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Urteil

7 K 2321/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1206.7K2321.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 in der Stadt Kopejsk, Gebiet Tscheljabinsk, Russland, geborene Klägerin begehrt mit der Klage das Wiederaufgreifen ihres rechtskräftig abgeschlossenen Spätaussiedlerverfahrens und die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Sie beantragte am 09.12.1992 die Aufnahme als Aussiedlerin nach dem BVFG. Ihr Vater ist der deutsche Volkszugehörige H. E. , die Mutter die russische Volkszugehörige U. E. , geb. L. . Sie gab an, sie habe die deutsche Sprache von dem Vater und den Großeltern erlernt und spreche seit ihrer Kindheit deutsch. Mit dem Antrag legte die Klägerin einen Beschluss des Volksgerichtes der Stadt Jaroslawl vom 25.08.1992 vor, mit dem der Leiter der Passabteilung der Verwaltung für innere Angelegenheiten der Stadt Jaroslawl verpflichtet wurde, der Klägerin einen neuen Inlandspass mit der Eintragung der deutschen Nationalität auszustellen. Aus dem Beschluss ergibt sich, dass in den ersten Inlandspass der Klägerin aus dem Jahr 1968 auf Drängen des Großvaters und der Eltern die russische Nationalität der Mutter eingetragen wurde. Mit Bescheid vom 19.09.1994 wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG, weil sie sich nicht durchgängig bis zur Ausreise zum deutschen Volkstum bekannt habe. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurden nicht eingelegt. Durch Bescheid vom 03.02.1994 wurde die Klägerin als Abkömmling in den Aufnahmebescheid ihres Vater H. E. einbezogen und reiste gemeinsam mit ihrer Familie am 04.12.1995 in das Bundesgebiet ein. Am 04.06.1996 beantragte die Klägerin die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landratsamtes Passau vom 13.08.1997 abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe sich nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt. Sie habe im Jahr 1968 die russische Nationalität der Mutter gewählt. Dies sei zwar auf Druck der Familie erfolgt; eine Zwangslage habe aber nicht vorgelegen. Die Wahl der deutschen Nationalität sei im Jahr 1968 auch zumutbar gewesen. Das Bekenntnis zu einem fremden Volkstum sei durch die Änderung der Nationalitätseintragung im Jahr 1992 auch nicht rückgängig gemacht worden. Diese sei im Zusammenhang mit dem gestellten Aufnahmeantrag erfolgt. Es könnte nicht festgestellt werden, dass die Änderung auf einer inneren Zuwendung zum deutschen Volkstum beruhe. Für früher erfolgte Änderungsversuche (1976) fehlten die Beweise. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 07.08.1998 zurückgewiesen. In diesem wurde ergänzend ausgeführt, gegen eine echte Änderung des Bekenntnisses im Jahr 1992 spräche auch, dass die Klägerin sich im Jahr 1991 scheiden ließ, um ihren russischen Ehenamen „L1. “ ablegen zu können, den sie seit der ersten Eheschließung mit ihrem Ehemann im Jahr 1973 geführt habe. Unmittelbar nach der Wiederherstellung ihres deutschen Geburtsnamens E. habe sie den Ehemann erneut geheiratet, dies aber im Verfahren zunächst verschwiegen. Bei der Ausstellung des Inlandspasses nach der Namensänderung im Jahr 1991 sei wiederum die russische Nationalität eingetragen worden. Dies spreche dafür, dass die Änderungen in den Personenstandsurkunden in den Jahren 1991, 1992 allein mit dem bevorstehenden Antrag auf Aufnahme in Zusammenhang stünden, aber nicht mit einem Bewusstseinswandel bezüglich der Volkszugehörigkeit. Außerdem fehle es an einem bevorzugten Gebrauch der deutschen Sprache als Umgangssprache in der Familie und der familiären Vermittlung der deutschen Sprache an ihren Sohn Oleg. Die am 09.09.1998 hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 06.12.2000 – RN 9 K 98.1843 – abgewiesen. In der Urteilsbegründung folgte das Gericht der Begründung der angefochtenen Bescheide. Insbesondere wurde nach Vernehmung von Zeugen ausführlich begründet, dass die angeblichen Änderungsversuche der Nationalität im Jahr 1976 weder nachgewiesen noch ausreichend seien, um einen inneren Bewusstseinswandel zu dokumentieren. Auch bei der Änderung der Nationalität im Jahr 1992 seien keine konkreten Ereignisse oder eine Änderung in der Lebensführung erkennbar, die erkennen ließen, dass das ursprüngliche Gegenbekenntnis wirksam revidiert worden sei. Vielmehr sei die Änderung durch den Aussiedlungswunsch begründet gewesen. Durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.03.2004 wurde der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Am 21.10.2013 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Ihr Prozessbevollmächtigter gab an, aufgrund des. 10. Gesetzes zur Änderung des BVFG erfülle die Klägerin nun die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin. Am 18.04.2015 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage. Mit Bescheid vom 06.05.2015 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens ab. In der Begründung wurde angegeben, ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liege nicht vor. Insbesondere habe sich die Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des BVFG nicht zugunsten der Klägerin geändert. Der Status als Spätaussiedler bestimme sich nach § 4 Abs. 1 BVFG und damit nach der Rechtslage im Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik. Für die Klägerin sei damit die Rechtslage im Jahr 1995 maßgeblich, die dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 04.03.2004 zugrunde gelegen habe, und nicht die Rechtslage nach dem 10. Änderungsgesetz. Auch ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 BVFG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Insoweit werde auf das rechtskräftige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 06.12.2000 Bezug genommen. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 11.06.2015 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass sie das Merkmal des Bekenntnisses nach der Gesetzesänderung erfülle. Seitdem könne auch die Beherrschung der deutschen Sprache als Bekenntnis auf andere Weise gewertet werden. Die Klägerin habe im Zeitpunkt der Ansiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. Außerdem habe sie ausweislich des Beschlusses des Jaroslawer Gebietsgerichtes vom 25.08.1992 die deutsche Nationalität gewählt und den Inlandspass geändert. Maßgeblich sei nach der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage und damit das 10. Änderungsgesetz. Diese sei bezogen auf den Zeitpunkt der Ansiedlung anzuwenden. Gleichzeitig hat die Klägerin die Einbeziehung des Ablehnungsbescheides in das anhängige Klageverfahren beantragt. Sie trägt ergänzend vor: Soweit die Beklagte sich auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 berufe, seien die dort entschiedenen Fälle mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil die Antragsteller die Nationalität in Russland nicht geändert hätten. Außerdem habe die Behörde die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise unrichtig beurteilt. Die seinerzeitige Ablehnungsentscheidung sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Insbesondere habe sich die Klägerin immer zum deutschen Volkstum bekannt. Dem stehe die Eintragung der russischen Nationalität im früheren Inlandspass nicht entgegen. Vor 1992 sei es nicht möglich gewesen, sich zur deutschen Nationalität zu bekennen. Nach 1992 habe die Klägerin umgehend eine Änderung der Nationalitätseintragung herbeigeführt. Außerdem seien die Deutschkenntnisse der Klägerin im Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland als sehr gut qualifiziert wurden, was als eindeutiger Nachweis für das Bekenntnis zum Deutschtum angesehen werden müsse. Schließlich sei sie schon aufgrund ihres Namens „E. “ als Deutsche erkennbar gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.06.2015 zu verpflichten, das Verfahren zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung wiederaufzugreifen und ihr eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass sich das 10. Änderungsgesetz nicht zugunsten der Klägerin ausgewirkt habe, weil sich der Spätaussiedlerstatus nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers richte. Spätere Rechtsänderungen berührten den Status nicht mehr. Die Beklagte beruft sich auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2015 – 1 C 24.14 – und vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – und – 1 C 30.14 – . Für die Klägerin sei daher weiterhin die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Aufnahme, also im Jahr 1995 maßgeblich. Die Rechtslage habe sich nicht zugunsten der Klägerin geändert. Es stehe rechtskräftig fest, dass die Klägerin keine Spätaussiedlerin sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Band, 2 Ordner) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, da die Beklagte über den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 21.10.2013 ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat. Bei Erhebung der Klage am 18.04.2015 war auch die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO bereits abgelaufen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens und Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 06.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar hat das 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 06.09.2013 die für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG im Hinblick auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen in wesentlichen Punkten erleichtert. Das fehlende Bekenntnis war auch entscheidungserheblich für die unanfechtbare Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung. Diese Gesetzesänderung erfolgte jedoch nicht zugunsten der Klägerin. Das 10. BVFG-Änderungsgesetz entfaltet keine Wirkung für Antragssteller, die schon vor seinem Inkrafttreten in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung richtet sich nach § 15 Abs. 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Spätaussiedler eine Bescheinigung aus. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus §§ 4, 6 BVFG. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29/14 – juris, Rn. 38. Das 10. Änderungsgesetz enthält auch keine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung, welche eine Rückwirkung für Personen anordnet, die vor seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet aufgenommen worden sind. Eine Übergangsregelung, vergleichbar mit der des inzwischen aufgehobenen § 100 a Abs. 1 BVFG, hat der Gesetzgeber für das 10. Änderungsgesetz nicht geschaffen. Zweck der Änderungen war es vielmehr, wegen der geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet Erleichterungen für das Aufnahmeverfahren und den Erwerb des Spätaussiedlerstatus für Antragsteller zu schaffen, die sich noch im Aussiedlungsgebiet befinden. Eine Verbesserung der Rechtsstellung von Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Bundesgebiet aufgenommen waren, war ersichtlich nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29/14 – juris, Rn. 42. Zwar sind die vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle mit dem der Klägerin nicht vergleichbar. Das ist jedoch für das vorliegende Verfahren irrelevant. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den zitierten Verfahren grundsätzlich geklärt, auf welchen Zeitpunkt bei der Feststellung des Spätaussiedlerstatus abzustellen ist. Es hat entschieden, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet maßgeblich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung oder ein Verfahren auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens handelt und welche Merkmale im Einzelfall erfüllt sind. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin kommt es daher auf die bei ihrer Einreise im Jahr 1995 geltende Rechtslage an. Somit hat sich die Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz nicht zugunsten der Klägerin geändert. Weitere Wiedergreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat auch keinen ‚Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des Ablehnungsbescheides nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt. Regelmäßig muss die Behörde bei dieser Entscheidung die grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit die Belange des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit auf der einen und das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abwägen. Hierbei ist es in der Regel nicht zu beanstanden, wenn die Behörde im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Insbesondere handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung in einem früheren Verwaltungsverfahren ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Denn rechtskräftige Urteile entfalten – im Vergleich zu nur bestandskräftigen Verwaltungsakten – eine besondere Bindungswirkung gemäß § 121 VwGO, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – juris, Rn. 29; Urteil vom 22.10.2009 – 1 C 15/08 – juris, Rn. 26, 38. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen gebieten, müssen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht mit einem der zwingenden Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 VwVfG vergleichbar sein. Hierfür genügt die Rechtswidrigkeit des unanfechtbaren Verwaltungsaktes nicht. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde zugunsten des Betroffenen nur dann, wenn das Festhalten an dem rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre. Dies ist von den Umständen des Einzelfalls und der Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängig. Die Ablehnung eines Wiederaufgreifens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn sich die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erweist oder wenn das rechtskräftige Urteil, das den Verwaltungsakt bestätigt hat, offensichtlich fehlerhaft war, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – juris, Rn. 30. Es ist nicht erkennbar, dass das rechtskräftige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 06.12.2000, das durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.03.2004 bestätigt wurde, offensichtlich rechtswidrig war. Das Urteil entsprach der seinerzeitigen Rechtslage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und erging nach einer eingehenden Sachprüfung und Beweiserhebung. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Klägerin am 04.12.1995 galt das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1993 (BGBl. I S. 829) – BVFG 1993. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 war deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkzugehörigen abstammte, wem die Eltern bestätigende Merkmale vermittelt hatten und wer sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaate zur deutschen Nationalität gehörte. Die angegriffenen Urteile sind darauf gestützt, dass die Klägerin sich vor ihrer Ausreise nicht in ausreichender Form zum deutschen Volkstum bekannt hat und damit das Merkmal des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993 nicht erfüllt hat. Dies lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Beantragung der russischen Nationalität des Vaters bei Ausstellung des ersten Inlandspasses der ehemaligen UdSSR im Jahr 1968 wurde als Gegenbekenntnis, also als Bekenntnis zu einem fremden Volkstum gewertet. Zwar war nach der damaligen Rechtslage die Änderung des Bekenntnisses noch bis zum Zeitpunkt der Aussiedlung möglich. Die Änderung einer Nationalitätseintragung im Inlandspass wurde jedoch nach der Rechtsprechung nur als ausreichendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet, wenn sie auf einem echten inneren Bewusstseinswandel beruhte und nicht nur als Lippenbekenntnis zum Zweck der Aussiedlung erfolgte. Dies musste durch äußere Tatsachen belegt sein, beispielsweise durch ein konkretes Ereignis oder eine Änderung der äußeren Lebensführung, woraus sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins ableiten ließ, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1997 – 9 C 10/96 – juris, Rn. 19. Die Verwaltungsgerichte haben seinerzeit ausführlich geprüft und begründet, warum angebliche Änderungsversuche in den 70er Jahren und die Änderung der Nationalität durch Gerichtsbeschluss im Jahr 1992 keine echte Hinwendung zum deutschen Volkstum zum Ausdruck brachte, sondern allein mit dem Antrag auf Aufnahme in Deutschland im Zusammenhang stand und daher als Lippenbekenntnis einzuordnen war. Dies ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Einen offensichtlichen Rechtsfehler konnte auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch seine ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen. Es ist zwar richtig, dass nach dem BVFG 1993 ein durchgängiges Bekenntnis von der Bekenntnisreife bis zur Ausreise nicht erforderlich war. Auf das Fehlen eines durchgängigen Bekenntnisses haben die Verwaltungsgerichte die Entscheidung aber nicht gestützt. Für sie war allein das Fehlen einer glaubhaften Revidierung des Gegenbekenntnisses maßgeblich. Soweit der Prozessbevollmächtigte die Abgabe eines rechtlich erheblichen Bekenntnisses durch die Beantragung des Passes mit 16 Jahren verneint, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die sog. Bekenntnisreife mit 16 Jahren bereits vorlag. Demnach liegt in der Beantragung einer bestimmten Nationalität im Inlandspass ein zurechenbares Bekenntnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391/94 – juris, Rn. 22. Ebenfalls ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Abgabe eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Jahr 1968 ohne weiteres zumutbar war, weil den Angehörigen der deutschen Volksgruppe etwa seit Mitte der 60er Jahre keine erheblichen beruflichen Benachteiligungen oder Gefahren für Leib und Leben mehr drohten, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1995 – 9 C 391/94 – juris, Rn. 24; Urteil vom 17.06.1997 – 9 C 10/96 – juris, Rn. 17. Weiter ist zutreffend, dass die Änderung einer einmal eingetragenen Nationalität im Inlandspass des Sowjetbürgers nach der Passverordnung von 1974 nicht vorgesehen und damit bis zur Auflösung der UdSSR nicht möglich war. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass Änderungsversuche erst ab etwa November 1992 erfolgversprechend waren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2011 – 12 A 982/10 – ; BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 25/06 – juris, Rn. 12. Damit kann jedoch die offensichtliche Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils nicht begründet werden. Denn der Klägerin wurde nicht entgegengehalten, dass sie eine Änderung der Nationalität vor 1992 unterlassen habe, sondern dass ernsthafte und nachhaltige Änderungsbemühungen in den 70er und 80er Jahren, die für einen Bewusstseinswandel erforderlich und ausreichend gewesen wären, nicht glaubhaft gemacht worden seien. Soweit die Klägerin nunmehr erneut vortragen will, dass sie auch schon vor 1992 mehrfach vergeblich versucht habe, die Eintragung zu ändern und dass die Änderung der Nationalität durch Gerichtsbeschluss im Jahr 1992 Ausdruck einer echten Hinwendung zum deutschen Volkstum gewesen sei und kein Zweckbekenntnis zur Ausreise, ist dies alles bereits Gegenstand der Beweisaufnahme und rechtlichen Prüfung durch die bayerischen Verwaltungsgerichte gewesen. Dass die Bewertung der Gerichte offensichtlich fehlerhaft gewesen sei, kann hierdurch nicht belegt werden. Ein Grund für die Durchbrechung der Rechtskraft, der den Wiederaufgreifensgründen des § 51 Abs. 1 VwVfG wertungsmäßig entspricht, liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.