Beschluss
OVG 10 N 15.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0527.OVG10N15.17.00
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Leitsätze
1. Bedient sich der Beurteiler eines Ankreuzverfahrens für die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung, muss er das Gesamturteil auch dann, wenn es sich nicht um ein „reines“ Ankreuzverfahren handelt, begründen.(Rn.9)
2. Die Begründung einer Leistungsbeurteilung vermag die Begründung des Gesamturteils nicht zu ersetzen, wenn sie lediglich die Einzelbewertung erläutert, aber keinerlei Gewichtung vornimmt.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Januar 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bedient sich der Beurteiler eines Ankreuzverfahrens für die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung, muss er das Gesamturteil auch dann, wenn es sich nicht um ein „reines“ Ankreuzverfahren handelt, begründen.(Rn.9) 2. Die Begründung einer Leistungsbeurteilung vermag die Begründung des Gesamturteils nicht zu ersetzen, wenn sie lediglich die Einzelbewertung erläutert, aber keinerlei Gewichtung vornimmt.(Rn.13) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Januar 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der im Dienst der Beklagten stehende Kläger wurde mit dienstlicher Beurteilung vom 28. Februar 2012 zum Stichtag 31. Januar 2011 und bezogen auf den Beurteilungszeitraum vom 2. Mai 2008 bis zum 31. Januar 2011 mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“ beurteilt. Der Kläger erreichte damit den dritthöchsten Grad der sechsstufigen Bewertungsskala. In der Rubrik „E Gesamturteil der Beurteilung“ findet sich im Abschnitt „a) Begründung im Falle der Änderung von Einzelmerkmalen/der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung bzw. der Befähigungsbeurteilung (Nr. 15 der Beurteilungsbestimmungen)“ die Bemerkung „Entfällt“. Mit der an einer Bewertungsskala von sechs Bewertungsstufen orientierten Leistungsbeurteilung wurden dem Kläger in zwölf Leistungsmerkmalen die Bewertung C („übertrifft die Leistungserwartungen“), in zwei Leistungsmerkmalen die Bewertung B („übertrifft die Leistungserwartungen erheblich“) und in einem Leistungsmerkmal die Bewertung D („entspricht den Leistungserwartungen“) attestiert. Im Rahmen der Befähigungsbeurteilung erhielt der Kläger für ein Einzelmerkmal die Bewertung A („besonders stark ausgeprägt“) und für vier Einzelmerkmale die Bewertung C („ausgeprägt“); die Bewertungsskala für die Befähigungsbeurteilung umfasst vier Ausprägungsgrade von A bis D. Anders als die Leistungsbeurteilung des Klägers ist dessen Befähigungsbeurteilung nicht näher begründet worden. In der „Begründung der Gesamtbewertung“ der Leistungsbeurteilung heißt es: „In seiner Verwendung als Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwalt beim W... überzeugte O... Dr. S... durch seine guten theoretischen Rechtskenntnisse, die er praxisorientiert und gewinnbringend in die rechtliche Beratung einzubringen vermochte. Gleichfalls konnte er sich dort mit Erfolg und Interesse in die Aufgaben eines Wehrdisziplinaranwaltes einarbeiten. Nach einer nur kurzen viermonatigen Verwendung als Rechtslehrer kann er nunmehr beim H... im Dezernat, E...‘ seiner Neigung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung rechtlicher Themen mit internationalem Bezug verstärkt nachkommen und hat sich bereits mehrfach als wertvoller Akteur bei Übungen des Kommandos oder im nachgeordneten Bereich eingebracht. Vorlagen zu Fragen des Einsatzrechts hat er umfassend, analytisch klar und zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten bearbeitet. In der Mitte des Beurteilungszeitraums auftretende Schwächen bei der Beurteilung und Bearbeitung von Vorgängen, die von ihm als, einfach‘ aufgefasst wurden, konnte er abstellen. Herr Dr. S... bewältigt sein Arbeitspensum termingerecht in guter Qualität und hat sich als belastbar erwiesen. Insgesamt liegen seine Leistungen – auch unter Berücksichtigung seiner im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung (…) – im Bereich der Bewertungsstufe, übertrifft die Leistungserwartungen (C)‘.“ Nachdem der Widerspruch des Klägers gegen seine dienstliche Beurteilung durch die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2014 zurückgewiesen wurde, hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Nach Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat dieses Gericht die Beklagte unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Abteilungsleiters Recht vom 28. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2014 verurteilt, die dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen. Hiergegen richtet sich der Berufungszulassungsantrag der Beklagten. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor. 1. Mit den von der Beklagten angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall. Gemessen an den vorgetragenen Aspekten hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Abteilungsleiters Recht vom 28. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2014 zu Recht verurteilt, die dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Leistungsklage des Klägers sei zulässig und begründet, erschüttert der Rechtsbehelf nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen. Die Beklagte wendet sich erfolglos gegen die in der angefochtenen Entscheidung vertretene entscheidungstragende Begründung, die angefochtene Beurteilung erweise sich als rechtswidrig, weil die Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“ nicht näher anhand der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung begründet worden sei. a) Soweit die Beklagte meint, die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der Begründung des Gesamturteils (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 41 ff., und vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 38 ff.; Urteile vom 28. Januar 2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 38 ff., und vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 30 ff.) sei auf die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung nicht anwendbar, weil die Beurteilungsbestimmungen – anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen – kein klassisches Ankreuzverfahren vorsähen, überzeugt dies nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar klarstellend und zur Abgrenzung von anderen Fallkonstellationen betont, dass das in seiner Rechtsprechung entwickelte Erfordernis der Begründung des Gesamturteils für dienstliche Begründungen entwickelt worden sei, die im Ankreuzverfahren erstellt worden seien; nicht davon erfasst seien daher dienstliche Beurteilungen, die sich in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhielten und bei denen sich schon aus diesen textlichen Ausführungen sowohl das Gewicht ergebe, das den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen werde, als auch hinreichend deutlich werde, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet worden sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 14). Eine derartige abweichende Fallkonstellation liegt hier indessen nicht vor. Auch die Beklagte bedient sich eines Ankreuzverfahrens für die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung, auch wenn dieses kein „reines“ sein mag, weil sich nach der Beurteilung der Leistungsmerkmale noch eine zusammenfassende Begründung für die Leistungsbeurteilung des Antragstellers findet. Aus den zuletzt genannten textlichen Ausführungen, die sich allenfalls teilweise den individuell mit Buchstaben bewerteten Einzelmerkmalen zuordnen lassen, erschließt sich – auch unter Berücksichtigung des Rechtsbehelfsvorbringens – nicht in nachvollziehbarer Weise, welches Gewicht die Beklagte den Einzelaussagen beimisst; auch eine Herleitung des für die Leistungsbeurteilung getroffenen Urteils lässt dieser Text vermissen, der sich auf die Darstellung der Verwendungen des Antragstellers und die Hervorhebung einzelner Leistungen (positiver wie negativer) beschränkt, um am Schluss zu dem schlichten Fazit zu gelangen, die Leistungen des Beurteilten lägen auch unter Berücksichtigung seiner im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung im Bereich der Bewertungsstufe „übertrifft die Leistungserwartungen (C)“. Diese Defizite nähern das von der Beklagten praktizierte Beurteilungsverfahren einem „klassischen“ Ankreuzverfahren so sehr an, dass es aus Sicht des Senats nicht ungerechtfertigt erscheint, die höchstrichterlich entwickelten Maßstäbe zum Erfordernis einer individuellen Begründung des Gesamturteils auch hier zugrunde zu legen. Dafür lassen sich auch die vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Zwecke des Gesamturteils und der Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung und deren Bedeutung anführen (s. dazu näher BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39 f.). b) Die Richtigkeit der kritisierten entscheidungstragenden Begründung erscheint zudem nicht deshalb als ernstlich zweifelhaft, weil sich die Gesamtnote sowohl nach den Bewertungen für die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung als auch nach den für die Befähigungsmerkmale vergebenen Ausprägungsgraden geradezu aufdränge. Der zutreffende Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Begründung für das Gesamturteil nur dann gänzlich entbehrlich sei, wenn im konkreten Fall eine andere Gesamtnote nicht in Betracht komme, weil sich diese Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdränge (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 43; ebenso Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 13), verhilft dem Berufungszulassungsantrag nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass sich schon nicht die für die Leistungsbeurteilung vergebene Gesamtnote aufdrängt, wenn die bereits aufgezeigten Defizite ihrer Begründung berücksichtigt werden, liegt auch nicht ohne Weiteres nahe, dass für die Befähigungsbeurteilung nur die Note „C“ in Betracht kommt. Hierbei ist zu bedenken, dass neben vier mit dem Ausprägungsgrad „C“ beurteilten Befähigungsmerkmalen ein weiteres Merkmal mit dem Ausprägungsgrad „A“ bewertet worden ist, der zwei Notenstufen über dem Ausprägungsgrad „C“ angesiedelt ist. Da sich der angefochtenen dienstlichen Beurteilung nicht entnehmen lässt, welches Gewicht die Beklagte den einzelnen Ausprägungsgraden beimisst, und überdies nicht angegeben ist, wie die Beklagte die Befähigung des Antragstellers unter Berücksichtigung aller bewerteten Ausprägungsgrade überhaupt einschätzt, lässt sich auch nicht mit der notwendigen Festigkeit ableiten, dass insoweit nur die Benotung „C“ in Betracht gezogen werden kann. Die nicht zuletzt wegen der notwendigen Beobachtung des Arithmetisierungsverbots (vgl. zu dessen Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 13) bestehenden Unsicherheiten bei der Bestimmung der Noten für die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung greifen auf das Gesamturteil durch und lassen die Schlussfolgerung der Beklagten, als Gesamtnote dränge sich nur die Bewertung „übertrifft die Anforderungen“ auf, als nicht hinreichend plausibel erscheinen. Das gilt auch deshalb, weil sich ebenso wenig nachvollziehen lässt, in welcher Weise die nach einer vierstufigen Bewertungsskala vorgenommene Befähigungsbeurteilung in die – im Rahmen einer sechsstufigen Bewertungsskala zu bildenden – Gesamtnote „übersetzt“ worden ist (s. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 36; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 - 1 B 434/17 -, juris Rn. 11). Dass sich diese Relation aus den maßgeblichen Beurteilungsvorschriften erschließt, hat die Beklagte nicht behauptet. c) Anders als die Beklagte meint, erweist sich eine Begründung des Gesamturteils ferner nicht deshalb als entbehrlich, weil in der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung eine textliche Begründung der Leistungsbeurteilung enthalten ist. Wie bereits bemerkt, genügt diese Begründung gerade nicht, weil sie nämlich lediglich die Einzelbewertungen erläutert, aber keinerlei Gewichtung vornimmt (zu vergleichbaren Fällen s. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 42; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 - 1 A 379/17 -, juris Rn. 89). Die notwendige Gewichtung wird im Übrigen auch nicht durch den im Beurteilungsformular auf Seite 1 unter Ziffer 7 enthaltenen Hinweis vermittelt, nach der die Einzelmerkmale Nr. 1.1 („Fachliches Wissen und Können“), 1.2 („Gründlichkeit“), 2.2 („Termingerechtes Arbeiten“), 2.3 („Belastbarkeit“) und 3.1 („Eigenständigkeit“) „gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind“, weil diese abstrakte Gewichtung in der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung bezogen auf die Leistungen des Klägers nicht konkretisiert bzw. nicht näher erläutert wird. Den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Beklagte auch unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht im hinreichenden Maße zu genügen. Soweit die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Januar 2017 (- 15 K 6677/14 -, juris) verweist, bieten die dort angestellten Überlegungen keine Grundlage für eine andere Sichtweise. Ihnen ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln abändernden Entscheidung entgegen getreten und hat dabei die – mit dem hier betrachteten Text vergleichbare – Begründung des Gesamturteils als nicht genügend erachtet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018, a.a.O.). Der Senat teilt diese Auffassung auch im Hinblick auf den vorliegenden Fall. Nach alledem kann dahinstehen, ob dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der Ansicht zu folgen ist, es spreche einiges dafür, dass sich die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehenden Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils nicht auf das in Ansehung der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung zu bildende Gesamturteil bezögen, sondern nur die Bildung des Leistungsgesamturteils beträfen (a.a.O., Rn. 82). d) Der Verweis der Beklagten auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Februar 2016 (- W 1 K 14.1102 -) verhilft dem Berufungszulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Die von der Beklagten hervorgehobene Passage [„Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung wirft als solches keine Erinnerungen auf. Zum einen erfolgte eine schriftliche Begründung des Gesamturteils unter Ziffer 5 der Leistungsbeurteilung (Teil A der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung), womit den Anforderungen an das Begründungserfordernis insbesondere bei im Ankreuzverfahren erstellten Beurteilungen Rechnung getragen ist (...). Es besteht auch Schlüssigkeit zwischen den Einzelbewertungen, der abschließenden Begründung und dem vergebenen Gesamturteil (...).“ (a.a.O., Rn. 49)] erweist sich schon deshalb als unergiebig, weil sich dem Rechtsbehelfsvorbringen wie auch dem zitierten Urteil nicht entnehmen lässt, dass die Begründungen des Gesamturteils des dort zu entscheidenden und des hiesigen Falles vergleichbar sind. Die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg zitierte Umschreibung des Gesamturteils (vgl. a.a.O., Rn. 3) stützt eine derartige Schlussfolgerung jedenfalls nicht; abgesehen davon steht diese Zusammenfassung – sollte sich die Begründung des Gesamturteils darauf beschränken – erkennbar nicht im Einklang mit den höchstrichterlichen Anforderungen. 2. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall. Die mit dem Rechtsbehelf aufgeworfenen Fragen, ob die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das Beurteilungssystem der Beklagten angewendet werden könne und „die textliche Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung als eine im Sinne der neueren Rechtsprechung des BVerwG ausreichende Begründung des Gesamturteils zu sehen“ sei, lassen sich, soweit sie sich hier überhaupt stellen würden, ohne weiteres im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantworten; auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen. 3. Das „höchst hilfsweise“ unterbreitete Vorbringen der Beklagten zum Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bedarf keiner näheren Erörterung, da es sich – wovon die Beklagte selbst ausgeht – nur auf nicht entscheidungstragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts bezieht, auf die es auch im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 10.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).