Urteil
19 K 6311/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1019.19K6311.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1978 geborene Kläger wurde mit Wirkung zum 15.01.2014 durch den Bürgermeister der Stadt N. am Rhein unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Brandmeister ernannt. Er versah dort seinen Dienst im Bereich der Feuerwehr und des Rettungsdienstes. Unter dem 03.07.2014 erfolgte eine dienstliche Beurteilung des Klägers im Rahmen einer Regelbeurteilung. Mit Wirkung zum 01.06.2015 wurde der Kläger antragsgemäß in den Geschäftsbereich der Stadt M. versetzt. Dort war er ab diesem Zeitpunkt im Fachbereich 00 (Feuerwehr) eingesetzt. Unter dem 19.11.2015 berichtete der ärztliche Leiter Rettungsdienst Dr. F. Herrn H. vom Fachbereich Feuerwehr über das Verhalten des Klägers im Rahmen seines Praktikums im Krankenhaus. So teilte er insbesondere mit, dass der Kläger im Umgang mit anderen Personen den notwendigen Respekt vermissen lasse. Sein Verhalten könne bisweilen als „distanzlos“ bezeichnet werden. So duze er etwa Mitarbeiter sämtlicher Hierarchieebenen und mische sich in ein Zwiegespräch unter Chefärzten ein. Der Kläger könne dies indes nicht nachvollziehen. Herr Dr. F. habe mit dem Kläger bereits deswegen ein Vier-Augen-Gespräch geführt. Der Wachabteilungsführer I. kritisierte am 22.11.2015 das Verhalten des Klägers. So sei er beispielsweise in der Wachabteilung nicht akzeptiert, da er sich so einfache Dinge wie die Vornamen der Kollegen nicht merken könne. Er biedere sich an und habe bereits nach kurzer Zeit der Einarbeitung geäußert, was die Kollegen alles falsch machten. Der Praxisanleiter im Rettungsdienst T. berichtete gegenüber dem Wachführer Wache Nord G. im November 2015, dass sich in Gesprächen mit dem Kläger immer wieder gezeigt habe, dass er von Dingen erzählte, die sich wiederum an anderer Stelle ganz anders darstellten. Als Dozent an der Rettungsassistentenschule in T1. habe er sich ein Bild über den Kläger machen können. So stellte sich der Kläger als Einzelgänger dar und er sei immer wieder der Meinung gewesen, dass es nicht an ihm läge, sondern an seinem Teampartner oder den anderen. Er ließe sich oft nichts sagen und beharre auf seiner Meinung. Nach drei praktischen Tagen sollte das Erlernte „sitzen“, doch auch am vierten praktischen Tag verzweifelten die Dozenten am patientengefährdenden Handeln des Klägers. Am 20.11.2015 fand ein Personalgespräch mit dem Kläger statt. In diesem Rahmen wurde dem Kläger vorgehalten, dass sein Verhalten gegenüber Ärzten und weiterem Personal als distanzlos und teilweise respektlos empfunden werde. Außerdem wurde ihm mitgeteilt, dass seine Teamfähigkeit angezweifelt werde. Aus dem Protokoll des Herrn G. zu dem Gespräch geht hervor, dass der Kläger versucht habe, stetig die Kritik zu widerlegen und sein Verhalten als gut und völlig in Ordnung angesehen habe. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Kläger die Kritik nicht annehme bzw. nicht annehmen könne, da seine Wahrnehmung eine andere sei als die seines Umfeldes. Der Kläger wurde ausweislich des Protokolls aufgefordert, die Kritik anzunehmen und sein Verhalten zu ändern. In einem internen Vermerk zu dem Gespräch hielt Herr G. weiterhin etwa fest, dass der Kläger recht aggressiv auf die Kritik von Herrn B. reagiert habe, sich dabei aufrecht hingesetzt habe und sich nach vorn in Richtung des Herrn B. gebeugt habe. Noch nie habe es eine solche Vielzahl unabhängig voneinander eingegangener Beschwerden über einen Mitarbeiter in so kurzer Zeit gegeben wie beim Kläger. Ferner habe er sich zur Freistellung für den Gesprächstermin trotz vorherigen Hinweises nicht mit der Klinikabteilung abgestimmt. Am 20.02.2016 sollte der Kläger zusammen mit dem Zeugen T2. als Verantwortlichem einen Kurzunterricht von ca. 20 Minuten halten. Nachdem der Zeuge dem Kläger den Ablauf des Unterrichts mitgeteilt hatte, erwiderte dieser ausweislich eines schriftlichen Vermerks des Herrn X. , dass sein Unterricht vier Stunden dauere und alles andere „Quatsch“ sei. Im Rahmen der Durchführung des Unterrichts habe der Kläger die Unfallverhütungsvorschriften missachtet. Trotz des Einschreitens durch den Zeugen T2. und mehrmaligen Hinweises auf die Unfallverhütungsvorschriften habe sich der Kläger uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt. Auch nachdem der Zeuge T2. mit dem Kläger nach dem Unterricht nochmals über den Ablauf des Unterrichts gesprochen habe, habe der Kläger gesagt, dass er „alles richtig mache“ und nur was ändere, wenn „Herr G. ihm etwas sagen würde“. Der Zeuge habe den Kläger sodann auf den weiteren Wachunterricht, den der Kläger absprachegemäß halten sollte, angesprochen. Der Kläger habe dies mit den Worten „Das mache ich nicht!“ abgelehnt. Im Rahmen eines Einsatzes am 26.02.2016 wegen eines Gefahrstoffaustritts in einem Chemieraum einer Realschule erschienen der Kläger und der Zeuge T2. ausweislich dessen schriftlichen Einsatzberichtes zusammen vor Ort. Der Zeuge teilte in dem Bericht insbesondere mit, dass der Kläger mehrfach und penetrant nachgefragt habe, ob ein Patient in das Klinikum verbracht werden sollte, was der Zeuge ausdrücklich verneint habe, da sich der Patient in einem stabilen Zustand befunden habe und in einer derartigen Lage (Massenanfall von Verletzten, gefährliche Stoffe und Güter) von ihnen zunächst die weitere Sichtung zu erledigen gewesen sei. Die Einsatzkraft H1. nahm unter dem 29.02.2016 ebenfalls zu den Vorfällen in der Realschule am 26.02.2016 Stellung. Sie schilderte unter anderem, dass der Kläger am Einsatzort ihre Fahrertür geöffnet und seine rechte Hand kurz auf ihr linkes Knie gelegt habe. Er sei vor ihr stehen geblieben und habe ihr dadurch den Weg versperrt. Als sie einen anderen Kollegen zu sich gerufen habe, sei der Kläger weggegangen. Nachdem die Einsatzkräfte die Patienten in die Notaufnahme des Krankenhauses verbracht haben, habe der Kläger sie mit seiner Hand ihren linken Oberarm berührt. Schließlich teilte Frau H1. in ihrem Bericht mit, dass sie den Kläger auf dessen Fahrweise angesprochen und gefragt habe, ob er es denn für richtig halte, innerorts auf der Gegenfahrbahn mit 100 km/h zu fahren, sodass die entgegenkommenden Autos auf den Grünstreifen ausweichen mussten. Darauf habe dieser geantwortet: „Ja klar, das kann man doch machen“. Sie habe auch dem Kläger mitgeteilt, dass dieser sie nie wieder anfassen solle. Daraufhin habe er sie angesehen, sich umgedreht und die Notaufnahme verlassen. Ausweislich eines Vermerks des Sachgebietsleiters Personal/Rettungsdienst B. vom 25.03.2016 wurden die Vorfälle mit dem Kläger am 26.02.2016 besprochen. Dieser habe keinerlei Einsicht gezeigt. Im Gegenteil habe er sich verwundert gezeigt, dass seine Handlungsweisen bemängelt wurden. Die Annäherung an Frau H1. habe so überhaupt nicht stattgefunden. In einer E-Mail vom 26.04.2016 teilte Herr G. seinen Kollegen B. und H. mit, dass Herr T. berichtet habe, das Ambulanzpersonal würde sich regelmäßig über das Verhalten des Klägers beschweren. So habe sich der Kläger beispielsweise lautstark über eine Patientin mit suizidalen Absichten auf dem Flur geäußert „Wer sich umbringen will, soll es doch tun!“. Am 04.05.2016 fand ein Personalgespräch mit dem Kläger statt. In diesem Rahmen wurden ausweislich des Gesprächsprotokolls die genannten Beschwerde und Vorfälle thematisiert. Unter dem 10.05.2016 äußerte sich der Kollege U. positiv über den Kläger gegenüber der Personalstelle der Beklagten. Die Regelbeurteilung des Klägers zum 01.03.2016 erfolgte unter dem 02.06.2016. Im Gesamturteil erhielt er die schlechteste Note „entspricht teilweise den Anforderungen“. Es wurde ausgeführt, dass der Kläger Auffälligkeiten in seinem Verhalten zeige. Kritik an seinem Verhalten durch Vorgesetzte weise er von sich. Seine Selbstwahrnehmung zu seinem dienstlichen Verhalten stehe im Gegensatz zur Fremdwahrnehmung seiner Vorgesetzten. Der Kläger erkenne hierarchische Strukturen nicht an. Er könne sich im Dienstbetrieb daher nicht einordnen. Der Fachbereich Feuerwehr könne eine Eignung für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht empfehlen, da eine Eignung und Befähigung dafür nicht erkannt werde. Mit Schreiben vom 09.06.2016 teilte die Beklagte unter Nennung der Gründe dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihn zu entlassen und gab ihm die Gelegenheit zur Gegenäußerung. Ausweislich eines Aktenvermerks am 22.06.2016 beschrieb die Unterzeichnerin M1. , dass der Kläger ihr von einem Vorfall während seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten im Krankenhaus berichtet habe, wobei er zusammen mit einer Krankenschwester in einen Raum treten sollte, in dem eine Patientin isoliert gelegen habe. Auf die Frage, was die Patientin denn habe, habe man dem Kläger mitgeteilt, dass man dies nicht wisse und sie daher isoliert liege. Er habe dann verweigert, den Raum zu betreten, da ihm seine Gesundheit wichtiger sei und er kein Risiko eingehen wolle. In einem Schreiben vom 17.06.2018 äußerte sich der stellvertretende Wachabteilungsleiter C. zu dem Verhalten des Klägers. In der Zeit, in er den Kläger kennenlernen konnte, habe sich dieser etwa nicht verhaltensauffällig gezeigt und habe den Respekt gegenüber dem Vorgesetzten gewahrt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2016 nahm der Kläger zu der beabsichtigten Entlassung Stellung. Er machte u. a. geltend, dass die behaupteten Beschwerden weder schriftlich dargelegt, noch unter Beweis gestellt werden. Außer in den von Herrn Dr. F. beschriebenem Geschehen sei der Kläger erst am 04.05.2016 auf sein Verhalten angesprochen worden. Frau M1. hielt in einem Telefonvermerk vom 18.07.2016 fest, dass Herr H. ihr mitgeteilt habe, dass der Kläger sich während des Dienstes der Anordnung verweigert habe, Pflegearbeiten an der Grünanlage auf dem Feuerwehrgelände vorzunehmen. Mit Bescheid vom 18.07.2016 verfügte die Beklagte die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31.07.2016. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen darauf, dass mit dem Protokoll zum Personalgespräch am 04.05.2016 die gegen den Kläger vorliegenden Beschwerden konkret dar- und zur Verfügung gestellt worden seien. Die Beklagte habe, was die Durchführung des Beurteilungsgesprächs angeht, nach den Richtlinien gehandelt. Dass der Kläger aus persönlichen Gründen nicht hieran teilnehmen wollte, könne der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beurteilung des Klägers liege ein Zeitraum von Juni 2015 bis April 2016 zugrunde. Innerhalb dieser Zeit habe festgestellt werden können, dass der Kläger aufgrund der bestehenden Mängel für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet sei. Trotz der Gespräche vom 19.11.2015, 20.11.2015 sowie vom 26.02.2016, in denen der Kläger jeweils auf sein Verhalten hingewiesen worden sei, habe er sein Verhalten nicht geändert. Es fehle insgesamt an der Eignung, Befähigung und an der fachlichen Leistung des Klägers. Der Hauptgrund liege jedoch in der Verhaltensweise des Klägers. Den im Zeitraum November 2015 bis April 2016 dokumentierten Beschwerden sei zu entnehmen, dass der Kläger trotz mehrfacher Kritik unbelehrbar sei. Daraus sei zu schließen, dass eine Wiederholung des beanstandeten Verhaltens nicht ausgeschlossen werden könne. Somit liege eine mangelnde persönliche Eignung vor. Der Kläger hat am 21.07.2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im zugehörigen gerichtlichen Eilverfahren (Az.: 19 L 1704/16) im Wesentlichen aus, dass die Entlassungsverfügung auf einer rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung beruhe, die Behauptungen, mit denen die Beklagte die charakterliche Nichteignung des Klägers begründe, falsch seien und die Entscheidung an schwerwiegenden Ermessensfehlern leide. Die Beklagte habe die Entlassung auf die dienstliche Beurteilung gestützt. Sie sei jedoch wegen schwerwiegenden formalen und materiellen Mängeln rechtswidrig. So hätte dem Kläger eine „Bedarfsbeurteilung“ und keine „Regelbeurteilung“ erstellt werden müssen. Punkt 4 der dienstlichen Beurteilung sei entgegen der Beurteilungsrichtlinien nicht ausgefüllt worden. Es fehle die Angabe eines Beurteilungszeitraums. Die Beurteilung beruhe auf nicht ausreichenden Tatsachengrundlagen, da nicht der gesamte Zeitraum der Probezeit in den Blick genommen worden sei. Es mangele auch an einem nachvollziehbaren Gesamturteil, da eine Begründung völlig fehle. Die Beurteilungsrichtlinien seien rechtswidrig. In der Entlassungsverfügung nenne die Beklagte keine konkreten Vorfälle. Bei der Knieberührung der Frau H1. habe es sich um ein „kumpelhaftes Tätscheln“ und keine Annäherung im Sinne eines Flirtversuchs oder gar eines „Begrapschen“ gehandelt. Der Kläger bedauere, dass er die Situation falsch eingeschätzt habe. Frau H1. habe selbst gesagt, dass sie die Situation nicht als „schlimm“ empfunden habe. Der Kläger habe Herrn Dr. F. lediglich „zurückgeduzt“ und bestreite, dass er Mitarbeiter „sämtlicher Hierarchiebene“ geduzt habe. Hinsichtlich des Vortrags am 20.02.2016 sei er ca. eine halbe Stunde vorher gebeten worden, diesen Vortrag zu halten. Inhaltlich sei er anderer Meinung gewesen als der Zeuge T2. , da er die Handhabung des Werkzeugs in den USA anders gelernt habe. Ein Jahr habe er keinen Vortrag mehr über das Werkzeug halten müssen. Am 26.02.2016 habe er das Gespräch des Zeugen T2. mit der Lehrerin einmal unterbrochen, weil sich der Patient als Asthmatiker auch in einer lebensbedrohlichen Situation hätte befinden können. Der Kläger weist darauf hin, dass er sich zu dem Zeitpunkt des Einsatzes noch in der Ausbildung zum Rettungsassistenten befunden habe. An die angeblichen Aussagen des Zeugen T2. , die in dessen Einsatzbericht beschrieben werden, könne er sich nicht erinnern. Nicht beachtet worden seien die Praktikumszeugnisse des Klägers, die mitnichten eine insgesamt durchschnittliche Leistung abbildeten. Die unspezifisch genannten „weiteren Vorkommnisse“ und „regelmäßigen Beschwerden“ seien für das Klageverfahren zu unsubstantiiert. Die angeblichen Bemerkungen des Klägers seien lediglich durch das leitende Personal vom Hörensagen an die Feuerwehr weitergeleitet worden. Ferner hätte die Verlängerung der Probezeit als milderes Mittel angewandt werden müssen. Außerdem sei fehlerhaft das Vorliegen einer gebundenen Entscheidung angenommen worden. Der Kläger beantragt, den Entlassungsbescheid vom 18.07.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihren Vortrag im abgeschlossenen Eilverfahren. Hierin trug sie u. a. vor, dass die Beurteilung des Klägers nicht rechtswidrig sei. Die rechtlichen Grundlagen für die Entlassung seien gewahrt. Darüber hinaus führt sie aus, dass die rechtliche Einschätzung, dass der Kläger sich während der Probezeit insbesondere aufgrund der fehlenden charakterlichen Eignung nicht bewährt hat, im Eilverfahren nicht beanstandet worden sei. Soweit die mangelnde Bewährung eines Beamten feststehe, räume § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG entgegen seinem Wortlaut dem Dienstherrn kein Ermessen dahingehend ein, den Beamten im Dienst zu belassen. Das Gericht hat zu dem Verhalten des Klägers im Rahmen des Kurzunterrichts am 20.02.2016 und des Einsatzes an der Realschule am 26.02.2016 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T2. . Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E nt s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Entlassungsbescheid vom 18.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Entlassungsbescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i. V. m. § 13 Abs. 1, 4 LBG NRW und § 5 Abs. 1 LVO NRW. Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Der Kläger ist zunächst im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Auf die am 09.06.2016 schriftlich angekündigte Entlassung hat er sich mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2016 geäußert. Der Personalrat hat der nach § 39 VwVfG NRW begründeten Entscheidung nach § 72 Abs. 1 Nr. 8 LPVG NRW zugestimmt (Bl. 69 des Verwaltungsvorgangs). Ferner wurde die Gleichstellungsbeauftragte nach §§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 1, 2 LGG NRW über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet und angehört. Dem Verwaltungsvorgang ist zu entnehmen, dass diese unter Übersendung des Schreibens an den Personalrat von dem Vorgang Kenntnis genommen hat (Bl. 102). Die Entlassungsverfügung vom 18.07.2016 ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Voraussetzungen der § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i. V. m. § 13 Abs. 1, 4 LBG NRW und § 5 Abs. 1 LVO NRW sind erfüllt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Anwendungsbereich der § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ist eröffnet. Der Kläger befand sich im Zeitpunkt der Zustellung der Entlassungsverfügung am 20.07.2016 im Probebeamtenverhältnis. Die Entscheidung der Beklagten, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt hat, ist rechtmäßig. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Die insofern vorzunehmende Prognoseentscheidung, ob der Beamte auf Probe den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird, ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 – 2 A 5.00 und vom 31.05.1990 – 2 C 35.88; OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2017 – 6 B 285/17; allesamt juris. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Einschätzung der Beklagten, der Kläger habe sich während der Probezeit insbesondere aufgrund der fehlenden charakterlichen Eignung nicht bewährt, aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte ging insbesondere bei ihrer Entscheidung von einer richtigen und zureichenden Tatsachengrundlage aus, um die fehlende charakterliche Eignung festzustellen und würdigte diese Umstände frei von willkürlichen Erwägungen unter Beachtung allgemeiner Wertmaßstäbe. Die von der Beklagten über die bisherigen dienstlichen Verhaltensweisen des Klägers getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass dem Kläger die persönliche Eignung zum Brandmeister fehlt. Aus einer Vielzahl von dokumentierten Vorfällen, die der Kläger trotz entsprechender gerichtlicher Nachfragen nicht substantiiert bestritten hat, sowie der glaubhaften Aussagen des Zeugen T2. ergibt sich das Bild eines Beamten, der sich im Rahmen des Dienstes distanzlos verhalten hat, hierarchische Strukturen nicht anerkennt und darüber hinaus beharrlich die Bereitschaft vermissen ließ, Kritik an seinem Verhalten anzunehmen und sich nicht einsichtsfähig zeigte. Ferner zeigte sich, dass sich der Kläger nicht angemessen in der Zusammenarbeit mit anderen Kollegen verhielt und ihm die erforderliche Teamfähigkeit fehlte. Im Einzelnen: Ein distanzloses Verhalten zeigte der Kläger beispielsweise zunächst während der Ereignisse am 26.02.2016. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus einer dienstlichen Äußerung der Einsatzkraft H1. vom 29.02.2016. Am Tag des 26.02.2016 befand sich der Kläger u. a. mit der Einsatzkraft H1. im Einsatz wegen eines Chemikalienaustritts bei der Realschule am T3. . Beim Eintreffen der Kollegin H1. vor Ort legte der Kläger ohne ihre Zustimmung seine Hand auf ihr linkes Knie. Er suchte ihre Nähe indem er ihr beim Aussteigen aus ihrem Einsatzfahrzeug kurzfristig den Weg versperrte. Vor dem Eingang der Notaufnahme des Klinikums T1. berührte der Kläger die Einsatzkraft H1. erneut am linken Oberarm, was diese dazu veranlasste, den Kläger in Anwesenheit weiterer Kollegen dazu aufzufordern, sie nicht wieder anzufassen. Es kann dahinstehen, ob das Anfassen des Knies der Frau H1. nach den Vorstellungen des Klägers als „kurzes kumpelhaftes Tätscheln“ gemeint war oder nicht. Subjektive Bewertungen dieses Handelns spielen insofern keine Rolle. Maßgeblich ist einzig die Tatsache, dass hierin objektiv ein distanzloses Verhalten zu erkennen ist und der Kläger gerade nicht die nötigen Verhaltensweisen an den Tag legte, um einer Kollegin angemessen und professionell gegenüber zu treten. Unbeachtlich ist, dass der Kläger nunmehr im Klageverfahren vorgetragen hat, dass er den Vorfall bedauere. Mängel im angemessen distanzierten Umgang mit anderen Kollegen und die Nichtbeachtung hierarchischer Strukturen zeigten sich insbesondere auch im Verhalten des Klägers, das dieser im Rahmen seines Klinikpraktikums an den Tag legte. So ergibt sich aus den Schilderungen des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst Dr. F. vom 19.11.2015, dass der Kläger Mitarbeiter sämtlicher Hierarchieebenen ungefragt duzte. Außerdem hat er sich auf dem OP-Flur zu zwei im Zwiegespräch befindlichen Chefärzten gesellt und sich in das Gespräch eingemischt ohne darauf Rücksicht zu nehmen, ob dies überhaupt erwünscht ist. Sofern der Kläger vorträgt, dass er Herrn Dr. F. lediglich „zurückgeduzt“ habe und bestreite, dass er Mitarbeiter sämtlicher Hierarchieebenen geduzt habe, ist dieses Bestreiten zu pauschal und nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger hat ausdrücklich eingeräumt, dass er Herrn Dr. F. als ihm übergeordneten Bediensteten geduzt hat. Überdies rechtfertigt sich das Verhalten des Klägers selbst dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass er lediglich Herrn Dr. F. „zurückgeduzt“ habe. Vielmehr wäre von dem Kläger in einer derartigen Situation zu erwarten gewesen, höflich und professionell zu reagieren und Herrn Dr. F. darauf hinzuweisen, dass er von ihm nicht geduzt werden möchte. Des Weiteren verhielt sich der Kläger auch während des Personalgesprächs am 20.11.2015 gegenüber seinem Vorgesetzten Herrn B. distanzlos indem er ausweislich eines internen Vermerks des Vorgesetzten G. „recht aggressiv“ auf die Kritik des Herrn B. reagierte und sich deutlich nach vorn in Richtung des Herrn B. gebeugt hat. Schließlich zeigte sich der Kläger distanz- und respektlos indem er ausweislich der Berichte des Praxisleiters im Rettungsdienst T. lautstark im Krankenhaus auf dem Flur über eine Patientin mit suizidalen Absichten geäußert hat „Wer sich umbringen will, soll es doch tun!“. Dass der Kläger bisweilen die vorgegebenen hierarchischen Strukturen nicht anerkennt, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass er entgegen der Anweisung seines Vorgesetzten während des Dienstes sich der Anordnung verweigert habe, Pflegearbeiten an der Grünanlage auf dem Feuerwehrgelände vorzunehmen obwohl dies ausweislich der Funktionsbeschreibung „Truppmann – Brandschutzdienst/Rettungsdienst“ zu den dienstlichen Aufgabenbereichen des Klägers gehört. Fehlende Einsichtsfähigkeit und andauernde Unfähigkeit, Kritik an seinem Verhalten anzunehmen, zeigte der Kläger ebenfalls zu unterschiedlichen Gegebenheiten. So hat der Kläger nach den Angaben der Einsatzkraft H1. auf der Fahrt ins Krankenhaus T1. ein besonders riskantes Fahrverhalten in seinem Rettungswagen an den Tag gelegt und ist innerorts mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h auf der Gegenfahrbahn gefahren, sodass die entgegenkommenden Autos auf den Grünstreifen ausweichen mussten. Als Frau H1. kritisch fragte, ob der Kläger dies denn für richtig halte, erwiderte er: „Ja klar, das kann man doch machen!“ Als Frau H1. den Kläger dazu aufforderte, sie nie wieder anzufassen, hat dieser sie nur angesehen, sich umgedreht und die Notaufnahme verlassen. Während des Einsatzes an der Realschule zeigte der Kläger auch in einem weiteren Punkt seine Unfähigkeit, mit den Handlungsanweisungen und der Kritik von anderen umzugehen. So legte der Zeuge T2. ergänzend zu seinen schriftlichen Ausführungen zu den Ereignissen vom 26.02.2016 glaubhaft und nachvollziehbar dar, dass der Kläger während des Notfalleinsatzes mehrfach und penetrant nachfragte, ob der Patient abtransportiert oder ihm Medikamente verabreicht werden sollen. Dies hinderte den glaubhaften Zeugenaussagen zufolge das Gespräch des für die Organisation des Einsatzes verantwortlichen Zeugen T2. mit der wegen der verletzten Schüler verunsicherten und nervösen Lehrerin. Trotz wiederholten Hinweises, dass der Kläger die verletzten Schüler vor Ort zu betreuen habe, damit die weitere Sichtung der unklaren Situation vor Ort (Massenanfall von Verletzten) vorgenommen werden kann, zeigte sich der Kläger nach den Aussagen des Zeugen nicht einsichtig und ließ insoweit jegliche Bereitschaft vermissen, die Kritik des verantwortlichen Zeugen anzunehmen und aufgrund der besonderen Situation vor Ort umgehend umzusetzen. Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass das Ansinnen des Klägers insbesondere deshalb zurückzuweisen war, weil die Vitalwerte des Patienten stabil waren. Auch wenn es sich um einen Asthmatiker bei dem Patienten gehandelt hat, war es insofern in der Situation nicht angezeigt, den Patienten abzutransportieren oder mit einem Medikament zu behandeln. Gerade von einem in der Ausbildung befindlichen Rettungsassistenten ist zu erwarten, dass er die Handlungsanweisungen bzw. Hinweise seiner Kollegen annimmt und nicht auf den eigenen Standpunkt beharrt. Unschädlich ist dabei auch, dass naturgemäß in der Ausbildung befindliche Mitarbeiter häufig Fragen an diensterfahrenere Kollegen richten und dies grundsätzlich auch nicht zu rügen ist. Allerdings muss sich der Dienstherr gerade bei diffizilen Notfallsituationen darauf verlassen können, dass der Beamte insbesondere bei dringenden Herausforderungen vor Ort effizient und kollegial agiert und den ordnungsgemäßen Ablauf des Notfalleinsatzes nicht behindert bzw. erschwert indem er etwa – wie hier – penetrante Nachfragen an die Kollegen richtet. Ausweislich eines Vermerks des Sachgebietsleiters Personal/Rettungsdienst B. vom 25.03.2016 über ein weiteres Personalgespräch mit dem Kläger am 26.02.2016 nach den Vorfällen im Zusammenhang mit dem Einsatz an der Realschule zeigte der Kläger zu den Vorwürfen keinerlei Einsicht. Im Gegenteil zeigte er sich nach den Angaben des Herrn B. verwundert, dass seine Handlungen bemängelt wurden. Zu dem Verhalten speziell gegenüber Frau H1. äußerte er nur, dass die Annäherung so überhaupt nicht stattgefunden habe. Anzeichen dafür, dass der Kläger zum damals maßgeblichen Zeitpunkt vor Erlass des Entlassungsbescheides sein Verhalten bedauert hat, sind nicht ersichtlich. Auch Herr Dr. F. bestätigte schriftlich in seiner Stellungnahme vom 19.11.2015, dass der Kläger die ihm in einem Vier-Augen-Gespräch entgegengehaltene Kritik nicht nachvollziehen konnte und insofern keine Einsicht gezeigt hat. Der Praxisanleiter T. berichtete gegenüber dem Wachführer Wache Nord G. im November 2015 schriftlich, dass sich aus seinen Gesprächen mit dem Kläger immer wieder gezeigt habe, dass der Kläger Situationen völlig anders bewerte als sein Umfeld. Als Dozent an der Rettungsassistentenschule in T1. konnte er sich nach eigenen Aussagen ein Bild vom Kläger machen. So stellte sich der Kläger insbesondere als Einzelgänger dar und sei immer wieder der Meinung gewesen, dass es nicht an ihm läge, sondern an seinem Teampartner oder den anderen. Er ließe sich oft nichts sagen und beharre auf seiner Meinung. Die Kritikunfähigkeit des Klägers trat auch im Rahmen des am 20.11.2015 stattfindenden Personalgesprächs offen zu Tage. Als der Kläger auf seine Verfehlungen angesprochen wurde, habe dieser ausschließlich versucht, die Kritik zu widerlegen. Nach dem Protokoll des Herrn G. sah der Kläger sein Verhalten als „gut“ und „völlig in Ordnung“ an. Darüber hinaus zeigte sich die Uneinsichtigkeit und fehlende Kritikfähigkeit des Klägers auch im Rahmen eines Kurzunterrichtes, den der Kläger zusammen mit dem Zeugen T2. als Verantwortlichen am 20.02.2016 halten sollte. Nachdem der Zeuge dem Kläger den Ablauf des Unterrichts mitgeteilt hatte, erwiderte dieser, dass sein Unterricht vier Stunden dauere und alles andere „Quatsch“ sei. Der Zeuge legte glaubhaft und plausibel dar, dass der Kläger während der Durchführung des Unterrichts die Unfallverhütungsvorschriften missachtete indem er das sog. Halligen Tool falsch auf den Boden positionierte, sodass der Dorn dieses Werkzeugs hervorstand und eine Unfallgefahr darstellte und trotz der intervenierenden wiederholten Hinweise des Zeugen auf diesen Fehler sich unbelehrbar und uneinsichtig gezeigt hat. Der Kläger äußerte, dass ihn die Unfallverhütungsvorschriften „nicht interessieren“ und er das in den USA anders gelernt habe. Dieser Umstand wiegt insbesondere insofern schwer, als es bei den Vorträgen in M. zu dem Werkzeug „Halligen Tool“ in zentraler Hinsicht darum ging, die Unfallverhütungsvorschriften vorzutragen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch insbesondere nicht auf die ihm bekannte Handhabung des Werkzeugs im Ausland an, sondern maßgeblich auf die hiesigen Normen und Vorschriften. Dem Kläger hätte es sich gerade vor dem Hintergrund, dass er nach eigener Aussage selbst kaum Zeit hatte, um sich auf den Vortrag vorzubereiten und noch nie einen solchen Vortrag, in dem es um den Einsatz des Werkzeuges an Pkws ging, gehalten hat, geradezu aufdrängen müssen, dass er sich dann verstärkt auf die Hinweise seines verantwortlichen Kollegen einlässt. Die vorgenannten Ereignisse belegen, dass es dem Kläger insbesondere an der nötigen Kritikfähigkeit fehlt, die gerade vor dem Hintergrund seiner Eigenschaft als Probebeamter unabdingbar ist, um den Anforderungen gerecht zu werden. Zwar ist dem Kläger grundsätzlich zuzugestehen, dass er seine persönliche Meinung und Ansichten auch gegenüber erfahreneren Kollegen äußern kann und seinen eigenen Standpunkt vertreten darf. Allerdings entspricht es nicht dem Anforderungsprofil eines Beamten, sein eigenes Verhalten per se als das Richtige gegen jegliche Kritik zu verteidigen. Im kollegialen Umfeld ist es für einen optimalen Ablauf der dienstlichen Vorgänge von zentraler Bedeutung, sein eigenes Verhalten stets selbst zu hinterfragen und empfänglich für Hinweise und Kritik anderer Kollegen zu sein und sich zumindest konstruktiv mit dieser Kritik auseinanderzusetzen. Weiterhin offenbarte der Kläger in einigen Fällen mangelnde Teamfähigkeit: Nach Angaben der Einsatzkraft H1. , der Fahrerin eines anderen Einsatzfahrzeugs, ist der Kläger während der genannten Ereignisse am 26.02.2016 bei dem anschließenden Transport der Patienten zum Klinikum T1. mit seinem Rettungswagen alleine losgefahren, obwohl eine Kolonnenfahrt mit anderen Rettungsfahrzeugen vorgesehen war. Die Übernahme eines anderen Kurzunterrichts lehnte der Kläger gegenüber dem Zeugen T2. ausweislich der schriftlichen Einlassung des Herrn X. mit den Worten „Das mache ich nicht!“ ab, obwohl dies zuvor abgesprochen war. Auch der Wachabteilungsführer I. kritisierte in einer dienstlichen Äußerung am 22.11.2015 das Verhalten des Klägers. Hiernach sei der Kläger in der Wachabteilung nicht akzeptiert, da er sich so einfach Dinge wie die Vornamen der Kläger nicht merken könne. Er biedere sich an und habe bereits nach kurzer Zeit der Einarbeitung geäußert, was die Kollegen alles „falsch machten“. Nach Äußerung des Herrn G. hat sich der Kläger auch nicht trotz vorherigen Hinweises nicht mit der für ihn zuständigen Klinikabteilung abgestimmt, als es um das Personalgespräch am 20.11.2015 bei der Feuerwehr ging. Vielmehr hat er sich lediglich ohne weitere kollegiale Rücksprache verabschiedet und ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Klinikabteilung gegangen. Ein unkollegiales Verhalten legte der Kläger auch an den Tag, als der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten im Krankenhaus zusammen mit einer Krankenschwester einen Raum betreten sollte, in dem eine Patientin isoliert lag. Da man dem Kläger auf Nachfrage zu diesem Zeitpunkt nicht sicher sagen konnte, was die Patientin hatte, verweigerte er sich, den Raum zu betreten, da ihm seine eigene Gesundheit wichtiger sei. Die genannten Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger die erforderliche Eignung für den Dienst als Brandmeister nicht besitzt. Soweit der Kläger sich auf Stellungnahmen anderer Bediensteter der Beklagten und auf seine bisweilen positiven Praktikumszeugnisse beruft, war die Beklagte nicht gehalten, diesen Stellungnahmen und Bescheinigungen eine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst die Einschätzung der Beklagten, dass den positiven schriftlichen Stellungnahmen (Schreiben der Herren C. und U. ) keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Denn diese Aussagen stellen das dokumentierte Fehlverhalten des Klägers schon nicht in Frage, sondern nehmen lediglich eine andere subjektive Einschätzung hinsichtlich des Gesamteindrucks, den der Kläger auf sie hinterlassen hat, vor. Überdies weist die Beklagte auch nachvollziehbar darauf hin, dass die Herren C. und U. nur jeweils relativ kurze Zeiträume zusammen im Dienst mit dem Kläger verbrachten und demgemäß ebenfalls den Äußerungen kein erhebliches Gewicht beizumessen ist. Auch die vom Kläger geltend gemachten bisweilen positiv bewerteten Leistungen während seiner Praktika konnten aus Sicht der Beklagten zu Recht die die charakterliche Eignung betreffende negative Prognose nicht aufheben bzw. die charakterlichen Mängel nicht ausgleichen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2017 – 6 B 285/17, juris. Entgegen dem Vortrag des Klägers beruht die Entlassungsverfügung nicht auf unzureichenden Tatsachengrundlagen. Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat, bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei ist einem Beamten auf Probe nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen, so dass auch Leistungssteigerungen innerhalb dieser Zeit zu berücksichtigen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2016 – 6 B 6/16, juris. Diese Grundsätze hat die Beklagte beachtet. Denn sie hat ihren Entlassungsbescheid nicht allein auf die letzte dienstliche Beurteilung gestützt, sondern auch den davor liegenden Zeitraum insbesondere durch die Stadt N. am Rhein einbezogen (vgl. Bl. 17, 22 d. A.). So teilt die Beklagte in ihrem Bescheid mit, dass der Kläger von Januar bis Juli 2014 von der Stadt N. am Rhein beurteilt worden ist und dort den Anforderungen seines Aufgabengebietes entsprach. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte auch den Zeitraum der Probezeit vor der Versetzung in ihren Geschäftsbereich im Blick hatte und ihre Verfügung nicht allein auf einen zeitlich begrenzten Abschnitt der Probezeit beruhte. Die Beklagte hat auch berücksichtigt, dass für einen bestimmten Zeitraum der Probezeit (03.07.2014 bis 31.05.2015) vor der Versetzung des Klägers keine dienstliche Beurteilung seitens der Stadt N. am Rhein vorliegt und diesen Umstand nicht völlig ausgeblendet. Sie war indes nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum nachträgliche Beurteilungsbeiträge des ehemaligen Dienstherrn einzuholen. Denn zum einen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei der Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts hinsichtlich der nicht beurteilten Dienstzeit des Klägers davon ausging, dass dieser insofern den Anforderungen nicht genügte. Vielmehr geht aus der Entlassungsverfügung deutlich hervor, dass die ausschlaggebenden und beanstandeten Fehlverhalten allesamt aus der Zeit im Dienst der Beklagten stattfanden. Demgemäß ging die Beklagte davon aus, dass – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – die abgeleistete Probezeit bei der Stadt N. am Rhein dem Kläger gerade nicht zum Nachteil gereichte und dieser zu jener Zeit zunächst den Anforderungen entsprach. Zum anderen stellen die hier konkret genannten Vorkommnisse, die die charakterliche Ungeeignetheit des Klägers für das Amt des Brandmeisters offenbarten, eine hinreichend gewichtige Tatsachengrundlage zur Entlassung des Klägers dar. Dementsprechend kam es ausschlaggebend nicht mehr entscheidend auf in der Vergangenheit dienstlich beurteilten Zeiträume bzw. teilweise nicht dienstlich beurteilten Zeiträume an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2017 – 6 B 285/17, juris Rn. 12. Mit dem Vorbringen des Klägers, dass die von der Beklagten erstellte dienstliche Regelbeurteilung zum 01.03.2016 aus verschiedenen Gründen rechtswidrig sei, dringt dieser nicht durch, da dieser schriftlichen Beurteilung keine ausschlaggebende Bedeutung hinsichtlich der von der Beklagten getroffenen Entlassungsentscheidung zukommt. Zwar nennt die Beklagte in ihrem Bescheid insbesondere das in der Beurteilung als mangelhaft bewertete Verhalten des Klägers sowie ferner auch die übrigen Leistungen des Klägers (4 x Note 4 und 4 x Note 5). Entscheidende Bedeutung misst die Beklagte zu Recht jedoch ausdrücklich den durch diverse Stellungnahmen konkret dokumentierten Verhaltensweisen zu, die letztlich auch den Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung vom 01.03.2016 zugrunde liegen. Insofern kann dahinstehen, ob und inwieweit die dienstliche Regelbeurteilung der Beklagten als solche rechtlich zu beanstanden ist. Schließlich erweist sich der Entlassungsbescheid auch nicht als ermessensfehlerhaft. Soweit die mangelnde Bewährung eines Beamten feststeht, räumt § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG entgegen seinem Wortlaut dem Dienstherrn kein Ermessen dahingehend ein, diesen Beamten im Dienst zu belassen. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 10 BeamtStG die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig ist, wenn der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat. § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG trägt mit dem Wort „kann“ nur dem Aspekt Rechnung, dass der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig feststeht. Der Dienstherr hat dagegen kein Ermessen, einen Beamten auf Probe, der sich endgültig nicht bewährt hat, weiter zu beschäftigen, BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 – 2 C 35/88, juris. Angesichts dessen geht der Einwand des Klägers, die Entlassungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil als milderes Mittel eine Verlängerung der Probezeit in Betracht käme, ins Leere. Im Hinblick auf die von der Klägerin festgestellten Zweifel an der Eignung des Klägers verbleibt kein Raum für eine weitere Abwägung. Soweit – wie im Falle des Klägers – die Nichtbewährung nach der rechtsfehlerfreien Einschätzung der Beklagten endgültig feststeht, kommt nach dem oben Gesagten eine Verlängerung der Probezeit nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.