Beschluss
6 Nc 101/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0208.6NC101.16.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2016/2017 festgesetzte Höchstzahl von 90 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn, vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2016/2017 vom 20.06.2016 (GV. NRW. 2016 S. 490), geändert durch Verordnung vom 18.11.2016 (GV. NRW. 2016 S. 1010), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. 2. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2016/2017 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 – KapVO NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84). Nach § 3 Kapazitätsverordnung NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7). 3. Lehrangebot Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010. Das MIWF geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2016) davon aus, dass der Lehreinheit Psychologie im Studienjahr 2016/2017 33,5 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 189,5 Deputatstunden (DS) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen DS W 3 Universitätsprofessor 9 5 45 W 2 Universitätsprofessor 9 3 27 W 1 Juniorprofessor 4 1 4 A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben 9 1 9 A 13 AR auf Zeit 4 5 20 TV-L Wiss. Ang. (befristet) 4 13,5 54 TV-L Wiss. Ang. (unbefristet) 8 5 40 Zusätzliches Lehrangebot 2,5 Reduzierung des Lehrangebots 12 Verminderungen 0 Lehrauftragsstunden 0 Lehrangebot (S) 33,5 189,5 Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere des detaillierten Stellenplans der Lehreinheit und der eingehenden Begründung der Antragsgegnerin, ebenso wenig Bedenken wie gegen die Reduzierung des Lehrangebots. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 – u.a. und vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 – m.w.N. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LehrverpflichtungsVO. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 – m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht erkennbar, dass hier eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Daher war es auch nicht erforderlich, wie teilweise beantragt, die das Wintersemester 2016/2017 betreffenden Arbeitsverträge bei der Antragsgegnerin anzufordern. Mit der Dienstlichen Erklärung vom 21.09.2016 hat der Dekan der Philosophischen Fakultät versichert, dass über die im Rahmen der Kapazitätsberechnung zum Stichtag 15.09.2016 berücksichtigten Erhöhungen hinaus, keine Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der LehrverpflichtungsVO vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 518), i.d.F. der Änderungen durch VO vom 21.02.2004 (GV. NRW. 2004 S. 120) und vom 29.05.2007 (GV . NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden. Vgl. Beschlüsse der Kammer u. a. vom 29.12.2004 – 6 Nc 682/04 – u. a., 01.07.2005 – 6 Nc 71/05 – u. a., 05.07.2008 – 6 Nc 82/08 – u. a. und 15.12.2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 – 13 C 126/05 –, 09.03.2005 – 13 C 127/05 –, 11.03.2005 – 13 C 155/05 – und 07.05.2009 – 13 C 11/09 –. Nicht bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO zu berücksichtigen sind Drittmittelbedienstete. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.05.2004 – 13 C 20/04 –, vom 11.03.2005 – 13 C 161/05 –, vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, vom 24.07.2009 – 13 C 10/09 – und vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 u. a. –, jeweils juris. Soweit es zu einer Reduzierung des Lehrdeputats im Vergleich zu den Vorjahren gekommen ist, hat die Antragsgegnerin dies nachvollziehbar mit dem Wegfall von Stellen aus dem Hochschulpakt erläutert. Der Hochschulpakt sollte für einen kurzfristigen Zeitraum einen durch die doppelten Abiturjahrgänge bedingten, erhöhten Ausbildungsbedarf auffangen, jedoch keine neuen Planstellen schaffen. Es liegt im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, in welcher Weise sie die zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen möchte. Daher ist es auch nicht beachtlich, dass – wie vorgetragen – gemäß der Gesamtfinanzierung des Hochschulpaktes mehr Mittel als im Vorjahr zur Verfügung stünden. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. Juni 2010 – 13 C 238/10 –, juris Rn. 3 sowie Beschluss vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 –, juris Rn. 6. Insoweit kann es für einen Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Studium der Psychologie genauso wenig auf eine Interessenabwägung von Studienbewerbern verschiedener Fächer hinsichtlich des Einsatzes von Mitteln aus dem Hochschulpakt III wie darauf ankommen, wer über die Vergabe dieser Mittel entscheidet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Mittelverwendung. Des Weiteren ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Deputat der in der Lehreinheit Psychologie berücksichtigten Juniorprofessur nicht ausschließlich der Lehreinheit Bildungswissenschaften zur Verfügung stünde und dementsprechend der Vorwegabzug nicht gerechtfertigt wäre. Gleiches gilt für das Deputat der für das Modul „Diagnose und Förderung“ eingerichteten TV-L-Stelle eines unbefristeten wissenschaftlichen Angestellten, das ebenfalls über Vorwegabzug vollständig der Lehreinheit Bildungswissenschaft zugerechnet wird. Soweit vorgetragen wird, dass es eine unverhältnismäßige Reduzierung darstelle, wenn 17,5 SWS (gemeint sind wohl offensichtlich 12 SWS) der Lehreinheit Bildungswissenschaften zugerechnet würden, dass das Modul „Diagnose und Förderung“ auch durch einen Lehrauftrag hätten bereitgestellt werden können und dass nicht erkennbar sei, warum eine Juniorprofessur in der Lehreinheit Bildungswissenschaften zur Verfügung stehen müsse, muss dem entgegengehalten werden, dass die Frage, ob Veranstaltungen durch eigenes, und wenn ja, durch welches, Personal oder durch Lehrauftrag abgedeckt werden im Organisationsermessen der Antragsgegnerin steht. Es ist weder erkennbar noch substantiiert vorgetragen, dass dieses Organisationsermessen sachwidrig ausgeübt worden ist. Die Antragsgegnerin hat ihre Erwägungen dazu vielmehr eingehend und nachvollziehbar im Schriftsatz vom 11.01.2017 im Verfahren 6 Nc 125/16 erläutert. Anzeichen dafür, dass dem Lehrangebot nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 entgegen den vorgelegten Unterlagen Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen wären, liegen nicht vor. Das (unbereinigte) Lehrangebot beläuft sich somit auf 189,5 DS. Das ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit Psychologie für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile (§ 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010) anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Philosophie BA (U) Philosophie 0,01 28,00 0,28 Summe 0,28 Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt auf der Grundlage des mitgeteilten Zahlenmaterials somit (189,5 DS – 0,28 DS =) 189,22 DS je Semester bzw. 378,44 DS pro Studienjahr. 4. Lehrnachfrage Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Das Ministerium hat einen gewichteten Curricularanteil (CA) für die Lehreinheit Psychologie in Höhe von 1,56 zugrunde gelegt. Dabei hat es die aus den jeweiligen Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Eigenanteile (CAp) für die drei der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (für den Bachelorstudiengang 2,15, für das Bachelor-Begleitfach 0,73 und für den Masterstudiengang 1,57) berücksichtigt und sodann Anteilquoten für den Bachelorstudiengang (Hauptfach) in Höhe von 0,335, für das Bachelor-Begleitfach in Höhe von 0,245 und für den Masterstudiengang in Höhe von 0,42 in Ansatz gebracht. Diese Aufteilung genügt den Vorgaben von § 7 KapVO NRW 2010. Die Antragsgegnerin hat die Anteilquoten nicht nach § 7 Satz 2 KapVO NRW 2010 aus dem Verhältnis der Zahl der Studienbewerber des Vorjahres im Fach Psychologie (Bachelor) zur Zahl der Studienbewerber des Vorjahrs in der gesamten Lehreinheit gebildet, sondern in Anwendung des § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 ihr Organisationsermessen bei der Verteilung der Anteilquote ausgeübt. Nach dieser Regelung erfolgt die Festlegung der Anteilquoten in den Fällen, in denen Berechnung nach Satz 1 nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium nach Anhörung der Hochschule Vorgaben gemacht werden. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, warum erneut eine Berechnung der Anteilquoten nach § 7 Satz 1 und 2 KapVO NRW 2010 nicht sinnvoll war. Für den Bachelorstudiengang Psychologie war im Vorjahr wegen mit zusätzlichen Mitteln aus dem Hochschulpakt II finanzierter Stellen von befristeten wissenschaftlichen Mitarbeitern die Anteilquote erhöht worden. Auch die vorliegende Ausgestaltung der Anteilquoten ist nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Anteilquote für den Bachelorstudiengang gesenkt und die für das Bachelor-Begleitfach deutlich erhöht bzw. die für den Masterstudiengang im Wesentlichen beibehalten hat. Namentlich hat diese Ausgestaltung nicht zu einer Reduzierung der Lehrkapazität für den Bachelorstudiengang geführt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. Beschluss vom 26.06.2013 – 13 C 47/13 –, verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Ein derartiger sachlicher Grund liegt im Hinblick auf das Bachelor-Ergänzungsfach in dem von der Antragsgegnerin angeführten Einfluss der Hochschulpaktmittel. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass sie in den Studienjahren 2013/2014 bis 2015/2016 versucht hat, das Ziel des Hochschulpaktes II, nämlich die Schaffung von zusätzlichen Studienplätzen in grundständigen Studiengängen, umzusetzen, indem sie die Anteilquote für den Bachelorstudiengang erhöht und zugleich die Anteilquote für das Bachelor-Ergänzungsfach Psychologie gesenkt hat. Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass eine Aufstockung von Studienplätzen in 30er-Schritten wegen der Gruppengröße von 30 Studierenden in den Seminaren im Bachelorstudiengang sinnvoll ist. Diese Ermessensausübung der Antragsgegnerin im Rahmen des § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 ist nicht zu beanstanden. Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Tabelle ist ersichtlich, dass die Zulassungszahlen für das Bachelor-Ergänzungsfach Psychologie im Studienjahr 2012/2013 (also vor dem Hochschulpakt) mit 30 Plätzen über der für den Bachelorstudiengang Psychologie lagen. Daraus ergibt sich, dass die Erhöhung der Anteilquote im Ergänzungsfach letztlich nur eine Rückkehr zu der vor dem Hochschulpakt bestehenden Situation ist. Im Studienjahr 2016/2017 erreicht das Bachelor-Ergänzungsfach Psychologie im Ergebnis sogar nur einen geringeren Anteil an den Studienplätzen der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge als im Studienjahr 2012/2013. Die Zulassungszahlen im Bachelorstudiengang Psychologie blieben hingegen in beiden Studienjahren unverändert. Insofern verfängt der teilweise erhobene Einwand, die Nachfrage im Ergänzungsfach sei vom Wintersemester 2013/2014 auf das Wintersemester 2015/2016 stetig gesunken, nicht. Dieser Umstand ist vielmehr auf die geringeren Zulassungszahlen für das Ergänzungsfach zurückzuführen.Auch eine Aufstockung in 30er-Schritten ist nicht ermessensfehlerhaft. Im Gegenteil wäre ein nicht an den Seminargrößen orientierte Vorgehensweise im Ergebnis kapazitätsvernichtend. Hinsichtlich des Masterstudiengangs stellt die Verteilung der Anteilquoten eine Reaktion auf den – auch der Kammer bekannten – Umstand dar, dass wegen des in vielen psychologischen Berufsfeldern geforderten Masterabschlusses der weitaus überwiegende Anteil der Bachelorabsolventen das Masterstudium anstrebt. Ausgehend von diesem erhöhten Bedarf an Studienplätzen in den Masterstudiengängen ist im Rahmen des sog. Masterprogramms 2014 - 2020 vereinbart worden, dass zusätzlich Lehrkapazität geschaffen werden und in den dortigen Studiengängen zum Tragen kommen sollen. Der Lehreinheit Psychologie stehen im Rahmen dieses Masterprogramms Mittel zur Finanzierung von 8,5 zusätzlichen Stellen (TV-L Wiss. Ang. (befristet)) zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Ausgestaltung der Anteilquoten nicht zu beanstanden. Nach alledem ergibt sich auf der Grundlage der folgenden Berechnung Zugeordneter Studiengang CAp x Anteilquote CA Psychologie (Bachelor) 2,15 x 0,335 = 0,72025 Psychologie (Begleitfach) 0,73 x 0,245 = 0,1789 Psychologie (Master) 1,57 x 0,42 = 0,6594 1,55855 ein gewichteter Curricularanteil von (aufgerundet) 1,56. Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit insgesamt im ersten Fachsemester von (2 x 189,22 DS [= 378,44] / 1,56 CAp =) 242,59 Studienplätzen. Für den fraglichen Studiengang errechnet sich demnach eine Aufnahmekapazität von (242,59 Studienplätze für die Lehreinheit insgesamt x 0,335 Anteilquote = 81,27) abgerundet 81 Studienplätzen. Im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie stehen somit im Wintersemester 2016/2017 81 Studienplätze zur Verfügung. 5. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2010 sind in rechtmäßiger Weise eingestellt worden. Nach dieser Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Davon kann hier nur in dem von dem Ministerium berücksichtigten Umfang ausgegangen werden. Der auf 0,90 festgesetzte und auf der Grundlage des sog. Hamburger Modells errechnete Schwundausgleichsfaktor ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung des weiten Berechnungsspielraums nicht zu beanstanden, so dass sich rechnerisch eine jährliche Zulassungszahl von 90 Studierenden ergibt. 6. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2016/2017 im ersten Fachsemester tatsächlich 93 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 93 Studierenden mithin bereits im Ansatz nichts ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt.