Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts D. vom 10. August 2015 verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 16. Juni 2015 Auskunft über die bei dem Finanzamt D. in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (...) gespeicherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen (Speicherkontenauszüge) zu allen Steuerarten (Lohn-, Umsatz- und Körperschaftssteuer) für die Veranlagungszeiträume 1. März 2014 bis 18. Juni 2015 sowie Auskunft zu folgenden Fragen a) Wann wurden vom Finanzamt D. die ersten Steuerrückstände gegenüber der Schuldnerin durch Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht? b) Seit wann hat das Finanzamt D. für Zahlungsrückstände der Schuldnerin tatsächlich Vollstreckungsaufträge an die zuständigen Vollstreckungsbehörden/-organe erteilt? c) Welche Zahlungen hat das Finanzamt D. von der Schuldnerin seit der ersten Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dem Gesamtzeitraum 2014 bis 18. Juni 2015 erhalten? d) Welche Zahlungen hat das Finanzamt D. von der Schuldnerin seit dem 25. Dezember 2014 bis zum 18. Juni 2015 erhalten? e) Welche der unter d) benannten Zahlungen hat das Finanzamt D. zur Abwendung von durch es angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten? f) Zu welchem Zeitpunkt und wodurch hat das Finanzamt D. Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erlangt? zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand : Der Kläger ist Insolvenzverwalter der K. T. T1. und beantragte mit Schreiben vom 16. Juni 2015, eingegangen am 18. Juni 2015, gestützt auf § 4 Abs. 1 Satz 1 d IFG NRW beim Finanzamt D. , ihm die Speicherkontoauszüge mit sämtlichen dort vorhandenen Daten über Steuerschulden, geleistete Zahlungen, Säumniszuschläge, Umbuchungen und Vollstreckungshandlungen für die Veranlagungszeiträume seit März 2014 bis zur Antragstellung zu überlassen. Des Weiteren bat er um Auskunft zu folgenden Punkten: a) Wann haben Sie die ersten Steuerrückstände gegenüber der Schuldnerin durch Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht? b) Seit wann haben Sie für Steuerrückstände der Schuldnerin tatsächlich Vollstreckungsaufträge an die zuständigen Vollstreckungsorgane erteilt? c) Welche Zahlungen haben Sie von der Schuldnerin seit der ersten Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten? d) Welche Zahlungen haben Sie von der Schuldnerin seit dem 25.12.2014 erhalten? e) Welche der unter d) benannten Zahlungen haben Sie erhalten zur Abwendung von durch Sie angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen? f) Zu welchem Zeitpunkt und wodurch haben Sie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erlangt? Der Kläger bat um Übermittlung der gewünschten Auskünfte bis zum 1. Juli 2015. Unter dem 28. Juli 2015 teilte das Finanzamt D. dem Kläger mit, es könne dem Antrag auf Erteilung der gewünschten Auskünfte nicht entsprechen, da eine Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses durch den Insolvenzschuldner gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nicht vorliege und somit das Steuergeheimnis entgegenstehe. Mit Bescheid vom 10. August 2015 lehnte das Finanzamt die begehrte Auskunftserteilung förmlich ab. Zur Begründung berief es sich wiederum auf die fehlende Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Der Kläger hat am 29. August 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, nach den bei der Schuldnerin vorgefundenen Verhältnissen sei er nicht in der Lage, in anderer Weise zu den gewünschten Auskünften zu gelangen, da es eine ordnungsgemäße Buchführung nicht gegeben habe. Er verweist im Übrigen auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sowie darauf, dass das Steuergeheimnis einem Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters nicht entgegenstehe. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts D. vom 10. August 2015 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 16. Juni 2015 Auskunft über die bei dem Finanzamt D. in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (...) gespeicherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen (Speicherkontenauszüge) zu allen Steuerarten (Lohn-, Umsatz- und Körperschaftssteuer) für die Veranlagungszeiträume von 2014 und 2015 sowie Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: a) Wann wurden vom Finanzamt D. in dem Gesamtzeitraum 2014 und 2015 gegenüber der Schuldnerin wegen Steuerrückständen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht? b) Seit wann hat das Finanzamt D. für Zahlungsrückstände der Schuldnerin tatsächlich Vollstreckungsaufträge an die zuständigen Vollstreckungsbehörden/-organe erteilt? c) Welche Zahlungen hat das Finanzamt D. von der Schuldnerin seit der ersten Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dem Gesamtzeitraum 2014 und 2015 erhalten? d) Welche Zahlungen hat das Finanzamt D. von der Schuldnerin, von Drittschuldnern und sonstigen Personen auf die Verbindlichkeiten der Schuldnerin seit dem 01.03.2014 erhalten? e) Welche der unter d) benannten Zahlungen hat das Finanzamt D. zur Abwendung von durch es angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten? f) Zu welchem Zeitpunkt und wodurch hat das Finanzamt D. Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und vom Insolvenzantrag erlangt? Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt den angegriffenen Bescheid und macht im Wesentlichen geltend, eine Beantwortung der Fragen a) bis f) komme schon deshalb nicht in Betracht, da sich ein etwaiger Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW lediglich auf vorhandene Informationen richte. Die Behörde sei nicht verpflichtet, Informationen erst noch zu (be)schaffen. Der Informationszugang sei zudem nach § 30 AO, der auch im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 IFG NRW anwendbar sei, ausgeschlossen. Die Ausschlussgründe des IFG NRW seien nicht abschließend, die bundesrechtliche Regelung des § 30 AO gehe dem landesrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 31 GG vor. Die Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 4 AO seien nicht einschlägig. Die Zustimmung des Insolvenzverwalters sei nicht mit der Zustimmung des Insolvenzschuldners gleichzusetzen, die Einwilligungsmacht gehe als höchstpersönliches Recht nicht nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. § 97 InsO betreffe nur das Innenverhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner und berechtige das Finanzamt nicht, Steuerdaten des Insolvenzschuldners ohne dessen Einwilligung an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Der Finanzverwaltung könne nicht die Aufgabe auferlegt werden, zu beurteilen, ob und inwieweit die gewünschten Auskünfte ggf. insolvenzfreies Vermögen beträfen. Endlich sei auch § 9 IFG NRW zu beachten. Der Kläger verlange Auskunft über personenbezogene Daten der Insolvenzschuldnerin und Dritter. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Finanzamts D. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist allerdings unzulässig, soweit der Kläger eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Beantwortung von Fragen begehrt, die er nicht bereits im Verwaltungsverfahren mit seinem Auskunftsantrag gestellt hat. Diesbezüglich fehlt es nämlich bereits am erforderlichen Antrag im Verwaltungsverfahren. Nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung für die hier erhobene Verpflichtungsklage ist aber eine Antragstellung an die Behörde vor Klageerhebung, wie sich aus § 68 Abs. 2, § 75 VwGO ergibt. Dies gilt selbst dann, wenn die Behörde an sich von Amts wegen tätig werden muss. Die Klage vermag den Antrag nicht zu ersetzen, vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 75 Rdn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 75 Rdn. 7. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren gestellten Fragen decken sich nicht zur Gänze mit den Klageanträgen: - Klageantrag a) geht über Auskunftsantrag a) hinaus, da mit Letzterem nur nach der Geltendmachung der ersten Steuerrückstände gefragt worden ist. - Klageantrag d) geht über den entsprechenden Auskunftsantrag insoweit hinaus, als nunmehr auch Zahlungen von Drittschuldnern und sonstigen Personen erfragt werden und der Zeitraum auf die Zeit ab dem 1. März 2014 (statt dem 25. Dezember 2014) erweitert wird, - Klageantrag e) und Auskunftsantrag e) decken sich (mit der zu d)) genannten Einschränkung hinsichtlich Personen und Zeitraum), - Klageantrag f) und Auskunftsantrag f) decken sich im Wesentlichen; allerdings wird nunmehr zusätzlich nach der Kenntnis vom Insolvenzantrag gefragt. Hinsichtlich der im Klageverfahren erfolgten dargelegten Erweiterungen des Auskunftsbegehrens war die Klage nach dem oben Gesagten als unzulässig abzuweisen. Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Finanzamts D. vom 10. August 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten steuerlichen Auskünfte und Beantwortung der im Verwaltungsverfahren gestellten Fragen zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf Informationszugang folgt aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Dabei ist zeitliche Grenze der Verpflichtung zur Auskunftserteilung der 18. Juni 2015 (der Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsantrages). Denn der Zugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW erstreckt sich auf die Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen aktenführenden Stelle, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 -, juris Rdn. 41, zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger wird auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter als natürliche Person tätig. Bei den begehrten Speicherkontenauszügen für die Veranlagungszeiträume vom 1. März 2014 bis einschließlich 18. Juni 2015 handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 3 IFG NRW. Der darauf bezogene Informationsantrag des Klägers war auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW. Der Kläger hat die von ihm begehrten Informationen klar bezeichnet. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist vorliegend nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Insbesondere die Abgabenordnung enthält keine bereichsspezifische Sonderregelung des Informationszugangs, die den Informationsanspruch des Klägers nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausschließt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 – u.a., juris, sowie BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, juris, Rdn. 7 ff. Der Informationszugangsanspruch des Klägers ist vorliegend auch nicht nach § 5 Abs. 4 IFG NRW, § 9 Abs. 1 IFG NRW oder § 30 der Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen. § 5 Abs. 4 IFG NRW steht dem Anspruch nicht entgegen. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die begehrten Informationen sind dem Kläger weder bereits zur Verfügung gestellt worden noch kann er sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klage rechtsmissbräuchlich erhoben worden sein könnte, weil der Kläger tatsächlich bereits über die begehrten Auskünfte verfügt. Der Kläger hat plausibel dargelegt, dass ihm die begehrten Informationen nicht – jedenfalls nicht vollständig – zur Verfügung stehen, da die Buchführung der Insolvenzschuldnerin ungeordnet und unvollständig ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorbringen unzutreffend sein könnte, hat das beklagte Land nicht vorgetragen. Dem Informationszugangsanspruch des Klägers steht vorliegend auch nicht § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen. Gegenstand des Auskunftsverlangens des Klägers sind keine personenbezogenen Daten, sondern Angaben über Kontostände bzw. Zahlungen einer juristischen Person (der Insolvenzschuldnerin) an das beklagte Land. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit eine Zuordnung zu bestimmten natürlichen Personen (Gesellschaftern, Geschäftsführern, Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin oder Dritten) verbunden wäre, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar. Selbst wenn vorliegend personenbezogene Daten vom Auskunftsverlangen des Klägers betroffen wären - etwa weil die Auskünfte zugleich Angaben zu bestimmten natürlichen Personen (innerhalb wie außerhalb der Gesellschaft) enthielten -, führte dies zu keiner abweichenden Bewertung, da diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber keinen Schutz genießen, soweit er darlegen kann, dass er diese Angaben für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens mit namentlicher Zuordnung kennen muss. Der Insolvenzschuldner ist dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse auskunftspflichtig (§ 101 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Auskunftspflicht kann sich im Einzelfall auf die den Gesellschaftern oder dritten Personen zuzuordnenden Daten erstrecken. Soweit der Insolvenzverwalter dies dargelegt hat, ist ihm der Informationszugang regelmäßig nach § 9 Abs. 1 Buchst. e) IFG NRW auch zu den personenbezogenen Daten zu gewähren. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stehen dem nicht entgegen. Die Mitteilung personenbezogener Angaben Dritter an den Insolvenzverwalter stellt nur eine geringfügige Beeinträchtigung ihrer Rechte dar. Gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter dürfen die ihnen zugänglich gemachten Daten nur verwerten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen im Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben notwendig ist. Das Insolvenzgericht stellt bei der Auswahl des Insolvenzverwalters hohe persönliche Anforderungen, zu denen nicht nur ihre fachliche Qualifikation, sondern auch ihre Integrität gehört. Dies bietet eine hinreichende Gewähr dafür, dass die aus dem Insolvenzverfahren bekannt werdenden Informationen tatsächlich einer vertraulichen Behandlung unterliegen. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17. Fe- bruar 2005 - IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 = juris Rdn. 18 ff., 22. Fehlt es an entsprechenden Darlegungen des Insolvenzverwalters, ist zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann; andernfalls ist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen (§ 10 Abs. 1 IFG NRW), vgl. zu alledem: OVG NRW, a.a.O. Das beklagte Land kann die Herausgabe der begehrten Kontoauszüge auch nicht mit der Begründung ablehnen, dass dem Informationsanspruch das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO entgegenstehe. Denn die in der Akte der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Informationen unterliegen zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, sodass das Steuergeheimnis insoweit nicht berührt wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 2011- 8 A 1150/10 -, und vom 24. November 2015, a.a.O. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass insolvenzfreies Vermögen vorhanden wäre, liegen nicht vor. Wäre dies der Fall, wäre der klägerische Auskunftsantrag dahin auszulegen, dass er sich nur auf die die Insolvenzmasse betreffenden Kontoauszüge bezieht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015, a.a.O. Damit kann dahinstehen, ob § 30 AO einem Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW überhaupt entgegengehalten werden kann. Auch soweit es um die Beantwortung der vom Kläger mit seinem Auskunftsantrag im Verwaltungsverfahren gestellten Fragen geht, sind die begehrten Informationen beim Finanzamt i.T. .d. § 3 IFG NRW vorhanden. Eine informationspflichtige Stelle verfügt auch dann über eine Information, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden muss, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris, Rdn. 124; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 13 K 5055/06 -, juris, Rdn. 45 (jeweils zum Umweltinformationsgesetz); Urteil vom 23. Januar 2014 – 13 K 3710/12 -, nicht veröffentlicht (zum IFG NRW). Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, Daten nach bestimmten vom Antragsteller gewünschten Kriterien aufzubereiten. Vielmehr besteht in erster Linie ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen, so wie sie bei der Behörde vorliegen („vorhanden“ sind); der Antragsteller muss sich im Regelfall aus den übermittelten Informationen die von ihm gewünschten selbst heraussuchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Herausfiltern der begehrten Informationen ein großer Aufwand verbunden ist. Sind allerdings Informationen nur auszugsweise zugänglich zu machen, weil unter die Ausnahmebestimmungen fallende Informationen von den anderen beantragten Informationen getrennt werden müssen, so ist mit dem Zugangsanspruch regelmäßig eine gewisse Datenbearbeitung – sei es durch Schwärzung oder Trennung von Akten, sei es durch elektronische Datenbearbeitung – verbunden. Dieser Aufwand ist grundsätzlich von der Behörde zu leisten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris, Rdn. 126 f., sowie die ausdrückliche Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Ausgehend hiervon liegen die Informationen dem Finanzamt vor. Der Kläger könnte sich die von ihm erfragten Zeitpunkte und Beträge selbst aus der beim Finanzamt geführten Akte heraussuchen, wenn er Einsicht in die gesamte Akte bekäme. Dies kann er jedoch wegen der darin enthaltenen personenbezogenen Daten nur unter den oben dargelegten Voraussetzungen verlangen. Indem er keine Einsicht in die gesamte Akte begehrt, sondern nur den jeweiligen Zeitpunkt mitgeteilt bekommen möchte, an dem das Finanzamt von bestimmten Umständen Kenntnis erlangt hat bzw. die Beträge, die das Finanzamt erhalten hat, begehrt er die gezielte Offenbarung von Informationen, die herausgegeben werden können, ohne zugleich personenbezogene Daten zu offenbaren. In entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW kann die mit dem Herausfiltern der gewünschten Informationen verbundene „Aufbereitung“ der Daten nur verweigert werden, wenn diese mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Dies ist von dem beklagten Land weder geltend gemacht worden noch ist es ersichtlich. Die vom Kläger begehrte Information kann durch einfache Durchsicht der Akte gewonnen werden. Dies verursacht einen deutlich kleineren Bearbeitungsaufwand als beispielsweise die Anfertigung von Aktenkopien unter Schwärzung sämtlicher personenbezogener Daten, vgl. zu alledem: rechtskräftiges Urteil des Gerichts vom 10. April 2014 – 13 K 2926/13 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.