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Beschluss

8 A 103/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0630.8A103.15.0A
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Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sicherstellungsverfügung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses. Mit nachträglichem Wegfall der im Zeitpunkt der Sicherstellung gegebenen Voraussetzungen endet das an den Verfügungsadressaten gerichtete Gebot zur Duldung des durch die rechtmäßige Sicherstellung begründeten hoheitlichen Gewahrsams. Der spezialgesetzlich geregelte Folgenbeseitigungsanspruch nach § 43 Abs. 1 HSOG ist nicht von einer vorherigen Aufhebung der - rechtmäßig - erfolgten Sicherstellung abhängig.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2013 - 5 K 2322/12.F - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sicherstellungsverfügung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses. Mit nachträglichem Wegfall der im Zeitpunkt der Sicherstellung gegebenen Voraussetzungen endet das an den Verfügungsadressaten gerichtete Gebot zur Duldung des durch die rechtmäßige Sicherstellung begründeten hoheitlichen Gewahrsams. Der spezialgesetzlich geregelte Folgenbeseitigungsanspruch nach § 43 Abs. 1 HSOG ist nicht von einer vorherigen Aufhebung der - rechtmäßig - erfolgten Sicherstellung abhängig. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2013 - 5 K 2322/12.F - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen Herrn A..., einen rumänischen Staatsangehörigen, wegen des Verdachts des Betruges und der Urkundenfälschung wurden am 28. November 2011 Gewerbeflächen in Frankfurt durchsucht und über 20 Kraftfahrzeuge mit dazugehörigen Fahrzeugbriefen und Schlüsseln beschlagnahmt. Nachdem die Staatsanwaltschaft diese Fahrzeuge freigegeben hatte, stellte der Beklagte mit einer an Herrn A... gerichteten Verfügung vom 17. Februar 2012 27 Fahrzeuge sicher. Zur Begründung wurde angegeben, es sei zu befürchten, dass bei Rückgabe der Fahrzeugpapiere und Schlüssel die Fahrzeuge in strafbarer Weise gebraucht würden, da die bisherigen Ermittlungen die Manipulation der Wegstreckenzähler bei einem Großteil der Fahrzeuge belegten. Ferner seien die Eigentumsverhältnisse an den Kraftfahrzeugen ungeklärt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Sicherstellungsverfügung vom 17. Februar 2012 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 19. März 2012 legte der Kläger gegen diese Verfügung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Die Fahrzeuge stünden in seinem Eigentum. Rechte Dritter an den Fahrzeugen bestünden nicht. Am 9. Juli 2012 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Sicherstellung der Fahrzeuge sei rechtswidrig. Die auf Seite 7 der Klageschrift (Bl. 7 der GA) im Einzelnen bezeichneten Fahrzeuge stünden in seinem Eigentum bzw. im Falle eines weiteren Fahrzeugs in seinem Miteigentum. Ansprüche Dritter seien seit der Sicherstellung der Fahrzeuge nicht angemeldet worden und auch nicht erkennbar. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 17. Februar 2012 zu verurteilen, die in der anliegenden Aufstellung der sichergestellten Fahrzeuge bezeichneten Fahrzeuge Nr. 1, 11, 12, 13, 14, 15, 18, 26 und 27 mit den zugehörigen Dokumenten und Fahrzeugschlüsseln an den Kläger herauszugeben, hilfsweise, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts an den Kläger herauszugeben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 18. September 2013 - 5 K 2322/12.F - hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Sicherstellungsverfügung vom 17. Februar 2012 verurteilt, an den Kläger die im Tenor dieses Urteils und im Berufungsantrag näher bezeichneten fünf Fahrzeuge mit den dazugehörigen Dokumenten und Fahrzeugschlüsseln herauszugeben und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen, das dem Kläger und dem Beklagten am 6. November 2013 zugestellt worden ist. Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 - 8 A 2328/13.Z - hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main abgelehnt, den des Beklagten hingegen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des der Klage stattgebenden Teils des Urteils zugelassen. Der Beklagte hat mit am 17. Februar 2015 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz die Berufung begründet. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils die Klage auch insoweit abzuweisen, als er unter Aufhebung der Sicherstellungsverfügung vom 17. Februar 2012 zur Herausgabe der Fahrzeuge Nr. 1 (Citroen C 3, FIN: ...), Nr. 11 (Opel Astra Caravan, FIN: ...), Nr. 14 (Opel Corsa Eco Flex, FIN: ...), Nr. 15 (Peugeot 207, FIN: ...), Nr. 26 (VW Passat Limo, FIN: ...), verurteilt worden ist. Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Mit Schreiben vom 17. März 2015 ist den Beteiligten unter Darstellung der Voraussetzungen für eine solche Entscheidung die Absicht des Senats mitgeteilt worden, der Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO stattzugeben; zugleich ist den Beteiligten befristet Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (zwei Bände) und des zugehörigen Eilverfahrens (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 5 L 2321/12.F [ein Band]) sowie die beigezogenen Behördenakten (zwei Ordner) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 6 VwGO). Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ergeht einstimmig und kann nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss erfolgen; eine mündliche Verhandlung erscheint dem Senat nicht erforderlich, da bei hinreichend geklärtem Sachverhalt lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind (§§ 125 Abs. 2 Satz 3, 130a VwGO). Die als Untätigkeitsklage zulässige Klage ist unbegründet, und zwar sowohl mit dem Hauptantrag (im Folgenden: 1.) als auch mit dem Hilfsantrag (vgl. 2.). 1. Der Hauptantrag ist unbegründet. a) Die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 17. Februar 2012 ist auch im Hinblick auf die im Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2013 näher bezeichneten Fahrzeuge mit den Nummern 1, 11, 14, 15 und 26 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Sicherstellungsvoraussetzungen nach § 40 Nr. 4 HSOG haben für diese Fahrzeuge zum insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. Februar 2012 vorgelegen. Nach § 40 Nr. 4 HSOG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Sache zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwendet werden soll. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HSOG sind die Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist. Indem der Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 HSOG eine Herausgabepflicht für den Fall vorsieht, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen wegfallen, begrenzt er die (Regelungs-) Wirkung des Sicherstellungsverwaltungsakts: Mit nachträglichem Wegfall der im Zeitpunkt der Sicherstellung gegebenen Voraussetzungen nach § 40 HSOG endet das an den Verfügungsadressaten gerichtete Gebot zur Duldung des durch die rechtmäßige Sicherstellung begründeten hoheitlichen Gewahrsams. Ohne dass es noch einer Aufhebung des Sicherstellungsverwaltungsakts bedarf, ist die Sache herauszugeben. § 43 Abs. 1 HSOG ist insoweit eine die allgemeine Vorschrift des § 43 Abs. 2 HVwVfG ergänzende oder eine eine andere Weise der Erledigung der Sicherstellung im Sinne des § 43 Abs. 2 HVwVfG regelnde Norm. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis, den Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung als Dauerverwaltungsakt abweichend vom im Gefahrenabwehrrecht allgemein geltenden Beurteilungszeitpunkt der Vornahme der Maßnahme auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Die Sicherstellungsverfügung stellt sich bezogen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses auch im Hinblick auf die Fahrzeuge mit den Nummern 1, 11, 14, 15 und 26 als rechtmäßig dar, namentlich hat der Eingriffstatbestand des § 40 Nr. 4 HSOG am 17. Februar 2012 vorgelegen. "Tatsächliche Anhaltspunkte" rechtfertigen die Annahme im Sinne des § 40 Nr. 4 HSOG, wenn es nach polizeilicher Erfahrung als möglich erscheint, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen. Nur im Zusammenwirken der subjektiven Komponente polizeilicher Erfahrung mit der objektiven Komponente des Vorliegens bestimmter Indizien ist in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu gewährleisten, dass nicht im Wesentlichen Vermutungen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen. Der im Rahmen des § 40 Nr. 4 HSOG anzustellenden Gefahrenverdachtsprognose müssen konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juni 1999 - 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95 -, BVerfGE 100, 313, 395). Im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung am 17. Februar 2012 lagen auch bezüglich der Fahrzeuge mit den Nummern 1, 11, 14, 15 und 26 hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die polizeiliche Annahme der Gefahr eines kriminellen Sachgebrauchs vor. Bei der von § 40 Nr. 4 HSOG geforderten Prognose darf die Behörde in Fällen, in denen Tatsachen bei einer Mehrheit von Sachen, die gleichartig sind und zusammen aufgefunden wurden, die Annahme eines zu befürchtenden kriminellen Sachgebrauchs nahelegen, eine entsprechende Prognose auch für diejenigen Sachen treffen, für die bei isolierter Betrachtung Indizien einen entsprechenden Gefahrenverdacht noch nicht begründen würden. Die Verhältnismäßigkeit des hierdurch ermöglichten Eingriffs in den Rechtskreis des Bürgers wird auch insoweit durch die Herausgabepflicht nach § 43 Abs. 1 HSOG und den ihr korrespondierenden spezialgesetzlichen Folgenbeseitigungsanspruch aus dieser Vorschrift gewährleistet, deren Voraussetzungen für einen späteren Zeitpunkt als den des behördlichen Einschreitens zur Gefahrenabwehr zu prüfen sind. Hieran gemessen haben am 17. Februar 2012 nach dem in diesem Zeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand die Eingriffsvoraussetzungen des § 40 Nr. 4 HSOG auch für die Fahrzeuge mit den Nummern 1, 11, 14, 15 und 26 vorgelegen. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft hatte nicht allein die am 17. Februar 2012 sichergestellten 27, sondern insgesamt 85 Fahrzeuge betroffen. 58 dieser 85 Fahrzeuge waren im Zeitpunkt der Sicherstellung bereits veräußert worden. In Bezug auf die veräußerten Fahrzeuge, deren Erwerber durch den Beklagten ermittelt werden konnten, steht fest, dass diese allesamt manipuliert und mit gefälschten Serviceheften und Fahrzeugpapieren ausgestattet wurden, bevor sie unter Angabe falscher Kilometerlaufleistungen verkauft wurden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigten auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden sichergestellten Fahrzeuge tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass diese zur Begehung einer Straftat gebraucht oder verwertet werden sollten. Nach den Erkenntnissen aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stellte sich die Lage im Zeitpunkt der Sicherstellung im Einzelnen wie folgt dar: Am 28. November 2011 hatte eine Durchsuchung von Gewerbeflächen in der Lärchenstraße 141 in Frankfurt am Main stattgefunden, als deren Inhaber zu diesem Zeitpunkt von den Ermittlungsbehörden Herr A... angesehen wurde. Dort war Herr B... angetroffen worden, der der deutschen Sprache nicht mächtig und auf der Gewerbefläche mit der Ausführung von Reinigungsarbeiten beschäftigt war. Er hatte angegeben, mit den Fahrzeugverkäufen nichts zu tun zu haben, obwohl er sämtliche Fahrzeugpapiere und Schlüssel in seiner Hosentasche aufbewahrte. Ebenfalls in seiner Tasche konnte der Pass des A... gefunden werden, so dass sich zunächst der Verdacht verdichtete, Herr A... sei mit den Fahrzeugverkäufen befasst. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass die Wegstreckenzähler bei einem Großteil der Fahrzeuge erheblich manipuliert worden waren. Ferner waren neue Fahrzeug- Servicebücher bzw. gefälschte Servicebücher hergestellt worden, um dadurch den Anschein einer geringeren Laufleistung zu erwecken und um die Fahrzeuge dann überteuert im Internet zum Kauf anzubieten. Alle Fahrzeuge waren in Frankreich durch C... erworben und von dort durch den Kläger sowie die Herren D... und E... nach Frankfurt am Main verbracht worden. Dort erfolgten bei zahlreichen sichergestellten Fahrzeugen Manipulationen der Kilometerstände und die geschilderte Fälschung der Service- Bücher. Dazu nutzte C... gefälschte Stempel. Hinsichtlich der Fahrzeuge, deren Kilometerstände zumindest nicht nachweisbar manipuliert worden waren, durfte die Behörde davon ausgehen, dass die Sicherstellung erfolgte, bevor entsprechende Manipulationen durchgeführt werden konnten. Dahinstehen kann, ob die Sicherstellung der betreffenden Fahrzeuge auch durch § 40 Nr. 2 HSOG gerechtfertigt gewesen ist. Nach dieser Vorschrift können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. b) Der Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Herausgabe der genannten fünf Fahrzeuge an den Kläger mit den zugehörigen Dokumenten und Fahrzeugschlüsseln teilt die Erfolglosigkeit des als Hauptantrag verfolgten Anfechtungsantrags. Denn der allgemeine (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch wie auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, die als materiell-rechtliche Ansprüche mit dem Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO verfolgbar sind, soweit ihr Erfolg von der gerichtlichen Aufhebung des den Eingriff bzw. die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Verwaltungsakts abhängig ist, sind von vornherein nicht gegeben, da der Anfechtungsantrag des Klägers nicht zur Aufhebung der Sicherstellungsverfügung führt. 2. Die Klage ist auch hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag verfolgten eigenständigen Leistungsantrags auf Herausgabe der sichergestellten Fahrzeuge unbegründet. Denn dem Kläger steht kein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten aus § 43 Abs. 1 HSOG zu. a) Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HSOG sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Dieser spezialgesetzlich geregelte Folgenbeseitigungsanspruch greift ein, wenn - wie hier - die Sicherstellungsvoraussetzungen zunächst vorgelegen haben, aber im Nachhinein weggefallen sind. Er ist materiell-rechtlich nicht von einer vorherigen Aufhebung der - rechtmäßig - erfolgten Sicherstellung abhängig und damit prozessual mit einem eigenständigen Leistungsantrag - nicht als Annexantrag zur Anfechtungsklage - verfolgbar. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Beurteilung seines Vorliegens ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Hier sind die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage indes nicht erfüllt. Denn der Kläger ist schon nicht die Person, bei der die Sachen sichergestellt wurden. Diese Person ist vielmehr Herr A.... b) Auch ein Herausgabeanspruch des Klägers nach § 43 Abs. 1 Satz 2 HSOG scheidet aus. Nach dieser Norm können die Sachen an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht, wenn die Herausgabe an die Person, bei der die Sachen sichergestellt worden sind, nicht möglich ist. Auch diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Eine Berechtigung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 HSOG ist auch mit dem von dieser Vorschrift vorgegebenen Beweismaß nicht feststellbar, namentlich hat der Kläger nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass er Eigentümer der streitgegenständlichen Fahrzeuge ist. Insoweit führte der Klägerbevollmächtigte in seinem Widerspruchsschreiben vom 19. März 2012 lediglich aus, die "herauszugebenden Fahrzeuge stehen unzweifelhaft im Eigentum der jeweiligen hier vertretenen Mandantschaft. Rechte Dritter an den Fahrzeugen bestehen nicht". Der Bevollmächtigte des Herrn A..., Rechtsanwalt Radek, trug unter dem 2. Februar 2012 vor, die "Herren F..., D... und E... verbrachten auch Fahrzeuge, die sie auf eigenen Namen gekauft hatten, auf den Stellplatz der Firma G...-Automobile". In seiner Vernehmung in Rumänien am 7. Oktober 2013, von der der Beklagte eine Übersetzung in das Verfahren eingeführt hat, hat der Kläger demgegenüber angegeben, "mir wurden mehrere von der Firma H... ausgestellte Rechnungen vorgelegt, und auf einigen stand auch mein Name. Ich erkläre, dass ich keinerlei Erinnerung an diese Rechnungen habe, dass ich aber für den genannten C... gegen Bezahlung mehrere Fahrzeuge aus Frankreich nach Deutschland gefahren habe". Bei diesem Vorbringen des Klägers fehlt es für die Glaubhaftmachung einer Berechtigung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 HSOG an substantiierten Darlegungen zu einem Eigentumserwerb des Klägers oder auch nur zu dessen Eigenbesitz. Der Beklagte hat hierauf unter ausführlicher Darlegung der Sachlage im Schriftsatz vom 30. Dezember 2014 (richtig: 30. Dezember 2013) hingewiesen, ohne dass der Kläger hierzu Stellung bezogen hätte. Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen, da er unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 130a Satz 2, 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.