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Urteil

1 K 5148/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0125.1K5148.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellungsverfügung. Die Klägerin hat sich u.a. auf die Herstellung von und den Handel mit Maschinen, insbesondere solchen zur Durchführung von automatischen Schweißungen spezialisiert. Die Klägerin schloss zunächst mit der Firma U. , deren Geschäftsführer der iranische Staatsbürger O. A. ist, mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten einen Vertrag über die Anfertigung einer Elektronenstrahlschweißmaschine (ESSM), Typ F. 000- 000 . Kurz vor der Auslieferung wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Lieferung an die Firma I. in Dubai und in eine andere Halle als zuvor besichtigt erfolgen sollte. Die Mitarbeiter der Klägerin, die die ESSM vor Ort aufstellen und in Betrieb nehmen sollten, stellten fest, dass sich die neue Halle aufgrund ihrer Größe und der Instabilität des Bodens nicht für die ESSM eignete. Eine geeignete Halle stand nicht zur Verfügung, so dass die Mitarbeiter der Klägerin die ESSM nicht aufstellen konnten. Eine Aufstellung und Inbetriebnahme der Maschine durch die Mitarbeiter der Klägerin ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Der aktuelle Standort der Maschine ist unklar. Im Oktober 2011 schloss die Klägerin einen weiteren Vertrag über die Herstellung und Lieferung einer baugleichen ESSM mit der Firma I. . Als Lieferort wurde Kuala Lumpur in Malaysia angegeben. Eigentümer der Firma ist ebenfalls Herr O. A. . Mit Schreiben vom 06.03.2012 wurde die Beklagte vom Auswärtigen Amt darüber informiert, dass die iranische Firma N. Ende 2011 versucht habe, eine ESSM von der Firma I. zu erwerben. Anfang 2012 habe die Firma I. dann der Firma N. eine ESSM der Serie F. der Klägerin angeboten. Eine solche Maschine könne im Rahmen des iranischen Raketenprogramms in der Herstellung von Feststoffraketenmotoren und Flüssigkeitsraketentriebwerken für Raketen kurzer und mittlerer Reichweite sowie von Abschussfahrzeugen für Weltraumraketen Verwendung finden. Mit Schreiben vom 20.03.2012 unterrichtete das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Klägerin darüber, dass der Iran derzeit an der Beschaffung einer Maschine der Baureihe F. der Klägerin interessiert sei. In die Beschaffungsbemühungen seien möglicherweise das iranische Unternehmen N. und die in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Firmen U. und I. eingebunden. Es bestehe der Verdacht, dass die ESSM für eine Verwendung in proliferationsrelevante Bereiche bestimmt sei und im Rahmen des iranischen Raketenprogramms eingesetzt werden könne. Es wurde darum gebeten, vor dem Export einer solchen Maschine mit dem Bundesamt Kontakt aufzunehmen. Die Klägerin informierte das Bundesamt daraufhin über die beiden geschlossenen Verträge und die Lieferung einer ESSM nach Dubai. Die Lieferung einer ESSM an die I. kam schließlich nicht zu Stande. Mit Schreiben vom 18.09.2012 übersandte die Klägerin dem in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässigen Herrn G. der Firma T. ein Angebot einer ESSM des genannten Typs. Als Lieferort wurde Kuala Lumpur, Malaysia genannt. In der Auftragsbestätigung vom 29.10.2012 ist als Vertragspartnerin die Firma B. U1. in Selangor, Malaysia, aufgeführt. Mit Schreiben vom 30.01.2014 informierte das Bundesamt für Verfassungsschutz die Beklagte darüber, dass nach einem aktuellen Hinweis die Klägerin im Fokus iranischer Beschaffungsversuche stehe. Die bekannte Firma N. versuche, eine ESSM der Klägerin zu beschaffen. Es sei zu vermuten, dass es sich bei dem Endverwender um ein sanktioniertes iranisches Unternehmen handele. Als Zwischenhändler solle die Firma B. U1. in den Beschaffungsversuch eingebunden sein. Am 12.03.2014 wurde die ESSM, zerlegt in mehrere Teillieferungen mit der Seriennummer 100172, im Wert von 2.025.000 €, gemäß der Rechnungsnummer 84000168 vom 12.03.2014, von der Klägerin beim Hauptzollamt München – Zollamt Garching-Hochbrück – zur Ausfuhr an das Unternehmen B. U1. angemeldet. Im Rahmen der Zollabfertigung legte die Klägerin eine Rechnung vom 12.03.2014 und eine Endverbleibserklärung vom 23.10.2012 vor. Danach sollte die Firma B. U1. in Malaysia der Endverwender der ESSM sein. Als Endverwendungszweck gab die Klägerin „Dampfturbinenwellen für Kraftwerke, Schiffsmotorenteile und Ausrüstung für die Ölindustrie“ an. Mit Bescheid vom 13.03.2014 stellte die Beklagte die ESSM nach § 32b Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) sicher. Zugleich wurden gegenüber der Klägerin ein Verfügungsverbot und die sofortige Vollziehung ausgesprochen. Begründet wurde dies damit, dass Informationen darüber vorlägen, dass die Maschine tatsächlich an die iranische N. U2. F1.------ring & N1.--------ring Co. geliefert werden soll. Die Maschine sei von der Position III.A2.019 der VO (EU) Nr. 267/2012 (sog. Iran-Embargo-VO) erfasst. Die in Anhang III der Verordnung aufgeführten Güter dürften gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung im Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden. Das von der Klägerin genannte Unternehmen in Malaysia sei nur ein Zwischenhändler, so dass die vorliegenden Tatsachen den Schluss zuließen, dass das Unternehmen lediglich vorgeschoben sei, um die ESSM von Malaysia in den Iran zu transportieren. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 11.04.2014 Widerspruch ein. Nach allen verfügbaren objektiven Kriterien erfolge eine Endverwendung der ESSM in Malaysia. Eine gegenwärtige Gefahr liege nicht vor. Zudem sei die Verfügung unverhältnismäßig. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Maschine unmittelbar oder mittelbar in den Iran geliefert werden solle. Das im Vertrag genannte Unternehmen mit Sitz in Malaysia plane, Lohnfertigungsarbeiten anzubieten. Das Geschäftsmodell werde durch langandauernde umfangreiche Marketingaktivitäten und Kooperationsmaßnahmen mit Hochschulen untermauert. Insbesondere zeige die bereits eingerichtete Produktionsstätte in Kuala Lumpur den vorbereiteten Endverwendungsort. Es seien vor Ort Lohnarbeiten für den Schiffsbau, die Luftfahrt und dem global schnell wachsenden Markt der Energietechnik geplant. Dies entspreche einem üblichen Geschäftsmodell in diesem Industriesektor. Elektronenstrahlschweißen werde überwiegend als Dienstleistung betrieben und bei vielen Fertigungsprozessen eingekauft. Das Unternehmen habe bereits ein Werksgebäude angemietet. Der Mietvertrag sei zum 01.01.2014 geschlossen worden und belege eine tatsächliche Nutzung in Malaysia. Das Werksgebäude sei der Größe und Art nach für die Produktion geeignet und speziell für den Einsatz der Maschine vorbereitet und angepasst worden. Auch müsse die Montage und Inbetriebnahme der Maschine durch geschultes Personal von der Klägerin selbst durchgeführt werden. Diese habe aber zu keinem Zeitpunkt geplant, diese Arbeiten außerhalb Malaysias durchzuführen. Die speziell entwickelte Steuerung könne nur durch Experten programmiert und angepasst werden. Dies könne nicht anderweitig geschehen, da die verwendete Software nicht anderweitig am Markt erhältlich sei. Es liege auch eine marktübliche Gewinnspanne vor. Jedenfalls sei es ausreichend gewesen, die Ausfuhr ohne die Vorlage eines Nullbescheides zu versagen oder die Vorlage eines staatlichen Endverwender-Zertifikates zu fordern. Alle Lieferungen von Malaysia in den Iran seien genehmigungspflichtig. Bei entsprechenden Hinweisen der deutschen Behörden wäre es den malaysischen Behörden möglich, die Verwendung zu kontrollieren und eine Ausfuhr gegebenenfalls nicht zu genehmigen. Von der ESSM gehe grundsätzlich kein besonderes Gefährdungspotenzial aus. Ein Gefährdungspotenzial ergebe sich hauptsächlich in der potentiellen Verwendung und dem vermeintlichen Endverwender. Dies gelte aber für jedes Produkt. Mit Bescheid vom 29.08.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zum Zeitpunkt der Anordnung habe eine gegenwärtige Gefahr bestanden, die im Übrigen weiter bestehe. Mit Schreiben vom 30.01.2014 habe das Bundesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt, dass die Klägerin im Fokus iranischer Beschaffungsbemühungen stehe. Die iranische Firma N2. U3. solle versuchen, eine ESSM des streitgegenständlichen Typs zu beschaffen. Als Zwischenhändler solle die Firma ACE U1. U4. in Malaysia in der Beschaffungsversuch eingebunden sein. Eine Endverwendung in Malaysia sei nicht gesichert. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vermeintlich für den Betrieb der Maschine vorgesehenen Räumlichkeiten erst mit Datum vom 06.01.2014 angemietet worden seien, obwohl der Vertrag über die ESSM bereits am 18.10.2012 geschlossen worden sei und die Maschine dem ursprünglichen Plan entsprechend bereits im November 2013 habe geliefert werden sollen. Die Klägerin sei ausweislich der Ausfuhranmeldung davon ausgegangen, dass der Endverbleib der Maschine am Standort Seksyen 12, Taman Perindustrian Pulau Indah, 42920 Pulau Indah Selagnor, Malaysia und nicht an der neu angemieteten Halle No. 2, Jalan Permata KS 9, Taman Perindustrian Air Hitam, 41200 Klang, Selangor, Malaysia, sein sollte. Darüber hinaus sei der Mietvertrag lediglich über einen Zeitraum von einem Jahr abgeschlossen worden, was aufgrund des aufwändigen Aufbaus und der komplexen Inbetriebnahme nicht nachvollziehbar erscheine. Die von der Klägerin vorgelegten Emails zeigten deutlich, dass es bis Mitte 2014 weder ein konkretes Geschäftsvorhaben, noch eine spezielle Produktkenntnis von der Maschine oder einen potentiellen Kundenstamm gegeben habe. Die Bundesregierung sei verpflichtet, alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Weiterlieferung der unter die Iran-Embargo -VO fallenden Waren zu verhindern. Vorliegend sei mit den auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland ein besonders hohes Rechtsgut gefährdet. Am 18.09.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich zur Begründung auf ihren Vortrag im Widerspruchs- und Eilverfahren. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Sicherstellungsverfügung aufzuheben. Nach Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung durch die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.2015 hat die Klägerin den ursprünglichen Antrag in einen Feststellungsantrag geändert. Zum Feststellungsinteresse trägt sie vor, dass die Entscheidung Relevanz für einen Amtshaftungs- und Entschädigungsprozess, für eine zukünftige zivilgerichtliche Entscheidung und für ein laufendes Strafverfahren habe. Überdies bestehe Wiederholungsgefahr, da die Klägerin und ihre Vertragspartnerin nach wie vor an der Ausfuhr der Maschine interessiert seien. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Sicherstellungsverfügung der Beklagten vom 17.03.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 29.08.2014 rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und ihren Vortrag im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Eilverfahren. Der Eilantrag der Klägerin ist am 10.11.2014 zurückgenommen worden, so dass das Verfahren 1 L 1758/14 am 11.11.2014 vom Verwaltungsgericht Köln eingestellt worden ist. Gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer der Klägerin, Herrn G1. C. , und den Vertriebsleiter der Muttergesellschaft ( AG), Herrn G2. T1. , ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München II (Az 65 Js 8302/14) wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz eingeleitet worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft München II Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor. Ein solches ist gegeben, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern, vgl. stRspr des BVerwG, vgl. Beschluss vom 24.10.2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 – 8 C 39/12 –, juris. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin das Vorliegen eines berechtigten Interesses unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Präjudizwirkung begründet. Jedenfalls liegt eine Wiederholungsgefahr vor. Die Klägerin hat unter Vorlage eines Schreibens der M. Rechtsanwaltsgesellschaft vom 02.09.2015 dargelegt, dass der ursprüngliche Käufer der streitgegenständlichen ESSM, die Firma B. U1. , nach wie vor Interesse an der Ausfuhr habe, gegebenenfalls unter Schließung eines neuen Vertrages. Bei einer erneuten Ausfuhranmeldung einer baugleichen ESSM an die B. U1. ist die Gefahr einer erneuten Sicherstellung durch die Beklagte gegeben. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Sicherstellungsverfügung und der Widerspruchsbescheid sind nicht rechtswidrig gewesen, § 113 Abs. 1 S. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist § 32b Abs. 1 Zollfahndungsdienstegesetz (ZFdG). Danach können die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine Gefahr lag vor. Unter dem Begriff der Gefahr ist nach allgemeiner Auffassung im Gefahrenabwehrrecht, das, wie die Anknüpfung an die Regelungen des Bundespolizeigesetzes sowie der Normbefehl des § 1 Abs. 3b Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) zeigen, auch § 32b Abs. 1 ZFdG zugrunde liegt, vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.03.2015 – 5 K 1357/14, BeckRS 2016, 52879, beck-online, ein Zustand zu verstehen, der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für ein rechtlich geschütztes Gut erwarten lässt, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, Rdnr. 37; BayVGH, Urteil vom 28.02.1996 – 4 B 94.2229 – BayVBl 1996, 565/566 m.w.N. Für die Einschätzung bedarf es einer Gefahrenprognose auf der Grundlage einer verständigen Würdigung aller im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Erkenntnisquellen. Als Anlass zum Einschreiten genügt auch die Anscheinsgefahr. Damit bezeichnet man eine im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens bestehende Sachlage, welche die Behörde aufgrund verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhaltsaufklärung als gefährlich ansehen durfte und auch als gefährlich angesehen hat, die sich jedoch im Nachhinein aufgrund neuer Erkenntnisse oder Informationen als ungefährlich erwiesen hat, vgl. BayVGH, Urteil vom 19.05.1994 – 22 B 91.3523 – VGH n.F. 47, 72/73 = BayVBl 1995, 309; Urteil vom 26.07.1995 – 22 B 93.271 – NVwZ-RR 1996, 645/646; BayVGH, Urteil vom 08.07.2016 – 4 B 15.1285 –, Rn. 17, juris. Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe war eine Gefahr unter Würdigung aller der Beklagten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung am 17.03.2014, für diesen Zeitpunkt als maßgebend spricht die Regelung der §§ 32b Abs. 2 ZFdG, 50 Abs. 1 Satz 1 BPolG, nach der sichergestellte Sachen bei Wegfallen der Voraussetzungen für die Sicherstellung herauszugeben sind, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2015 – 8 A 103/15 –, juris, zu den insoweit gleich lautenden §§ 40, 43 HSOG, gegeben. Eine andere Beurteilung ergibt sich aber auch dann nicht, wenn man unter dem Gesichtspunkt der Dauerwirkung der Sicherstellungsverfügung als für die Fortsetzungsfeststellungklage maßgeblichen Zeitpunkt die Aufhebung und Erledigung der Sicherstellungsverfügung durch die Beklagte am 21.01.2015 ansieht. Es bestand zu beiden genannten Zeitpunkten die Gefahr, dass die Klägerin gegen das Genehmigungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 267/2012 (EU) vom 23.03.2012 (Iran-Embargo VO) und damit gegen Außenhandelsvorschriften verstößt. Nach Art. 3 Abs. 1 der Iran-Embargo VO dürfen die in Anhang III aufgeführten Güter nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen geliefert werden. Bei der streitgegenständlichen Maschine handelt es sich um eine ausdrücklich von Nr. III.A2.019 Anhang III zur Iran-Embargo VO erfasste rechnergesteuerte oder „rechnergestützte“ Elektronenstrahlschweißmaschine. Eine Genehmigung hat die Klägerin nicht beantragt und auch nicht erhalten. Es bestand auch unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte die Gefahr, dass diese Maschine mittelbar an iranische Personen, namentlich die im Iran ansässige Firma N. , geliefert werden. Dafür spricht zunächst, dass der Beklagten geheimdienstliche Informationen vorlagen, wonach die Klägerin im Fokus iranischer Beschaffungsbemühungen steht. Die in dem Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 30.01.2014 genannten Informationen deuten nicht lediglich auf abstrakte Informationen hin, sondern benennen die Klägerin, die konkrete im Iran ansässige Firma N. als Endverwenderin, eine konkrete Zwischenhändlerin, nämlich mit der Firma B. U1. mit Sitz in Malaysia die Vertragspartnerin im streitgegenständlichen Fall und eine ESSM der gleichen Baureihe wie die streitgegenständliche ESSM. In dem Schreiben sind weiterhin auch die konkret in den Beschaffungsversuch eingebundenen Personen, die Herren T2. S. und N3. T3. auf Seiten der Firma N. und Herr F2. M1. auf Seiten der B. U1. genannt (Anlage 9 der Antragserwiderung im Verfahren 1 L 1758/14). Nachdem das Auswärtige Amt bereits mit Schreiben vom 06.03.2012 die Klägerin darüber informiert hatte, dass die iranische Firma N. Ende 2011 versucht habe, eine ESSM von der Firma I. zu erwerben, ist der geplante Verkauf einer ESSM an die Firma I. gescheitert. Gewichtige Anhaltspunkte sprechen dafür, dass diese ursprünglich geplante Lieferung unter Verwendung der Firma B. U1. als Zwischenhändlerin weitergeführt wurde, da das Unternehmen I. bereits im Fokus der Ermittlungsbehörden stand und daher eine Ausfuhr ohne Einschaltung der Behörden nicht mehr möglich gewesen ist. So versuchte die Klägerin im Mai 2012 und August 2012, Herrn O. A. von der Firma I. zu Vertragsverhandlungen einzuladen (Anl. 8, BA 3). Zudem übersandte die Klägerin ihrem Vertreter Herrn G. der Firma T. ein Angebot über eine identische ESSM. Aus den Ermittlungen der Beklagten ergibt sich, dass sich Herr G. wiederum auch als Vorsitzender der Firma I. bezeichnet (Email von G. an S1. H. , BMO 5, Bl. 354-356). Als Käuferin wurde später die Firma B. U1. in das Vertragsangebot eingetragen. Für eine Weiterleitung in den Iran spricht auch ein Vertragsentwurf vom 30.05.2012 zwischen den Unternehmen I. und N. (Bl. 281 ff. der Ermittlungsakte). Inhalt des Vertragsentwurfs ist explizit, dass die Firma I. von der Klägerin eine ESSM bauen lässt und diese an die iranische Firma N. zu einem Preis von 3,8 Millionen Euro verkauft wird. In dem Kaufvertrag, den die Klägerin später mit der Firma B. U1. geschlossen hat, handelt es sich um eine identische ESSM. In dem Entwurf ist auch geregelt, dass die Maschine zunächst in ein Drittland geliefert wird, bevor sie in den Iran verschifft werden sollte. Der Vertrag beinhaltet auch die Verpflichtung, dass die Mitarbeiter der N. von den Mitarbeitern der I. in der Bedienung der ESSM geschult werden (Bl. 284 f. der Ermittlungsakte). Aus der Ermittlungsakte ergibt sich zudem, dass sich Herr T1. , Vertriebsleiter der Klägerin, im Oktober 2012, also nach dem gescheiterten Verkauf der ESSM an die I. , in Malaysia für Kundenbesuche aufgehalten hat. Dabei hat Herr T1. sowohl den Vertreter der Firma B. U1. als auch Herrn G. und Herrn O. A. getroffen (Bl. 796 der Ermittlungsakte, Emails von G. an T1. , Bl. 130, 133 BMO 6). Ein Foto zeigt die Herren O. A. (I. ), F2. M1. (B. U1. ), T1. (Klägerin) und G. (T. ) (Bl. 798 der Ermittlungsakte, RH 8). Der danach abgeschlossene Kaufvertrag inkl. Anhang zwischen der Klägerin und der Firma B. U1. beinhaltet einen direkten Bezug zur Angebotsnummer 0000, welche ursprünglich auch für die ESSM-Lieferung an die Firma U. bzw. I. vorgesehen war (Bl. 797 der Ermittlungsakte). Nach dem Vertragsschluss stellte die Klägerin eine Anfrage bei der B1. W. U5. GmbH, um eine außenwirtschaftsrechtliche Überprüfung der B. U1. durchführen zu lassen. Aufgrund diverser „red flags“ wurde keine Freigabe durch die B1. erteilt (Bl. 798 der Ermittlungsakte, Bl. 233 BMO 6). Dennoch wurde das Geschäft weiter verfolgt. Der Mitarbeiter der B1. , Herr E. , sagte bei seiner Zeugenvernehmung, dass er den Eindruck gehabt habe, die Klägerin habe mit ihrer Anfrage die Verantwortung des Geschäfts auf die B1. abwälzen wollen (Bl. 219-230 der Ermittlungsakte). Ein weiterer Anknüpfungspunkt dafür, dass die Maschine in Malaysia nur vorübergehend bleiben sollte, ist die Tatsache, dass die für die Aufstellung der ESSM vorgesehenen Halle von der Firma B. U1. zum 01.01.2014 für lediglich ein Jahr angemietet worden ist (Bl. 127 BA 1). Vor dem Hintergrund des hohen Kaufpreises von über 2 Millionen Euro und des von der Klägerin vorgetragenen hohen Aufwands bei der Aufstellung und Inbetriebnahme der Maschine, die nach klägerischem Vortrag nur durch die Mitarbeiter der Klägerin vorgenommen werden können soll, erscheint es nicht plausibel, einen solch kurzen Mietzeitraum zu wählen mit der Gefahr, dass die Maschine nach einem Jahr (bzw. neun Monaten – die Ausfuhranmeldung erfolgte erst am 12.03.2014) abgebaut und in einer neuen Halle aufgebaut werden muss. Die Rechnung über die Veränderung des Bodenbelages ist auf den 21.04.2014 datiert. Dies spricht dafür, dass die Halle zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung noch gar nicht für die Aufstellung der ESSM geeignet war. Auch wenn die Halle für die Aufstellung und Inbetriebnahme der ESSM letztlich geeignet war, so steht dies einer weiteren Ausfuhr der Maschine in den Iran nicht entgegen. So hat die Klägerin selbst angeführt, dass für die Inbetriebnahme speziell geschultes Personal notwendig sei. Dazu passt, dass nach dem Vertrag zwischen der I. und der N. auch eine Schulung der Mitarbeiter vereinbart war. So ist denkbar, dass sich die Mitarbeiter der Firma B. U1. die Inbetriebnahme in Malaysia vorführen lassen, um dieses Wissen weitergeben zu können. Auch passt der unternehmerische Schwerpunkt der Firma B. U1. nicht zu dem Einsatz einer ESSM. Dieser war bis 2013 auf den Handel von Palm- und Schmieröl gerichtet. Die in der Endverbleibserklärung aufgeführte Absicht, nun auf dem Gebiet der Öl- und Schiffsingenieurindustrie tätig zu werden, erscheint nicht plausibel. Die von der Klägerin vorgelegten Emails zur Untermauerung der geplanten Erweiterung der unternehmerischen Tätigkeiten wurden von dem Mitarbeiter Herrn M1. von der Firma B. U1. erst nach der Sicherstellungsverfügung verfasst. Ein konkretes Geschäftsvorhaben oder eine spezielle Produktkenntnis der ESSM ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Firma B. U1. über das erforderliche qualifizierte Personal verfügt. Die ESSM hätte somit gar nicht von der B. U1. betrieben werden können. Die Behauptung, Personal könne rechtzeitig eingestellt werden, wurde nicht belegt. Aus dem vorgelegten Mailverkehr des Herrn M1. lässt sich vielmehr schließen, dass sich dieser erst im Mai 2014 und damit nach dem Erlass der streitgegenständlichen Sicherstellungsverfügung um Personal bemüht hat. Seine Emails (Bl. 110 ff. BA 2) zeigen darüber hinaus, dass es vornehmlich um Praktikumsplätze und die Kooperation mit Hochschulen ging. Auch die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen auf dem neu beabsichtigen Unternehmensfeld erfolgten laut den vorgelegten Mails erst Mitte 2014 (Bl. 87 ff. BA 2). Diese Umstände deuten darauf hin, dass ein ernsthafter Einsatz der ESSM in Malaysia nicht geplant war. So hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, welche Bemühungen die B. U1. in dem Zeitraum vom Vertragsschluss Ende 2012 bis zur Sicherstellungsverfügung im März 2014 unternommen hat, um die Erweiterung ihres Geschäftsfeldes und den Einsatz der ESSM vorzubereiten. Zudem hat die Klägerin in der Widerspruchsbegründung eingeräumt, dass weder Verträge noch Vorverträge mit Geschäftspartnern existieren (Bl. 17 BA 4). Dass Herr M1. , der als Ansprechpartner für die Firma B. U1. aufgetreten ist, eigentlich für O. A. und damit für die I. tätig war, wird durch einen Vertragsentwurf aus dem Januar 2014 belegt. Darin wurde geregelt, dass Herr M1. für O. A. als bevollmächtigter Handelsvertreter für die Beschaffung von Vermögenswerten tätig werde (Bl. 644 ff. der Ermittlungsakte). Eine Gesamtbetrachtung und Bewertung aller Aspekte führt dazu, dass ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 der Iran-Embargo-VO zu besorgen war. Der drohende Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der Iran-Embargo-VO betrifft auch die öffentliche Sicherheit, namentlich die Unversehrtheit der Rechtsordnung. Der Verstoß ist zudem gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 a AWG strafbar. Die Gefahr war auch gegenwärtig. Eine dergestalt zu besorgende Beeinträchtigung des Rechtsgüterschutzes ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in aller nächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2002 - 20 W 55/02 -, Rdnr. 17). Im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung lag eine Ausfuhranmeldung der Klägerin vor. Die Ausfuhr nach Malaysia stand damit unmittelbar bevor. Zudem musste aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen davon ausgegangen werden, dass die ESSM von Malaysia weiter in den Iran gelangen würde. Die weitere Ausfuhr in den Iran von Malaysia aus stellt keinen wesentlichen Zwischenschritt dar. Die Maßnahme ist schließlich verhältnismäßig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der drohenden Verletzung eines gewichtigen Rechtsgutes, namentlich den auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausfuhr einer für das iranische Raketenprogramm geeigneten Maschine wäre in höchstem Maße geeignet, die internationalen Beziehungen und das Vertrauen in die Exportkontrollsysteme der Bundesrepublik Deutschland zu beschädigen. Ein milderes, im Vergleich zur Sicherstellung ebenso effektives Mittel ist nicht ersichtlich. Ein milderes Mittel ist nicht darin zu sehen, dass die Beklagte die Ausfuhr an die Vorlage eines Nullbescheides hätte koppeln können. Die Klägerin hat einen solchen Bescheid nicht beantragt. Zudem liegt eine Genehmigungspflicht vor, sodass ein Nullbescheid auch nicht ergangen wäre. Auch ist ein Abwarten, ob die Maschine überhaupt in den Iran weitergeleitet wird, und eine dann mögliche Kooperation mit den malaysischen Behörden nicht gleich geeignet. Es kann offen bleiben, ob auch der malaysische Staat die Möglichkeit hätte, eine Ausfuhr in den Iran zu unterbinden. Auch wenn eine solche Ausfuhr nach malaysischen Recht genehmigungspflichtig ist und eine solche Genehmigung untersagt werden könnte, so besagt das nichts darüber, inwiefern die malaysischen Behörden im Falle einer unterbleibenden Exportanmeldung Möglichkeiten des Einschreitens haben. Hinzu kommt, dass die Beklagte ihren Einfluss verliert, sobald die Ware das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlässt. Dies zeigt sich insbesondere an dem ersten Verkauf einer ESSM Klägerin nach Dubai, deren Weitertransport in den Iran zu vermuten ist und auch von der Klägerin selbst vermutet wird (Bl. 782 der Ermittlungsakte). Zudem war aufgrund der Ausgangslage und der der Beklagten zur Verfügung stehenden Informationen eine Ausfuhr in den Iran äußerst wahrscheinlich, so dass ein Abwarten, ob eine solche Weiterleitung auch tatsächlich stattfindet, angesichts der bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung zur Verfügung stehenden Informationen und der geringen Einflussmöglichkeiten in Malaysia, nicht praktikabel erscheint. Überdies könnte wiederum durch Benennung eines anderen Empfängers und weiteren Zwischenhändlers die Genehmigungspflicht auch in Malaysia umgangen werden. Die Beklagte hat sich in der Sicherstellungsverfügung bereit erklärt, die Sicherstellungsverfügung aufzuheben, sobald eine zivile Endverwendung nachgewiesen werden kann, und damit die Klägerin nicht mehr beeinträchtigt als zur Abwehr der Gefahr erforderlich. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.