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Beschluss

20 L 2363/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0109.20L2363.16.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage   20   K 8775/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.09.2016 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 20 K 8775/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.09.2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16.09.2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung. Gemessen an diesen Kriterien war der Antrag hier abzulehnen. Denn die Ordnungsverfügung erweist sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als rechtmäßig, so dass das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. In formeller Hinsicht bestehen nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand zwar Bedenken, ob eine den rechtlichen Erfordernissen genügende Anhörung gemäß § 28 VwVfG stattgefunden hat. Eine schriftliche Anhörung ist vor Erlass der streitigen Verfügung nach Aktenlage nicht erfolgt. Ob anlässlich der telefonischen Rücksprachen mit dem vormaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 29.08. und 13.09.2016 betreffend eine freiwillige Vorstellung der Hunde beim Amtsveterinär zugleich eine mündliche Anhörung zu dem Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung erfolgt ist, lässt sich den darüber gefertigten Vermerken der Antragsgegnerin nicht eindeutig entnehmen. Allerdings hat die Antragstellerin selbst das Fehlen einer Anhörung nach § 28 VwVfG bislang nicht gerügt hat. Zudem ist eine Heilung des Anhörungsmangels gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG noch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglich. In materieller Hinsicht bestehen nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass hier auf der Grundlage der schriftlichen Beschwerden der Beschwerdeführer H. vom 08.11.2015 und von L. insbesondere betreffend den Vorfall vom 11.07.2016 gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW die Anordnung einer amtstierärztlichen Untersuchung der Hunde der Antragstellerin der Rasse Berner Sennenhund zur endgültigen Klärung einer von den Hunden der Antragstellerin ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt war, namentlich auch zur Klärung der Frage, ob die Anordnung weiterer Maßnahmen wie etwa eines Leinen- und/oder Maulkorbzwangs erforderlich ist. Denn es ist im Ordnungsrecht anerkannt, dass die Ordnungsbehörden bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts befugt sind, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, bis der Sachverhalt endgültig geklärt ist, siehe nur OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2005 – 5 B 2488/04 – www.nrwe.de. Nach der Beschwerde der Frau H. ist es am 14.10.2015 gegen 22.00 Uhr zu einer Begegnung mit den Hunden der Antragstellerin gekommen, als diese auf sie zuliefen und ihren Hund sofort angriffen. In Panik habe sie ihren Hund über den Zaun eines Nachbarn in Sicherheit gebracht. Nach einer der zahlreichen Beschwerden der Beschwerdeführerin von L. ereignete sich u.a. am 11.07.2016 ein weiterer Vorfall, bei dem die Hunde der Antragstellerin hinter ihr und ihrem Hund herliefen. Dabei habe ihr Hund – ein Tibet-Spaniel - panisch und in Angst reagiert, so dass die Beschwerdeführerin ihn an der Leine hochgezogen und auf den Arm genommen habe. Die Hunde der Antragstellerin seien nicht abrufbar gewesen. Nach ihren Angaben kann sich die Antragstellerin an den Vorfall vom 14.10.2015 nicht erinnern. Den Vorfall vom 11.07.2016 bestätigt die Antragstellerin im Kern, allerdings habe dabei der Hund der Beschwerdeführerin aggressiv um sich gebissen, gebellt und wütend geknurrt. Nähere Angaben zu dem Verhalten ihrer eigenen Hunde macht die Antragstellerin nicht. Beide Beschwerden begründen aber unabhängig von Erinnerungslücken der Antragstellerin oder im Detail abweichender Schilderung nach Auffassung der Kammer jedenfalls einen hinreichenden Gefahrenverdacht, zumal sie sich in eine Reihe ähnlicher Beschwerden einfügen. Die Antragstellerin selbst hat zunächst auch offenbar gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahme keine durchgreifenden Bedenken gehabt, da sie am 30.09.2016 beim Kreisveterinäramt vorgesprochen hat, um eine Begutachtung durchführen zu lassen (was aus terminlichen Gründen ad hoc nicht möglich war). Die stattdessen auf Veranlassung der Antragstellerin durchgeführte Begutachtung durch den privaten Sachverständigen F. stellt weder eine Erfüllung der ordnungsrechtlichen Pflichten der Antragstellerin dar noch ist eine private Begutachtung ein zulässiges Austauschmittel im Sinne von § 21 OBG NRW für die hier angeordnete Begutachtung durch einen Amtsveterinär. Letzteres gilt mit Blick auf die den Amtsveterinären im Landeshundegesetz eingeräumte besondere Stellung grundsätzlich unabhängig von der Qualifikation der im Einzelfall beauftragten privaten Sachverständigen und des konkreten Ergebnisses des Gutachtens. Abgesehen davon ist die hier durch den privaten Sachverständigen durchgeführte Begutachtung auch deshalb nicht hinreichend aussagekräftig, weil sie ohne genaue Kenntnis der vorliegenden Beschwerden erfolgte und die Hunde ausweislich des hierüber vorliegenden Gutachtens vom 01.10.2016 nur angeleint vorgestellt wurden. Gerade die vorliegend interessierenden Fragen des Verhaltens sowie des Gehorsams und der Abrufbarkeit der Hunde im Freilauf waren daher nicht Gegenstand der Überprüfung. Darauf hat die Amtsveterinärin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.10.2016 zutreffend hingewiesen. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme bestehen angesichts der geringen Eingriffsqualität und der möglichen von den Hunden der Antragstellerin – auch unter Berücksichtigung von deren Größe - ausgehenden Gefährdung nicht. Auch die Androhung von Zwangsgeld i. H. v. 250,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung erweist sich als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Hierbei ist der gesetzliche Auffangstreitwert zugrunde gelegt und im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert worden.