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Beschluss

1 B 1605/15

VG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer Dublin-Zuständigkeit ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.1 AsylVfG zulässig, wenn keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem des Bestimmungsstaats vorliegen. • Systemische Mängel sind nur dann anzunehmen, wenn ernsthafte, durch Tatsachen belegte Gründe eine reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Bestimmungsstaat aufzeigen. • Die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern in Ungarn begründet für sich genommen keinen systemischen Mangel; es kommt auf die Gesamtsituation einschließlich bestehender Rechtsbehelfe und Versorgung an. • Eine Fiktion der Annahme der Wiederaufnahme nach Art.25 Abs.2 Dublin-III-VO begründet die Zuständigkeit des Drittstaats, wenn dieser nicht fristgemäß antwortet.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Dublin bei fehlenden systemischen Mängeln • Bei Vorliegen einer Dublin-Zuständigkeit ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs.1 AsylVfG zulässig, wenn keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem des Bestimmungsstaats vorliegen. • Systemische Mängel sind nur dann anzunehmen, wenn ernsthafte, durch Tatsachen belegte Gründe eine reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Bestimmungsstaat aufzeigen. • Die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern in Ungarn begründet für sich genommen keinen systemischen Mangel; es kommt auf die Gesamtsituation einschließlich bestehender Rechtsbehelfe und Versorgung an. • Eine Fiktion der Annahme der Wiederaufnahme nach Art.25 Abs.2 Dublin-III-VO begründet die Zuständigkeit des Drittstaats, wenn dieser nicht fristgemäß antwortet. Der Antragsteller, nach eigenen Angaben aus der Elfenbeinküste, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Er hatte in Ungarn bereits einen EURODAC-Treffer, ein Folgeantrag in Deutschland wurde am 10.07.2015 gestellt. Die Antragsgegnerin ordnete die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 34a Abs.1 AsylVfG an, weil nach Dublin-III-VO Ungarn als zuständiger Staat ermittelt wurde und ein Wiederaufnahmeersuchen nicht fristgerecht beantwortet worden war. Der Antragsteller rügt insbesondere die Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn und verweist auf mögliche menschenrechtswidrige Haft- und Aufnahmebedingungen. Das Gericht prüfte, ob systemische Mängel im ungarischen Asyl- und Aufnahmesystem oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen, die eine Überstellung ausschlössen. Es kam zu dem Ergebnis, dass solche systemischen Mängel nicht festgestellt werden können und dass das öffentliche Interesse an Vollziehung überwiegt. • Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs.1 AsylVfG in Verbindung mit § 27a AsylVfG; Unzulässigkeit des Asylantrags liegt vor, wenn ein anderer Staat nach Unionsrecht zuständig ist. • Zuständigkeit wurde nach VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) bestimmt; der Anwendungsbereich ist eröffnet, der Antrag des Antragstellers ist (mutmaßlich) ein Erstantrag und Ungarn ist nach Art.25 Abs.2 Dublin-III-VO als zuständig anzusehen, da es auf das Wiederaufnahmeersuchen nicht fristgemäß geantwortet hat. • Der Antragsteller kann sich gegen eine Überstellung nur auf systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen berufen, die ernsthafte und durch Tatsachen belegte Gründe für die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art.3 EMRK/Art.4 GR-Charta liefern (vgl. EuGH- und BVerwG-Rechtsprechung). • Die Berichte von UNHCR, Pro Asyl und sonstige Erkenntnismittel geben zwar Hinweise auf problematische Aspekte (z. B. Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, hygienische Missstände), sie begründen aber nach Gesamtwürdigung keine systemischen Mängel des ungarischen Systems. • Die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern entspricht nach Ansicht des Gerichts nicht grundsätzlich einem Verstoß gegen Art.3 EMRK; Haftgründe wie Identitätsfeststellung und Fluchtgefahr sind in der Aufnahmerichtlinie und im ungarischen Recht vorgesehen und werden nicht in allgemeiner Weise ohne Rechtsschutz angewandt. • Auch mögliche Risiken der Weiterüberstellung nach Serbien oder die Gesetzesverschärfungen in Ungarn führen nicht per se zu einem systemischen Mangel; das Fehlen einer generellen UNHCR-Empfehlung gegen Überstellungen nach Ungarn ist dabei bedeutsam. • Es liegen keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse vor und ein andauernder Überstellungsstopp ist nicht nachgewiesen; die Anordnung der Abschiebung ist daher rechtmäßig und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz wird abgelehnt; Prozesskostenhilfe ist ebenfalls zu versagen. Die Abschiebungsanordnung nach Ungarn ist rechtmäßig, weil Ungarn nach Dublin-III-VO als zuständiger Mitgliedstaat gilt und keine durch Tatsachen belegten systemischen Mängel des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems festgestellt werden konnten. Die Vorbringen des Antragstellers bezüglich Haft- und Aufnahmebedingungen reichen nicht aus, die Vermutung zu widerlegen, dass die Behandlung in Ungarn den Anforderungen der GR-Charta, der EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt das individuelle Interesse des Antragstellers, vorläufig im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Die Kostenentscheidung folgt den einschlägigen Vorschriften; der Beschluss ist unanfechtbar.