Beschluss
5 B 87/12
BVERWG, Entscheidung vom
40mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
40 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und revisionsrelevanten Rechtsfrage sowie die Darlegung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung voraus (§ 132 Abs.2, § 133 Abs.3 VwGO).
• Ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag mit Verlängerungsoption begründet für sich genommen keinen verallgemeinerungsfähigen Rückschluss auf Begründung oder Aufgabe eines Wohnsitzes nach § 7 BGB; hierfür ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.
• Ob eine Behörde durch Urteil verpflichtet werden kann, auf Antrag einen Verwaltungsakt zu erlassen, wenn kein Bundesrecht den Erlass zwingend vorschreibt, ist in der Allgemeinheit vom Oberverwaltungsgericht nicht entschieden und grundsätzlich nicht revisionsfähig in der hier gestellten Allgemeinformulierung.
• Die Frage nach einem individuellen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedlerin erhält nicht allein durch Aufwerfen als Grundsatzrüge grundsätzliche Bedeutung, wenn nicht dargelegt wird, dass sie von Bedeutung für eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren ist.
Entscheidungsgründe
Revisionserfordernis bei Wohnsitzbegründung und Verwaltungsaktspflicht • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und revisionsrelevanten Rechtsfrage sowie die Darlegung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung voraus (§ 132 Abs.2, § 133 Abs.3 VwGO). • Ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag mit Verlängerungsoption begründet für sich genommen keinen verallgemeinerungsfähigen Rückschluss auf Begründung oder Aufgabe eines Wohnsitzes nach § 7 BGB; hierfür ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. • Ob eine Behörde durch Urteil verpflichtet werden kann, auf Antrag einen Verwaltungsakt zu erlassen, wenn kein Bundesrecht den Erlass zwingend vorschreibt, ist in der Allgemeinheit vom Oberverwaltungsgericht nicht entschieden und grundsätzlich nicht revisionsfähig in der hier gestellten Allgemeinformulierung. • Die Frage nach einem individuellen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedlerin erhält nicht allein durch Aufwerfen als Grundsatzrüge grundsätzliche Bedeutung, wenn nicht dargelegt wird, dass sie von Bedeutung für eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren ist. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit über die Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedlerin. Streitgegenstand sind insbesondere Fragen, ob ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag mit Verlängerungsoption die Annahme eines Wohnsitzwechsels nach § 7 BGB rechtfertigt und ob eine Behörde gerichtlich verpflichtet werden kann, einen nicht zwingend durch Bundesrecht vorgeschriebenen Verwaltungsakt zu erlassen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung ab. Die Beschwerde rügt die Nichtzulassung mit Verweis auf grundsätzliche Rechtsfragen sowohl zur Wohnsitzbegründung als auch zur Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die vorgebrachten Fragen revisionsrechtlich erheblich und ausreichend spezifiziert sind. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 132 Abs.2 und § 133 Abs.3 VwGO erfordert grundsätzliche Bedeutung die Benennung einer konkreten, höchstrichterlich offenen Rechtsfrage und die Darstellung der fallübergreifenden Bedeutung; die Beschwerde hat dies nicht hinreichend konkretisiert. • Wohnsitzrecht: Der Begriff des Wohnsitzes für das Bundesvertriebenengesetz entspricht § 7 BGB; Begründung oder Aufhebung eines Wohnsitzes setzt objektive (Niederlassung/Schwerpunkt der Lebensverhältnisse) und subjektive (dauernder Wille) Elemente voraus. Ein befristeter Arbeitsvertrag mit Verlängerungsoption allein reicht nicht aus, diese subjektiven Elemente festzustellen; es bedarf der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. • Mehrfache Wohnsitze: Nach § 7 Abs.2 BGB sind mehrere Wohnsitze nur möglich, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse annähernd gleich verteilt ist; dies ist eine einzelfallabhängige Feststellung. • Verwaltungsaktspflicht: Die generelle Frage, ob eine Behörde per Urteil zur Erteilung eines nicht zwingend vorgeschriebenen Verwaltungsakts verpflichtet werden kann, wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht in der hier verallgemeinerten Form geprüft und wäre in dieser Allgemeinheit nicht revisionsfähig. • Einzelfallanspruch: Die spezifizierte Frage eines individuellen Anspruchs der Klägerin auf Erteilung des Aufnahmebescheids erhält durch die bloße Formulierung als Grundsatzrüge keine grundsätzliche Bedeutung; es fehlt die Darlegung, dass die Frage für eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren von Bedeutung ist. Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die vorgebrachten Fragen die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs.2 und § 133 Abs.3 VwGO nicht erfüllen. Insbesondere ist die Rechtsfrage zur Wohnsitzbegründung durch einen befristeten Arbeitsvertrag mit Verlängerungsoption nicht pauschalierbar, weil das Vorliegen des subjektiven und objektiven Elements nach § 7 BGB eine umfassende Einzelfallwürdigung erfordert. Ebenso fehlt für die abstrakt gestellte Frage zur Verpflichtung einer Behörde zum Erlass eines nicht zwingend vorgeschriebenen Verwaltungsakts eine tragfähige Darlegung von Bedeutung für eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren. Damit verbleibt es bei der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts; die Zulassung der Revision wird abgelehnt.