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Urteil

15 K 6677/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0112.15K6677.14.00
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Tenor

 Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die als Regierungsamtsinspektorin (A 9 BBesO) in Diensten der Beklagten stehende Klägerin wendet sich gegen ihre dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum 01.02.2010 bis 14.05.2013. In diesem Zeitraum war die Klägerin vom 01.02.2010 bis zum 14.11.2012 als Bürosachbearbeiterin Nebengebührnisse beim Bundesamt für Wehrverwaltung (im Folgenden: BAWV) im Referat Q. 0 eingesetzt und – nach der Umstrukturierung der Bundeswehr - vom 15.11.2012 bis zum 14.05.2013 bei gleichbleibendem Tätigkeitsfeld im Kompetenzzentrum Travelmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: KompZ Bw TM 2) des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (im Folgenden: BAIUDBw) am Dienstort C. eingesetzt. Das Gesamturteil der Regelbeurteilung lautete 3 („befriedigend“). Als Beurteiler fungierte C. (Erster Direktor BAIUDBw und Geschäftsführender Beamter). Für die Beurteilung wurden zwei förmliche Beurteilungsbeiträge - einer für den Zeitraum 01.02.2010 bis 30.04.2010 und einer für den Zeitraum 01.05.2010 bis 14.11.2012 – von dem damals jeweils amtierenden Leiter des Referats Q. 0 beim BAWV eingeholt. Für den Zeitraum 15.11.2012 bis 14.05.2013 wurde weder ein gesonderter förmlicher Beurteilungsbeitrag noch eine Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten eingeholt. Im Beurteilungsformular werden unter Punkt 7 als „Einzelmerkmale, die – gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen – für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind (höchstens fünf)“ die Nummern 1.1 (= fachliches Wissen und Können) sowie 2.2 (= termingerechtes Arbeiten) genannt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beurteilung wird auf Bl. 7 ff der Gerichtsakte bzw. auf die Beiakte 1 verwiesen. Unter dem 08.07.2014 ließ die Klägerin Widerspruch gegen die ihr zuvor eröffnete Beurteilung einlegen. Zur Begründung führte sie unter anderem an, für den Beurteilungszeitraum 15.11.2012 bis 14.05.2013 hätte der zuständige Referatsleiter als Berichterstatter beteiligt werden müssen. Weiter seien zahlreiche Submerkmale nicht plausibel gemacht worden. So werde im Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 01.05.2010 bis 14.11.2012 sowie in der Gesamtbeurteilung erwähnt, die Klägerin bewältige das Arbeitsvolumen problemlos, „wenngleich es hierfür gelegentlich der Unterstützung anderer Festsetzerinnen/Festsetzer“ bedürfe. Die Klägerin, die auf ihrem Dienstposten Trennungsgeld lediglich berechne und nicht festsetze, werde bei ihrer Arbeit jedoch nicht von Festsetzern, sondern gelegentlich von Berechnern unterstützt. Im Übrigen sei es üblich, dass sich Kollegen bei hohem Arbeitsaufkommen – welches die Klägerin der Beurteilung zufolge doch „problemlos bewältige“ – und bei Krankheitsfällen gegenseitig unterstützten. Demgemäß sei es – auch vor dem Hintergrund, dass die Bereitschaft zur Teamarbeit ein zu bewertendes Einzelmerkmal sei - nicht gerechtfertigt, die Inanspruchnahme von Hilfe negativ auszulegen. Des Weiteren werde die „ausgeprägte kommunikative und allgemeininteressierte Art“ der Klägerin geschätzt, dann jedoch darauf hingewiesen, sie solle „verstärktes Augenmerk darauf richten, dass dies nicht zu Lasten der Aufgabenerfüllung“ gehe. Angesichts der Aussagen, dass die Klägerin klar strukturiert und „ergebnisorientiert präzise“ arbeite, erscheine diese Aussage unangemessen. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Am 03.12.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie zunächst ihre Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung und macht überdies geltend, dass unter Anlegung der jüngst entwickelten Maßstäbe des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Beschluss vom 21.06.2016 (1 B 201/16) die hier streitige Beurteilung jedenfalls deshalb rechtswidrig sei, weil der Beurteiler unter Ziffer 7 des Beurteilungsdeckblatts Einzelmerkmale benenne, „die — gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen - für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam“ seien. Damit werde dem Beurteiler jedenfalls bei erfolgter Benennung besonders bedeutsamer Einzelmerkmale verbindlich vorgegeben, einen von den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abhängigen Gewichtungsmaßstab anzuwenden. Dies sei mit der aktuellen Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht vereinbar, wonach dienstliche Beurteilungen ausschließlich auf das Statusamt des Beamten zu beziehen seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 14.05.2013 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt zur Begründung unter anderem aus, während des Zeitraums vom 15.11.2012 bis 14.05.2013 bzw. zum Beurteilungsstichtag seien sowohl der Posten des Referatsleiters im Referat Q. 0 des BAWV als auch die Position des nächsthöheren Vorgesetzten im Sinne von Nr. 14 Abs. 1 ihrer Beurteilungsbestimmungen unbesetzt gewesen. Zwar habe der vormalige Referatsleiter, Oberregierungsrat U. , die verbliebenen Restaufgaben aus der Referatsleitung noch bis zum 30.06.2013 wahrgenommen, gemäß den Beurteilungsbestimmungen sei die Aufgabe des Berichterstatters jedoch auf C. als den nach der Geschäftsordnung zuständigen Vertreter übergegangen. Im Übrigen verweist die Beklagte auf eine dienstliche Stellungnahme des C. vom 08.01.2015, wonach dieser für den Beurteilungszeitraum 15.11.2012 bis 14.05.2013 weitere Erkenntnisse bei Oberregierungsrat U. , unter dessen Führung die Klägerin ihre bisherigen Aufgaben auch nach ihrer Versetzung ins BAIUDBw zunächst weiterhin wahrgenommen habe, eingeholt habe. Nach den Beurteilungsrichtlinien der Beklagten sei Bewertungsmaßstab der Beurteilung das Statusamt; Grundlage der dienstlichen Beurteilung bilde aber immer auch die Wichtigkeit und Schwierigkeit des einzelnen von dem Beamten wahrgenommenen Arbeitsgebiets. Eine von tatsächlichen Aufgabenbereichen losgelöste Leistungsbewertung sei rein theoretisch. Eine Vorgehensweise, wie sie bei der Beklagten praktiziert werde, sei bei Beurteilungen im sogenannten „Ankreuzverfahren" nach der Rechtsprechung des BVerwG sogar verpflichtend, um von den (nur angekreuzten) Einzelmerkmalen zu einem ausreichend begründeten Gesamturteil zu gelangen. Bei der Bildung des Gesamturteils würde die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen entsprechend den Vorgaben des BVerwG durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt. Die Angabe unter Punkt 7 der Seite 1 des Beurteilungsformulars sei den Beurteilungspersonen zudem freigestellt. Am 28.09.2015 hat die Klägerin einen Antrag auf einstweilige Anordnung im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 01.02.2016 (15 L 2381/15) abgelehnt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Bände Personalakten, 1 Band Verwaltungsvorgang) sowie den Inhalt der Gerichtsakte 15 L 2381/15 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Regelbeurteilung für den Zeitraum 01.02.2010 bis 14.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes. (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem er-kennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen (§§ 48 - 50 Bundeslaufbahnverordnung – BLV) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. stRspr. z.B. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, juris (Rn. 17); BVerfG, Beschluss vom 05.09.2007 – 2 BvR 1855/07 -, juris (Rn. 9); OVG NRW, Urteil vom 11.02.2004 - 1 A 2138/01 -, juris (Rn. 34), jeweils m.w.N.. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. stRspr. z.B. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 -, juris (Rn. 10) m.w.N. Ausgehend davon ist die von der Klägerin angegriffene Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Weder greifen die klägerischen Einwände durch, noch ist die Beurteilung aus anderen Gründen rechtswidrig. Im Einzelnen: Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluss des OVG NRW vom 21.06.2016 – 1 B 201/16 - beanstandet, dass der Beurteilungsvordruck der Beklagten auf Seite 1 unter Ziffer 7 die Benennung von (höchstens fünf) Einzelmerkmalen, die - gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen – für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind, vorsieht und im Fall der streitgegenständlichen Beurteilung benannt sind, vermag die Kammer hierin keinen zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung führenden Fehler im Beurteilungssystem der Beklagten zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist der Inhalt dienstlicher Beurteilungen auf das Statusamt des Beamten zu beziehen, d. h. die im Beurteilungszeitraum auf dem oder den jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen. Beurteilungen treffen nämlich eine Aussage darüber, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris (Rn. 22), und vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, juris (Rn. 23), sowie Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 – juris (Rn. 28) jeweils m.w.N.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 24.11.2015 - 1 B 884/15 -, juris, (Rn. 40 f) und vom 11.02.2016 - 1 B 1206/15 -, juris (Rn. 9 f/ 31 f). Dem entspricht die Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in der Fassung vom 26.03.2013, wonach dienstlich Beurteilungen unter anderem nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes erfolgen. Gemessen daran kann die Kammer nicht erkennen, dass den Beurteilungsrichtlinien der Beklagten ein rechtlich unzulässiger Beurteilungsmaßstab zugrunde liegt. Der Beurteilungsmaßstab wird in A. VI. Nr. 17 Abs. 1 S. 1 der hier maßgeblichen Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12.12.2012 (im Folgenden: BeurtBest) eindeutig bezeichnet. Danach ist der Maßstab anzulegen, der sich nach den Anforderungen zu richten hat, die allgemein an Beamte der gleichen Laufbahn- und Besoldungsgruppe zu stellen sind. Dieser Maßstab gilt dabei sowohl für das Gesamturteil wie auch für die Bewertungen der Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung und die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung. Die Bestimmung A. Nr. 17 Abs. 1 der Durchführungshinweise zu den vorgenannten Beurteilungsbestimmungen, Stand: 12.12.2012, (im Folgenden: DfH BeurtBest) bekräftigt diesen statusamtsbezogenen Ansatz mit der Feststellung, eine Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen sei nur dann gewährleistet, wenn der beurteilte Beamte am Maßstab des im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages jeweils übertragenen statusrechtlichen Amtes, nicht an der Bewertung des wahrgenommenen Dienstpostens, beurteilt werde. A. III. Nr. 8 Abs. 2 S. 1 BeurtBest konkretisiert weiter, dass mit der Leistungsbefähigung die Arbeitsergebnisse in den wahrgenommenen Aufgabengebieten am Maßstab der Anforderungen des übertragenen Amtes bewertet werden. Eine unzulässige Durchbrechung dieses statusamtsbezogen definierten Beurteilungsmaßstabs vermag die Kammer anders als das OVG NRW im Beschluss vom 21.06.2016 - 1 B 201/16 -, juris (Rn. 20 ff), in dem das OVG NRW über die Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bundesministerium der Verteidigung (BeurtBest BMVg), Stand: 5. Juli 2012, nebst dazu ergangenen Durchführungshinweisen zu befinden hatte und die mit den hier maßgeblichen BeurtBest und DfH BeurtBest weitgehend wortgleich sind, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu erkennen. Weder die Ausgestaltung des Beurteilungsbogens (vgl. A. I. Nr. 2 Satz 3 BeurtBest i. V. m. deren Anlage 1) auf Seite 1, Ziffer 7, wonach der Beurteiler (höchstens fünf) Einzelmerkmale benennt, "die - gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen - für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind", noch die Regelung Nr. 11.2 DfH BeurtBest nach der zu der gebotenen widerspruchsfreien Entwicklung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung aus den Einzelmerkmalen "auch die Einbeziehung und die Gewichtung der nach dem Vordruck bis zu fünf 'besonders bedeutsamen' Einzelmerkmale" gehört, geben dem Beurteiler bei erfolgter Benennung besonders bedeutsamer Einzelmerkmale in unzulässiger Weise verbindlich vor, einen von den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abhängigen Gewichtungsmaßstab anzuwenden, so aber OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2016 - 1 B 201/16 -, juris (Rn. 21). Die Funktion der Herausstellung der besonders bedeutsamen Einzelmerkmale erschließt sich aus Sicht der Kammer gerade aus Nr. 11 Abs. 2 und 3 der DfH BeurtBest. Hiernach dient die Einbeziehung und Gewichtung der besonders bedeutsamen Einzelmerkmale dem Zweck, die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung widerspruchsfrei aus den Einzelmerkmalen herzuleiten, wobei die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung nicht rechnerisch aus den Einzelbewertungen der Leistungsbeurteilung zu ermitteln, sondern schlüssiges Ergebnis der Gesamtwürdigung des Leistungsbildes des zu beurteilenden Beamten unter Berücksichtigung der für die Aufgabenerfüllung besonders bedeutsamen Einzelmerkmale ist. Eine solche Zwecksetzung ist vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Begründungsanforderungen an das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Danach ist eine Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung erforderlich, um erkennbar zu machen, wie das Gesamturteil aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es dabei Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will, um ausgehend von einer solchen Gewichtung der Einzelbewertungen das Gesamturteil zu bilden. Das abschließende Gesamturteil ist dabei durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Einzelmerkmale zu bilden und darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Merkmalen beschränken. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2016,- 2 A 1/14 -, juris (Rn. 38 ff), vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris (Rn. 32 ff), ferner Urteil vom 17.03.2016 – 2 A 4/15 –, juris (Rn. 32); jeweils m.w.N. Indem der Beurteiler nach den Beurteilungsbestimmungen der Beklagten Einzelmerkmale benennen darf, die - gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen - für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind, nimmt er nichts anderes als eine Gewichtung der (zuvor am Maßstab des Statusamtes bewerteten) Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung vor, um im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer hinreichenden Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung zu kommen. Eine solche Gewichtung von (zuvor am Maßstab des Statusamtes bewerteten) Einzelmerkmalen, um zu einer ausreichend begründeten Gesamtbewertung der Leistungsbewertung zu gelangen, verlangt einen Abgleich mit der konkreten Aufgabenerfüllung bzw. den auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen. Sie stellt jedoch vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung keine unzulässige Durchbrechung des statusamtsbezogenen Beurteilungsmaßstabs dar, anders VG Potsdam, Urteil vom 25.02.2015 – 2 K 1508/13 -, juris (Rn. 24) (noch vor der Rechtsprechung des BVerwG zu den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils dienstlicher Beurteilungen). Insbesondere erfolgt eine Berücksichtigung der benannten Einzelmerkmale, die - gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen - für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind, vorliegend nicht schon auf der ersten Stufe der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Erläuterungen der Beklagten zu ihrem Beurteilungssystem fest. Die Beklagte hat auf Nachfrage erläutert, dass die Beurteiler in der Beurteilungspraxis gehalten sind, die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung ausschließlich unter Anwendung eines an den Anforderungen des Statusamtes bezogenen Beurteilungsmaßstabes zu bewerten und dass eine Berücksichtigung, ob es sich bei dem zu bewertenden Einzelmerkmal um ein „besonders bedeutsames“ Einzelmerkmal entsprechend Nr. 11 (2) der DfH BeurtBest handelt, auf dieser Stufe noch nicht erfolgt. Weiter hat die Beklagte ausgeführt, in der tatsächlichen Beurteilungspraxis diene die Nennung der „besonders bedeutsamen“ Einzelmerkmale allein dem Zweck, die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung widerspruchsfrei aus den Einzelmerkmalen herzuleiten. Anlass an diesen Angaben, die auch die Klägerin nicht angegriffen hat, zu zweifeln, sieht die Kammer nicht. Die beschriebene Gewichtung der (zuvor am Maßstab des Statusamtes bewerteten) Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung im Rahmen der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung führt vorliegend aus Sicht der Kammer auch nicht dazu, dass eine Vergleichbarkeit von Beurteilungen nicht mehr gegeben bzw. ein uneinheitlicher Beurteilungsmaßstab angewendet wird, vgl. dazu aber OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2016 – 1 B 201/16 -, juris (Rn. 29) unter Hinweis auf VG Potsdam, Urteil vom 25.02.2015 – 2 K 1508/13- , juris (Rn. 20 ff) sowie annehmend, dass - anders als hier - bereits auf der ersten Stufe der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung eine unterschiedliche Gewichtung vorgenommen wird: VG Lüneburg, Urteil vom 20.05.2015 - 1 A 2080/13 -, und - nachgehend – Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2015 - 5 LA 141/15 -, beide n. v.. Denn jedenfalls dadurch, dass die Bewertung der Einzelmerkmale auf der ersten Stufe nach den Erläuterungen der Beklagten zu ihrer Beurteilungspraxis einheitlich allein anhand eines statusamtsbezogenen Maßstabs erfolgt, ist die Vergleichbarkeit der beurteilten Einzelmerkmale in einer Konkurrenzsituation gegeben. Dies gilt insbesondere, da auf der Stufe der Bewertung der Einzelmerkmale auch sämtliche, also auch die weniger schwierige, Anforderungen des Dienstpostens betreffenden Einzelmerkmale gleichermaßen in den Blick genommen werden. Nach alledem vermag die Kammer keine rechtlichen Fehler im Beurteilungssystem der Beklagten im Hinblick auf die Benennung von Einzelmerkmalen, die – gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen – für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind, auf Seite 1, Ziffer 7 des Beurteilungsformulars zu erkennen, die dazu führen, dass der streitgegenständlichen Beurteilung ein rechtlich unzulässiger Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt worden wäre. Soweit die Klägerin darüber hinaus weiterhin die mangende Plausibilisierung einzelner Submerkmale anführt, greift ihr Vorbringen nicht durch. Die Kammer hat dazu bereits im Beschluss vom 01.02.2016 im Verfahren 15 L 2381/15, auf den zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen wird, Stellung genommen. Anhaltpunkte von diesen Ausführungen, denen die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert entgegen getreten ist, abzuweichen, sieht die Kammer nicht. Die Klägerin macht auch nicht mit Erfolg geltend, es liege ein Verstoß gegen das mehrstufige Beurteilungssystem der Beklagte vor, weil der Beurteiler C. im Zeitraum 15.11.2012 bis 14.05.2013 allein tätig geworden und kein förmlicher Beurteilungsbeitrag eines Berichterstatters eingeholt worden sei. Die Kammer hat im vorgenannten Beschluss vom 01.02.2016 (15 L 2381/15) ausführlich dargelegt, warum aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls das Fehlen eines förmlichen Beurteilungsbeitrags für diesen Zeitraum keinen Verstoß gegen A. V. Nr. 13 Abs. 1 S. 2 BeurtBest bzw. das mehrstufige Beurteilungssystem der Beklagten darstellt. An den dortigen ausführlichen Ausführungen, auf die die Kammer Bezug nimmt und die die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht angegriffen hat, hält die Kammer fest. Die streitgegenständliche Beurteilung ist vorliegend auch nicht deswegen rechtswidrig, weil es einer Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten im Sinne von A. V. Nr. 14 Abs. 1 der BeurtBest der Beklagten bezogen auf den Zeitraum 15.11.2012 bis 14.05.2013 bedurft hätte. Gem. A. V. Nr. 14 Abs. 1 2. SpStr. BeurtBest nimmt zu dem abschließenden Beurteilungsentwurf in den Ober- und Mittelbehörden die/der nächsthöhere Vorgesetzte Stellung, sofern diese nicht selbst den Entwurf abzugeben haben. Angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls war die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten im Sinne dieser Bestimmung vorliegend jedoch entbehrlich. Die Beklagte hat - von der Klägerin unwidersprochen – mitgeteilt, dass die entsprechende Position des nächsthöheren Vorgesetzten zum Beurteilungsstichtag unbesetzt gewesen sei. Dass in einem solchen Fall etwa der Vertreter oder der Vorgesetze des nächsthöheren Vorgesetzten im Sinne von A. V. Nr. 14 Abs. 1 der BeurtBest eine Stellungnahme abzugeben hat, sehen die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten - anders als bei der Vakanz eines Berichterstatterpostens - nicht vor. Die Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie gegen das in § 50 Abs. 1 S. 1 BLV vorgesehene „4 Augen-Prinzip“ verstoßen würde. § 50 Abs. 1 S. 1 BLV gibt unter anderem vor, dass dienstliche Beurteilungen in der Regel von zwei Personen erfolgen . Das OVG NRW hat im Beschluss vom 30.10.2015 - 1 B 813/15 – , juris, eine Beurteilung auf der Grundlage der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie von Mai 2011 beanstandet, weil diese durch einen Berichterstatter und einen Beurteiler erfolgt sei, was nicht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV genüge. Auch nach der Auffassung der Kammer verlangt § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV ein zweistufiges Beurteilungssystem und schließt eine Beurteilung durch lediglich einen Beurteiler im Regelfall aus. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich aber nicht entnehmen, dass als zweistufiges Beurteilungsverfahren allein ein solches mit zwei Beurteilern in Betracht kommen und ein Verfahren mit einem Berichterstatter und einem Beurteiler ausgeschlossen sein soll. Auch von der Zwecksetzung der BLV ist ein zweistufiges Beurteilungsverfahren mit zwei Beurteilern nicht vorgegeben, ein zweistufiges Beurteilungsverfahren – wie hier - mit einem Berichterstatter und einem Beurteiler ist gleichermaßen geeignet sicherzustellen, dass sachgemäße Beurteilungen erfolgen. Anders als möglicherweise in dem vom OVG NRW entschiedenen Fall vermag die Kammer vorliegend nicht festzustellen, dass der Berichterstatter im Beurteilungssystem der Beklagten nur als Hilfsperson des Beurteilers ohne eigene Beurteilungskompetenz tätig geworden ist. Vielmehr fertigt der Berichterstatter im Beurteilungsverfahren zunächst einen ersten Beurteilungsentwurf an, der auf seinen eigenen Bewertungen beruht und Grundlage für die Beratungen in der Beurteilungskonferenz ist (vgl. A. V. Nr. 13. Abs. 5 S. 1 BeurtBest). Im weiteren Verfahren bildet die Festlegung des Gesamturteils durch den Beurteiler dann zwar die verbindliche Grundlage für die Erstellung des abschließenden Entwurfs zur Leistungs- und Befähigungsbeurteilung (vgl. A. V. Nr. 13. Abs. 5 S. 2 BeurtBest). Diese Bindung rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass der Berichterstatter lediglich eine Hilfsperson des Beurteilers und kein Beurteiler im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV wäre. Denn das maßgebliche und verbindliche Gesamturteil kann immer nur allein der (abschließende bzw. End-) Beurteiler abgeben. Ein hiervon abweichendes Gesamturteil des Berichterstatters hätte rechtlich keine Bedeutung. Insoweit vermag die Kammer § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV auch nicht dahingehend auszulegen, dass eine Beurteilung allein deshalb fehlerhaft wäre, weil sie nicht ein - ohnehin rechtlich unbedeutendes - Gesamturteil durch den Berichterstatter ausweist. So bereits VG Köln, Beschluss vom 03.02.2016 – 15 L 2189/15 - Eine andere Betrachtung ist auch nicht im Hinblick auf den Zeitraum 15.11.2012 bis 14.05.2013 angezeigt. Zwar ist für diesen Zeitraum die Beteiligung des ehemals zuständigen Referatsleiters der Klägerin, Oberregierungsrat U. , der die Aufgaben zur Bearbeitung der verbliebenden Restaufgaben des Referats Q. 0 BAWV und zur Überleitung der Aufgaben zum BVA noch bis zum 30.06.2013 wahrgenommen hat, aus Gründen der formalen Richtigkeit nicht als Berichterstatter in der Beurteilung aufgeführt. Er hat jedoch – was auch die Klägerin offenbar nicht in Zweifel zieht und wie die Kammer bereits im Beschluss vom 01.02.2016 (15 L 2381/15) ausgeführt hat – einen Beurteilungsentwurf für den Beurteiler gefertigt und ist dabei ähnlich einem Berichterstatter tätig geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.