Beschluss
6 Nc 77/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0215.6NC77.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,- festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom (ehemaligen) Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung – nunmehr Ministerium für Kultur und Wissenschaft – des Landes Nordrhein-Westfalen für das Wintersemester 2017/2018 festgesetzte Höchstzahl von 90 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie an der S. -Universität (S1. ) C. , vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2017/2018 vom 24.06.2017 (GV. NRW. 2017 S. 654), geändert durch Verordnung vom 29.11.2017 (GV. NRW. 2016 S. 1010), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2017/2018 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO) vom 08.05.2017 (GV. NRW. 2017 S. 581). 1. Nach § 3 S. 1 KapVO ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO). a) Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Deputatstunden = DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. S. 409) ergibt. Das Ministerium geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2017) davon aus, dass im Studienjahr 2017/2018 der Lehreinheit Psychologie 33,5 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 189,5 Deputatstunden (DS) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen DS W 3 Universitätsprofessor 9 5 45 W 2 Universitätsprofessor 9 3 27 W 1 Juniorprofessor 5 1 5 A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben 9 1 9 A 13 AR auf Zeit 4 5 20 TV-L Wiss. Ang. (befristet) 4 13,5 54 TV-L Wiss. Ang. (unbefristet) 8 5 40 Zusätzliches Lehrangebot 2,5 Reduzierung des Lehrangebots 13 Verminderungen 0 Lehrauftragsstunden 0 Lehrangebot (S) 33,5 189,5 Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere des detaillierten Stellenplans der Lehreinheit und der eingehenden Begründung der Antragsgegnerin, ebenso wenig Bedenken wie gegen die Reduzierung des Lehrangebots. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sogenannte Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetz eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 –, juris, Rz. 3 ff. und vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, juris, Rz. 6 ff. m.w.N. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der Lehrverpflichtungsverordnung. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016, a.a.O., juris, Rz. 7 m.w.N. Es ist hier nicht erkennbar, dass hier eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Mit der Dienstlichen Erklärung vom 12.10.2017 hat der Dekan der Philosophischen Fakultät versichert, dass über die im Rahmen der Kapazitätsberechnung zum Stichtag 15.09.2017 berücksichtigten Erhöhungen hinaus keine Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung ist von der Kammer und vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 518), i.d.F. der Änderungen durch VO vom 21.02.2004 (GV. NRW. 2004 S. 120) und vom 29.05.2007 (GV . NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 14.12.2016 – 6 Nc 76/16 –, juris, Rz. 23 m.w.N. Nicht bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO zu berücksichtigen sind Drittmittelbedienstete. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. Denn gemäß § 1 S. 3 HZG NRW führen Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder aus ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten. Dies stellt nunmehr auch § 5 Abs. 1 S. 3 KapVO klar. S.a. OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 –, juris, Rz. 6 ff. m.w.N. Soweit das Lehrdeputat im Vergleich zu den Vorjahren reduziert worden ist, hat die Antragsgegnerin dies nachvollziehbar mit dem Wegfall von Stellen aus dem Hochschulpakt erläutert. Der Hochschulpakt sollte für einen kurzfristigen Zeitraum einen durch die doppelten Abiturjahrgänge bedingten, erhöhten Ausbildungsbedarf auffangen, jedoch keine neuen Planstellen schaffen. Es liegt im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, in welcher Weise sie die zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen möchte. Daher ist es auch nicht beachtlich, dass – wie vorgetragen – gemäß der Gesamtfinanzierung des Hochschulpaktes mehr Mittel als im Vorjahr zur Verfügung stünden. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 01.06.2010 – 13 C 238/10 –, juris, Rz. 3 und vom 10.05.2012 – 13 C 6/12 –, juris, Rz. 6. Insoweit kann es für einen Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung zum Studium der Psychologie genauso wenig auf eine Interessenabwägung von Studienbewerbern verschiedener Fächer hinsichtlich des Einsatzes von Mitteln aus dem Hochschulpakt III wie darauf ankommen, wer über die Vergabe dieser Mittel entscheidet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Mittelverwendung. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass das Deputat der in der Lehreinheit Psychologie berücksichtigten Juniorprofessur nicht ausschließlich der Lehreinheit Bildungswissenschaften zur Verfügung stünde und dementsprechend der Vorwegabzug nicht gerechtfertigt wäre. Gleiches gilt für das Deputat der für das Modul „Diagnose und Förderung“ eingerichteten TV-L-Stelle eines unbefristeten wissenschaftlichen Angestellten, das ebenfalls über Vorwegabzug vollständig der Lehreinheit Bildungswissenschaft zugerechnet wird. Anzeichen dafür, dass dem Lehrangebot nach § 5 Abs. 3 KapVO entgegen den vorgelegten Unterlagen Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen wären, liegen nicht vor. Das (unbereinigte) Lehrangebot beläuft sich somit auf 189,5 DS. b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit Psychologie für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile CAq (§ 6 Abs. 2 KapVO) anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs werden die Curricularanteile der nicht zugeordneten in der Regel jeweils mit der halbierten Zahl der Studienanfänger des Vorjahres (Aq/2) multipliziert, § 4 Abs. 4 S. 3 KapVO; diese Studienanfängerzahlen werden durch 2 geteilt, um die mittlere Studiennachfrage in einem Studienhalbjahr zu berechnen. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Philosophie BA (U) Philosophie 0,01 34,00 0,34 Summe 0,34 Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt auf der Grundlage des mitgeteilten Zahlenmaterials somit (189,5 DS – 0,34 DS =) 189,16 DS je Semester bzw. 378,32 DS pro Studienjahr. 2. Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Das Ministerium hat einen gewichteten Curricularanteil (CA) für die Lehreinheit Psychologie in Höhe von 1,4 nach Rundung zugrunde gelegt. Dabei hat es die aus den jeweiligen Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Eigenanteile (CAp) für die drei der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (für den Bachelorstudiengang 2,15, für das Bachelor-Begleitfach 0,44 und für den Masterstudiengang 1,57) berücksichtigt und sodann Anteilquoten für den Bachelorstudiengang (Hauptfach) in Höhe von 0,305, für das Bachelor-Begleitfach in Höhe von 0,308 und für den Masterstudiengang in Höhe von 0,386 in Ansatz gebracht. Gemäß § 7 S. 2 KapVO bildet die Hochschule die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2013 – 13 C 47/13 –. Die Antragsgegnerin hat die der Festlegung zugrunde liegenden Kriterien nachvollziehbar erläutert. Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass eine Aufstockung von Studienplätzen in 30er-Schritten wegen der Gruppengröße von 30 Studierenden in den Seminaren im Bachelorstudiengang sinnvoll ist. Im Gegenteil wäre ein nicht an den Seminargrößen orientierte Vorgehensweise im Ergebnis kapazitätsvernichtend. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 08.02.2017 – 6 Nc 101/16 –. Hinsichtlich des Masterstudiengangs stellt die Verteilung der Anteilquoten eine Re-aktion auf den – auch der Kammer bekannten – Umstand dar, dass wegen des in vielen psychologischen Berufsfeldern geforderten Masterabschlusses der weitaus überwiegende Anteil der Bachelorabsolventen das Masterstudium anstrebt. Ausgehend von diesem erhöhten Bedarf an Studienplätzen in den Masterstudiengängen ist im Rahmen des sog. Masterprogramms 2014 - 2020 vereinbart worden, dass zusätzlich Lehrkapazität geschaffen werden und in den dortigen Studiengängen zum Tragen kommen sollen. Der Lehreinheit Psychologie stehen im Rahmen dieses Masterprogramms Mittel zur Finanzierung von 8,5 zusätzlichen Stellen (TV-L Wiss. Ang. [befristet]) zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Ausgestaltung der Anteilquoten nicht zu beanstanden. Folglich ergibt sich auf der Grundlage der folgenden Berechnung Zugeordneter Studiengang CAp x Anteilquote CA Psychologie (Bachelor) 2,15 x 0,305= 0,65575 Psychologie (Begleitfach) 0,44 x 0,308 = 0,13552 Psychologie (Master) 1,57 x 0,386 = 0,60602 1,39729 ein gewichteter Curricularanteil von (aufgerundet) 1,4. Nach § 3 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit insgesamt im ersten Fachsemester von (2 x 189,16 DS [= 378,32] / 1,4 CAp =) 270,23 Studienplätzen. Für den fraglichen Studiengang errechnet sich demnach eine Aufnahmekapazität von (270,23 Studienplätze für die Lehreinheit insgesamt x 0,305 Anteilquote = 82,42) abgerundet 82 Studienplätzen, die im Wintersemester 2017/2018 im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung stehen. 3. Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduktion der Zulassungszahl nach § 8 KapVO sind nicht ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 9 KapVO sind in rechtmäßiger Weise eingestellt worden. Nach dieser Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Da-von kann hier nur in dem von dem Ministerium berücksichtigten Umfang ausgegangen werden. Der auf 0,91 festgesetzte und auf der Grundlage des sogenannten Hamburger Modells, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2013 – 13 B 1446/12 –, juris, Rz. 3 ff., Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 16 KapVO, Rz. 3, errechnete Schwundausgleichsfaktor ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung des weiten Berechnungsspielraums nicht zu beanstanden, so dass sich rechnerisch eine jährliche Zulassungszahl von 90 Studierenden ergibt. 4. Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2017/2018 im ersten Fachsemester tatsächlich 102 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 102 Studierenden nichts ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris.