OffeneUrteileSuche
Urteil

22 K 3248/15.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1206.22K3248.15A.00
13Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Tatbestand Die Kläger sind Eheleute, kosovarische Staatsangehörige muslimischen Bekenntnisses und gehören nach eigenen Angaben zur Volksgruppe der Albaner. Im Anschluss an die Ausreise aus dem Kosovo am 26.11.2014 reisten sie mit dem PKW über Serbien, Ungarn und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23.12.2014 stellten die Kläger einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gab der Kläger zu 1. gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, dass sie sich vor der Einreise nach Deutschland am 9.12.2014 vom 27.11.2014 an zunächst zwei Tage und eine Nacht in Ungarn und anschließend ab dem 30.11.2014 zwei Nächte lang in Österreich aufgehalten hätten. Asyl hätten sie jedoch bisher in keinem anderen Staat beantragt geschweige denn zuerkannt bekommen. Allerdings seien ihnen sowohl in Ungarn als auch in Österreich Fingerabdrücke abgenommen worden. Nahe Verwandte, die von den Klägern unterstützt werden müssten oder von denen sie selbst Unterstützung erhalten könnten, gebe es in keinem der Dublin-Mitgliedstaaten. Die Klägerin zu 2. bestätigte bei ihrer Anhörung die Angaben ihres Ehemanns. Nachdem die Beklagte im Rahmen einer Datenabfrage über das Eurodac-System am 8.1.2015 davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Kläger bereits in Ungarn registriert worden waren, richtete sie am 3.2.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an die zuständigen ungarischen Stellen. Mit Datum vom 28.02.2015 akzeptierte das ungarische Office of Immigration and Nationality auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1b der VO (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) die Rückführung der Kläger nach Ungarn. Weiter wiesen die ungarischen Stellen darauf hin, dass für die Kläger bereits am 27.1.2015 ein Übernahmeersuchen österreichischer Stellen akzeptiert worden sei. Zu einer Rückführung sei es damals aber nicht gekommen, weil die Kläger zuvor mit unbekanntem Ziel weitergereist seien. Mit Bescheid vom 16.04.2015 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger als unzulässig ab und ordnete zugleich ihre Abschiebung nach Ungarn an. Die Asylanträge seien unzulässig, da Ungarn aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO veranlassen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere lägen in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens- und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vor. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn beruhe auf § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Am 2.06.2015 haben die Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht (22 L 1414/15.A). Einer Abschiebung der Kläger nach Ungarn stehe entgegen, dass das dortige Asylsystem systemische Mängel aufweise. Daher sei die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, selbst die Prüfung der Asylberechtigung der Kläger vorzunehmen. Die Kläger beantragen, die Abschiebungsanordnung vom 16.04.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 28.07.2015 hat das Gericht im Verfahren 22 L 1414/15.A die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 16.4.2015 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat den Asylantrag der Kläger zu Recht gemäß § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (ABl. L 180,31 – so genannte Dublin III-VO), die gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in Deutschland ab dem 1.1.2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung findet. Erfasst werden daher auch die hier in Rede stehenden Anträge der Kläger vom 23.12.2014. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben die Kläger bereits am 24.11.2014 in Ungarn Asyl beantragt. Auf das Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten vom 3.2.2015 hat sich Ungarn mit Schreiben vom 2.3.2015 gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO auch zur Übernahme der Kläger bereit erklärt. Aufgrund der Entscheidung des Gerichts vom 28.7.2015 im Verfahren 22 L 1414/15.A, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage anzuordnen, ist gemäß Art. 29 Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO auch die maßgebliche Frist zur Überstellung der Kläger nach Ungarn noch nicht abgelaufen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat allerdings auch in einem solchen Fall seine Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an diesen Mitgliedstaat zu überstellen. Dies ist dann der Fall, wenn wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EUGrCH) mit sich bringen. Gemäß Art. 52 Abs. 3 EUGrCH hat Art. 4 EUGrCH, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf, dieselbe Bedeutung und Tragweite wie Art. 3 EMRK. Wesentliche Gründe für systemische Schwachstellen in dem vorbezeichneten Sinne liegen im Falle der Kläger nicht vor. Zu den Maßgaben, die bei der Frage, ob in einem anderen Mitgliedstaat systemische Mängel im vorbezeichneten Sinne vorliegen, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15.4.2014 (10 B 17/14, Rn. 3, juris) folgendes ausgeführt: „Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus." Nach diesen Grundsätzen, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, fehlen – auch unter Einbeziehung der verfügbaren Erkenntnisquellen sowie der hierin aufgezeigten nicht unbeträchtlichen Mängel des Asylverfahrens in Ungarn – derzeit ausreichende Anhaltspunkte, die die Überzeugung vermitteln könnten, dass das Asylsystem oder/und die Aufnahmebedingungen dort derart defizitär sind, dass den Klägern in dem hier zu beurteilenden Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh drohen wird. Für den Zeitpunkt seiner Entscheidung am 3. Juli 2014 hatte dies bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Rahmen des Verfahrens Mohammadi gegen Österreich (Bsw. 71932/12) festgestellt. Unter Rdnr. 74 des Urteils hatte er ausgeführt, dass nach den relevanten Länderberichten zu der Situation in Ungarn für Asylsuchende allgemein und speziell für im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführte keine Anhaltspunkte für systemische Mängel für den Bereich des ungarischen Asylverfahrens insgesamt und für die in diesem Zusammenhang anwendbaren Inhaftierungsregeln ersichtlich seien. Ein reales und individuelles Risiko, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ungarn eine im Widerspruch zu Art. 3 EGMRK stehende Behandlung zu erwarten habe, bestehe daher nicht. Dass sich in der Folgezeit neue Erkenntnisse ergeben haben, die an dieser Einschätzung etwas ändern könnten, lässt sich nicht feststellen. Nach wie vor gibt es anders als im Falle Griechenlands und zeitweise im Falle Bulgariens keine Empfehlung des UNHCR, von Abschiebungen nach Ungarn abzusehen. Gerade hierauf hatte aber der EGMR in seinem bereits zitierten Urteil maßgeblich abgestellt. Auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kommt der Einschätzung des UNHCR für die Feststellung systemischer Mängel des Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat wesentliche Bedeutung zu. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11- NVwZ-RR 2013, 660 ff. Rn. 44. Soweit die Kläger nunmehr befürchten sollten, wegen einer jüngeren Regelung im ungarischen Asylrecht, die Serbien als potentiell sicheren Drittstaat einstuft, ohne inhaltliche Prüfung ihres Asylantrages nach Serbien abgeschoben zu werden, kommt dem vorliegend bereits deshalb keine Bedeutung zu, weil es sich hierbei nicht um einen der deutschen Jurisdiktion unterliegenden Umstand handeln würde. Ob die Entscheidungen der ungarischen Behörden über die Abschiebung der Kläger nach Serbien als sicheren Drittstaat rechtsfehlerhaft sind, unterliegt ausschließlich der Jurisdiktion der zuständigen Verwaltungsgerichte in Ungarn. Verfügt der Asylbewerber über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht des zuständigen Mitgliedstaats, kann er darauf verwiesen werden, vor Ort Rechtsschutz zu suchen. Vgl. OVG Cottbus, Beschluss vom 13.9.2016 – 5 L 308/16. A –, juris, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. März 2016 – C-695/15 – NVwZ 2016, 753 ff., Rn. 62). Einen solchen wirksamen Rechtsbehelf sieht gerade Art. 46 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Art. 39 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU vor. Dass die ungarischen Gerichte diese Bestimmungen auch tatsächlich und in verantwortungsbewusster Form anwenden, ergibt sich nicht zuletzt aus dem die Grundlage der vorgenannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bildenden Verfahren vor dem Verwaltungs- und Arbeitsgericht Debrecen. Auch die gesetzliche Ausgestaltung sowie die tatsächliche Anwendung der so genannten Asylhaft („asylum detention“) in Ungarn begründet keine systemischen Mängel des dortigen Asylsystems. Das Gericht schließt sich hierzu in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (VG) Osnabrück in seinem Urteil vom 18.5.2016 – 5 A 68/16 –; juris, an, soweit es hierin heißt: “Die Überstellung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ungarn in Asylhaft („asylum detention“) genommen wird. Zwar liegen dem Auswärtigen Amt nach einer jüngeren Auskunft keine offiziellen Informationen darüber vor, dass Dublin-Rückkehrer regelmäßig oder ausnahmsweise inhaftiert werden (Auskunft an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27.1.2016, Az. 508-9-516.80/48628, S. 6), jedoch ist nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel davon auszugehen, dass für Dublin-Rückkehrer eine erhöhte Gefahr besteht, in Asylhaft genommen zu werden (vgl. Stellungnahme des UNHCR an das VG Düsseldorf vom 30.9.2014, S. 2; Stellungnahme des UNHCR an das VG Freiburg vom 30.9.2014, S. 3; Stellungnahme von Pro Asyl an das VG Düsseldorf vom 31.10.2014, S. 2; Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention, a.a.O.). Allein aus der Tatsache der Inhaftnahme heraus, lässt sich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh jedoch nicht folgern. Zwar dürfen Schutzsuchende nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie einem nach der Dublin III-VO geregelten Verfahren unterliegen oder einen Asylantrag gestellt haben, in Haft genommen werden, Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO sowie Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), jedoch ist eine Inhaftierung von Asylsuchenden auch nicht per se ausgeschlossen. Nach Art. 8 Abs. 2 und 3 der Aufnahmerichtlinie kann ein Asylantragsteller nach einer Einzelfallprüfung als letztes Mittel in Haft genommen werden, um u.a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht (Abs. 3 lit. b). Das ungarische Asylgesetz hat diese Vorschrift umgesetzt und lässt die Inhaftnahme von Antragstellern zu, die sich vor den ungarischen Behörden versteckt oder dem Asylverfahren auf andere Weise entzogen haben (EASO, Description of the hungarian asylum system, 2015, S. 11). Hierbei ist anzumerken, dass die meisten Schutzsuchenden Ungarn lediglich als „Transitland“ ansehen und dort keinen Asylantrag stellen wollen. Angesichts dessen ist es nachvollziehbar, dass Ungarn Dublin-Rückkehrer nach einer Rückführung in Haft nimmt, da eine erneute Weiterreise zu befürchten ist. Eine Inhaftierung ist daher erforderlich, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens zu gewährleisten. Die Inhaftnahme ist nach dem ungarischen Asylrecht das letzte Mittel zur Sicherstellung des vorgenannten Zwecks und geht der Möglichkeit einer Wohnauflage oder einer Asylkaution nach; eine Einzelfallprüfung ist vorgeschrieben (EASO, a.a.O., S. 11f.). Die Zahl der in Haft genommenen Antragsteller lag nach Angaben der ungarischen Einwanderungsbehörde (Hungarian Office for Immigration and Nationality, OIN) im Jahr 2014 bei 4.806, was 11% der Antragsteller insgesamt entspricht (EASO, a.a.O., S. 12). Im Zeitraum vom 1.1. bis zum 30.9.2015 wurden 1.860 Antragssteller in Haft genommen, was ungefähr 1% der Antragsteller entspricht (bei 175.960 Asylanträgen im selben Zeitraum, vgl. ECRE, European Asylum Database (AIDA), Country Report: Hungary (fourth update), November 2015, S. 6 und 59). Einen auf den vorgenannten Regelungen beruhenden systemischen Mangel des ungarischen Asylsystems vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dass die vorgeschriebenen Verfahrensgarantien (Einzelfallprüfung, ultima ratio der Inhaftierung) systematisch verletzt werden, ist den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen (ausführlich zu den tatsächlichen Feststellungen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 13 L 1802/15.A –, juris; vgl. auch: VG Stade, Beschluss vom 15.10.2015 – 1 B 1605/15 –, juris; VG Dresden, Beschluss vom 9.9.2015 – 2 L 719/15.A –, juris). Soweit teilweise angemahnt wird, dass Ungarn das Übertreten oder Beschädigen von Sperranlagen an der Grenze unter Strafe stellt, ist anzumerken, dass dieser Straftatbestand den Kläger nicht betrifft. Die Haftbedingungen lassen einen systemischen Mangel des Asylsystems ebenfalls nicht erkennen. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 19.11.2014 liegen keine Erkenntnisse über mangelnde hygienische Zustände in den Hafteinrichtungen vor. In allen Hafteinrichtungen werden sanitäre Einrichtungen in hinreichender Anzahl sichergestellt (EASO, a.a.O., S. 12). Sofern in einigen Berichten hygienische Missstände wie fehlende Toilettentüren, nicht funktionsfähige Wasserhähne, verunreinigtes Wasser oder Bettwanzenbefall aufzeigt werden (ECRE, Country Report: Hungary, a.a.O., S. 65), betreffen diese vor allem punktuelle Missstände einzelner Einrichtungen. Sie überschreiten insgesamt nicht das erforderliche Maß, um von einem systemischen Fehler des Asylsystems ausgehen zu können. Eine Überbelegung der Einrichtungen kann nicht festgestellt werden. Die Einrichtungen sind nicht ausgelastet, jeder Schutzsuchende verfügt über ein eigenes Bett und ausreichend Platz (ECRE, ebenda; vgl. auch: Pro Asyl, a.a.O., S. 4; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 19.11.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in den Hafteinrichtungen sichergestellt, auch wenn diese bisweilen als nicht ausreichend empfunden wird (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 19.11.2014; EASO, a.a.O., S. 13; Stellungnahme von Pro Asyl an das VG Düsseldorf vom 31.10.2014, S. 4). In jeder Haftanstalt ist täglich für zwei Stunden ein Allgemeinmediziner anwesend; eine ärztliche Rufbereitschaft besteht ebenfalls. Darüber hinaus ist eine 24/7-Versorgung durch Krankenschwestern sichergestellt (Lagebericht des Liaisonmitarbeiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 13.1.2016, S. 4).“ Soweit der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 13.10.2016 (A 11 S 1596/16; juris) in dieser Frage zu einer anderen Beurteilung kommt, vermag seine hierfür gefundene Begründung nicht zu überzeugen. Der Gerichtshof legt seiner Entscheidung nicht hinreichend zu Grunde, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend darauf ankommt, sich die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) zu verschaffen, dass der betroffene Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat tatsächlich und auch unmittelbar einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung ausgesetzt sein wird. Nur unter dieser Voraussetzung ist die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründende Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehen in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, zu widerlegen. Diesen Maßstab wendet der VGH bei seiner Entscheidung jedoch erkennbar nicht an, sondern beschränkt sich auf die allgemeine Feststellung, dass “seit Jahren die Praxis der Verhängung von Abschiebungshaft bzw. einer Art von Sicherungshaft gegenüber Asylbewerbern durch schwerwiegende verfahrensrechtliche und inhaltliche Mängel gekennzeichnet“ und seit langer Zeit „national wie auch vor allem international heftiger Kritik ausgesetzt“ gewesen sei. Bis zum Jahre 2014 sei zwar von „gewissen Verbesserungen“ gesprochen worden, was „wohl zur Folge hatte, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 3.7.2014 (Nr. 71932/12) nicht mehr zu erkennen vermochte, dass das Inhaftierungssystem in Ungarn noch durch so schwerwiegende Mängel gekennzeichnet gewesen sei, dass die erfolgte Inhaftierung des Betroffenen eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgemacht hätte.“ Unter Hinweis auf „neuere, dem Gerichtshof damals noch nicht vorliegende Erkenntnisse seit dem Jahr 2014 zur Situation in Ungarn“ will der VGH jedoch „auch in Ansehung gewisser Verbesserungen gleichwohl auch für das Jahr 2014 und bis heute“ Anlass für eine eigene abweichende Einschätzung sehen. Die dann angeführten jüngeren Informationen zum ungarischen Asylsystem beschränken sich aber letztlich auf die Aussage, dass eine Änderung der bereits seit Jahren kritisierten Verhältnisse nicht erfolgt sei. Gleichzeitig wird jedoch im Widerspruch hierzu ausdrücklich konzediert, dass die neuen gesetzlichen Vorgaben für die Anordnung von Asylhaft nunmehr im Wesentlichen formal in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie stünden. Bemängelt wird allein, dass Haftgründe „immer noch nicht“ individualisiert und einzelfallbezogen geprüft und beurteilt würden, wobei „wiederum noch hinzukommt, dass unverändert die Begründungen der Entscheidungen in höchstem Maße defizitär sind und für die Betroffene nicht erkennen lassen, weshalb sie in Haft genommen werden.“ Auf welcher empirisch belegbaren Grundlage sich anders als noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des EGMR im Juli 2014 hieraus heute die aktuelle reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für die betroffenen Asylbewerber ergeben soll, bleibt ungeklärt. Unerwähnt und ungewürdigt bleibt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die vom VGH unter dem Aspekt einer stärkeren Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vermisste Anordnung von Alternativen zur Asylhaft sich auch nach den von ihm herangezogenen Auskunftsquellen von 360 für den Zeitraum Januar bis Juni 2014 auf 11.373 für den Zeitraum Januar bis Juni 2015 erhöht hat, während die Fälle der Verhängung von Asylhaft in den gleichen Zeiträumen trotz eines erheblichen Anstiegs der Asylanträge im Jahr 2015 insgesamt sogar von 2798 auf 1829 zurückgegangen sind. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), “Country Report Hungary” vom November 2015, S. 8 Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer tragfähigen Begründung für die auch sonst vorrangig auf Vermutungen beruhende Einschätzung des Gerichtshofs, dass die Quote von inhaftierten Asylbewerbern auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung unverändert hoch und damit ein Indiz für die unverhältnismäßige Anordnung von Asylhaft sei. Gegen diese Bewertung spricht in diesem Zusammenhang insbesondere auch seine eigene Feststellung, wonach eine Überfüllung der Haftanstalten für Asylbewerber in Ungarn entgegen früherer Befürchtungen derzeit nicht zu konstatieren sei. Die Ausführungen des VGH vermögen daher gerade nicht zu belegen, dass Antragsteller in Ungarn wie insbesondere den Klägern des vorliegenden Verfahrens auch heute noch aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Auch die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides getroffene Abschiebungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 34a AsylG ordnet das Bundesamt in den Fällen einer beabsichtigten Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. In diesem Rahmen zu berücksichtigende Abschiebungshindernisse haben weder die Kläger vorgetragen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.