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Urteil

7 K 4894/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1220.7K4894.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt eine Spätaussiedlerbescheinigung. Sie wurde am 00.00.0000 in Slawgorod (ehemalige Sowjetunion; heute Russland) geboren. Am 20.01.1995 beantragte ihr Ehemann bei der Beklagten die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz unter Einbeziehung der Klägerin und der Kinder. Unter dem 04.06.1996 erteilte die Beklagte dem Ehemann den Aufnahmebescheid, in den die Klägerin als Ehefrau und die Kinder als Abkömmlinge einbezogen waren. Am 09.10.1996 traf die Klägerin mit ihrer Familie im Bundesgebiet ein. Am 22.11.1996 beantragte ihr Ehemann bei der Stadt Remscheid als zuständiger Behörde für sich eine Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG a.F. und für die Klägerin und die Kinder eine Bescheinigung für Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG a.F. Die beantragten Bescheinigungen wurden unter dem 14.05.1997 erteilt. Am 31.10.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin, da ihr Ehemann und ihre Geschwister ebenfalls als Spätaussiedler anerkannt worden seien. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.06.2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 BVFG n.F. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden könne, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden sei. Die Klägerin habe einen Aufnahmebescheid jedoch nicht beantragt. Den hiergegen erhobenen, nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 29.04.2016 aus den Gründen des Ablehnungsbescheids zurück. Am 30.05.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Begehren eines Ehegatten eines Spätaussiedlers auf Ausstellung einer eigenen Spätaussiedlerbescheinigung nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung zu beurteilen und sie danach als Spätaussiedlerin anzuerkennen sei. Einen eigenen Aufnahmeantrag, dem stattgegeben hätte werden müssen, habe sie nicht gestellt, weil sie weder mit den deutschen Verwaltungsmodalitäten vertraut noch der deutschen Sprache in ausreichendem Maße mächtig gewesen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2016 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der Ablehnungsentscheidung und ergänzt, die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung befasse sich nicht mit der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die zugehörigen Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist nicht begründet. Der Bescheid vom 16.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf eine Bescheinigung als Spätaussiedler. Für die Beurteilung des Klagebegehrens ist im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts gilt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 –, juris, Rz. 37 und – 1 C 30.14 –, juris, Rz. 33. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 BVFG in der Fassung vom 20.11.2015 stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen, um als Spätaussiedlerin anerkannt zu werden. Es kann dahinstehen, ob der Erteilung der begehrten Bescheinigung bereits § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG in der Fassung vom 30.07.2004 entgegensteht. Danach kann die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- und rechtskräftig abgelehnt worden ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 –, juris, Rz. 35; OVG NRW, Urteil vom 09.06.2016 – 11 A 1254/14 –, juris, Rz. 44 ff. Denn die Klägerin hat die Bescheinigung nicht in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Einreise beantragt. Wer einen Aufnahmebescheid oder eine Spätaussiedlerbescheinigung begehrt, muss bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen („Spätaussiedlerwille“). Dieser Wille kann nur durch einen entsprechenden Antrag nach außen hin betätigt werden. Andernfalls könnte u.a. nicht mehr festgestellt werden, ob der Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers zum Zeitpunkt der Übersiedlung über erforderliche deutsche Sprachkenntnisse verfügte oder diese in den Jahren seines bereits bestehenden Aufenthalts nacherworben hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 –, juris, Rz. 8 ff., 19; Beschluss vom 04.03.2016 – 1 B 31.16 –, juris, Rz. 6 jeweils zu einem Aufnahmeantrag nach § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG; a.A. OVG NRW, Urteil vom 09.06.2016 – 11 A 1254/14 –, juris, Rz. 62. Mit Blick auf die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 2 BVFG ist davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland die Fähigkeit des „Aufnahmebewerbers“ (§ 6 Abs. 2 S. 3 BVFG) feststehen soll, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einreise und der Beantragung der Bescheinigung wäre insbesondere auch dann erforderlich, wenn in einen Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach der Übersiedlung kein Rechtsschutzinteresse an einem nachträglichen Aufnahmebescheid haben sollten, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rz. 21 ff., und somit allein im Bescheinigungsverfahren über die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft, insbesondere in sprachlicher Hinsicht, entschieden werden müsste. Es ist nach dem jeweiligen Verfahrenszweck auch nicht gerechtfertigt, die (lediglich vorläufige) Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft durch Erteilung des Aufnahmebescheides nach anderen Grundsätzen zu beurteilen als die zu diesem Zeitpunkt bereits mögliche (endgültige) Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG selbst. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 16.07.2015, a.a.O., Rz. 29. Die Klägerin ist 1996 nach Deutschland eingereist, ohne zeitnah die Aufnahme als Spätaussiedlerin oder die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zu beantragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Da das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, war die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).