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Urteil

7 K 10721/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0220.7K10721.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.0000 in Veselinovo, Gebiet Nikolaev/Ukraine geboren. Seine Eltern sind der am 19.09.1949 geborene Herr X. H. und die am 09.10.1951 geborene P. H. , geb. L. . Der Vater ist nach den Antragsangaben deutscher Volkszugehöriger. Beide Großeltern väterlicherseits sind ebenfalls als deutsche Volkszugehörige angegeben. Der Kläger beantragte durch einen Bevollmächtigten im Bundesgebiet mit Datum vom 29.06.2005 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragsformular wurde angegeben: Er sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem ersten wie in seinem aktuellen Inlandspass sei die deutsche Nationalität vermerkt. Im Elternhaus habe er seit Geburt Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe er vom Vater erlernt. Außerdem habe er einen Sprachkurs besucht. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Aktuell sei er als Arbeiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt. Am 07.09.2005 unterzog sich der Klägerin der Deutschen Botschaft Kiew einem Sprachtest. Er erklärte, zu Hause ausschließlich Ukrainisch und Russisch gesprochen zu haben. Sein erster Pass sei 1997 ohne einen Nationalitätsvermerk ausgestellt worden. Nach der Bewertung der Sprachtesterin war ein einfaches Gespräch auf Deutsch mit dem Kläger möglich. Mit Bescheid vom 05.07.2006 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Der Kläger stamme nicht von deutschen Volkszugehörigen ab. Die Mutter sei unstreitig russische Volkszugehörige. Auch der Vater sei kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne. Insoweit verwies die Behörde auf den Ablehnungsbescheid gleichen Datums im Verfahren IIIB7/SU-1362265/2. Widerspruch wurde nicht erhoben. Seit spätestens 24.06.2009 hält sich der Kläger dauerhaft in Deutschland auf. Unter dem 06.01.2014 stellte der Kläger einen weiteren Aufnahmeantrag, in welchem er u.a. ausführte: „... wie aus meinen Unterlegen hervorgeht bin ich seit 31.12.2010 mit Frau H. /H1. ) W. verheiratet. Im Februar 2013 hat sie mich verlassen und eine Scheidung eingereicht. Da mein bisheriges Visum in Verbindung mit der Ehe erteilt wurde, gibt es momentan Schwierigkeit mit Verlängerung vom Visum. Seit nahezu 10 Jahren besteht mein Lebensmittelpunkt in der BRD. Zu der Ukraine habe ich fast keinen Bezug. Ich habe mich schon in der Ukraine nach außen als Deutscher bekannt, die anderen haben mich sogar als „Faschist“ beschimpft. Meine Tante und Onkel, W1. und B. N. die in der Nähe von uns wohnten haben mit mir Deutsch gesprochen. Meine Familie hat bereits 2005 ein Aufnahmeverfahren begonnen, mein Vater sprach nicht so gut Deutsch, deswegen sind wir nicht gekommen. Leider habe ich nicht gewusst, dass ich ein Aufnahmeverfahren alleine stellen kann, deswegen erst jetzt mein Antrag. Eine Ausreise in die Ukraine würde für mich eine besondere Härte bedeuten. ...“ Mit Bescheid vom 16.12.2015 lehnte das BVA den als Antrag auf Wiederaufgreifen des „Aufnahmeverfahrens mit dem Ziel der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG“ gewerteten Antrag ab. Ein Wiederaufgreifen komme nicht in Betracht, da die Neuregelung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes auf den Kläger eine Anwendung finde. Für den Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler sei der Zeitpunkt der Übersiedlung nach Deutschland maßgeblich. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Der Kläger erhob hiergegen am 13.01.2016 Widerspruch. Er vertiefte die Rechtsauffassung, dass die Erleichterungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes auf ihn anzuwenden seien. Er habe sich zunächst wiederholt mit Aufenthaltsberechtigungen in Deutschland aufgehalten und im Zuge dieser, niemals endgültigen, Aufenthalte seine spätere Ehefrau kennengelernt. Die Ehe sei inzwischen geschieden. Er habe daher zu keinem Zeitpunkt im Wege des Aufnahmeverfahrens Aufenthalt genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2016 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Behörde verwies auf die Begründung des Ausgangsbescheides. Auch mit dem Widerspruch dargelegten Gründe ließen nicht erkennen, dass sich die Sach- und Rechtslage nunmehr zu seinen Gunsten geändert habe. Der Kläger hat am 22.11.2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 16.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der Bescheide vom 16.12.2015 und 25.10.2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG gerichtete Klage ist nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Der streitbefangene Bescheid des BVA ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Anspruch steht von vornherein der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügte und am 01.01.2005 in Kraft getretene § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Danach kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebscheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Dessen ungeachtet erfüllt der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nicht. Der Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung richtet sich nach § 15 Abs. 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Spätaussiedler eine Bescheinigung aus. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus §§ 4, 6 BVFG. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet . Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt damit sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29/14 – juris, Rn. 38. Diese hat das BVA im Bescheid vom 05.07.2006 in Übereinstimmung mit der seinerzeitigen Rechtslage und deren Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht verneint. Der Kläger ist jedoch am 24.09.2009 zum dauernden Aufenthalt nach Deutschland eingereist. Der Umstand, dass sein Aufenthalt seinerzeit nur ausländerrechtlich abgesichert war und nach der Trennung von seiner Ehefrau nunmehr gefährdet ist, ändert hieran nichts. Das 10. Änderungsgesetz enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung, welche eine Rückwirkung für Personen anordnet, die vor seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet aufgenommen worden sind. Eine Übergangsregelung, vergleichbar mit der des inzwischen aufgehobenen § 100 a Abs. 1 BVFG, hat der Gesetzgeber für das 10. Änderungsgesetz nicht geschaffen. Zweck der Änderungen war es vielmehr, wegen der geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet Erleichterungen für das Aufnahmeverfahren und den Erwerb des Spätaussiedlerstatus für Antragsteller zu schaffen, die sich noch im Aussiedlungsgebiet befinden. Eine Verbesserung der Rechtsstellung von Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Bundesgebiet aufgenommen waren, war ersichtlich nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29/14 – juris, Rn. 42. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit rechtsgrundsätzlich geklärt, auf welchen Zeitpunkt bei der Feststellung des Spätaussiedlerstatus abzustellen ist. Es hat entschieden, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet maßgeblich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung oder ein Verfahren auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens handelt und welche Merkmale im Einzelfall erfüllt sind. Kommt es folglich für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers auf die 2009 geltende Rechtslage an, hat sich die Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz nicht zu seinen Gunsten geändert. Auch steht der Erteilung einer Bescheinigung der Umstand entgegen, dass der Kläger diese nicht in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Einreise 2009 beantragt hat. Wer eine Spätaussiedlerbescheinigung beantragt, muss ebenso wie derjenige, der einen Aufnahmebescheid begehrt, bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen („Spätaussiedlerwille“). Dieser Wille kann nur durch einen entsprechenden Antrag nach außen hin betätigt werden. Vgl. VG Köln, Urteile vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 - und vom 20.12.2016 - 7 K 4894/16 -. Beim Kläger war dies frühestens mit seinem Aufnahmeantrag 2014 der Fall. Von einem zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise fünf Jahre zuvor kann deshalb keine Rede sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.