Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Februar 2015 in Gestalt ihres am 24. April 2015 ausgefertigten Widerspruchsbescheids verpflichtet, gemäß dem Antrag des Klägers vom 28. Oktober 2014 Auskunft über die bei der Beklagten in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (H. , AG I. HRB 000000, - AG I. , Az. 00b IN 000/00 -) gespeicherten Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist seit Oktober 2012 Insolvenzverwalter der durch Gesellschaftsvertrag vom 21. Juli 2009 gegründeten H. . Er beantragte mit Schreiben vom 28. Oktober 2014, nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einsicht in sämtliche bei der Beklagten für bzw. im Zusammenhang mit der Insolvenzschuldnerin geführten Akten zu gewähren. Er erklärte sich mit der Übersendung einer vollständigen Kopie der Akten einverstanden. Des Weiteren bat er um Übersendung eines umfassenden Beitragskontoauszuges, aus dem sich sämtliche Kontobewegungen ergeben würden, d. h. eine Übersicht über alle Zahlungsvorgänge der Schuldnerin bezogen auf Sozialversicherungsbeiträge, seitdem die Schuldnerin Versicherungsverhältnisse ihrer Mitarbeiter über die Beklagte abgewickelt habe. Die Beklagte bat um Mitteilung, inwieweit für den Kläger die Herausgabe der Sozialdaten in dem Insolvenzverfahren von Bedeutung sein könnte und übersandte einen Kontoauszug, aus dem Kontenbewegungen zu entnehmen waren. Der Kläger wies auf den voraussetzungslosen Informationszugang hin und bat erneut um Kopie der Akte. Die Beklagte bat im Dezember 2014 um Konkretisierung der erbetenen amtlichen Informationen und wies auf das nach § 35 SGB I bestehende Sozialdatengeheimnis für Sozialdaten nach § 67 SGB X hin, weswegen das Informationszugangsbegehren zu begründen sei; diese Konkretisierung lehnte der Kläger ab. Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 lehnte die Beklagte den Informationszugang ab, weil der Kläger sein Begehren nicht konkretisiert habe und daher eine Abwägung mit den nach § 67 SGB X schützenswerten Sozialdaten nicht möglich sei. Auch seien geschützte wirtschaftliche Interessen betroffen, die im Wettbewerb der Träger der Sozialversicherung relevant seien, weswegen auch § 3 Nr. 6 IFG zu berücksichtigen sei. Am 26. Februar 2015 legte der Kläger Widerspruch ein und wies zur Begründung erneut auf den nach der Gesetzeskonzeption voraussetzungslosen Informationszugang hin. Mit am 24. April 2015 ausgefertigtem Bescheid wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde unter Wiederholung der Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid ausgeführt, da mit dem Antrag dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) unterliegende Sozialdaten im Sinne von § 67 SGB X betroffen seien, sei dieser gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG zu begründen gewesen, woran es fehle. Außerdem habe die Beklagte „die nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen“, die ebenfalls einen Auskunftsanspruch ausschließen würden: „1. Geschützte wirtschaftliche Interessen, die im Wettbewerb der Träger der Sozialversicherung relevant sind, sind hier betroffen und im Rahmen von § 3 Nr. 6 IFG bei der Entscheidung einzubeziehen. 2. Die von Ihnen begehrte Akteneinsicht zielt darauf ab, Grundlagen für eine mögliche Insolvenzanfechtung zu ermitteln, um Ihnen für ein zivilrechtliches Verfahren Darlegungs- und Beweisvorteile zu sichern. Ein hierauf gerichteter Auskunftsanspruch ist zurückzuweisen. 3. Die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen im Sinne des § 3 Nr. 6 IFG sind dadurch beeinträchtigt, Sie wollen sich zulasten der Solidargemeinschaft unberechtigte im Zivilrechtsstreit nutzbare Vorteile sichern. 4. Über die Auskunftspflicht des Schuldners liegen Ihnen die für Ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalter erforderlichen Angaben bereits vor. Ein Kontoauszug mit sämtlichen Kontobewegungen wurde Ihnen zudem am 04.11.2014 zugesandt. Gemäß § 9 Abs. 3 IFG ist folglich Ihr Antrag auch aus dem Grund abzulehnen, dass Sie die von Ihnen - soweit ersichtlich - gewünschten Informationen bereits besitzen.“ Am 12. Mai 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Vertiefend trägt er vor, das Argument, mit dem Informationszugang wolle er sich Informationen verschaffen, die im Rahmen einer Insolvenzanfechtung im Zivilrechtsstreit zu Lasten der Solidargemeinschaft verwertbar seien, trage nicht. Das Informationszugangsbegehren sei mit der Übersendung des Kontoauszugs nicht erfüllt, weil er nicht wisse, welche Informationen bei der Beklagten vorhanden seien. Die Beklagte übersehe, dass der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nach § 80 InsO im vollen Umfang befugt sei. Demzufolge sei dem Insolvenzverwalter bei der Schuldnerin der Zugang zu arbeitnehmerbezogenen Unterlagen einschließlich der Personalaktenteile, die sich ggf. auf Krankheiten etc. bezogen, zu ermöglichen. Es gebe insofern keinen vor dem Insolvenzverwalter geschützten Bereich. Sämtliche Arbeitsverträge seien - schon alleine um sie auf ihren Bestand oder ggf. Veränderungsmöglichkeiten überprüfen zu können - dem Insolvenzverwalter zugänglich zu machen. Hierzu gehörten selbstverständlich auch Tätigkeitsbeschreibungen etc. Dieser Zugang sei nicht beschränkt, sondern beziehe sich auf die gesamte Belegschaft eines Unternehmens. Der Bestand der Akte bei der Beklagten sei insofern nicht schützenswert. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Februar 2015 in Gestalt ihres am 24. April 2015 ausgefertigten Widerspruchsbescheids zu verpflichten, gemäß dem Antrag des Klägers vom 28. Oktober 2014 Auskunft über die bei der Beklagten in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (H. , AG I. HRB 00000, - AG I. , Az. 00b IN 000/00 -) gespeicherten Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden. Darüber hinaus trägt sie konkretisierend vor, der Antrag des Klägers auf Akteneinsicht sei zu unbestimmt; welche amtlichen Informationen (z.B. Zeitraum. Zahlungen. Vollstreckungsmaßnahmen etc.) begehrt würden, sei nicht mitgeteilt worden. Eine abwägende Entscheidung und gegebenenfalls erforderliche Drittbeteiligung nach § 8 IFG sei ebenso nicht möglich gewesen wie die Beurteilung der Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 4 IFG (Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und § 67 SGB X), des § 3 Nr. 6 IFG sowie das Vorliegen von nach § 6 IFG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Sozialversicherungen. Auch bestehe ein berechtigtes Interesse der Sozialversicherung, einen etwaigen Anfechtungsprozess zu verhindern. Insoweit seien die Besonderheiten des hier betroffenen Zweigs der Sozialversicherung der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten. Wichtigste Unterscheidungsmerkmale zu anderen Sozialversicherungsbereichen seien dabei zum einen die alleinige Beitragspflicht der Unternehmer und zum anderen die unterschiedliche Finanzierungsstruktur der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Die Solidargemeinschaft der an diesem Umlageverfahren beteiligten Zahlungspflichtigen werde für den Fall, dass ein Auskunftsanspruch bestehe, beweisrechtlich benachteiligt. Anders als bei festgelegten öffentlich-rechtlichen Beiträgen, wie sie bei Krankenkassen erhoben würden, dürfe diese Solidargemeinschaft nicht schlechter gestellt werden als ein privater Gläubiger. Zudem sei dem Informationszugangsbegehren mit der Übersendung des vollständigen Kontoauszugs vollumfänglich Rechnung getragen worden im Sinne des § 9 Abs. 3 IFG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zunächst zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes, das als Sonderrecht Hoheitsträger verpflichtet, gegeben. Insbesondere greift als abdrängende Sonderzuweisung nicht § 51 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes ein, wonach die Sozialgerichte über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung entscheiden. Streitgegenstand ist der nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes geltend gemachte Auskunftsanspruch. Insofern kommt es nicht darauf an, dass Adressat des Auskunftsanspruchs ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Maßgeblich ist allein, ob der Auskunftsanspruch im Sozialgesetzbuch wurzelt, vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 4. April 2012 ‑ B 12 SF 1/10 R ‑, juris, Rn. 14 ff.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 2009 ‑ 5 So 31/09 ‑, juris Rn. 13. Das Verwaltungsgericht Köln ist örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO. Die Beklagte ist eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Köln, deren Geschäftsgebiet das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst (vgl. § 1 Abs. 1 und 2, § 4 der Satzung der Beklagten). Eine Beiladung der Insolvenzschuldnerin nach § 65 VwGO war nicht erforderlich, weil diese seit dem 8. Oktober 2012 aufgelöst ist und auch über die geschäftsführende Gesellschafterin im Oktober 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden und diese Gesellschaft damit gleichfalls aufgelöst ist. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zu. Der Bescheid vom 18. Februar 2015 und der am 24. April 2015 ausgefertigte Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes, insbesondere nach Maßgabe der §§ 3 ff. IFG, gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (1.). Der Anspruch ist nicht durch § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen (2.). Die Ablehnungsgründe des § 3 Nr. 4 und Nr. 6 IFG NRW greifen nicht ein (3.). Dem Anspruch stehen auch weder der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 IFG (4.) noch das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I, § 67 SGB X entgegen (5.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger ist auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter eine natürliche Person und somit anspruchsberechtigt, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 24. November 2015 ‑ 8 A 1126/14 ‑, juris Rn. 30 m.w.N., und vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2010 ‑ 10 A 11156/09 -, juris Rn. 20, zu § 4 Abs. 1 Satz 1 InfFrG RP; nachgehend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Mai 2010 - 7 B 28.10 -, juris Rn. 6 f.; Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 23. April 2009 ‑ 19 K 4199/07 ‑, juris Rn. 28 ff.; stRspr., vgl. etwa VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010 ‑ 7 K 619/09 ‑, juris Rn. 25 ff.; OVG Hamburg in der dazu ergangenen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung, Beschluss vom 16. April 2012 ‑ 5 Bf 241/10.Z ‑, juris Rn. 10. Die Beklagte ist eine „Behörde des Bundes“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Für die Auslegung dieses Begriffs ist nach dem Willen des Gesetzgebers, vgl. Gesetzentwurf BTDrucks 15/4493, S. 7, auf § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzugreifen, VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010 ‑ 7 K 619/09 ‑, juris Rn. 28 m.w.N.; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 113. Danach ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Beklagte ist als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 ihrer Satzung) gemäß Art. 87 Abs. 2 Satz 1, Art. 86 GG eine solche Stelle, VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010 ‑ 7 K 619/09 ‑, juris Rn. 28 m.w.N.; Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 165 für Unfallversicherungsträger. Der Kläger begehrt des Weiteren Zugang zu „amtlichen Informationen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG. Eine amtliche Information ist nach der in § 2 Nr. 1 IFG genannten Legaldefinition jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die Herkunft der Information ist für den Zugangsanspruch ohne Bedeutung, Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 32 f. Aufzeichnungen über Sozialversicherungsverhältnisse von Arbeitnehmern eines Insolvenzschuldners oder auch über das Beschäftigungsunternehmen selbst erfolgen im Hinblick auf die den Sozialversicherungsträgern übertragenen Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung und somit zu einem amtlichen Zweck, VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010 ‑ 7 K 619/09 ‑, juris Rn. 30 m.w.N.; OVG Hamburg in der dazu ergangenen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung, Beschluss vom 16. April 2012 ‑ 5 Bf 241/10.Z ‑, juris Rn. 11. Den Zugang zu solchen Daten begehrt der Kläger vorliegend mit seiner Klage, wenn er Einsicht in sämtliche bei der Beklagten im Zusammenhang mit der Insolvenzschuldnerin geführte Akten zu gegebenenfalls mehreren Betriebsnummern begehrt. Der Antrag ist auch bestimmt genug. Anders als etwa § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW, wonach der Antrag hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen muss, auf welche Informationen er gerichtet ist, enthält die parallele Vorschrift des § 7 Abs. 1 IFG keine Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit. Ungeachtet dessen besteht jedoch Einigkeit darüber, dass ein Antrag hinsichtlich der begehrten Informationen hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein muss; die gewünschten Informationen müssen (gegebenenfalls unter Bezugnahme auf einen konkreten Lebenssachverhalt) möglichst genau beschrieben werden. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind allerdings nicht allzu hoch. Der Kläger kennt den Inhalt der ihn interessierenden Akten ja gerade nicht. Ist die begehrte Information hinreichend bestimmt umschrieben, genügt dies für die Bestimmtheit, vgl. nur Schoch, a.a.O., § 7 Rn. 23 m.w.N. Hier hat der Kläger Einsicht in die komplette Betriebsakte - gegebenenfalls zu mehreren Betriebsnummern - begehrt, deren genauen Inhalt er nicht kennt, sondern nur abstrakt beschreiben kann. Auch hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es ihm auf die Vollständigkeit der Information ankommt, die er nur durch eine vollständige Akteneinsicht gewährleistet sieht. Insofern hätte es der Beklagten oblegen, zunächst typisierend mitzuteilen, was sich im Einzelnen in der Betriebsakte oder gegebenenfalls den Betriebsakten der Insolvenzschuldnerin befindet, woraufhin der Kläger sein Informationszugangsbegehren dementsprechend hätte beschränken können. 2. Der Anspruch ist nicht durch § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen, wonach Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vorgehen. § 1 Abs. 3 IFG statuiert nicht allein klarstellend den lex specialis-Grundsatz, so auch Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 288, vielmehr handelt es sich dem Wortlaut nach um eine formelle Subsidiaritätsklausel, d.h. das Informationsfreiheitsgesetz tritt – außer bei den in der Vorschrift genannten Ausnahmen – hinter solchen Rechtsvorschriften zurück, die Zugang zu amtlichen Informationen gewähren. Die Subsidiaritätsklausel bezieht sich dabei nach dem Wortlaut nur auf solche Rechtsvorschriften, die einen sachlich identischen Regelungsgehalt aufweisen, VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010 ‑ 7 K 619/09 ‑, juris Rn. 31 f. m.w.N.; OVG Hamburg in der dazu ergangenen Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung, Beschluss vom 16. April 2012 ‑ 5 Bf 241/10.Z ‑, juris Rn. 12 ff. Die vorrangige Rechtsvorschrift muss deshalb erstens Informationsrechte regeln, die nicht nur im Einzelfall, sondern ausschließlich oder jedenfalls typischerweise den Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen gestatten. Außerdem muss sie Informationsrechte vorsehen, die nicht nur im Einzelfall, sondern ausschließlich oder jedenfalls typischerweise an eine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG zu richten sind, VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010 ‑ 7 K 619/09 ‑, juris Rn. 32 m.w.N. Die insolvenzrechtlichen Auskunftsansprüche des Klägers gegenüber der Insolvenzschuldnerin nach §§ 97, 101 der Insolvenzordnung bzw. das Auskunftsrecht nach § 242 BGB zählen nicht zu den vorrangigen Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG, jedenfalls stellen sie keine abschließenden Regelungen dar, vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 ‑ 7 B 43.10 ‑, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 ‑, juris Rn. 29 ff., und vom 24. November 2015 ‑ 8 A 1126/14 ‑, juris Rn. 33 ff. (für die entsprechende Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2010 ‑ 10 A 11156/09 ‑, juris Rn. 22 ff., sowie VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010 ‑ 7 K 619/09 ‑, juris Rn. 33 ff. m.w.N., für § 1 Abs. 3 IFG. 3. Die Ablehnungsgründe des § 3 Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 6 IFG NRW greifen im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachten Interessen, einen Insolvenzanfechtungsprozess nicht zu ermöglichen bzw. dem Kläger nicht insoweit einen möglichen Informationsvorsprung bei einem eventuellen Insolvenzanfechtungsprozess zu verschaffen, nicht ein. a) Diese Befürchtung führt zunächst nicht zu einem Ausschluss nach § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information u. a. nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens (aa) oder auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren (bb) haben kann. aa) Die Vorschrift ist bereits nicht einschlägig, weil kein „laufendes Gerichtsverfahren“ zwischen den Beteiligten gegeben ist. Laufend ist ein Gerichtsverfahren, wenn die Klage bereits anhängig und das Verfahren noch nicht beendet ist, woran es hier fehlt. Die Erstreckung der Vorschrift in entsprechender Anwendung auf das bevorstehende Gerichtsverfahren scheidet aus, BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 ‑ 7 B 43.10 ‑, juris Rn. 11. Darüber hinaus sind Schutzgut des § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG nicht die prozessualen Chancen eines Prozessbeteiligten wie hier gegebenenfalls der Beklagten, sondern der Schutz der Rechtspflege vor äußeren Einflüssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 18.12 ‑, juris Rn. 16 ff. für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren; weiter Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 119 ff. Da das Gerichtsverfahren als „Institut der Rechtsfindung“ gegen negative Einflüsse, die von dem Informationszugang ausgehen können, durch die Vorschrift geschützt wird, ist eine „nachteilige Auswirkung“ gegeben, wenn im Falle des Bekanntwerdens der Information der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens eine Beeinträchtigung droht. Hingegen genügt es nicht, wenn allenfalls Nachteile für einen Beteiligten durch die Entscheidung in einem etwaigen Gerichtsverfahren zu befürchten sind, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2010 ‑ 10 A 10091/10.OVG, 10 A 10091/10 ‑, juris Rn. 29. Anders gewendet: Der Ausschlussgrund dient dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte soll der ordnungsgemäße Ablauf des gerichtlichen Verfahrens vor Nachteilen durch die Veröffentlichung einer amtlichen Information geschützt werden. Die Vorschrift schützt dagegen nicht die Erfolgsaussichten der öffentlichen Hand vor Gericht; der Schutz verfahrens- oder materiell-rechtlicher Positionen einer Behörde wird vom Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes nicht erfasst, dieses Anliegen liegt vielmehr jenseits des Schutzzwecks des Ausnahmetatbestandes nach § 3 Nr. 1 Buchstabe g, 1. Alternative IFG, BVerwG, Beschluss vom 9. November 2000 - 7 B 43.10 - juris Rn. 12; Urteil vom 28. Oktober 1999 ‑ 7 C 32.98 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 110, 17 = juris Rn. 21 zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG a.F.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2015 ‑ 15 A 1529/13 ‑, Beschlussabschrift S. 7 unter ausdrücklichem Hinweis auf OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 ‑ OVG 12 B 12.14 ‑, juris Rn. 19 f.; zustimmend Schoch, IFG, a.a.O., § 3 Rn. 122. Die darüber hinaus zu fordernde substantiierte Darlegung der etwaigen nachteiligen Auswirkungen auf ein Gerichtsverfahren in Form konkreter Tatsachen ist zu vermissen; die Beklagte beschränkt sich - wie auch im Übrigen - auf die Darlegung allgemeiner und abstrakter Besorgnisse. bb) Auch das Recht auf ein faires Verfahren aus § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG wird im Ergebnis nicht beeinträchtigt. Der Grundsatz des fairen Verfahrens umfasst eine Vielzahl von Teilgarantien, die alle auf das Ziel eines Verfahrensablaufs gerichtet sind, in dem die Parteien unter im wesentlichen gleichartigen Bedingungen ihren Prozessstandpunkt vertreten können. Unter anderem zählt das Gebot der Waffengleichheit dazu: Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewährleisten insbesondere im Zivilprozess die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter. Inwieweit das Gebot der Waffengleichheit als ein Teilaspekt des fairen Verfahrens im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG, vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 134, dadurch verletzt werden könnte, dass der Kläger über das Informationsfreiheitsgesetz Informationen erhalten könnte, die er zivilrechtlich über § 242 BGB nicht erhalten würde, dies verneinend mit auch das erkennende Gericht überzeugenden Gründen VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010 ‑ 7 K 619/09 ‑, juris Rn. 50 f. m.w.N., kann mangels anhängigen Verfahrens zwischen den Beteiligten jedoch dahinstehen; zukünftige Prozesse sind - wie dargelegt - auch von dieser Alternative des § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG nicht erfasst. b) § 3 Nr. 6 IFG steht dem Informationszugangsanspruch ebenfalls nicht entgegen. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. § 3 Nr. 6 IFG normiert keine Bereichsausnahme und ist grundsätzlich eng auszulegen, vgl. nur Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 269. aa) Fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr im Sinne der Vorschrift sind nicht betroffen, so dass es auf die Frage der Beeinträchtigung nicht mehr ankommt. Mit der Formulierung „fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr“ sind solche Interessen gemeint, die berührt werden können, wenn der Staat wie ein Privater als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt und seine Informationen ebenso schutzwürdig wie die Privater sind vgl. Gesetzentwurf BTDrucks 15/4493, S. 11; VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010 ‑ 7 K 619/09 ‑, juris Rn. 58 m.w.N. Denn der Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, den Bund bei der Bedarfsdeckungsverwaltung und vor allem der erwerbswirtschaftlichen Betätigung vor Ausforschung durch Wettbewerber zu schützen, nicht aber die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu erfassen. Eine Auslegung, die auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben erfasste, würde dem Anliegen des Gesetzes – das Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Informationszugang transparenter zu gestalten - zuwiderlaufen, weil auf diese Weise über den weiten Begriff der fiskalischen Interessen die meisten Informationsbegehren scheitern würden, VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010 ‑ 7 K 619/09 ‑, juris Rn. 58 - 60 m.w.N. Die Beklagte, die auch als bundesunmittelbare Körperschaft unter den Begriff „Bund“ gefasst werden kann, nimmt mit ihrer Funktion als sozialer Versicherungsträger eine öffentliche Aufgabe wahr, wie sich schon aus Art. 87 Abs. 2 GG ergibt. Bei dem Informationsbegehren geht es allein um diese Funktion, die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe, weil der Kläger Zugang zu den Informationen, die die Beklagte über die Insolvenzschuldnerin hat, begehrt. Diese Informationen hat die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Träger der Unfallversicherung erhalten, nicht aber als Teilnehmer am privaten Wirtschaftsverkehr. Hingegen verfolgt der Kläger mit seinem Begehren nicht Einblick in die Bedarfsdeckungsverwaltung oder die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Beklagten. bb) Auch die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten als Sozialversicherung im Sinne der Vorschrift sind nicht beeinträchtigt. Unter den wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen gemäß § 3 Nr. 6 IFG sind solche Interessen zu verstehen, die Rückschlüsse auf die Finanzstruktur, die Struktur der Mitglieder, auf die Vertragsgestaltung oder auf sonstige Leistungsdaten, die im Wettbewerb der Berufsgenossenschaften relevant sind, zulassen, so für die Krankenkassen VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010 ‑ 7 K 619/09 ‑, juris Rn. 63 m.w.N. Ein solcher Wettbewerb findet aber für die Berufsgenossenschaften nur eingeschränkt statt, überwiegend hat sie Pflichtmitglieder. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Höhe der von den Beschäftigungsunternehmen allein aufzubringenden Beiträge sich dabei u. a. auch nach der Höhe des an die Arbeitnehmer ausbezahlten Arbeitsentgelts, der so genannten Lohnsumme (§ 153 SGB VII), und der Einstufung in eine Gefahrenklasse richtet. Abgesehen davon, dass diese Informationen gegenüber dem an die Stelle des Unternehmens getretenen Insolvenzverwalters schon nicht schutzwürdig sind, fehlen konkrete Darlegungen der Beklagten dazu, inwieweit bei dem hier begehrten Informationszugang, sprich den vorhandenen Informationen, wirtschaftliche Interessen der Beklagten betroffen sind. Ebenso sind konkrete Darlegungen zu dem Umstand zu vermissen, woraus sich die Beeinträchtigung ergeben soll. Die wirtschaftlichen Interessen in diesem Sinne sind unabhängig davon schon nicht berührt, weshalb die Frage der Beeinträchtigung der Interessen dahinstehen kann. Der Informationsanspruch des Klägers richtet sich auf alle Informationen, die der Beklagten über die Insolvenzschuldnerin bekannt sind. Bei diesen Informationen dürfte es sich z.B. um Informationen über die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin, die bei der Beklagten als Mitglieder geführt worden sind, handeln sowie um Einzelheiten der Beitragszahlungen für diese Mitglieder. Solche Informationen lassen keine Rückschlüsse auf die Finanzstruktur, die Struktur der Mitglieder, die Vertragsgestaltung oder sonstige Leistungsdaten zu, weil sie erstens nur einen sehr geringen Anteil der Mitgliederdaten überhaupt abdecken und zweitens pro Mitglied nur sehr rudimentäre Daten erfassen, aus denen die oben genannten Rückschlüsse nicht erzielt werden können. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang eventuelle prozessuale Nachteile bei einem gegebenenfalls vom Kläger anhängig gemachten Insolvenzanfechtungsprozess geltend machen will, gilt das oben zu § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG Ausgeführte [3.a)] zunächst entsprechend. Darüber hinaus sind derartige Nachteile nicht von § 3 Nr. 6 IFG erfasst: Diese Norm schützt die Träger der Unfallversicherung vor der Ausforschung durch Mitbewerber. Es ist nicht ersichtlich oder konkret vorgetragen, dass die begehrten Informationen in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind. Dies ergibt sich gerade auch aus den seitens der Beklagten auf Nachfrage des Gerichts dargelegten möglichen Inhalt einer solchen Betriebsakte der Insolvenzschuldnerin (vgl. dazu Gerichtsakte Bl. 56 f.). Die dort - ohne Bezug auf das vorliegenden Verfahren - abstrakt genannten potentiellen Inhalte betreffen allein die Pflichtmitglieder bzw. das beitragspflichtige Unternehmen, aber nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten in dem aufgezeigten Sinn. 4. Dem Anspruch stehen auch weder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 IFG noch der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 IFG entgegen. Offenbleiben kann, inwieweit der Beklagten der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Maßgabe des § 6 IFG neben dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG noch zur Seite stehen kann. Denn auch in Bezug auf § 6 IFG fehlt es an jeder substantiierten Darlegung seitens der Beklagten, zur (erheblichen) Darlegungslast hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Versagungsgründe vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 12.13 ‑, juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 ‑ 8 A 1172/11 ‑, juris Rn. 66. Auch der durch § 5 IFG mit Modifikationen gewährleistete Schutz personenbezogener Daten Dritter steht dem Informationszugangsanspruch des Klägers nicht entgegen. Insoweit ist der Begriff der personenbezogenen Daten in § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes maßgeblich, vgl. nur Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 22 f., wonach personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person sind. Insofern fehlt es schon an einer substantiierten Darlegung der Beklagten, inwieweit die Betriebsakte der Insolvenzschuldnerin solche Daten enthält. Zwar ergibt sich aus der allgemeinen Aufzählung der im Hinblick auf das Sozialgeheimnis zu beleuchtenden Angaben, dass in Betriebsakten von Unternehmen wie dem der Insolvenzschuldnerin regelmäßig solche personenbezogenen Daten über die Pflichtmitglieder enthalten sind. Jedoch ist bislang nicht substantiiert vorgetragen, dass solche Daten auch in der hier betroffenen Betriebsakte tatsächlich vorhanden sind oder es sich um Daten handelt, die nicht schon ohnehin dem Beschäftigungsunternehmen - bei ordnungsgemäßer Buchführung - bekannt sein können. Vielmehr ist lediglich pauschal seitens der Beklagten behauptet worden, von dem Auskunftsbegehren seien vorliegend auch schutzwürdige Verhältnisse Dritter betroffen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass derartige Angaben zu natürlichen Personen innerhalb wie außerhalb der Insolvenzschuldnerin dem Insolvenzverwalter gegenüber keinen Schutz genießen, soweit er - woran es hier allerdings fehlt - darlegen kann, dass er diese Angaben für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens mit namentlicher Zuordnung kennen muss. Der Insolvenzschuldner ist dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse auskunftspflichtig (§ 101 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Auskunftspflicht kann sich im Einzelfall auf die den Gesellschaftern oder dritten Personen zuzuordnenden Daten erstrecken. Soweit der Insolvenzverwalter dies dargelegt hat, ist ihm der Informationszugang regelmäßig auch zu den personenbezogenen Daten zu gewähren - Voraussetzung dafür ist aber, dass die Beklagte das Vorhandensein derart schutzwürdiger Daten abstrakt-typisierend für die Betriebsakte(n) der Insolvenzschuldnerin geltend macht. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stehen dem nicht entgegen. Die Mitteilung personenbezogener Angaben Dritter an den Insolvenzverwalter stellt nur eine geringfügige Beeinträchtigung ihrer Rechte dar. Fehlt es - wie hier - an entsprechenden Darlegungen des Insolvenzverwalters, ist zudem zunächst seitens der Beklagten zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann; andernfalls ist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen (§ 8 Abs. 1 IFG), vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 ‑ 8 A 1126/14 ‑, juris Rn. 75 und 77. Diesen Verpflichtungen ist die Beklagte bislang nicht nachgekommen, weil sie die grundsätzliche Voraussetzungslosigkeit des Informationszugangsanspruchs verkannt hat. 5. Auch das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I, § 67 SGB X hindert den Anspruch des Klägers nicht, wobei das Sozialgeheimnis als Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG - Ausschluss bei Vorliegen einer Rechtsvorschrift über besondere Geheimhaltungspflichten - zu berücksichtigen ist, so Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 241; vgl. zu § 30 AO OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 ‑ 8 A 1162/14 ‑, juris Rn. 80 ff. Nach § 35 SGB I hat jeder unter anderem Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Das Sozialgeheimnis, das in § 35 SGB I fundiert und durch §§ 67 ff. SGB X detailliert ausgeformt ist, gehört zu den besonderen Amtsgeheimnissen, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2010 ‑ 10 A 10091/10.OVG, 10 A 10091/10 ‑, juris Rn. 30; Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 241. Es ist - zwar abstrakt - vorstellbar, dass in der Betriebsakte der Insolvenzschuldnerin solche Sozialdaten vorhanden sind. Insofern hat die Beklagte jedoch nur ohne konkreten Bezug zur Betriebsakte der Insolvenzschuldnerin vorgetragen, dass bestimmte Inhalte möglich sind; insofern wird auf Bl. 56 der Gerichtsakte wegen der Einzelheiten verwiesen. Konkret behauptet oder plausibel dargelegt, dass solche Angaben sich auch in den Akten befinden, für die der Kläger Informationszugang begehrt, hat sie hingegen trotz intensiver Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung und Hinweis auf die Substantiierungspflicht nicht. Unabhängig davon gilt, dass gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter ohnehin eine befugte Datenübermittlung vorliegt, soweit es um Zahlungen des Insolvenzschuldners geht, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2010 ‑ 10 A 10091/10.OVG, 10 A 10091/10 ‑, juris Rn. 30; VG Berlin, Urteil vom 16. November ‑ 2 K 248.12 ‑, juris Rn. 26; VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010 ‑ 7 K 619/09 ‑, juris Rn. 53 f.; Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 242, was im Übrigen auch für die gleichfalls von der Beklagten abstrakt in den Raum gestellten Daten gilt, die allein rechtliche oder wirtschaftliche Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin betreffen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Der Insolvenzschuldner muss dem Insolvenzverwalter die ihm möglichen Auskünfte über die von ihm gezahlten Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer erteilen. Aus diesem Grund sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig. Der Insolvenzverwalter unternimmt es mit dem Informationsbegehren nur, die durch den Insolvenzschuldner an die Beklagte erteilten Informationen wieder in die Sphäre des Insolvenzschuldners zurück zu holen. Dies gilt zwar gegebenenfalls nicht in vollem Umfang entsprechend, soweit auch gegenüber dem Arbeitgeber zu schützende Sozialdaten der Arbeitnehmer betroffen sind, die sich nach dem oben festgehaltenen, von der Beklagten dargelegten Szenario in der Betriebsakte befinden können. Im Ergebnis gilt daher nichts Anderes, als zu eventuell vorhandenen personenbezogenen Daten nach § 5 IFG ausgeführt: Hier hat die Beklagte eine Prüfungs- und Beteiligungspflicht (§ 8 Abs. 1 IFG). 6. Schließlich steht dem Informationszugangsanspruch auch nicht § 9 Abs. 3 IFG entgegen, wonach der Antrag unter anderem dann abgelehnt werden kann, wenn der Antragsteller bereits über die vorhandenen Informationen verfügt. Zwar hat die Beklagte dem Kläger im November 2014 einen Kontoauszug mit Stand 4. November 2014 (Beiakte I Bl. 7) zugesandt, aus dem sich Kontenbewegungen zwischen 2009 und 2012 ergeben. Die Insolvenzschuldnerin ist durch Gesellschaftsvertrag vom 21. Juli 2009 gegründet worden, am 15. August 2012 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und am 2. Oktober 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Seit dem 8. Oktober 2012 ist die Gesellschaft aufgelöst. Der vorgelegte Kontoauszug deckt diesen Zeitraum ab, jedoch hat der Kläger im Hinblick auf § 9 Abs. 3 IFG geltend gemacht, dass er nicht wisse, welche Informationen über die Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten im Einzelnen vorhanden seien. Zudem hat er im Einzelnen Beispiele aufgezeigt, die sich als Aktenbestandteil in der Betriebsakte der Insolvenzschuldnerin finden müssten (so etwa Anmeldung durch die Beitragsschuldnerin, unter Umständen Verweisungsbescheid einer anderen Berufsgenossenschaft, Nachweise der sozialversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnisse, Nachweise der auf diese Verhältnisse von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Zahlungen, sog. Jahreslohnnachweise, Beitragsbescheide der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin, Schriftverkehr betreffend geleistete oder gerade auch ausgebliebene Zahlungen). Des Weiteren hat die Beklagte nicht versichert, dass sich über den übersandten Kontoauszug hinaus keine weiteren dem Informationszugangsbegehren unterliegenden Informationen in der Akte befinden. Auch ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Antragstellers, darzulegen, dass er über die begehrten Informationen nicht bereits verfügt. Vielmehr handelt es sich um einen Ablehnungsgrund, für dessen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft, mithin die Beklagte. Eine Verschiebung der Darlegungslast auf den Antragsteller kommt allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits vollständig verfügt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 ‑ 8 A 1126/14 ‑, juris Rn. 69, woran es hier fehlt. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch deutlich gemacht, dass es ihm auf die Vorlage der Originalakte(n) ankommt, um die Vollständigkeit der Angaben der Beklagten feststellen zu können. Diesem Begehren ist durch die Übersendung des wenig informativen Kontoauszugs nicht Genüge getan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage des Informationszugangs von Insolvenzverwalten im Bereich der Sozialversicherung von grundsätzlicher Bedeutung ist.