Beschluss
19 L 1704/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0209.19L1704.16.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21.07.2016, VG Köln 19 K 6311/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.07.2016 wiederherzustellen ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag ist zunächst zulässig. Insbesondere ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen belastenden Bescheid nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In der Sache hat der Eilantrag jedoch keinen Erfolg. Im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO ist der Antrag nur begründet, wenn entweder die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung formell nicht ordnungsgemäß ist oder nach Abwägung der betroffenen Interessen das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung ist vorliegend formell ordnungsgemäß. Insbesondere genügt die Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin eine Abwägung der verschiedenen Interessen vorgenommen und aus welchen Gründen sie ein besonderes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug der Entlassungsverfügung angenommen hat. In der Begründung wird maßgeblich auf einen unzumutbaren Eingriff in die Personalhoheit verwiesen. Denn der Verbleib des Antragstellers im Probeverhältnis würde bei einer begrenzten Anzahl von Planstellen dazu führen, dass andere Bewerber nicht eingestellt werden könnten. Inwiefern diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung in inhaltlicher Hinsicht tragfähig ist, bedarf keiner Entscheidung, da dies für § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO unerheblich ist. Auch die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Im Rahmen des Antrages gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der potenziellen Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs. Erweist sich der angegriffene Bescheid bei summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse. Erweist sich der Bescheid dagegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse allein dann, wenn ein besonderes öffentliches Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes besteht. Diesen Grundätzen folgend überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse. Nach einer summarischen Prüfung der Hauptsache erweist sich der Entlassungsbescheid als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 13 Abs. 1, 4 LBG NRW und § 5 Abs. 1 LVO NRW. In formeller Hinsicht erweist sich der Entlassungsbescheid als rechtmäßig. Der Antragsteller ist zunächst im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Auf die am 09.06.2016 schriftlich angekündigte Entlassung hat er sich mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2016 geäußert. Der Personalrat hat der nach § 39 VwVfG NRW begründeten Entscheidung nach § 72 Abs. 1 Nr. 8 LPVG zugestimmt (VV, Bl. 66 ff). Ferner wurde die Gleichstellungsbeauftragte nach § 18 Abs. 3 S. 1 LGG NRW über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet und angehört. Dem Verwaltungsvorgang ist zu entnehmen, dass diese unter Übersendung des Schreibens an den Personalrat von dem Vorgang Kenntnis genommen hat (VV, Bl. 102). Der angegriffene Bescheid erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Anwendungsbereich der § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ist eröffnet. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverfügung am 20.07.2016 im Probebeamtenverhältnis. Zutreffend hat die Antragsgegnerin auch festgestellt, dass sich der Antragsteller in der Probezeit nicht bewährt hat. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung sowie die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 – 2 C 35/88 – BVerwGE 85, 177, Rn. 18. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich während der Probezeit insbesondere aufgrund der fehlenden charakterlichen Eignung nicht bewährt, aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin über die bisherigen dienstlichen Leistungen des Antragstellers getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass dem Antragsteller die persönliche Eignung zum Brandmeister fehlt. Die die Absolvierung des Klinikpraktikums bewertenden Stellungsnahmen des Klinikums M. sowie die durch Aktenvermerke dokumentierten Feststellungen der Vorgesetzten des Antragstellers vermitteln das Bild eines Beamten, dessen bisher erbrachte dienstliche Leistungen zwar nicht durchgehend mangelbehaftet sind. Nach den genannten Stellungnahmen und Vermerken weisen die bisher im Dienst der Antragsgegnerin erbrachten Leistungen des Antragstellers, insbesondere sein Einsatzverhalten aber nicht unerhebliche Mängel auf. Diese Mängel haben Gewicht, weil der Antragsteller aufgrund seiner Kritikunfähigkeit nicht willens oder in der Lage ist, ihm durch seine Vorgesetzten vorgehaltene Mängel als Fehlleistungen anzuerkennen und zukünftig abzustellen. Die Feststellungen der Vorgesetzten bieten im Übrigen Anlass für die Annahme, dass der Antragsteller wegen seines distanz- und respektlosen Verhaltens für den Rettungsdienst nicht geeignet ist. Nicht unerhebliche Fehlleistungen des Antragstellers werden zunächst dokumentiert durch die Stellungnahmen der Einsatzkräfte T. und H. vom 29.02.2016, die gemeinsam mit dem Antragsteller während des Einsatzes bei der Realschule am Stadtpark am 26.02.2016 Dienst leisteten. Nach Angaben der Einsatzkraft T. , die gemeinsam mit dem Antragsteller mit dem ersten Einsatzfahrzeug am Einsatzort eintraf, musste der Antragsteller mehrfach aufgefordert werden, die am Einsatzort gebotenen Not- und Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Er ließ sich erst durch mehrfache Anweisung davon abbringen, den Einsatzort sofort wieder zu verlassen, um eine verletzte Person abzutransportieren. Nach Angaben der Einsatzkraft H. , der Fahrerin eines anderen Einsatzfahrzeugs, ist der Antragsteller bei dem anschließenden Transport der Patienten zum Klinikum T1. mit seinem Rettungswagen alleine losgefahren, obwohl eine Kolonnenfahrt mit anderen Rettungsfahrzeugen vorgesehen war. Bei dieser Fahrt sei der Antragsteller ohne eingeschaltetes Martinshorn in riskanter Weise auf der Gegenfahrbahn gefahren, wodurch die entgegenkommenden Kraftfahrzeuge auf den Grünstreifen hätten ausweichen müssen. Ein distanzloses Verhalten zeigte der Antragsteller bei diesem Einsatz gegenüber der weiblichen Einsatzkraft H. dadurch, dass er ihr bei ihrem Eintreffen am Einsatzort ohne Zustimmung die Hand auf das linke Knie legte und ihre Nähe suchte, indem er ihr beim Aussteigen aus ihrem Einsatzfahrzeug kurzfristig den Weg versperrte. Vor dem Eingang der Notaufnahme des Klinikums T1. berührte der Antragsteller die Einsatzkraft H. erneut am linken Oberarm, was diese dazu veranlasste, den Antragsteller in Anwesenheit weiterer Kollegen dazu aufzufordern, sie nicht wieder anzufassen. Bei der nachfolgenden Dienstbesprechung am Nachmittag des 26.02.2016 mit dem Sachgebietsleiter B. zeigte der Antragsteller ausweislich des Aktenvermerks vom 25.03.2016 kein Verständnis dafür, dass sein Verhalten am Einsatzort und während des nachfolgenden Krankentransports als mangelhaft kritisiert wurde. Das distanzlose Verhalten gegenüber der Einsatzkraft H. bestritt er. Mangelhafte Leistungen zeigte der Antragsteller darüber hinaus während seines Einsatzes als Ausbilder, bei dem er einen Kurzunterricht zum Thema „Halligen Tool“ halten sollte. Nach den Feststellungen des Vorgesetzten Wessing verstieß der Antragsteller während des von ihm zu haltenden Kurzunterrichts mehrfach gegen Unfallverhütungsvorschriften und ließ sich auch nicht durch den für den Unterricht mitverantwortlichen Kollegen T. korrigieren. Die Übernahme eines anderen Kurzunterrichts lehnte er mit den Worten „das mache ich nicht“ ab, obwohl dies zuvor abgesprochen war. Nach Angaben des ärztlichen Leiters Rettungsdienst Dr. F. in seiner Stellungnahme vom 19.11.2015 ist das vom Antragsteller während des Klinikpraktikums in der Zeit vom 26.10.2015 bis 09.12.2015 gezeigte Verhalten als „distanzlos“ zu bezeichnen. Er duze Mitarbeiter sämtlicher Hierarchieebenen. Der Antragsteller überschätze seine Fähigkeiten und müsse seitens des anleitenden Personals ständig beaufsichtigt werden. In einem mit ihm geführten Einzelgespräch habe er die seitens Dr. F. vorgehaltene Kritik nicht nachvollziehen können. Dass der Antragsteller aufgrund seines respekt- und distanzlosen Sozialverhaltens für den Rettungsdienst ungeeignet erscheint, ergibt sich auch aus den Angaben des Praxisanleiters im Rettungsdienst Schmitz. Ausweislich des Berichts des Wachführers G. vom 26.04.2016 wird der Praxisanleiter T2. regelmäßig mit Beschwerden des in den Krankenhäusern tätigen Ambulanzpersonals über den Antragsteller konfrontiert. Im Falle der Einlieferung einer Selbstmordpatientin habe der Antragsteller sich auf dem Flur der Ambulanz lautstark geäußert: „Wer sich umbringen will, soll es doch tun.“ Hinsichtlich eines mit einer Fingerfraktur eingelieferten Patienten habe der Antragsteller in der Ambulanz geäußert: „Der hätte auch mit dem Taxi fahren können.“ Nach Angaben der Einsatzkraft Wingensiefen vom 17.04.2016 hat sich das Klinikpersonal („Schwester T3. “) bei ihm in einem vergleichbaren Fall über den Antragsteller beschwert. Dieser habe sich während der Anmeldung eines von ihm durchgeführten Krankentransportes herablassend über eine gleichzeitig anwesenden jungen Patienten geäußert, der zur Behandlung eines kleinen gebrochenen Fingers im Krankenhaus vorstellig geworden sei. Die genannten Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller die erforderliche Eignung für den Dienst als Brandmeister nicht besitzt. Die ihm vorgeworfene distanzlose Annäherung an die Einsatzkraft H. hat der Antragsteller während des mit ihm am 26.02.2016 geführten Personalgesprächs nur pauschal bestritten. Auch im gerichtlichen Verfahren ist er diesem Vorwurf nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Antragsteller sich auf Stellungnahmen anderer Bediensteter der Antragsgegnerin beruft, vermögen diese Stellungnahmen die oben genannten Feststellungen nicht zu entkräften, weil sie das in den Stellungnahmen der Einsatzkräfte T. , H. , Wessing und Wingensiefen sowie des Wachleiters G. , des Sachgebietsleiters B. sowie des ärztlichen Leiters Rettungsdienst Dr. F. festgehaltene Fehlverhalten des Antragstellers nicht substantiiert in Frage stellen. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers beruht die Entlassungsverfügung auch nicht auf unzureichenden Tatsachengrundlagen. Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat, bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei ist einem Beamten auf Probe aber nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen, so dass auch Leistungssteigerungen innerhalb dieser Zeit zu berücksichtigen sind. Eine Entlassungsverfügung erweist sich lediglich dann als rechtswidrig, wenn das negative Bewährungsurteil allein auf eine dienstliche Beurteilung gestützt wird, die nur einen begrenzten Zeitraum innerhalb der Probezeit umfasst und der davor liegende Zeitraum ausgeblendet wird. Der Dienstherr hat bei seiner Einschätzung, ob der Beamte auf Probe voraussichtlich den Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes seiner Laufbahn gewachsen sein wird, das in der gesamten Probezeit gezeigte Leistungsbild, einschließlich etwaiger Leistungsschwankungen zu berücksichtigen. Nur auf diese Weise ist eine tragfähige Bewährungsaussage möglich OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2016 – 6 B 6/16, juris Rn. 9. Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin beachtet. Denn sie hat ihren Entlassungsbescheid nicht allein auf die letzte dienstliche Beurteilung gestützt, sondern auch den davor liegenden Zeitraum insbesondere durch die Stadt Monheim einbezogen (vgl. Bl. 17, 22 d.A.). So teilt die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid mit, dass der Antragsteller von Januar bis Juli 2014 von der Stadt Monheim beurteilt worden ist und dort den Anforderungen seines Aufgabengebietes entsprach. Daraus ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die gesamte Probezeit im Blick hatte und ihre Verfügung nicht allein auf der letzten dienstlichen Beurteilung beruht, obgleich die Gründe für die Nichtbewährung wesentlich in den Umständen ab November 2015 liegen. Schließlich erweist sich der Entlassungsbescheid auch nicht als ermessensfehlerhaft. Soweit die mangelnde Bewährung eines Beamten feststeht, räumt § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG entgegen seinem Wortlaut dem Dienstherrn kein Ermessen dahingehend ein, diesen Beamten im Dienst zu belassen. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 10 BeamtStG die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig ist, wenn der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat. § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG trägt mit dem Wort „kann“ nur dem Aspekt Rechnung, dass der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig feststeht. Der Dienstherr hat dagegen kein Ermessen, einen Beamten auf Probe, der sich endgültig nicht bewährt hat, weiter zu beschäftigen BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 – 2 C 35/88 – BVerwGE 85, 177, Rn. 23. Angesichts dessen geht der Einwand des Antragstellers, die Entlassungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil als milderes Mittel eine Verlängerung der Probezeit in Betracht käme, ins Leere. Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin festgestellten Zweifel an der Eignung des Antragstellers verbleibt kein Raum für eine weitere Abwägung. Soweit – wie im Falle des Antragstellers – die Nichtbewährung nach der rechtsfehlerfreien Einschätzung der Antragsgegnerin endgültig feststeht, kommt nach dem oben Gesagten eine Verlängerung der Probezeit nicht in Betracht. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der offensichtlich rechtmäßigen Entlassung des Antragstellers. Seine Weiterbeschäftigung trotz festgestellter Nichtbewährung gefährdet das öffentliche Interesse. Von einem Brandmeister im Bereich des Rettungsdienstes wird erwartet, dass er bei medizinischen Notfällen aller Art rasch und sachgerecht hilft und Leben rettet. Im Bereich des Brandschutzes werden ihm Maßnahmen abverlangt, durch welche der Entstehung von Bränden oder deren Ausbreitung durch Feuer oder Rauch wirksam vorgebeugt und wirksame Löscharbeiten ermöglicht werden. Diese sensiblen Aufgaben sind zum Wohle der Allgemeinheit mit geeigneten und befähigten Beamten zu besetzen. Dies gilt umso mehr als in vielfältiger Weise Kontakt mit Menschen inner- und außerhalb des Fachbereiches besteht. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, den Antragsteller bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu beschäftigen. Der Umstand, dass der Antragsteller wegen seiner unzureichenden Eignung umfassender Betreuung und Kontrolle bedürfte, wiegt so schwer, dass das Interesse der Allgemeinheit, die aufschiebende Wirkung der Klage nicht eintreten zu lassen, das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Tätigkeit während des Rechtsbehelfsverfahrens überwiegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GKG, wonach die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 7 ÜBesG NRW (vgl. Beiakte 2, Bl. 56) anzusetzen sind, da es um eine Entlassung aus einem Probeverhältnis geht. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens ist davon wiederrum nur die Hälfte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, Anh. § 164 Ziffer 1.5), d.h. insgesamt ein Viertel der genannten Bezüge anzusetzen.