.2013 abgelehnt, da die Klägerin aufgrund des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG in der seit dem 01.01.2000 geltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Soweit nach § 25 Abs. 1 RuStAG in der bis zum 31.12.1999 geltenden Gesetzesfassung der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur für diejenigen eingetreten sei, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen dauernden Aufenthalt gehabt hätten, sei diese Beschränkung durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts gestrichen und seit dem 01.01.2000 nicht mehr anwendbar. Die Klägerin teilte nach Zugang des Bescheides mündlich unter dem 16. und 17.04.2013 mit, sie habe nie in der Türkei gewohnt und nie eine türkische Einbürgerung unterschrieben. Sie habe sich 1999 zwecks Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen lassen. Die sei das letzte Mal gewesen, dass sie mit türkischen Behörden Kontakt gehabt habe. Sie habe auch nie ein Schreiben oder einen Pass von der Türkei bekommen. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 12.04.2013 am 23.04.2013 Widerspruch mit der Begründung ein, sie habe bis zu ihrer Heirat bei ihrer Mutter gewohnt. Sie legte ein Schreiben des türkischen Generalkonsulats in Münster vom 03.05.2013 vor, laut dem sie die türkische Staatsangehörigkeit mit Beschluss des Ministerrats am 26.06.1999 wiedererlangt habe. Wegen der sich widersprechenden Auskünfte des Generalkonsulats in den Schreiben von 2012 und 2013 wurde die Klägerin von der Beklagten um Aufklärung gebeten. Sie reichte einen unter dem 06.05.2013 ausgestellten Auszug aus dem Personenstandsregister vom 06.05.2013 ein, laut dem sie am 26.06.1999 die türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen habe und gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit habe. Im an die Klägerin gerichteten Schreiben des Amtes für Einwohnerschaft und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten der Republik Türkei, Innenministerium, vom 03.01.2014 wurde ausgeführt, dass sie mit Beschluss des Ministerrats vom 26.06.1999 wieder in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen worden sei. Auf Bitte der Beklagten um Aufklärung bezüglich seiner sich widersprechenden Angaben über die Wiedereinbürgerung teilte das türkische Generalkonsulat am 22.05.2013 mit, es habe in dieser Angelegenheit die türkische Generaldirektion für Personenstand und Staatsangehörigkeit in Ankara angeschrieben, die sich an die Klägerin wenden werde. Eine Stellungnahme zu den unterschiedlichen Angaben in seinen Bescheinigungen erfolgte vom Generalkonsulat nicht. Im Hinblick auf einen Hinweis einer anonymen Person über fehlerhafte Angaben der Klägerin zur Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit, über die sich widersprechenden Angaben des Generalkonsulats Münster und in den Personenstandsregistern in der Türkei sowie des Verdachts der Manipulation auch in anderen im Bundesgebiet aufgetretenen Fällen wurde das türkische Außenministerium über die Botschaft der Bundesrepublik in Ankara um Amtshilfe gebeten. Mit Schreiben vom 28.06.2014 teilte die Botschaft mit, sei es ihr nicht gelungen, in dieser Angelegenheit eine verbindliche Klärung mit den türkischen Behörden herbeizuführen. Eine verbindliche Auskunft sei auch bei den deutsch-türkischen Konsularkonsultationen 2014 nicht zu bekommen gewesen. Auch auf zahlreiche Bitten um Aufklärung in Einzelfällen habe die türkische Seite bisher nicht reagiert. Die Botschaft sei weiterhin um eine verbindliche Klärung mit den türkischen Behörden bemüht. Es sei jedoch bis auf weiteres nicht mit einer Aufklärung der Einzelfälle zu rechnen. Diese ist bislang auch nicht erfolgt. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2014 zurück, da keine Gründe für die Annahme bestünden, dass die im Erstverfahren eingereichten Unterlagen über die Wiedereinbürgerung der Klägerin am 05.02.2001 falsch sein könnten. Die erst im Widerspruchsverfahren eingereichten Unterlagen seien offensichtlich zu dem Zweck beschafft worden, den im Erstbescheid aufgeführten Ablehnungsgrund des § 25 StAG zu entkräften. Sie könnten nicht als beweiswürdig angesehen werden. So sei die Bescheinigung des türkischen Generalkonsulates am 03.05.2013 ausgestellt worden und erst danach der Personenregisterauszug am 06.05.2013 erstellt worden, wohingegen der Personenstandsregisterauszug vom 31.05.2012 vor Ausstellung der Bescheinigung des Generalkonsulats vom 07.08.2012 vorlag. Es sei davon auszugehen, dass der weitere Personenstandsregisterauszug aufgrund der Bescheinigung des türkischen Generalkonsulates nachträglich geändert worden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 07.10.2014 zugestellt. Die Klägerin hat am 08.10.2014 Klage erhoben. Sie trägt vor: Bei dem Schreiben des Generalkonsulats vom 07.08.2012 handele es sich nicht um eine Bescheinigung, also um eine amtliche Bestätigung eines Sachverhalts durch die hierfür zuständige Behörde, sondern um eine Mitteilung, die den maßgeblichen Inhalt der in Bezug genommenen (echten) Bescheinigung (Personenstandsregisterauszug) wiedergebe, ohne darüber hinaus den jeweiligen Sachverhalt zu bescheinigen. Für Entscheidungen über Einbürgerungen sei das Generalkonsulat nicht zuständig. Zuständige Behörde zu Fragen der Einbürgerung sei vielmehr ein Gremium des „Ministerrats“, welches über Einbürgerungen im Beschlusswege entscheide. Allein aus der zeitlichen Abfolge des Schreibens des Generalkonsulats und des Personenstandsregisterauszugs könne nicht auf eine nachträgliche Änderung des Personenstandsregisters geschlossen werden. Der Personenstandsregisterauszug stelle eine ausländische öffentliche Urkunde dar, der dieselbe Beweiskraft wie einer deutschen öffentlichen Urkunde zukomme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010 – 5 B 49/09 -). Die Beklagte habe die von der zuständigen Behörde des anderen Staates ausgestellten Urkunden und ähnliche Schriftstücke über den Personenstand zu beachten, falls deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt worden sei. Bei der Beweiswürdigung sei dabei von dem Grundsatz auszugehen, dass eine neue Urkunde eine alte ersetze. Die Klägerin sei bereits im Verwaltungsverfahren bestrebt gewesen, den Nachweis zu führen, dass sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 StAG verloren habe. Sie habe deswegen Nachforschungen bzw. Überprüfungen in der türkischen Republik angestrengt, die letztendlich zu dem Ergebnis geführt hätten, dass ihr die türkische Staatsangehörigkeit bereits mit Wirkung zum 26.06.1999 und nicht erst mit Wirkung zum 05.02.2001 wieder verliehen worden sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21.03.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22.07.2014 festzustellen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und ihr einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor: Die Angaben zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin seien widersprüchlich und unschlüssig. Sie seien ungeeignet, das von ihr behauptete Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit mit hinreichender Gewissheit zu belegen. Der Klägerin sei Gelegenheit gegeben worden, zur Klärung des Sachverhalts im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht beizutragen. Der Widerspruch zu den unterschiedlichen Angaben zum zeitlichen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit sei durch das Schreiben des türkischen Generalkonsulats vom 03.05.2013 nicht aufgelöst worden. Aus dessen Wortlaut ergebe sich nicht, dass es sich hier um das Ergebnis einer erneuten Nachforschung oder aber um eine Korrektur der ursprünglichen amtlichen Auskunft handele. Wenn jedoch im Ergebnis offen bleibe, wann tatsächlich der Wiedererwerb stattgefunden habe, sei eine positive Entscheidung im Sinne der Klägerin nicht möglich. An der inhaltlichen Richtigkeit des Personenstandsregisterauszugs 2013 bestünden auch deswegen Bedenken, da der Entscheid des Ministerrats danach am 26.06.1999, also einem Samstag ergangen sei. Am Samstag werde in den Behörden nicht gearbeitet. Weiterhin falle die kurze Bearbeitungszeit zwischen der Stellung des Wiedereinbürgerungsantrags und der Entscheidung des Ministerrats von nur zwei Monaten auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten feststellenden Verwaltungsakt. Sie wird durch die entsprechende Ablehnung der Beklagten im Bescheid vom 21.03.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22.07.2014 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil sie keine deutsche Staatsangehörige ist. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit zwar am 20.04.1999 erworben. Sie hat sie jedoch durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 05.02.2001 aufgrund ihres Antrags vom 27.04.1999 wieder verloren. Ihr kann daher auch kein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt werden. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG in der bis zum 31.12.1999 gültigen Fassung vom 29.06.1977 (im folgenden § 25 a.F.) trat dieser Verlust hingegen nur bei im Ausland wohnenden Deutschen ein. Die Bestimmung in ihrer geltenden Fassung erfasst nunmehr alle Fälle des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit und zwar auch dann, wenn der zu Grunde liegende Antrag wie vorliegend schon vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden ist. Dafür spricht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, wonach der Verlusttatbestand an den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit und nicht auf den Antrag hierfür abstellt. Es ist deshalb unerheblich, ob der Antrag auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Januar 2000 gestellt wurde. Maßgeblich ist allein der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist § 25 Abs. 1 StAG aus diesen Gründen verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8.12.2006 - 2 BvR 1339/06 –, juris Rn. 15. Dass die Klägerin weder ein Schreiben noch einen Pass von der Türkei erhalten hatte und daher von ihrer Wiedereinbürgerung keine Kenntnis hatte, ist rechtlich ohne Belang. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 10 Satz 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 (türkisches Gesetzblatt DBl Nr. 11638 vom 22.2.1964) in der maßgeblichen Fassung (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) tritt die Wirkung der Einbürgerungsentscheidung mit dem Datum der Entscheidung des Ministerrats ein. Eine evtl. fehlende förmliche Zustellung des Ministerratsbeschlusses gemäß Art. 17 der Durchführungsverordnung zum türkischen Staatsnagehörigkeitsgesetz vom 11. Februar 1964 - Gesetzesnummer: 403 - veröffentlicht im Amtsblatt vom 1. Juli 1964 Nr. 11742 - hat damit keinerlei Einfluss auf die Wirkung der Einbürgerungsentscheidung. Vgl. hierzu eingehend VG München, Urteil vom 05.10.2009 – M 25 K 08.2073 –, juris Rn. 19. Mit dem Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft am 05.02.2001 durch Beschluss des Ministerrats hat die Klägerin damit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Das Gericht geht davon aus, dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 05.02.2001 erfolgt ist und nicht bereits, wie die Klägerin meint, am 26.06.1999. Die Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit 1999 wäre nach § 25 a. F. für die Klägerin unschädlich gewesen wäre. Das Gericht stützt sich dabei auf den im Verwaltungsverfahren von der Klägerin der deutschen Botschaft vorgelegten Personenstandsregisterauszug von 2012. Beim Auszug aus dem Personenstandsregister handelt es sich um eine ausländische Urkunde, mit dem u. a. der Nachweis über den Verlust bzw. die Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit geführt wird. Beweispflichtig für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist die Beklagte. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Amtliche Auskünfte sind zulässige und selbstständige Beweismittel, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können und das Gericht frei zu würdigen hat. Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt im Falle ihrer Echtheit dieselbe Beweiskraft (vgl. §§ 415, 418 ZPO) wie deutschen öffentlichen Urkunden zu, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28.06.2010 - 5 B 49.09 -, NVwZ 2010, 1162, juris Rn. 5. Vorgelegte Urkunden sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2010 - 12 A 2971/08 -, juris; Urteil vom 3.07.2014 - 11 A 166/13 -, juris. Der von der Klägerin vorgelegten Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 31.05.2012 und der diese Personenstandsurkunde bestätigende Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats in Münster vom 07.08.2012, dokumentieren, dass unter dem 03.07.2001 eine Eintragung des am 05.02.2001 erfolgten Ministerratsbeschlusses 2001/2047 über die Wiedereinbürgerung der Klägerin erfolgt ist. An der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des Auszugs aus dem Personenstandsregister hat das Gericht keinen Zweifel. Der Auszug vom 31.05.2012 ist vom stellvertretenden Konsul unterschrieben und mit Stempel versehen. Der Beschluss des Ministerrats ist mit Aktenzeichen 2001/2047 angegeben, Eintragungsdatum und Beschlussdatum sind in ihrer zeitlichen Abfolge stimmig. Die Feststellung des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit in diesen von der Klägerin beim deutschen Generalkonsulat in Amsterdam eingereichten Unterlagen steht allerdings den Feststellungen der von ihr im Widerspruchsverfahren eingereichten Unterlagen diametral entgegen. Denn nach dem Personenstandsregisterauszug vom 06.05.2013 und den weiteren Bescheinigungen der türkischen Behörden ist die Wiedereinbürgerung bereits am 26.06.1999 und damit vor Inkrafttreten des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG erfolgt. Eine Wiedereinbürgerung am 26.06.1999 wäre für die Klägerin unschädlich, da nach § 25 Abs. 1 StAG in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nur für diejenigen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führte, die sich im Ausland aufhielten. Die Klägerin wohnte aber unstreitig bis zu ihrer Verheiratung 2002 in Deutschland und hätte also nach der alten Fassung des § 25 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Wiedereinbürgerung verloren. Soweit dem Gericht zwei sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Wiedereinbürgerung widersprechende Personenstandsurkunden vorliegen und weitere amtliche Auskünfte der türkischen Behörden zur Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit nicht zu erlangen sind, hat es die eingereichten Unterlagen im Wege des Freibeweises zu verwerten und frei zu würdigen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 , § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Beweiswert der von der Klägerin 2012 eingereichten Unterlagen wird durch den später im Widerspruchsverfahren von ihr vorgelegten Personenstandsregisterauszug vom 06.05.2013 sowie die entsprechende Auskunft des Generalkonsulats in Münster vom 03.05.2013 und das Schreiben des Amtes für Einwohnerschaft und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten der Republik Türkei, Innenministerium, vom 03.01.2014 nicht erschüttert. Das Gericht vermag der Auffassung der Klägerin, dass eine neu ausgestellte Personenstandsurkunde eine alte ersetze, nicht zu folgen. Es misst den erstmals im Widerspruchsverfahren und nach entsprechender Rechtsauskunft vorgelegten Unterlagen - Personenstandsregisterauszug vom 06.05.2013 sowie die entsprechende Auskunft des Generalkonsulats in Münster vom 03.05.2013 und Schreiben des Amtes für Einwohnerschaft und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten der Republik Türkei, Innenministerium, vom 03.01.2014 – keinen eigenen Beweiswert zu. Nach Auffassung des Gerichts fehlt dem von der Klägerin vorgelegten Personenstandsregisterauszug vom 06.05.2013 die Beweiseignung, da konkrete Anhaltspunkte gegen dessen inhaltliche Richtigkeit sprechen. So ist der Registerauszug vom 06.05.2013 – anders als der vom 31.05.2012 – nur von einem Sekretär und nicht, wie im Formular vorgesehen, vom Stellvertretenen Konsul unterschrieben und auch nicht mit einem amtlichen Stempel, der die Ausstellung durch eine Behörde nachweist, versehen worden. Es fehlt des Weiteren ein Hinweis auf bzw. ein Grund für die Neuausstellung eines Auszugs aus dem Personenstandsregister im Jahr 2013, nachdem bereits im Jahr 2012 ein solcher Auszug für die Klägerin erstellt worden ist. Ein Hinweis auf inhaltliche Fehler im Personenstandsregister 2012 geht aus dem neu gefassten Personenstandsregister 2013 selbst ebenfalls nicht hervor. Die inhaltlichen Änderungen über die Wiedereinbürgerung im Personenstandsregister 2013 sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. So stehen das Einbürgerungsdatum und das Eintragungsdatum nunmehr nicht, anders als dies im Personenstandsregisterauszug vom 31.05.2012 (Einbürgerungsdatum: 05.02.2001) und Eintragungsdatum (03.07.2001) der Fall ist, in einem zeitlichen Zusammenhang. Weshalb die Eintragung der Wiedereinbürgerung vom 26.06.1999 in dieser Urkunde erst am 03.07.2001 und damit drei Jahre später erfolgt ist, ist nicht erklärlich. Des Weiteren fehlt in der Personenstandsurkunde 2013 die Bezeichnung der Beschlussnummer 2001/2047 des Ministerrats, welche wesentlich für den Nachweis des Ministerratsbeschlusses ist. Ebenso wie die Beklagte hat die Kammer auch wegen der kurzen Bearbeitungszeit des Wiedereinbürgerungsantrags und des Umstands, dass der Beschluss des Ministerrats an einem Samstag ergangen sein soll, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Personenregisterauszugs 2013. Die Kammer misst der Bescheinigung des Generalkonsulats in Münster vom 03.05.2013 keinen Beweiswert zu. Denn die den Personenstandsregisterauszug vom 06.05.2013 bestätigende Auskunft des Generalkonsulats datiert vom 03.05.2013 und ist demnach vor Ausstellung des Registerauszugs erstellt worden. Der Bitte der Beklagten um Aufklärung seiner unterschiedlichen Auskünfte ist das Generalkonsulat nicht nachgekommen. Die Bescheinigung des Amtes für Einwohnerschaft und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten der Republik Türkei, Innenministerium, vom 03.01.2014 wiederholt die in der Registereintragung 2013 gemachten Angaben und bietet keinen weiteren eigenen Beweiswert. Anfragen der Beklagten bzw. der Deutschen Botschaft in Ankara zu den divergierenden Angaben in den Personenstandsregisterauszügen und zum tatsächlichen Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind vom türkischen Außenministerium nicht beantwortet worden. Den Auskünften der um Amtshilfe gebetenen deutschen Botschaft zu Folge wird es insoweit auch keine weiteren Stellungnahmen des türkischen Außenministeriums geben. Die Kammer geht daher im Rahmen des Freibeweises gem. § 99 Abs. 1 VwGO, § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO davon aus, dass die Wiedereinbürgerung der Klägerin zum 05.02.2001 durch den Personenstandsregisterauszug vom 31.05.2012 sowie die entsprechende Auskunft des Generalkonsulats in Münster vom 07.08.2012 nachgewiesen ist und durch die erst im Widerspruchsverfahren nach entsprechender Rechtsauskunft vorgelegten Unterlagen nicht in Abrede gestellt wird. Aufgrund dessen hat die Klägerin zum 05.02.2001 ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG verloren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.