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Urteil

1 K 7327/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1208.1K7327.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der Kläger ist ein in Köln niedergelassener Diplom-Kaufmann, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Unter dem 22.05.2014 schloss er mit Frau C. X. einen Berufsausbildungsvertrag für eine im August des Jahres beginnende Ausbildung zur Steuerfachangestellten (1 K 2393/15). Am 11.07.2014 schloss er mit Frau J. H. einen weiteren Berufsausbildungsvertrag für eine ebenfalls im August des Jahres beginnende gleichartige Ausbildung (1 K 1606/15). Die Verträge wurden der Beklagten zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse vorgelegt. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 04.03.2015 lehnte die Beklagte die Eintragung der Ausbildungsverhältnisse für beide Auszubildenden ab. Dagegen hat der Kläger Klagen erhoben (1 K 2393/15 und 1 K 1606/15), über die mit Urteil vom 08.12.2016 entschieden worden ist. Bereits mit Schreiben vom 13.10.2015 legte die Beklagte dem Kläger dar, warum sie ihn generell für ungeeignet für das Ausbilden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) halte. Sie beabsichtige, gemäß § 33 Abs. 2 BBiG das Einstellen und Ausbilden zu untersagen und gab Gelegenheit zur Äußerung bis zum 03.11.2015. Mit Schreiben vom 02.11.2015 führte der Kläger dazu aus, die aufgeworfenen Fragen seien insgesamt umfassend beantwortet worden. Gegen die ergangenen Bescheide sei Klage erhoben worden; die Behauptungen der Beklagten würden anwaltlich geprüft, und gegen die Geschäftsführung und den Vorstand der Steuerberaterkammer sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. In der Sitzung des Vorstandes der Beklagten vom 10.11.2015 wurde beschlossen, dem Kläger das Einstellen und das Ausbilden zu untersagen. Mit Bescheid vom 18.11.2015 untersagte die Beklagte dem Kläger das Einstellen und das Ausbilden. Zur Begründung nahm sie auf die Bescheide vom 04.03.2015 Bezug und führte aus, dass bei dem Kläger die persönliche Eignung für das Ausbilden aus den dort genannten Gründen nicht vorliege und damit die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Persönlich ungeeignet sei, wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen habe. In den Bescheiden vom 04.03.2015 sei festgestellt worden, dass der Kläger gegen § 76 Abs. 2 BBiG sowie gegen § 17 Abs. 3 BBiG verstoßen habe. Dies sei auch wiederholt und schwer erfolgt. Wegen der Einzelheiten nahm die Beklagte auf die in Kopie beigefügten Bescheide vom 04.03.2015 Bezug. Der Bescheid wurde dem Kläger am 21.11.2015 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Kläger hat am 21.12.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei persönlich geeignet, Berufsausbildungen durchzuführen. Er habe bereits diverse Ausbildungsverhältnisse erfolgreich betreut. Mit seinen ausnahmslos volljährigen Auszubildenden vereinbare er jeweils, dass sie montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr in seinem Büro arbeiten. Berufsschulzeiten würden selbstverständlich angerechnet. Überstunden leisteten seine Auszubildenden in der Regel nicht. Die nicht angerechnete Schulzeit, welche vor dem Beginn der üblichen Arbeitszeit liege, führe nicht zu Überstunden. Die entgegengesetzte Auffassung der Beklagten sei rechtlich unzutreffend. Nach dem Jugendschutzgesetz sei lediglich bei minderjährigen Auszubildenden die Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit anzurechnen. Bei volljährigen Auszubildenden sei dies nicht der Fall, so dass es im Regelfall zu keinen ausgleichsfähigen oder vergütungspflichtigen Überstunden gekommen sei. Ein Verstoß gegen § 76 Abs. 2 BBiG liege nicht vor. Er sei berechtigt gewesen, den angekündigten Personen den Zutritt zu seinem Büro zu verweigern. Diese seien ihm gegenüber nicht bereit gewesen, das Mandatsgeheimnis zu wahren und hätten über ihn und sein Privatleben unwahre Behauptungen aufgestellt. Er habe auch keine Unterlagen zurückgehalten oder Auskünfte verweigert. Dieser Vorwurf beziehe sich auf ein früheres Ausbildungsverhältnis, welches einvernehmlich aufgelöst worden sei. Er habe der Auszubildenden damals alle über sie vorhandenen Unterlagen ausgehändigt; weitere Unterlagen lägen ihm nicht vor. Aufzeichnungen über die Tätigkeiten seiner Auszubildenden führe er selbst nicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.11.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die ergangene Entscheidung und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten der Verfahren 1 K 1606/15 und 1 K 2393/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 33 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23.03.2005, BGBl I S. 931 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. Zuständige Behörde ist die Beklagte. Nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiGZustVO) vom 05.09.2006 (GV. NRW. S. 446) wird aufgrund § 105 BBiG in Verbindung u.a. mit § 33 Abs. 2 BBiG die Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des BBiG übertragen. § 71 Abs. 5 BBiG bestimmt, dass die Steuerberaterkammer die für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist. Die Beklagte hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, weil die persönliche Eignung des Klägers nicht mehr vorliegt. § 29 Nr. 2 BBiG bestimmt, dass persönlich nicht geeignet ist, wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat. Der Kläger hat mehrfach und schwer gegen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes verstoßen. Ob ein wiederholter Verstoß gegen § 17 Abs. 3 BBiG vorliegt, kann aus den Gründen der Urteile in den Verfahren 1 K 1606/15 und 1 K 2393/15 offen bleiben. Die Entscheidung nach § 33 Abs. 2 BBiG ist eine gebundene Entscheidung, sodass sich das Fehlen der persönlichen Eignung bereits aus den wiederholten und schweren Verstößen gegen § 76 Abs. 2 BBiG ergibt. Die Kammer hat dazu in den Urteilen vom 08.12.2016 in den Verfahren 1 K 1606/15 und 1 K 2393/15 ausgeführt: „Nach § 76 Abs. 2 BBiG ist der Ausbildende auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten. Diesen sich aus dem Berufsbildungsgesetz ergebenden Mitwirkungspflichten ist der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung wiederholt nicht nachgekommen. Die Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 20.08.2014, 31.10.2014 und 06.01.2015 aufgefordert, die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten. Dieses Verlangen war sachlich veranlasst und nicht willkürlich. Konkrete Gründe für die Berechtigung zur Besichtigung einer Ausbildungsstätte müssen nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorliegen. Die Eignung der Ausbildungsstätte ist Voraussetzung für die Berufsausbildung nach § 35 Abs. 1 BBiG. Die Ausbildungsstätte unterliegt dauerhaft und in ihrer Gesamtheit der Überwachung im Rahmen der Berufsausbildung. Das Gesetz gibt für die sinngemäße Rechtsansicht des Klägers nichts her, die Beklagten dürfe nur bei einem besonderen und berechtigten Anlass eine Besichtigung verlangen. Wollte man einen sachlich berechtigten Anlass fordern, wäre dieser allerdings aufgrund der vorliegenden Informationen über die Ausbildungsituation gegeben, selbst wenn die Angaben der Auszubildenden Q. im Ergebnis unzutreffend sein sollten. Denn aufgrund der Angaben der früheren Auszubildenden Q. bestand Anlass und letztlich auch die Pflicht der Beklagten, sich über die Verhältnisse im Betrieb des Klägers eigene Eindrücke zu verschaffen und eine Bewertung über die Eignung als Ausbildungsstätte vorzunehmen. Aus den zur Gerichtsakte gereichten Verwaltungsvorgängen ergibt sich nicht unmittelbar die Vorgeschichte, die die Beklagte zu der beabsichtigten Überprüfung veranlasst hat. Das von dem Kläger als Vermerk der Steuerberaterkammer bezeichnete Schriftstück, über dessen Inhalt er und die Beklagte ihre Rechtsansichten ausgetauscht haben, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine umfangreiche E-Mail, die die frühere Auszubildende Q. an die Beklagte geschickt hat. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren handelt es sich allem Anschein nach um ein von Frau Q. verfasstes Schreiben, also nicht um ein von der Beklagten vorformuliertes und von Frau Q. lediglich unterzeichnetes Dokument. In dieser E-Mail stellt Frau Q. als erste Auffälligkeit der Ausbildung im klägerischen Betrieb heraus, dass der Kläger der damaligen Auszubildenden T. so genannte „Liebes-SMS“ geschickt habe und möglicherweise in sie verliebt gewesen sei. Letztlich aufgrund dieses Konflikts habe diese Auszubildende den Betrieb verlassen und die dortige Ausbildung abgebrochen. Frau Q. sei selbst zu fachfremden abendlichen Kursen bei der Fachhochschule Köln geschickt worden, um sich im Programmieren von Webseiten ausbilden zu lassen. Sie habe die Webseite des Betriebs erstellen oder ändern sollen und sei sich als billige IT-Kraft vorgekommen. Angebote, im Anschluss an die spätabendlichen Kurse mit einem vom Kläger angemieteten Fahrzeug nach Hause zu fahren, habe sie nicht annehmen wollen. Die Betroffene vermittelt damit und durch den Kontext ihrer Erklärungen den Eindruck, sich dieser Situation möglicherweise wegen des Verhaltens des Klägers gegenüber der Auszubildenden T. nicht aussetzen zu wollen. Hinzu kommt, dass sie Telefonservice machen und Nudeln für den „Chef“ kochen sollte. Teilweise sei sie sich wie seine Hausfrau vorgekommen. Nachdem sie den Kläger auf vermeintliche Überstunden angesprochen habe, sei dieser wütend und laut geworden. Am folgenden Montag sei ihr Schreibtisch leer geräumt gewesen, auch ihr persönlicher Ordner mit eigenen Unterlagen sei weggeräumt worden, und es sei mit ihr nicht mehr gesprochen worden. Am Folgetag sei auch ihr Rechner gesperrt worden. Danach seien die Maßnahmen aufgehoben und sie wieder normal behandelt worden, als ob nichts passiert sei. Aus ihrer Sicht sei der Kläger nicht in der Lage, ein normales Gespräch zu führen, ohne „auszurasten“, sei nicht fürsorglich und bevorzuge einzelne Personen. Sein Büro sei sein Wohnzimmer, Schlafzimmer und Ankleidezimmer. Er schlafe in seinem Büro, und in seinem Zimmer herrsche ein Chaos von „Klamotten“ und „Unordnung“. Sein Charakter sei schlimmer als der einer Frau, er sei sehr launisch und verhalte sich wie ein kleines Kind. Unbeschadet der Frage, ob und in welchem Umfang die Angaben zutreffen, hat Frau Q. mit diesen auszugsweise wiedergegebenen Angaben einen Anlass zu einer Überprüfung gegeben. Ihre Angaben sind zumindest nachvollziehbar und erwecken den Eindruck, nicht frei erfunden zu sein. Die beschriebenen Umstände fordern nicht zuletzt auch zum Schutz der Auszubildenden zur Prüfung auf, ob Ausbilder und Ausbildungsstätte den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes entsprechen. Der Kläger hat die Besichtigung der Betriebsräume ohne zureichenden Grund mehrfach verweigert. Es wurden verschiedene Termine zur Vereinbarung einer Besichtigung angeboten, wobei die Besichtigungen von Herrn T1. , dem für die Ausbildung zuständigen Vizepräsidenten und Herrn X1. , dem für die Ausbildung zuständigen Geschäftsführer durchgeführt werden sollten. Der Kläger hat insoweit mit seinem Schreiben vom 27.08.2014 ein Hausverbot ausgesprochen und dies später bestätigt. Das Hausverbot begründete er mit von diesen Personen begangenen Straftaten. Ein zureichender Grund zur Verweigerung der Besichtigung liegt allerdings nicht vor. Nach § 76 Abs. 2 BBiG sind Ausbildende auf Verlangen verpflichtet, die Besichtigung zu gestatten. Einen Weigerungsgrund sieht das Gesetz nicht unmittelbar vor. Nach Abs. 4 der Vorschrift können Auskunftspflichtige die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Wendet man dies auf die Besichtigung entsprechend an, wäre für entsprechende Weigerungsgründe nichts ersichtlich. Die für die Besichtigung vorgesehenen Personen sind offenbar keine ausgeschlossenen Personen im Sinne des § 20 VwVfG NRW. Für die von dem Kläger zumindest sinngemäß geltend gemachte Befangenheit der Vertreter der Beklagten ist auch nichts ersichtlich. Nach § 21 Abs. 1 VwVfG NRW kann die Besorgnis der Befangenheit auch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Die Regelung ist ebenso wie die Bestimmung über den gesetzlichen Ausschluss nach § 20 VwVfG NRW Ausdruck des Gebots der Unbefangenheit von Amtsträgern, das seine Grundlage im Rechtsstaatsgebot und den daraus abzuleitenden Prinzipien der Verfahrensgerechtigkeit sowie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens findet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2015 - 5 P 11.14 -, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 43 = juris, Rn. 19, zu § 20 Abs. 1 VwVfG. Unabhängig davon, dass es vorliegend möglicherweise sogar der Anordnung der Aufsichtsbehörde bedurft hätte, ist ein sachlicher Grund, der Misstrauen gegen eine unparteiische und neutrale Aufgabenwahrnehmung durch Herrn T1. und Herrn X1. rechtfertigen könnte, nicht vorgetragen. Dass einer oder beide irgendwelche Straftaten zum Nachteil des Klägers begehen würden oder begangen hätten, ist lediglich ins Blaue hinein behauptet worden. Soweit der Kläger Strafanzeige gegen Herrn X1. , Frau H1. und Frau X2. erstattet hat, ist diese Tatsache als solche kein Umstand, der als sachlicher H1. im vorgenannten Sinne gelten könnte. Vom Kläger selbst geschaffene Umstände sind ebenso wie die Erteilung eines Hausverbots keine Tatsachen, die gegen die Unparteilichkeit der Vertreter der Beklagten sprechen könnten. Hinzu kommt, dass das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Köln eingestellt worden ist und Rechtsmittel des Klägers dagegen ohne Erfolg geblieben sind. Die Besichtigung der Ausbildungsstätte konnte auch nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese von zwei Vertretern der Steuerberaterkammer Köln vorgenommen werden sollte. Die Auffassung des Klägers, dass die Besichtigung der Ausbildungsstätte allenfalls von einer Person durchgeführt werden müsse, findet im Gesetz keine Stütze. § 76 Abs. 2 BBiG enthält keine entsprechende Vorgabe, so dass die Beklagte bestimmen kann, wie sie von dem Besichtigungsrecht Gebrauch macht. Die von der Beklagten gewünschte Besichtigung durch zwei Vertreter ist bereits insoweit sachlich nachvollziehbar, als das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nach Art und Inhalt der gewechselten Schriftsätze zumindest als schwierig gelten dürfte und zu befürchten ist, dass auch der Besichtigungstermin zu weitergehenden Konflikten führen wird. Eine Besichtigung durch zwei Personen ist üblicherweise schon allein zum Zwecke des Beweises sachlich gerechtfertigt und nicht ungewöhnlich. Hinzu kommt, dass die Besichtigung durch zwei Vertreter grundsätzlich zumutbar ist und der ständigen Praxis der Beklagten entspricht, also nicht als Diskriminierung gelten kann. Die Besichtigung kann auch nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sich in den Büroräumen Mandantenunterlagen befänden, die der Geheimhaltung bedürften. Zu der Ausbildungsstätte gehört grundsätzlich der gesamte Betrieb, insbesondere die Ausbildungsplätze, aber auch die Arbeitsplätze der Mitarbeiter und die sonstigen Räumlichkeiten. Die Behörde muss sich zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags nach dem Berufsbildungsgesetz einen Eindruck über die konkreten Arbeits- und Ausbildungsbedingungen verschaffen können. Soweit der Kläger Bedenken wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Mandantenunterlagen geäußert hat, greifen diese Bedenken nicht durch. Die Beklagte hat mitgeteilt, keine Einsicht in Mandantenunterlagen nehmen zu wollen, und es steht dem Kläger frei dafür zu sorgen, dass sich in den Büroräumen keine offen herumliegenden geheimhaltungspflichtigen Unterlagen befinden. Im Übrigen ist nicht dargelegt oder erkennbar, dass und warum die Beklagte und ihre Vertreter ihrerseits gegen die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen sollten. Das von dem Kläger geltend gemachte Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter ist ersichtlich ebenfalls kein H1. , um die Besichtigung der Ausbildungsstätte berechtigterweise zu verweigern. Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Schwere des Verstoßes gegen § 76 Abs. 2 BBiG ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Verstoß gegen § 76 Abs. 2 BBiG als Ordnungswidrigkeit bewertet, § 102 Abs. 1 Nr. 8 BBiG. Hinzu kommt, dass der Kläger seine mehrfachen Weigerungen gegenüber der Beklagten unter anderem mit Vorwürfen, Strafanzeigen und Hausverboten begründet und nicht erkennbar ist, dass er zu einer Zusammenarbeit mit der Beklagten tatsächlich bereit sein könnte. Die Steuerberaterkammer kann ihre gesetzliche Aufgabe zur Überwachung der Berufsausbildung nur wahrnehmen, wenn die Ausbilder bereit sind, ihren Mitwirkungspflichten nach § 76 Abs. 2 BBiG nachzukommen. Die Entscheidung ist nicht rechtswidrig, weil die Beklagte etwa versäumt hat, den Kläger zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, Ausbildende nach dieser Vorschrift aufzufordern, innerhalb einer gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen, § 32 Abs. 2 BBiG. Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass der Mangel der fehlenden Eignung nicht behebbar (§ 35 Abs. 2 i. V. m. § 32 Abs. 2 BBIG) sei. Ob dies aus den begangenen Verstößen oder aus dem Verhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren zu schließen ist, kann offen bleiben. Einer weiteren Aufforderung bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, weil ihm wiederholt Besichtigungstermine vorgeschlagen worden sind, denen er nicht oder nur unter den von ihm gewünschten Bedingungen nachkommen wollte. Selbst bis zum Termin der mündlichen Verhandlung ist die fragliche Besichtigung nicht erfolgt, obwohl die von dem Kläger veranlassten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren trotz eines Rechtsmittels des Klägers seit geraumer Zeit eingestellt worden sind.“ Gründe, dies im vorliegenden Verfahren anders zu bewerten, sind nicht erkennbar. Die Entscheidung der Beklagten ist auch verhältnismäßig. Der Kläger hat durch sein Verhalten versucht, der Beklagten als verantwortlicher Behörde die sachlich veranlasste und gebotene Überprüfung der Ausbildungsbedingungen zu verwehren. Es ist nicht erkennbar, dass insoweit eine Änderung des Verhaltens eintreten kann. Ob die schriftlichen Stellungnahmen des Klägers zu den Schreiben der Beklagten für sich genommen zusätzlich gegen die Eignung des Klägers sprechen, kann mit Blick auf das möglicherweise bereits seit geraumer Zeit gespannte Verhältnis zwischen den Beteiligten offen bleiben. Sie zeigen jedoch, dass eine sachlich gehaltene Kommunikation der Beteiligten nicht mehr möglich erscheint. So wurden die verschiedenen Strafanzeigen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten vom Kläger mit Rechtsverstößen in Zusammenhang mit deren beruflicher Tätigkeit begründet. Soweit sich der Präsident der beklagten Kammer aus Sicht des Klägers außerhalb jeder Rechtsstaatlichkeit bewege und gegen ihn strafrechtliche Verfahren nötig seien, spricht nichts für eine künftige Änderung der Situation. Mit Blick auf die möglichen und nicht aufgeklärten Missstände ist dem Schutz der Auszubildenden der Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Klägers einzuräumen. Dem Kläger bleibt die Berufsausübung im Übrigen gestattet, und er kann andere Angestellte außerhalb von Ausbildungsverhältnissen beschäftigen. Die Auszubildenden H. und X. haben auch ohne Eintragung ihres Ausbildungsvertrages die Möglichkeit, ihre bereits fortgeschrittene Ausbildung beim Kläger (freiwillig) fortzusetzen und an der Prüfung teilzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.