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Urteil

10 K 2521/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1214.10K2521.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. 00. 1966 geborene Klägerin hielt sich zunächst mit Unterbrechungen seit dem 28. Mai 2012 aufgrund eines Besuchs-/Geschäftsvisums für die Schengener Staaten vom 26. April 2012 zur medizinischen Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland auf. Seit dem 19. Dezember 2013 ist sie durchgängig im Besitz einer ausländerrechtlichen Duldung aufgrund der medizinischen Behandlung. Die Gültigkeit der zuletzt verlängerten Duldung lief am 3. Dezember 2014 ab. Unter dem 10. Mai 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) unter Einbeziehung ihres Ehemanns, C. C1. . Darin gab sie an, in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen zu sein, die deutsche Volkszugehörigkeit von ihrem Vater, W. H. , abzuleiten und die deutsche Sprache ab dem dritten Lebensjahr in der Familie erlernt zu haben. Dem Antrag fügte sie eine am 14. September 1966 ausgestellte Geburtsurkunde bei, in der ihr Vater mit russischer Nationalität eingetragen war. Daneben legte sie eine am 11. Dezember 2013 neuausgestellte Heiratsurkunde vor, in der sie selbst mit russischer Nationalität eingetragen war. Ein Sprachzertifikat B1 konnte sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorlegen. Parallel dazu stellte ihr Vater unter dem 18. Juli 2014 einen eigenen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG unter Einbeziehung seiner Tochter, der Klägerin. Auch ihr Vater hält sich zur Behandlung einer Krankheit zumindest seit dem 27. August 2014 dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er erhielt unter dem 31. Oktober 2014 einen Aufnahmebescheid im Wege der Härte und unter dem 14. Januar 2015 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die beantragte Einbeziehung der Klägerin wurde mit Bescheid vom 26. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2015 abgelehnt. Hiergegen führte der Vater der Klägerin ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln - Az.: 10 K 1483/15 -. Daneben beantragte die Klägerin unter dem 30. Oktober 2014 bei der Beklagten ihre Registrierung. Ebenfalls mit Bescheid vom 26. Januar 2015 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Aufnahmebescheides der Klägerin aus eigenem Recht ab. Sie habe aufgrund ihres seit dem 19. Dezember 2013 durchgängigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und ihrem Wunsch, weiterhin hier zu bleiben, sei von einer Wohnsitznahme im Sinne des § 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszugehen. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG sei wegen der Aufgabe des Wohnsitzes im Herkunftsgebiet nicht mehr möglich. Es komme daher lediglich eine Aufnahme nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in Betracht. Dabei sei bereits fraglich, ob zwischen ihrer Einreise und ihrer Antragstellung überhaupt ein kausaler Zusammenhang bestehe. Unabhängig davon habe sie sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Ein ausdrückliches Bekenntnis zur deutschen Nationalität liege nicht vor. Sie sei in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden. Auch in der neuausgestellten Heiratsurkunde aus dem Jahr 2013 werde sie weiter mit russischer Nationalität geführt. Ein Bekenntnis auf andere Weise liege ebenso nicht vor. Insbesondere habe sie kein Sprachzertifikat B1 vorgelegt. Aus diesen Gründen komme auch die Einbeziehung ihres Ehemannes nicht in Betracht. Die Klägerin erhob dagegen unter dem 30. Januar 2015 Widerspruch. Sie besitze lediglich eine Duldung. Aus der Duldung ergebe sich zwangsläufig auch eine Ausreisepflicht. Inzwischen sei die Duldung abgelaufen. Sie sei daher jederzeit verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. In der Bundesrepublik Deutschland lebe sie in einem Hotelappartement in C2. -C2. zu Behandlungszwecken. Daneben müsse sie sich um ihren Vater kümmern, der ebenfalls zu Behandlungszwecken in Deutschland lebe. Sie habe sich auch durch die ihr familiär vermittelten deutschen Sprachkenntnisse zum deutschen Volkstum bekannt. Im Übrigen habe sie einen Antrag auf Änderung der Nationalität in ihrer Heiratsurkunde gestellt. Dieser sei von den russischen Behörden zunächst abgelehnt worden. Im weiteren Verlauf legte sie ein am 7. Februar 2015 beim Goethe-Institut in G. B. N. ausgestelltes Goethe-Zertifikat B1, sowie unter dem 20. März 2015 eine russische Meldebestätigung vom 12. März 2015 und eine von ihrem Ehemann ausgestellte Arbeitsbescheinigung über ein bei diesem bestehendes Beschäftigungsverhältnis vom 9. März 2015 vor, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2015 zurück. Durch den gestellten Aufnahmeantrag im Jahr 2014 habe die Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen zu wollen. Die ihr erteilte Duldung sei am 3. Dezember 2015 abgelaufen, ohne dass sie in das Herkunftsgebiet zurückgekehrt sei. Ihre fehlende Rückkehrabsicht ergebe sich auch aus der unter dem 30. Oktober 2014 beantragten Registrierung nach § 8 BVFG. Aus den vorgelegten Unterlagen sei außerdem eine besondere Härte aufgrund ihrer Erkrankung bisher nicht dargelegt. Im Übrigen erfülle sie nicht die „sonstigen“ Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Sie werde weiterhin in allen Personenstandsurkunden mit russischer Nationalität geführt. Dieses ausdrückliche Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung stehe dem Bekenntnis „auf andere Weise“ entgegen. Auch bei der Annahme eines Bekenntnisses „auf andere Weise“ trete dieses gegenüber dem Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung zurück. Denn es bestehe insoweit zwischen den Bekenntnisalternativen ein Rangverhältnis. Zumindest im Heiratsregister sei die Änderung ihrer Nationalität möglich gewesen. Hiervon habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Unabhängig davon habe sie kein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum gegenüber den staatlichen Stellen im Aussiedlungsgebiet abgegeben. Die deutschen Sprachkenntnisse habe sie ausschließlich während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Hier habe sie zuerst am 20. September 2014 in G1. die Sprachprüfung A1 und sodann am 7. Februar 2015 in G. B. N. die Sprachprüfung B1 erfolgreich abgelegt. Es fehle insoweit an der erforderlichen, dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum innewohnenden Außenwirkung und Relevanz gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates. Die Klägerin hat am 28. April 2015 Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Vertiefend trägt sie vor, sie sei unstreitig deutscher Abstammung, denn ihrem Vater sei bereits eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt worden. Die deutsche Sprache habe sie von ihren Eltern und Großeltern in der Familie vermittelt bekommen. Dies werde durch das vorgelegte Sprachzertifikat B1 bestätigt. Dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 BVFG sei kein Vorrang des Bekenntnisses „auf andere Weise“ hinter dem „ausdrücklichen Bekenntnis“ zu entnehmen. Sie habe das Aussiedlungsgebiet auch nicht verlassen. Zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes gehörten die Aufgabe der dortigen Existenz und das Verlassen dieses Gebietes. Sie habe nach wie vor ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet. Sie sei dort gemeldet, lebe mit ihrem Ehemann zusammen und habe einen Arbeitsplatz. In der Bundesrepublik Deutschland habe sie sich nur aufgrund ihrer Erkrankung zu Behandlungszwecken aufgehalten. Parallel zur Klageerhebung hat die Klägerin einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheids vor dem Verwaltungsgericht Köln - Az.: 10 L 1120/15 - gestellt. Im Rahmen dieses Eilverfahrens, des anhängigen Klageverfahrens und des Klageverfahrens des Vaters haben die Beteiligten im Juli 2015 einen Vergleich geschlossen, wonach die Klägerin in den ihrem Vater unter dem 31. Oktober 2014 erteilten Aufnahmebescheid einbezogen werden sollte. Die Einbeziehung erfolgte unter dem 28. Juli 2015. Die Klägerin hat daraufhin in dem Verfahren 10 L 1120/15 den Antrag zurückgenommen. Ebenso hat der Vater der Klägerin in dem Verfahren 10 K 1483/15 die Klage zurückgenommen. Die Klägerin trägt nunmehr ergänzend vor, durch den erteilten Einbeziehungsbescheid habe sie nunmehr den Wohnsitz im Herkunftsgebiet aufgegeben und am 3. September 2015 ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt. Im Zeitpunkt der Übersiedlung habe damit der erforderliche Sprachnachweis vorgelegen. Ferner legt sie ein am 26. September 2015 in G. B. N. für ihren Ehemann ausgestelltes Goethe-Zertifikat A1 vor. Daneben legt sie ein Urteil des Bezirksgerichts Tscheljabinsk vom 20. September 2016 vor, durch das in ihrer Heiratsurkunde die deutsche Nationalität ihrem Antrag vom 20. April 2016 entsprechend eingetragen wurde, sowie unter dem 15. November 2016 eine am 11. November 2016 neuausgestellte Heiratsurkunde, in der sie nunmehr mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2015 zu verpflichten, ihr unter Einbeziehung ihres Ehemanns, C. C1. , einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung, zum Beweis der Tatsache, dass sie schon vor dem Verlassen ihres Aussiedlungsgebietes zusammen mit ihrem Vater den russischen Behörden gegenüber angegeben hat, sie sei genauso wie ihr Vater deutsche Volkszugehörige, und dabei die Änderung der Eintragung der Volkszugehörigkeit in ihrer Heiratsurkunde beantragt hat, die Anhörung des Vaters Herrn W. H. , M. Straße 00, 00000 C2. -C2. sowie des Herrn C. C1. , gleiche Anschrift, als Zeugen, weiter hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung, zum Beweis dafür, dass sie bereits im Zeitpunkt ihrer Registrierung beim Bundesverwaltungsamt über familiär vermittelte Sprachkenntnisnisse verfügte, die ihr erlaubten, ein fast fließendes Gespräch in deutscher Sprache zu führen, und zum Beweis dafür, dass sie zu diesem Zeitpunkt die deutsche Sprache auf dem Niveau B 1 bereits lesen und schreiben konnte, die Zeugenvernahme ihres Vaters sowie der Zeugin T. X. , Adresse wird nachgereicht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere habe sie die für das Sprachzertifikat erforderliche Prüfung erst am 7. Februar 2015 und damit nach ihrer Übersiedlung abgelegt. Erforderlich sei jedoch die Abgabe eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete. Es fehle insoweit auch an der erforderlichen, dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum innewohnenden Außenwirkung und Relevanz gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates. Die Änderung der Nationalitäteneintragung sei erst nach der Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und bleibe damit ohne Auswirkung. Im Übrigen gehe sie, die Beklagte, von einem Aufenthalt des Ehemanns der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland seit 2012 aus. Die Klägerin trägt hierzu ergänzend vor, ihr Ehemann habe sich seit 2012 nur vorübergehend und nicht dauerhaft auf ausländerrechtlicher Grundlage in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Hierzu legt ihr Prozessbevollmächtigter eine Aufstellung über alle Daten der Ein- und Ausreise vor, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2015 in Form des Widerspruchbescheids vom 20. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids unter Einbeziehung ihres Ehemanns. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge i.d.F. des 10. Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I 3554) - BVFG – wird ein Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Denn sie hat zumindest seit dem 10. Mai 2014 ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben und in der Bundesrepublik Deutschland einen neuen Wohnsitz begründet. Der Wohnsitzbegriff des BVFG entspricht dem des § 7 BGB, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 5 B 87/12 -, juris. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 BGB ist die Aufhebung eines Wohnsitzes ebenso wie dessen Begründung durch eine objektive und eine subjektive Komponente geprägt. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung, mithin der Aufhebung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am früheren Ort der Niederlassung, bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Begründet wird ein (neuer) Wohnsitz durch die Verlegung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse an den neuen Niederlassungsort verbunden mit dem Willen, diesen Ort für eine nicht nur von vornherein begrenzte Zeitspanne beizubehalten. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet oder aufgehoben wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalls, deren Beantwortung unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls erfolgt. Ein gleichzeitiger Wohnsitz an mehreren Orten i.S.d. § 7 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 5 B 87/12 -, a.a.O. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, vgl. BVerwG, Urteil vom 09. November 1967 - VIII C 141.67 -, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin zumindest seit dem 10. Mai 2014 keinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Dabei mag sie bei Aufnahme ihrer medizinischen Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht den Willen gehabt haben, den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse dauerhaft von Russland hierher zu verlegen. Jedoch hat sie spätestens mit ihrem Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG vom 10. Mai 2014 die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem Lebensmittelpunkt gemacht. Durch die Antragstellung, zu deren Zeitpunkt sie sich bereits seit Ende 2013 durchgängig aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie dauerhaft ihren Lebensschwerpunkt in die Bundesrepublik Deutschland verlagern und hier Aufenthalt finden möchte. Denn mit dem Antrag auf Aufnahme ist der Wille verbunden, Aufnahme als Spätaussiedler zu finden und als solcher dauerhaft und unter Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland zu leben. Anknüpfungspunkte, die gleichwohl auf fortbestehende besondere Bindungen an den bisherigen Wohnort im Aussiedlungsgebiet bzw. auf eine Rückkehr in überschaubarer Zeit schließen lassen, sind nicht erkennbar. Mit ihrem Aufnahmeantrag beantragte die Klägerin gleichzeitig die Einbeziehung ihres Ehemanns. Dieser hält sich seit 2012 regelmäßig mit kurzen Unterbrechungen in der Bundesrepublik Deutschland auf. Parallel zu ihrem Aufnahmeverfahren beantragte ihr Vater ebenfalls die Aufnahme nach dem BVFG. Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann haben in der Bundesrepublik Deutschland verschiedene Sprachkurse absolviert. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG kann nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Dabei kann offen bleiben, ob im Fall der Klägerin eine besondere Härte vorliegt. Jedenfalls liegen die sonstigen Voraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vor. Denn die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach §§ 4, 6 BVFG. Ob eine Person nach den §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (295, Rn. 38), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 34. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG im Einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist gemäß § 6 Abs. 2 BVFG, wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige. Denn sie hat sich nicht bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete - also dem Zeitpunkt ihrer Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland am 10. Mai 2014 - zum deutschen Volkstum bekannt. Die Klägerin hat sich nicht durch eine entsprechende Nationalitäteneintragung zum deutschen Volkstum bekannt. Sie ist in allen vorgelegten Dokumenten und Urkunden, die bis zum 10. Mai 2014 ausgestellt worden sind, mit nichtdeutscher Nationalität eingetragen. In ihrer Geburtsurkunde und ihrem ersten Inlandspass war für sie die russische Nationalität nach ihrem Vater eingetragen. Gleiches gilt für ihre, zuletzt am 11. Dezember 2013 neuausgestellte Heiratsurkunde. Die deutsche Nationalität ließ die Klägerin vielmehr erstmals in ihrer am 11. November 2016 neuausgestellten Heiratsurkunde eintragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin bereits vor dem 10. Mai 2014 um eine Änderung der Nationalitäteneintragung in ihren Unterlagen und Urkunden bemüht hat. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Tscheljabinsk vom 20. September 2016 geht vielmehr hervor, dass sie einen Antrag auf Änderung der Nationalität in ihrer Heiratsurkunde erstmals am 20. April 2016 gestellt hat. Dem Hilfsbeweisantrag der Klägerin, ihren Vater und ihren Ehemann als Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass sie schon vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes zusammen mit ihrem Vater den russischen Behörden gegenüber angegeben habe, sie sei genauso wie dieser deutsche Volkszugehörige, und dabei die Änderung der Eintragung der Volkszugehörigkeit in ihrer Heiratsurkunde beantragt habe, war nicht nachzugehen. Der Beweisantrag ist unsubstantiiert. Bei dem Hilfsantrag handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Aus dem Hilfsantrag ist nicht ersichtlich, welchen russischen Behörden gegenüber die Klägerin ihre deutsche Volkszugehörigkeit angezeigt haben will, wann dies gewesen sein soll, wann und bei welcher Behörde sie die Änderung der Eintragung der Volkszugehörigkeit in ihrer Heiratsurkunde beantragt haben will und inwieweit ihr Vater und ihr Ehemann diesen Vorgängen beigewohnt haben. Die Klägerin hat sich auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 Alt. 1 BVFG auf andere Weise durch die Vorlage eines Sprachzertifikats B1 zum deutschen Volkstum bekannt. Die Klägerin konnte den erforderlichen Sprachnachweis B1 erst durch das Goethe-Zertifikat vom 7. Februar 2015 und damit nach ihrer Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2014 erbringen. Die Klägerin hat sich auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 Alt. 2 BVFG auf andere Weise durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse zum deutschen Volkstum bekannt. Dabei kann zugunsten der Klägerin die Tatsache familiär vermittelter Deutschkenntnisse als wahr unterstellt werden, weshalb dem dahingehenden Hilfsbeweisantrag nicht weiter nachzugehen ist. Ebenso kann offen bleiben, ob innerhalb der Bekenntnisalternativen ein Rangverhältnis dahingehend besteht, dass ein Bekenntnis „auf andere Weise“ hinter das ausdrückliche Bekenntnis durch Nationalitäteneintragung zurücktritt und nur dann zum Tragen kommt, wenn ein solches Bekenntnis durch Nationalitäteneintragung nicht möglich wäre. Denn die Klägerin hat sich jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich (auch) zum russischen Volkstum und damit nicht ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 BVFG hat Erklärungscharakter und stellt eine höchstpersönliche Willenserklärung dar. Es muss im maßgeblichen Zeitpunkt, dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete, ausschließlich sein. Denn nach dem Sinn und Zweck des BVFG kann kein gleichzeitiges Bekenntnis zu zwei verschiedenen Volkstümern gegeben sein. Eine Doppel-Volkszugehörigkeit ist nicht möglich. Ein Wechsel des Volkstumsbekenntnisses ist zwar seit der Änderung des BVFG durch das 10. BVFGÄndG durchaus möglich. Es ist daher nicht mehr erforderlich, dass ein Bekenntnis „nur“ zum deutschen Volkstum in der Vergangenheit vorgelegen haben muss. Entscheidend ist aber, dass zum maßgeblichen Bekenntniszeitpunkt nicht auch ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum neben dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt, vgl. von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Band 1, 105. Erg.-Lfg., § 6 BVFG Rz. 221, 232, 246 f. Schädlich für die deutsche Volkszugehörigkeit ist es demnach, wenn neben dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch ein ausdrückliches Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum vorliegt. Ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist dann nicht ausreichend, wenn sich ein Aufnahmebewerber, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet. Denn mit dieser außen wirksamen Zuwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum geht die erforderliche Ausschließlichkeit des Bekenntnisses, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören, verloren, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 110/95 -, juris; Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 6/06 -, juris; von Schenckendorff, a.a.O., § 6 BVFG Rz. 231 f. Die Klägerin hat sich im maßgeblichen Bekenntniszeitpunkt auch zum russischen Volkstum und damit nicht ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt. Sie hat am 11. Dezember 2013 und damit kurz vor ihrer Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland ihre Heiratsurkunde neuausstellen lassen, in der sie sich ausdrücklich durch eine russische Nationalitäteneintragung (auch) zum russischen Volkstum bekannt hat, und diese im Aufnahmeverfahren vorgelegt. Der Klägerin wäre es in diesem Zeitpunkt jedoch durchaus möglich gewesen, in ihrer Heiratsurkunde eine deutsche Nationalitäteneintragung bewirken zu lassen. Dieses Bekenntnis (auch) zu einem nichtdeutschen Volkstum hat sie aber erst im Jahr 2016 revidiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) für jede der beiden aufzunehmenden bzw. einzubeziehenden Personen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.