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Urteil

13 K 4761/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1109.13K4761.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Anzahl der von ihr bis zum 11. Dezember 2017 durchgeführten Fahrgastkontrollen, aus der sich - wenn möglich - auch der Ort der Kontrollen ergibt sowie über die Anzahl der von ihr bis zum 11. Dezember 2017 erfolgten Aufforderungen zur Zahlung eines sogenannten „erhöhten Beförderungsentgeltes“ sowie über die Anzahl der erfolgten Zahlungen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Anzahl der von ihr bis zum 11. Dezember 2017 durchgeführten Fahrgastkontrollen, aus der sich - wenn möglich - auch der Ort der Kontrollen ergibt sowie über die Anzahl der von ihr bis zum 11. Dezember 2017 erfolgten Aufforderungen zur Zahlung eines sogenannten „erhöhten Beförderungsentgeltes“ sowie über die Anzahl der erfolgten Zahlungen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Am 11. Dezember 2017 beantragte der Kläger per Email bei der Beklagten über die Plattform „fragdenstaat“, gestützt u.a. auf das IFG, ihm Folgendes zuzusenden: - Eine Übersicht der Fahrgastkontrollen, die die Kölner Verkehrsbetriebe 2017 durchgeführt haben. Daraus soll die Anzahl und, wenn möglich, der Ort der Kontrollen erkennbar sein. - Eine Aufschlüsselung der Aufforderungen zur Zahlung eines sogenannten erhöhten Beförderungsentgelts (EBE), aus der die Anzahl der Aufforderungen und die Anzahl der erfolgten Zahlungen hervorgeht. Der Antrag war unterschrieben mit „K. D. J. N. Q. F. eV.“. Mit Email vom 15. Januar 2018 antwortete die Beklagte, dem Auskunftsverlangen können nicht entsprochen werden. Die Beklagte unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des IFG, da sie in Bezug auf den durchgeführten öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) kein Beliehener im öffentlich- rechtlichen Sinne sei. Des Weiteren habe der Kläger zwar als Privatperson den Antrag gestellt, es sei aber ersichtlich, dass er für eine juristische Person, die J. N. Q. F. eV., gehandelt habe. Damit sei der Antrag auch aus diesem Grunde nicht zulässig. Der Kläger hat am 29. Juni 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, er habe den Informationszugangsantrag als natürliche Person gestellt. Die Beklagte unterfalle – ungeachtet der Frage, ob sie beliehen sei - dem Anwendungsbereich des IFG NRW. Sie sei als juristische Person des Privatrechts vom Anwendungsbereich des IFG NRW erfasst. Sie gelte nämlich nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde im Sinne dieses Gesetzes, denn sie nehme mit der Bereitstellung des ÖPNV öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr, auf die sich das Auskunftsverlangen des Klägers beziehe. Die Stadt Köln habe sich als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW, dazu entschlossen, diese ihr nach § 8 Abs. 1 GO obliegende Aufgabe der Daseinsvorsorge auf eine privatrechtliche Organisation - die Beklagte - zu übertragen. Nach § 1 Abs. 1 ÖPNVG NRW sei ÖPNV, zu dem sowohl Transport und Ticketverkauf als auch Fahrgastkontrollen gehörten, eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Als juristische Person des Privatrechts sei die Beklagte von der Stadt Köln als Verwaltungsträger gegründet worden, um die ihr obliegenden Aufgaben mit den Mitteln des Privatrechts wahrzunehmen. Da die Beklagte von der öffentlichen SteIle beherrscht werde, sei ihre Tätigkeit der mittelbaren Staatsverwaltung zuzurechnen. Die Beklagte werde von der Stadt Köln beherrscht, da sie dieser – unstreitig - direkt zu 10 % gehöre und zu weiteren 90 % indirekt über die Stadtwerke Köln GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Stadt Köln mit 100 % Stammkapital der Gesellschaft sei. Für die Anwendbarkeit des IFG NRW sei daher unerheblich, ob die Beklagte die Befugnis zum Gebrauch öffentlich-rechtlicher Handlungsformen besitze. Die begehrten Informationen seien auch bei der Beklagten vorhanden. Insoweit sei darauf zu verweisen, dass im Geschäftsbericht für 2017 eine Schwarzfahrerquote von 2 % ausgeworfen werde. Um diese Quote festzustellen, müsse die Beklagte die Kontrollen dokumentieren, die ja nach deren Angaben wichtige strategische interne Daten seien. Versagungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere stehe der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, da es ihm nicht möglich sei, die angefragten Informationen durch öffentlich erreichbare Quellen zu erhalten. Auch seien personenbezogene Daten nicht von seinem Antrag erfasst, sodass auch § 9 IFG NRW nicht entgegenstehe. Ebenso wenig seien konkrete Anhaltpunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Offenlegung der begehrten Informationen, die zudem aus dem Jahre 2017 stammten, ersichtlich. Auch ein Geschäftsgeheimnis sei nicht betroffen, was nur bei im Wesentlichen kaufmännischem Wissen der Fall sei. Lediglich die Frage nach der Anzahl der erfolgten Zahlungen nach Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgelts betreffe überhaupt monetäre Aspekte. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagten durch die Beantwortung der Frage ein wirtschaftlicher Schaden drohe oder ihre Wettbewerbssituation nachteilig beeinflusst werden könne. Zudem sei fraglich, ob es überhaupt Marktkonkurrenten im Sinne dieser Norm gebe. Eine Wettbewerbsrelevanz für die Daten, die die Stadt Köln beträfen, sei offensichtlich abzulehnen. Im Übrigen sei auch in diesem Kontext auf den Zeitablauf zu verweisen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen 1. über die Anzahl der von ihr 2017 durchgeführten Fahrgastkontrollen, aus der sich wenn möglich auch der Ort der Kontrollen ergibt, 2. über die Anzahl der von ihr 2017 erfolgten Aufforderungen zur Zahlung eines so genannten „erhöhten Beförderungsentgeltes“ sowie über die Anzahl der erfolgten Zahlungen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält schon den Verwaltungsrechtsweg für nicht gegeben. Zudem sei der (Klage-) Antrag unbestimmt. Der Anwendungsbereich des IFG NRW sei in Bezug auf die Beklagte nicht eröffnet; sie unterfalle nicht § 2 Abs. 1 IFG NRW, da sie keine öffentliche Stelle sei. Auch § 2 Abs. 4 IFG NRW sei nicht einschlägig, da diese Vorschrift eine Beleihung und Ausübung von Verwaltungstätigkeit voraussetze. Auch sei sie nicht als Verwaltungshelferin zu qualifizieren, da ihr nicht der Vollzug einer behördlichen Aufgabe übertragen worden sei. Sie sei lediglich von der Stadt Köln mit der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV betraut worden bzw. sie befördere nur Personen von A nach B, was nicht unter Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV falle und damit keine öffentlich-rechtliche Aufgabe sei. Die Fahrkartenkontrolle diene nicht der Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen. Es handele sich vielmehr um eine Tätigkeit, die außerhalb der Erfüllung der Aufgabe des ÖPNV liege und dem Interesse der Beklagten als juristischer Person des Privatrechts diene. Durch die Fahrkartenkontrolle solle sichergestellt werden, dass Personen, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzten, eine gültige Fahrkarte besäßen und das für ihre Beförderung verlangte Entgelt bezahlt hätten. An der Fahrkartenkontrolle bestehe kein allgemeines öffentliches Interesse, weshalb sie nicht zur Daseinsvorsorge gehöre. Auch sei der Kläger nicht aktivlegitimiert. Er habe seinen Namen nur vorgeschoben, handele aber in Wahrheit für den Verein. Schließlich seien die begehrten Informationen auch nicht vorhanden. Ein Informationsbeschaffungsanspruch bestehe nicht. Die Beklagte verfüge nicht über eine in jeder Hinsicht aufbereitete Information über die Anzahl der Zahlungseingänge, die Vorgänge zum erhöhten Beförderungsentgelt beträfen. Grund hierfür sei, dass eine derartige Aufbereitung in der Betriebspraxis der Beklagten nicht benötigt werde. Dadurch, dass nicht jedes erhöhte Beförderungsentgelt gezahlt werde und manche Beförderungsentgelte in Raten abgezahlt würden, müssten diese Informationen erst noch aufwendig erstellt werden. Das erhöhte Beförderungsentgelt werde beim Schwarzfahrer durch die Zahlungsaufforderung, die er im Rahmen der Kontrolle erhalte, geltend gemacht. Die Anzahl der Aufforderungsschreiben werde im einzelnen Vorgang selbst dokumentiert. Es erfolge aber keine separate zusammenfassende Aufstellung der Anzahl aller Aufforderungsschreiben. Es gebe keine statistischen Auswertungen, die aufzeigten, aus wie vielen Zahlungen (inkl. Ratenzahlungen) sich diese Gesamtsumme zusammensetze. Selbst wenn die Informationen nach der Erstellung vorlägen, müssten diese von der Beklagten noch ausgewertet werden. Im Hinblick auf die Anzahl der Kontrollen seien die Informationen auch nicht vorhanden. Die Kontrollen würden gar nicht oder nur unvollständig aufgezeichnet, was mit der Situation in den Fahrzeugen und der verschiedenen Kontrollarten der Beklagten zusammenhänge. Mehrere Teams kontrollierten pro Tag in Schichten auf den 12 Stadtbahn- und 62 Buslinien der Beklagten. Nach Betreten der Bahn bzw. des Busses begännen die Kontrolleure mit den Kontrollvorgängen. Diese Kontrollvorgänge seien jedoch abhängig davon, welches Ticket der Fahrgast vorzeige. Habe er ein elektronisches Ticket, erfolge die Kontrolle über sog. Mobidat-Geräte. Verfüge der Fahrgast über ein Papierticket, erfolge eine bloße Sichtkontrolle. Hierbei handele es sich jeweils um einzelne Kontrollvorgänge. Die Kontrollvorgänge über die Mobidat-Geräte würden täglich ausgelesen, dokumentiert, nicht aber die Sichtkontrollen, die einen erheblichen Teil der gesamten Kontrollvorgänge ausmachten. Die Anzahl der Kontrollvorgänge (über Mobidat-Geräte) als auch die Anzahl der Beanstandungen würden dokumentiert. Nicht dokumentiert werde hingegen der Ort des Kontrollvorgangs. Die Gesamtzahl der Fahrgastkontrollen liege der Beklagten somit nicht vor. Im Übrigen stehe der Informationserteilung der Versagungsgrund des § 6 Satz 2 IFG NRW entgegen, da diese zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führe. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger eine Schädigungsabsicht verfolge. Würde die mit dem Antrag zu 1. begehrte Information offengelegt, wüssten die Nutzer der Beklagten, an welchen Orten bzw. Knotenpunkten regelmäßig Kontrollen stattfänden. Eine solche Information würde zum einen die Strafverfolgung und Ermittlungen von Tätern des Straftatbestandes des § 265a StGB verhindern, da sich die Nutzer der Beklagten durch die Informationen gezielt darauf einstellen könnten und die Kontrollen umgehen würden. Zum anderen würde das vermehrte Begehen der Straftat des § 265a StGB provoziert, da die Nutzer die Kontrollstellen genau kennen würden. Die Veröffentlichung der Kontrollorte hätte einen Anreiz für das Schwarzfahren zur Folge. Dies gelte auch in Ansehung des Alters der erfragten Daten, denn aus diesen ließen sich Rückschlüsse für die Zukunft ziehen. Weiterhin greife der Ausschlussgrund des § 8 Satz 1 IFG NRW ein. Die Orte und die Frequenz der durchgeführten Kontrollen stellten ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Beklagten dar. Der Ort und die Frequenz der Fahrtenkontrollen, welche die Beklagte durchführen lasse, stellten für diese wichtige strategische interne Informationen dar. Sie seien unmittelbar mit der personalen und finanziellen Betriebsorganisation der Beklagten verknüpft. Da die Beklagte bei ihren Kontrollen mit einer gewissen Erfolgsquote dahingehend kalkuliere, dass das erhöhte Beförderungsentgelt an sie entrichtet werde, habe sie auch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung ihrer Kontrollen. Eine Aufdeckung dieser Informationen wäre dazu geeignet, der Beklagten einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Diese Erwägungen gälten nicht nur für die Orte der Kontrollen, sondern auch für deren Anzahl. Auch durch die Anzahl der Kontrollen lasse sich ein Rückschluss auf die Frequenz der Kontrollen und damit auf die Betriebsorganisation ziehen. Dasselbe gelte für den Auskunftsantrag zu 2. Durch die Anzahl der von der Beklagten erfolgten Aufforderungen zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts könne unmittelbar auf die Anzahl der erfolgten Kontrollen geschlossen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die gemäß § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Untätigkeitsklage in Form der Verpflichtungsklage ist begründet. Zunächst ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Kläger stützt die geltend gemachten Auskunftsansprüche ausschließlich auf Normen des öffentlichen Rechts, nämlich solche des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Ob die Beklagte als juristische Person des Privatrechts tatsächlich ein Träger staatlicher Gewalt ist und zum Kreis der Anspruchsverpflichteten zählt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Juni 2005 - 8 E 283/05 -, juris Rdn. 15. Der Kläger hat zunächst dem Grunde nach Anspruch gegen die Beklagte auf Informationszugang nach dem IFG NRW. Dabei ist zeitliche Grenze einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung der 11. Dezember 2017 – der Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsantrages. Denn der Zugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW erstreckt sich auf die Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorhandenseins von Unterlagen ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der informationspflichtigen aktenführenden Stelle, vgl. zum IFG Bund: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 – juris Rdn. 41, VG Köln, Urteile vom 1. Dezember 2016 – 13 K 5152/15 -, juris Rdn. 39 und vom 23. Februar 2023 – 13 K 136/18 -. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW). Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 4 IFG NRW). Letzteres ist hier der Fall. Mit der Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste bzw. der Bedienung des öffentlichen Verkehrs, die Gegenstand ihres Unternehmens ist, vgl. HR-Auszug, HRB 2130, AG Köln, nimmt die Beklagte als juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr. Eine solche Aufgabenwahrnehmung im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte keine Beliehene ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 4409/18 -, juris Rdn. 52 und 55. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wird durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf ein Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird, vgl. OVG NRW, a.a.O., Rdn. 57. Beim ÖPNV handelt es sich zunächst um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe. Er ist nämlich der Daseinsvorsorge zuzurechnen, § 1 Abs. 1 ÖPNVG NRW, nach dem ÖPNV eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ist. Der Bereich der Daseinsvorsorge stellt eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe dar, vgl. OVG NRW, a.a.O., Rdn. 64ff. Sie wurzelt auch im öffentlichen Recht. Dabei ist zunächst unerheblich, in welcher Rechtsform die Aufgabe erfüllt wird oder ob es sich aus der Sichtweise des Handelnden um eine Verwaltungsaufgabe handelt, vgl. OVG NRW, a.a.O., Rdn. 67ff. Die gemeinwohlerhebliche Aufgabe der Bedienung des ÖPNV wurzelt im öffentlichen Recht, wie sich schon daraus ergibt, dass nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte ist. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten vorgenommene Differenzierung, sie befördere nur Personen von A nach B, was nicht unter Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV falle bzw. die Fahrkartenkontrolle sei eine Tätigkeit, die außerhalb der Erfüllung der Aufgabe des ÖPNV liege, überzeugt nicht. Das Erstere steht in Widerspruch zur Beschlusslage (siehe dazu sogleich), der zu Folge die Beklagte insgesamt mit der Erbringung des ÖPNV beauftragt ist und für die Umsetzung dieses Auftrages Sorge zu tragen hat. Das Letztere ist eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, die Planung des ÖPNV sei in der Hand der Stadt Köln verblieben, der Beklagten sei nur das operative Geschäft übertragen worden, führt auch dieser Einwand nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Entscheidungen über das Ob und Wie von Fahrgastkontrollen gehören gerade zum operativen Geschäft und damit zur der Beklagten übertragenen Ausgestaltung des ÖPNV. Die Wahrnehmung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe ist der Beklagten von der Stadt Köln, dem nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG originär zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger, übertragen worden, vgl. zuletzt Ratsbeschluss vom 4. April 2019, mit dem die Stadt Köln mit Wirkung vom 1. Januar 2020 für eine Laufzeit von 22,5 Jahren einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste an die Beklagte vergeben hat; zuvor Ratsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 und 24. Juni 2008, mit denen die Beklagte mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung der Sicherstellung der Verkehrsbedienung im städtischen ÖPNV betraut worden ist. Schließlich wird die Beklagte auch von einem Hoheitsträger beherrscht. Für die Frage, ob eine juristische Person des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllt, von der öffentlichen Hand beherrscht wird, kommt es nicht darauf an, ob der hinter dieser Person stehende Verwaltungsträger konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung hat, sondern vielmehr darauf, ob er die Gesamtverantwortung für das bestimmungsgemäße Handeln der juristischen Person und ihren Fortbestand trägt, vgl. OVG NRW, a.a.O., Rdn. 100 f. unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht ( BVerfG), Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rdn. 54; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 -, juris Rdn. 21. Hiernach wird die Beklagte von der Stadt Köln beherrscht: Ihr gehört nämlich die Beklagte zu 10 % unmittelbar. Mittelbar gehören auch die übrigen 90 % über die Stadtwerke Köln der Stadt Köln, der die Stadtwerke Köln wiederum zu 100 % gehören, vgl. Beteiligungsübersicht 2022 der Stadt Köln; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2020 – 17 K 2383/19 -, juris Rdn. 33, wonach die Annahme, dass eine juristische Person des Privatrechts der Kontrolle eines Hoheitsträgers unterliegt, gerechtfertigt ist, wenn diese mittelbar Alleingesellschafterin der AG ist. Zwischen der Beklagten als beherrschter Gesellschaft und den Stadtwerken Köln besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, vgl. HR-Auszug, HRB 2130, AG Köln, Im Ratsbeschluss vom 4. April 2019 wird der Vertreter der Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Köln u.a. beauftragt, die Geschäftsführung der Stadtwerke Köln anzuweisen, auf Grundlage des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen den Stadtwerken Köln und der Beklagten den Vorstand der Beklagten anzuweisen, u.a. den ÖDLA einzuhalten und während dessen Laufzeit für die Umsetzung Sorge zu tragen. Die vom Kläger in Anspruch genommene „Stelle“, bei der er den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW erforderlichen – und hinreichend bestimmten - Antrag auf Informationsgewährung gestellt hat, ist die Beklagte. Die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben durch die Beklagte hat nämlich auch zur Folge, dass die Beklagte selbst - und nicht etwa die hinter ihr stehende Stadt Köln - für den Bereich der ihr übertragenen Aufgabenwahrnehmung verpflichtet ist, den Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW zu gewähren. Denn wenn die natürliche oder juristische Person, die eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde „gilt“, wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren, vgl. OVG NRW, a.a.O., Rdn. 104ff. Dass der Kläger den Auskunftsantrag als natürliche Person im eigenen Namen gestellt hat, ist offenkundig. Dem steht der als bloßer Hinweis zu wertende Zusatz auf die J. N. Q. F. e.V. nicht entgegen. Die begehrten Informationen sind auch überwiegend bei der Beklagten vorhanden. Informationen im Sinne des Gesetzes sind nach § 3 Satz 1 IFG NRW alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können (§ 3 Satz 2 IFG NRW). „Vorhanden“ sind Informationen, die tatsächlich Bestandteil der Verwaltungsunterlagen der informationspflichtigen Stelle sind. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht. Sie ist nicht gehalten, die begehrten Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Eine inhaltliche bzw. statistische Aufbereitung der vorhandenen Informationen durch die Behörde kann mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden. Lediglich soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen mittels einer bloßen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies vom Informationsanspruch umfasst, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - 15 E 146/17 -, juris Rdn. 15 f. m. w. N. und vom 23. Februar 2022 – 15 E 326/20 -, juris Rdn. 10. In Anwendung dieser Grundsätze ist jedenfalls das Gros der begehrten Informationen im Rechtssinne bei der Beklagten vorhanden. Hinsichtlich von Anzahl und Ort der Fahrgastkontrollen hat die Beklagte ausgeführt, die Kontrollen würden nicht oder nur unvollständig aufgezeichnet. Die Kontrollvorgänge über Mobidat-Geräte würden dokumentiert, nicht aber die Sichtkontrollen von Papiertickets, die einen erheblichen Teil der gesamten Kontrollvorgänge ausmachten. Die Anzahl der Kontrollvorgänge und der Beanstandungen über Mobidat-Geräte würden dokumentiert, nicht aber der Ort des Kontrollvorgangs. Hiernach steht zunächst zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei der Beklagten Informationen über die Anzahl der über Mobidat-Geräte erfolgten Kontrollen sowie über darüber erfolgte Beanstandungen vorhanden sind, nicht aber über – beanstandungsfrei verlaufene - Sichtkontrollen von Papiertickets. Ferner verfügt die Beklagte auch über Informationen über den Ort der Fahrgastkontrollen. Das ergibt sich zum einen aus den Darlegungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denen zu Folge die etwa 60 Mitarbeiter, die Fahrgastkontrollen durchführen, nach einem Schichtplan ihren Dienst versehen. Die aus drei bis fünf Personen bestehenden Team werden zuvor danach eingeteilt, auf welchem Linien- bzw. Aufgabenbündel sie zum Einsatz kommen. Diese Bündel werden gebildet, um zu verhindern, dass sich die Teams „in die Quere kommen“. Anhand der Schichtpläne bzw. der gebildeten – als solchen nicht offen zu legenden - Linien- bzw. Aufgabenbündel ist der Beklagten damit auch bekannt, wo Kontrollen durchgeführt worden sind. Dass der Beklagten Informationen über den Ort von Kontrollen vorliegen, ergibt sich zum anderen hinsichtlich solcher Kontrollen, bei denen es zu Beanstandungen gekommen ist, auch daraus, dass nach Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bei Verstößen – schon für den Fall, dass es später zu einer Abgabe an die Staatsanwaltschaft kommt – im EBE-Gerät u.a. die Uhrzeit des Verstoßes und die Linie, in der der Verstoß erfolgt ist, festgehalten wird, um einen entsprechenden Auszug einer Strafanzeige beifügen zu können. Schließlich belegt der ausgiebige Vortrag der Beklagten dazu, welch nachteilige Auswirkungen es hätte, erführe der Kläger den Ort durchgeführter Kontrollen bzw. u.a. der Ort der Fahrtenkontrollen stelle eine wichtige strategische interne Information dar, dass der Beklagten Informationen zum Ort der Kontrollen vorliegen. Hinsichtlich der begehrten Aufschlüsselung der Zahlungsaufforderungen nach Anzahl der Aufforderungen und erfolgten Zahlungen trägt die Beklagte vor, sie verfüge nicht über eine in jeder Hinsicht aufbereitete Information über die Anzahl der Zahlungseingänge. Dadurch, dass nicht jedes erhöhte Beförderungsentgelt gezahlt werde und manche Beförderungsentgelte in Raten abgezahlt würden, müssten diese Informationen erst noch aufwendig erstellt werden. Selbst wenn die Informationen nach der Erstellung vorliegen würden, müssten diese von der Beklagten noch ausgewertet werden. Das erhöhte Beförderungsentgelt werde beim Schwarzfahrer durch die Zahlungsaufforderung, die er im Rahmen der Kontrolle erhalte, geltend gemacht. Die Anzahl der Aufforderungsschreiben werde im einzelnen Vorgang selbst dokumentiert. Es erfolge aber keine separate zusammenfassende Aufstellung der Anzahl aller Aufforderungsschreiben. Es gebe keine statistischen Auswertungen, die aufzeigten, aus wie vielen Zahlungen (inkl. Ratenzahlungen) sich diese Gesamtsumme zusammensetze. Damit ist nicht dargelegt, dass die gewünschten Informationen hinsichtlich der erhöhten Beförderungsentgelte nicht vorhanden wären. Die Anzahl der Aufforderungsschreiben wird im einzelnen Vorgang selbst dokumentiert, ist also dokumentiert. Dass es keine separate zusammenfassende Aufstellung der Anzahl aller Aufforderungsschreiben und keine statistischen Auswertungen, die aufzeigten, aus wie vielen Zahlungen (inkl. Ratenzahlungen) sich die eingenommene Gesamtsumme zusammensetzt, gibt, ist unerheblich: Hier geht es letztlich darum, die Antworten auf die gestellten Fragen aus den vorhandenen Unterlagen (Aufforderungsschreiben im jeweiligen Vorgang, Unterlagen der Kassenstelle über eingegangene Zahlungen) mittels einer bloßen Übertragungsleistung herauszusuchen, nicht um eine inhaltliche bzw. statistische Aufbereitung der vorhandenen Informationen, die mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden kann. Im Verfahren 13 K 3710/12 (Urteil vom 23. Januar 2014, juris Rdn. 27ff.) hat das Gericht ausgeführt: „Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Anzahl der Verbundausbildungen statistisch nicht erfasst werde, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass diese Information nicht bei ihr vorhanden ist. Eine informationspflichtige Stelle verfügt auch dann über eine Information, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden muss, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris, Rn. 124; VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 13 K 5055/06 -, juris, Rn. 45 (jeweils zum Umweltinformationsgesetz). Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, Daten nach bestimmten vom Antragsteller gewünschten Kriterien aufzubereiten. Vielmehr besteht in erster Linie ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen, so wie sie bei der Behörde vorliegen ("vorhanden" sind); der Antragsteller muss sich im Regelfall aus den übermittelten Informationen die von ihm gewünschten selbst heraussuchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Herausfiltern der begehrten Informationen ein großer Aufwand verbunden ist. Sind allerdings Informationen nur auszugsweise zugänglich zu machen, weil unter die Ausnahmebestimmungen fallende Informationen von den anderen beantragten Informationen getrennt werden müssen, so ist mit dem Zugangsanspruch regelmäßig eine gewisse Datenbearbeitung – sei es durch Schwärzung oder Trennung von Akten, sei es durch elektronische Datenbearbeitung – verbunden. Dieser Aufwand ist grundsätzlich von der Behörde zu leisten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris, Rn. 126 f., sowie die ausdrückliche Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. So liegt der Fall hier. Der Kläger könnte sich die von ihm begehrten Informationen selbst heraussuchen, wenn er Einsicht in sämtliche bei der Beklagten aufbewahrten Ausbildungsakten bekäme. Dies kann er jedoch wegen der darin enthaltenen personenbezogenen Daten nicht verlangen. Indem er nicht Einsicht in sämtliche Ausbildungsakten begehrt, sondern nur bestimmte Zahlen zu den bei der Beklagten registrierten Verbundausbildungen wissen möchte, verlangt er lediglich, einen Teilausschnitt einer deutlich größeren Datenmenge zu erhalten, die herausgegeben werden kann, ohne zugleich personenbezogene Daten zu offenbaren. In entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW kann die mit dem Herausfiltern der gewünschten Informationen verbundene „statistische Aufbereitung“ der Daten in diesem Fall nur verweigert werden, wenn diese mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger begehrte Information kann durch einfaches Durchzählen – etwa in Form einer Strichliste – der betreffenden Ausbildungsverhältnisse gewonnen werden. Dies verursacht einen deutlich kleineren Bearbeitungsaufwand als beispielsweise die Anfertigung von Aktenkopien unter Schwärzung sämtlicher personenbezogener Daten.“ Diese Erwägungen sind auch hier einschlägig. Die Beklagte könnte dem Kläger auch die Einzelvorgänge mit den Zahlungsaufforderungen sowie die entsprechenden Kontoauszüge/Buchungsbelege zur Einsicht geben, damit er selber die jeweilige Anzahl zusammenzählen kann. Dem steht aber entgegen, dass darin personenbezogene Daten enthalten sind. Damit muss die Beklagte die erforderliche Übertragungsarbeit leisten. Versagungsgründe liegen nicht vor. Der – sinngemäß geltend gemachte - Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die Landesverteidigung, die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. An eine Beeinträchtigung der Schutzgegenstände des § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Unterschied zu § 6 Satz 1 lit. b) IFG NRW setzt die vorgenannte Bestimmung keine erhebliche Beeinträchtigung voraus, sondern lässt eine solche einfacher Art genügen. Diese liegt dann vor, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut konkret zu erwarten sind. vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2023 – 15 A 154/21 -, juris Rdn. 31ff. m.z.w.N. Ob dies infolge eines Informationszugangs der Fall ist, ist nicht nur anhand des ersten gestellten Informationsantrags sowie der Person des konkreten Antragstellers und seiner Absichten zu beurteilen. Darüber hinaus gehend sind die möglichen Auswirkungen einer Freigabe der Information umfassend in Betracht ziehen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. August 2015 - 15 A 2856/12 -, juris Rdn. 46, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rdn. 76, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 15 A 3909/18 -, juris Rdn. 18f.; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, DVBl. 2010, 120 = juris Rdn. 24 (zu § 3 IFG Bund). Die Darlegungslast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes liegt bei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2023 – 15 A 154/21 -, juris Rdn. 38f. m.z.w.N. Die Beklagte macht insoweit geltend, durch die begehrten Informationen zu den Fahrgastkontrollen erführen die Nutzer der Beklagten, an welchen Orten bzw. Knotenpunkten regelmäßig Kontrollen stattfänden. Eine solche Information würde zum einen die Strafverfolgung und Ermittlungen von Tätern des Straftatbestandes des § 265a StGB verhindern, da sich die Nutzer der Beklagten durch die Informationen gezielt darauf einstellen könnten und die Kontrollen umgehen würden. Zum anderen würde das vermehrte Begehen der Straftat des § 265a StGB provoziert, da die Nutzer die Kontrollstellen genau kennen würden. Die Veröffentlichung der Kontrollorte hätte einen Anreiz für das Schwarzfahren zur Folge. Dies gelte auch in Ansehung des Alters der erfragten Daten, denn aus diesen ließen sich Rückschlüsse für die Zukunft ziehen. Diese Ausführungen führen nicht zur Annahme des Vorliegens des Ausschlussgrundes des § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW . Denn damit werden letztlich nur Mutmaßungen in den Raum gestellt; an Tatsachen, die nachvollziehbar eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit konkret erwarten ließen, fehlt es. Dass die Veröffentlichung der Kontrollorte konkret einen Anreiz zum Schwarzfahren zur Folge hätte, ist nicht nachvollziehbar. Denn die Annahme, dass Benutzer der Beklagten auf andere Linien oder Fahrtziele ausweichen, um bekannte Kontrollen auf eigentlich favorisierten Linien zu entgehen, erscheint lebensfremd; die überwiegende Anzahl der Nutzer des ÖPNV benutzt diesen, um auf direktem Wege zu seinem Ziel zu gelangen. Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass bei dem - vorliegend allein zu beurteilenden - Auskunftsantrag nur Daten aus dem Jahr 2017 in Rede stehen, aus denen nicht zwingend auf ein heutiges Kontrollmuster der Beklagten geschlossen werden kann. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Bekanntwerdens der Daten aus dem Jahr 2017 selbst griffig formuliert: „So what?“ Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. begehrten Informationen sind Tatsachen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben könnte, ohnehin nicht vorgetragen. Ebenso wenig greift der Versagungsgrund des § 6 Satz 2 IFG NRW ein. Nach § 6 Satz 2 IFG NRW gilt Entsprechendes, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll. Der Versagungsgrund des § 6 Satz 2 IFG NRW greift dann, wenn eine belegbare Wahrscheinlichkeit der Missbrauchsabsicht besteht. Dabei reicht nicht bloß eine abstrakte Wahrscheinlichkeit aus. Konkrete Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach gegebenen Umständen und im Rahmen einer auf sachlich vertretbaren Feststellungen beruhender Prognose nicht von der Hand zu weisen ist, vgl. Pabst/Frankewitsch, IFG 2022, § 6 Rdn. 126. Dass der diesbezügliche Vortrag der Beklagten, eine Schädigungsabsicht könne beim Kläger nicht ausgeschlossen werden, nicht zur Annahme eines konkreten Anhaltspunktes im obigen Sinne führt, liegt auf der Hand. Schließlich stellen die herausverlangten Daten auch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 8 Satz 1 IFG NRW dar. Nach dieser Regelung ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Entsprechendes gilt für Informationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse geheimzuhalten sind. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Im Zweifelsfall ist der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Betroffen sein kann auch eine öffentliche Stelle. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im diesem Sinne umfassen nach dem hergebrachten öffentlich-rechtlichen Verständnis, das sich am gewachsenen Begriffsverständnis des Wettbewerbsrechts orientiert, alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse betreffen dabei im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falles des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2020 – 10 C 22.19 –, juris Rdn. 13 und vom 14. Juli 2021 – 3 C 2.20 -, juris Rdn.50; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 ‑ 15 A 861/17 –, juris Rdn. 91 jeweils m.w.N. Dass die begehrten Daten – insoweit allein in Betracht zu ziehende – Geschäftsgeheimnisse beträfen, ist nicht ersichtlich. Anzahl und Ort von Fahrgastkontrollen sowie Erhebung von erhöhten Beförderungsentgelten sind schon kein exklusives kaufmännisches Wissen. Die Wettbewerbsrelevanz bzw. welchem Wettbewerber die Kenntnis der Daten nützen sollte, ist ebenso wenig ersichtlich. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass – etwaige - Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich sind; danach muss der Beteiligte, der sich auf die Vertraulichkeit der Informationen beruft, nachweisen, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des beaufsichtigten Unternehmens oder eines Dritten sind. Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist dabei im Falle der Ablehnung des Antrags und eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2020 – 10 C 18.19 -, juris Rdn. 16 und 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 -, juris Rdn. 40, jeweils m.w.N.. Der damit hier zu führende Nachweis, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch schützenswert sein könnten, ist nicht erfolgt. Insoweit findet sich nur der – nicht ausreichende – pauschale Vortrag, aus den erfragten Daten ließen sich Rückschlüsse für die Zukunft ziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 ,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.