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Urteil

7 K 1223/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0820.7K1223.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Die im 00. 1984 in Russland geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Mit ihrem im Jahr 2001 gestellten Aufnahmeantrag legte die Klägerin eine 1991 ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der ihre Mutter mit deutscher Nationalität erfasst ist. In ihrem im Jahr 2000 ausgestellten Pass ist nach ihren Angaben keine Nationalität eingetragen. Anlässlich ihrer Anhörung im Generalkonsulat der Beklagten in Nowosibirsk im März 2003 teilte die Klägerin mit, zu Hause sei Russisch gesprochen worden, weil ihr Vater Russe sei. Von ihren Großeltern habe sie einzelne Wörter Deutsch gelernt. Deutschkenntnisse habe sie in der Schule von der 5. bis zu 11. Klasse, ein Jahr an der Hochschule sowie im Selbststudium erworben. Nach Beurteilung des Sprachtesters war eine Verständigung in deutscher Sprache mit der Klägerin nicht möglich. Im Sprachtest verstand die Klägerin keine Frage. Mit Bescheid vom 21.02.2005 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin deutscher Abstammung sei und ob sie sich durchgängig zur deutschen Nationalität bekannt habe. Ihr sei jedenfalls nicht die deutsche Sprache in der Familie vermittelt worden. Im April 2014 beantragte die zwischenzeitlich in das Bundesgebiet übergesiedelte Klägerin, ihr Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen. Sie berief sich auf das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz. Die Klägerin teilte mit, sie lebe seit dem 11.03.2013 als Ehefrau eines Deutschen im Bundesgebiet. Am 11.02.2013 habe sie im Goethe-Institut das Zertifikat A1 erworben und in Deutschland die Stufe B1 bestanden. Der vorgelegten Heiratsurkunde zufolge schloss die Klägerin am 02.03.2013 in C. /Nowosibirsk die Ehe mit einem russischen Staatsangehörigen. Zur Volkszugehörigkeit der Klägerin enthält die Urkunde keine Einträge. Mit Bescheid vom 09.08.2016 lehnte das Bundesverwaltungsamt es ab, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, die Wohnsitzaufgabe dürfe ihr als Ehefrau eines Deutschen nicht entgegengehalten werden. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2017 zurück. Dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens sei zwar entsprochen worden, jedoch stehe der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids zu. Die Klägerin habe besondere Härtegründe, die eine vorzeitige Wohnsitzaufgabe rechtfertigten nicht nachgewiesen. Insbesondere gebe es keinen Beleg dafür, dass ihr Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Zudem habe sie sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Hinreichende Deutschkenntnisse bis zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einreise habe sie nicht nachgewiesen. Später erworbene Sprachkenntnisse seien nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin hat am 31.01.2017 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie meint ergänzend, ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität sei in ihrem Sprach-Zertifikat zu sehen. Das beigefügte, im Dezember 2013 von der Volkshochschule D. -S. ausgestellte Zertifikat bescheinigt der Klägerin in den Bereichen Sprechen und Hören/Lesen jeweils Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. 2016 erwarb die Klägerin ein B2-Zertifikat. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 09.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2017 aufzuheben, soweit die Erteilung eines Aufnahmebescheids abgelehnt wird und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Frage, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige sei, richte sich wegen ihrer Einreise in das Bundesgebiet im März 2013 nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung vom 10.08.2007. Danach erfülle die Klägerin die Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und an das Merkmal der deutschen Sprache nicht. Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 06.04.2018 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nach § 27 Absatz 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, denn sie hat ihren Wohnsitz nach eigenen Angaben unmittelbar nach ihrer Eheschließung mit Herrn L. im März 2013 in das Bundesgebiet verlegt. Der Klägerin steht auch kein Anspruch nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BVFG zu. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Auch wenn eine besondere Härte zu bejahen sein sollte, falls der Ehemann der Klägerin, wie sie angibt, deutscher Staatsangehöriger ist, erfüllt die Klägerin jedenfalls die sonstigen Voraussetzungen nicht. Dabei kann offenbleiben, ob sie den Aufnahmeantrag in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Aussiedlung gestellt hat, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -. Jedenfalls erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus §§ 4, 6 BVFG. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -, der die Kammer folgt, grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage an, die im Zeitpunkt der Einreise des Aufnahmebewerbers zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet galt. Dies ergibt sich aus § 4 BVFG. Diese Regelung bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem diese Voraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Dies gilt auch für Personen, die ihren ständigen Aufenthalt nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens genommen haben, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 25.11.2015 - 11 E 1113/15 -; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 24.11.2015 - 7 K 6723/14 - und vom 20.02.2017 - 7 K 10721/16 -. Danach kommt es für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin auf die bei ihrer Übersiedlung im März 2013 geltende Rechtslage an. Dies bedeutet, dass das BVFG nicht in der am 14.09.2013 in Kraft getretenen Fassung des BVFG - BVFG 2013 -, sondern in der im März 2013 noch geltenden Fassung vom 10.08.2007 - BVFG 2007 - maßgeblich ist. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, da sie nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Absatz 2 BVFG 2007 ist. Nach dieser Bestimmung ist deutscher Volkszugehöriger, wer - von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, - sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat und - wer aufgrund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Anders als nach § 6 Absatz 2 BVFG 2013 verlangt § 6 Abs. 2 BVFG 2007 also ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das nicht etwa durch den Nachweis von Deutschkenntnissen auf B1-Niveau erbracht werden kann und müssen die deutschen Sprachkenntnisse auf familiärer Vermittlung beruhen. Die Klägerin hat kein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum dargelegt. Dokumente, in denen sie mit deutscher Nationalität geführt wird, hat sie nicht eingereicht. Auch für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise gibt es keine Anhaltspunkte. Dass sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hätte, ist gleichfalls nicht erkennbar. Zudem hat ihre Anhörung im Jahr 2003 gezeigt, dass die damals knapp 19-jähige Klägerin nicht aufgrund familiärer Vermittlung in der hierfür maßgeblichen Prägezeit von der Geburt bis zur Selbständigkeit - vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 - in die Lage versetzt worden ist, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Dort gab sie an, zu Hause sei Russisch gesprochen worden, weil ihr Vater Russe sei. Von den Großeltern habe sie einzelne deutsche Wörter gelernt. Eine Verständigung in deutscher Sprache war mit der Klägerin bei ihrer Vorsprache überhaupt nicht möglich. Dies zeigt, dass sie in der Familie in Kindheit und Jugend die deutsche Sprache nicht in einer Weise vermittelt bekommen hat, die ihr einen eigenen Sprachgebrauch ermöglicht hätte. Die zwischenzeitlich erworbenen Deutschkenntnisse können keine Berücksichtigung finden, da sie nicht auf familiärer Vermittlung in der Prägephase gründen. Zudem hat die Klägerin Deutschkenntnisse, die sie zur einfachen Gesprächsführung befähigen, erst nach ihrer Aussiedlung im Bundesgebiet erworben. In Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG muss der Aufnahmebewerber jedoch im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. Hierfür reichen Kenntnisse auf dem Niveau eines A1- Zertifikats nicht aus. Es entspricht der ersten Stufe der sechsstufigen Kompetenzskala des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Sprachkurs vermittelt Anfängersprachkenntnisse, die deutlich unter den Anforderungen eines einfachen Gesprächs liegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.01.2017 - 11 E 1113/16 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.