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Urteil

7 K 3423/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0221.7K3423.13.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage bezüglich des Verzugsschadens zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an  den Kläger 9.133,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage bezüglich des Verzugsschadens zurückgenommen hat. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.133,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2012 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand Der Kläger ist Träger der LVR-Klinik Düren (Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie). Mit der Klage macht er einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte wegen einer Unterbringung nach dem PsychKG NW in der Zeit vom 07.05.2012 bis zum 16.06.2012 geltend. Der Unterbringung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Am Vormittag des 06.05.2012 hatte der Vater der Beklagten diese bereits wegen einer Bedrohung mit einem Küchenmesser bei der Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis angezeigt (000 Js 0000/00 – vgl. Beiakte 9). Die Beklagte hatte nach dem Streit mit dem Vater, in dem es um die Notwendigkeit einer stationären Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung ging, jedoch das Haus verlassen. Am Abend desselben Tages meldete sich die Schwester der Beklagten erneut bei der Polizei und bat um Hilfe, weil die Beklagte in das Elternhaus zurückgekehrt war. Im Ermittlungsbericht der Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis wurde beschrieben, dass die Beklagte ihren Vater in Anwesenheit der Polizisten am Abend des 06.05.2012 mit einem Küchenmesser (30 cm lange Klinge) bedroht und aggressiv beschimpft und sich danach mit dem Messer in ihrem Zimmer verbarrikadiert und Selbstgespräche geführt hatte. Nachdem eine verbale Kontaktaufnahme mit der Beklagten durch ihre Eltern, die Polizei und die Notärztin über Stunden nicht möglich war, erfolgte ein Zugriff durch ein Spezialeinsatzkommando, bei dem die Beklagte eine Schnittwunde am Bein erlitt sowie weitere leichte Verletzungen durch den eingesetzten Taser (Elektroschockpistole). Da die Eltern über eine langjährige psychische Erkrankung der Tochter berichteten, wurde durch Verfügung der Stadt Bergheim vom 07.05.2012 nach der Festnahme der Beklagten die sofortige Unterbringung gemäß § 14 Abs. 1 PsychKG in der LVR-Klinik Düren vorgenommen. In der Begründung hieß es, die Patientin habe Selbstmordabsichten geäußert und sich mit Messern eingeschlossen. Im beigefügten ärztlichen Zeugnis des Facharztes für Allgemeinmedizin V. K. , ausgestellt durch die Notärztin Frau H. P. , wurde angegeben, es bestehe Verdacht auf Schizophrenie bzw. akute Psychose. In der Anhörung durch die zuständige Amtsrichterin am 07.05.2012 erklärte die Beklagte, sie habe Obst gegessen und deshalb ein Messer im Bad gehabt. Die Polizisten hätten sie wohl mit dem Messer gesehen. Sie habe die Tür beim Klopfen der Polizisten nicht öffnen können, da sie geschlafen habe. Die Stationsärztin erklärte, dass die Beklagte an einer akuten Psychose oder einer sonstigen Wesensveränderung unklarer Genese leide. Eine Unterbringung sei zur Abwendung einer akuten Eigen- oder Fremdgefährdung dringend erforderlich. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 07.05.2012 – 00 XIV 00000/L – wurde die vorläufige Unterbringung der Beklagten in der LVR-Klinik Düren gemäß § 14 Abs. 1 PsychKG bis zum 17.06.2012 angeordnet (vgl. Beiakte 1). Die Beklagte war hiermit nicht einverstanden und legte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Durch Beschluss vom 29.05.2012 – 0 T 000/00 – wies das Landgericht Aachen die Beschwerde zurück. In der Begründung wurde auf die Angaben der Stationsärztin bei der Anhörung am 07.05.2012 sowie auf eine telefonisch eingeholte Stellungnahme der behandelnden Stationsärztin vom 16.05.2012 Bezug genommen. Danach leide die Betroffene an einer akuten Psychose, die zu Fremd- und Eigenaggressionen führe. Da die Betroffene weiterhin wahnhaft sei und Selbstgespräche führe, keine Einsicht in die Erkrankung zeige und eine Medikation verweigere, bestehe die Gefährdungslage fort. Eine Entscheidung über die Unterbringungskosten nach § 32 Abs. 2, Abs. 3 PsychKG sowie über die Erstattung der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß §§ 81 ff., 337 FamFG sei nicht veranlasst. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung in der LVR-Klinik Düren zahlreiche Eingaben bei verschiedenen Stellen gemacht. Insbesondere hat sie eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Köln gegen die Polizeibeamten des Sondereinsatzkommandos wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung gestellt (AZ: 00 UJs 000/00, vgl. Beiakte 9). Das Verfahren wurde durch Verfügung vom 25.02.2013 eingestellt, da ein rechtswidriges Verhalten der Polizisten nicht festgestellt werden konnte. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beklagten wurde durch Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 09.04.2013 zurückgewiesen. Außerdem hat die Beklagte die Stationsärztin der LVR-Klinik wegen des Verdachts der Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse angezeigt. Dieses Verfahren wurde ebenfalls durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Aachen vom 25.02.2013 – 000 Js 000/00 - wegen mangelnden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Beiakte 9). In der Begründung wurde ausgeführt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die erstellten Diagnosen unrichtig gewesen seien. Vielmehr hätten mehrere Mediziner unabhängig voneinander eine psychische Erkrankung festgestellt. Anders lautende Diagnosen seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beklagten wurde durch Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 08.04.2013 zurückgewiesen. Auf Initiative der Schwester der Beklagten wurde bereits im April 2012 durch den Rhein-Erft-Kreis ein Betreuungsverfahren für die Beklagte mit der Begründung eingeleitet, dass diese seit Jahren an einer Psychose mit Verfolgungsideen, Panikattacken und Realitätsverkennung leide und bereits an ihrem früheren Wohnort in Frankreich stationär behandelt worden sei (AZ: 00 XVII 00/00, vgl. Beiakte 3). Die LVR-Klinik beantragte ebenfalls mit Schreiben vom 08.05.2012 beim Amtsgericht Düren die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung, weil diese an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt sei und krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten zu regeln. Im Rahmen dieses Verfahrens erstellte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, V1. . N. , unter dem 02.06.2012 ein psychiatrisches Gutachten zum Gesundheitszustand der Beklagten. Dieses beruhte auf der Aktenlage und einem kurzen Gespräch mit der Beklagten in der LVR-Klinik. Der Gutachter stellte die Diagnose einer schizoaffektiven Störung mit manischer Ausprägung. Vor diesem Hintergrund sei die gesamte Kritik- und Urteilsfähigkeit als reduziert anzusehen. Es wurde daher die Einrichtung einer Betreuung als dringend erforderlich empfohlen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 05.11.2012 wurde eine rechtliche Betreuung für den Aufgabenkreis „Vertretung bei Behörden und Ämtern“ befristet für ein Jahr eingerichtet. Eine weitergehende Betreuung wurde abgelehnt, da die Beklagte hiermit nicht einverstanden sei und ihr aufgrund fehlender Krankheitseinsicht die Bereitschaft fehle, mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten. Bei der richterlichen Anhörung erklärte die Beklagte, dass sie zur Mitwirkung an der Einholung eines weiteren Gutachtens über ihren Gesundheitszustand durch einen anderen Arzt nicht bereit sei. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 16.04.2014 wurde die Betreuung mit der Begründung aufgehoben, dass die Beklagte die Hilfe durch eine Betreuung ablehne und daher nicht betreuungsfähig sei. Die Beklagte befand sich im Zeitraum vom 07.05.2012 bis zum 16.06.2012 in stationärer Behandlung in der LVR-Klinik Düren. Bei der Einweisung verfügte sie nicht über einen Krankenversicherungsschutz. Sie weigerte sich jedoch, die Anzeige zur Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, Anträge auf Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII sowie den Behandlungsvertrag zu unterschreiben. Gegen die hierfür zuständige Mitarbeiterin der LVR-Klinik stellte sie später eine Strafanzeige wegen Nötigung. Da ein Kostenträger nicht gefunden wurde, stellte der Kläger daher der Beklagten die Behandlungskosten mit Schreiben vom 30.05.2012 (5.440,14 Euro), vom 31.05.2012 (223,36 Euro) und 19.06.2012 (3.469,76 Euro) in Rechnung. Nachdem diese nicht bezahlte, wurde sie mehrfach gemahnt. Die Beklagte meldete sich daraufhin beim Kläger und bat um Einstellung des Mahnverfahrens, da sie sie ihrer Meinung nach zu Unrecht in der Klinik untergebracht worden sei. Zahlungen auf die Rechnungen erfolgten nicht. Am 24.10.2012 beantragte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheides bei dem Amtsgericht Euskirchen. Mit dem Mahnbescheid wurde ein Anspruch auf Bezahlung von Krankenhauskosten für die Zeit vom 07.05.2012 bis zum 16.06.2012 in einer Höhe von 9.133,26 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz geltend gemacht. Der Mahnbescheid wurde antragsgemäß am 25.10.2012 erlassen. Am 30.10.2012 ging ein Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid ein. Daraufhin wurde das Verfahren am gleichen Tag an das Amtsgericht Bergheim abgegeben. Auf Antrag des Klägers wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 18.03.2013 an das Landgericht Köln verwiesen. Durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.05.2013 wurde das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet. Der Zinsanspruch stehe dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu. Ferner habe der Kläger aufgrund der zahlreichen Mahnschreiben einen Anspruch auf Erstattung der Mahnkosten in Höhe von mindestens 10,00 Euro. Die Einlassungen der Beklagten, dass sie niemanden bedroht habe und ohne Anlass in die LVR-Klinik eingewiesen worden sei, seien unzutreffend, höchst widersprüchlich und vermutlich durch ihr Krankheitsbild bedingt. Der Kläger hat ferner auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts vorgetragen, es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Prozessfähigkeit der Beklagten. Insbesondere könne dies aus dem Psychiatrischen Gutachten vom 02.06.2012 nicht abgeleitet werden. Vorsorglich werde beantragt, einen Prozesspfleger zu bestellen. Es hätten auch keine anderen Kostenträger ermittelt werden können. Die Beklagte habe sich geweigert, die entsprechenden Anträge für die Anzeige einer gesetzlichen Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auszufüllen, insbesondere habe sie keine zuletzt zuständige gesetzliche Krankenversicherung angegeben und auch kein Wahlrecht gemäß § 174 SGB V ausgeübt. Daher seien die Voraussetzungen für eine gesetzliche Pflichtversicherung nicht erfüllt. Im Übrigen sei es nicht Sache des Krankenhausträgers, für den Versicherungsschutz des Patienten Sorge zu tragen. Vielmehr sei dies nach der Rechtsprechung die Aufgabe des Patienten bzw. des gesetzlichen Vertreters, die gegenüber dem Krankenhausträger zur Leistung verpflichtet blieben, wenn der Versicherungsschutz nicht bestehe oder nicht geklärt werden könne (BGH, Urteil vom 28.04.2005 – III ZR 351/04 – ; LG Berlin – Urteil vom 15.11.2007 – AZ 13 O 218/05 – ; KG, Beschluss vom 15.10.2007 – 20 W 46/07 – ; LG Köln, Urteil vom 28.09.2011 – 25 O 348/10 – . Es sei daher nunmehr Aufgabe des Prozesspflegers, einen Antrag auf Pflichtversicherung rückwirkend zu stellen. Dies sei noch bis zum 31.12.2016 möglich, bevor die Verjährung eingreife. Die Pflichtversicherung könne an dem vorliegenden Rechtsstreit beteiligt werden. Ob ein Unterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihre Eltern in Betracht komme, könne der Kläger nicht klären. Es handele sich um ein höchstpersönliches Recht der Beklagten, dessen Voraussetzungen diese darlegen und beweisen müsse. Dies sei aber bisher nicht erfolgt, sodass von einer Unterhaltsberechtigung nicht ausgegangen werden könne. Mit Vermerk vom 11.07.2014 hat die Meldebehörde des Wohnorts der Beklagten mitgeteilt, dass die Beklagte seit dem 11.06.2013 unbekannt verzogen sei. Ein Schreiben des Gerichts an eine Anschrift in Frankreich konnte nicht zugestellt werden. In der Folgezeit sind weitere Bemühungen des Gerichts und des Klägers, den Aufenthaltsort der Beklagten zu ermitteln, ohne Erfolg geblieben. Durch Beschluss vom 06.05.2016 hat das Gericht nach Anhörung des Klägers gemäß § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO Herrn Rechtsanwalt Klaus Schlimm als Prozesspfleger für die Beklagte bestellt. Durch Schreiben an das Amtsgericht Bergheim vom 28.09.2016 hat der Prozesspfleger der Beklagten beantragt, eine Abwesenheitspflegschaft für die Beklagte einzurichten. Mit Schriftsatz vom 10.10.2016 wurde mitgeteilt, dass die Beklagte sich bei ihren Eltern aufhalte und sich bei ihm gemeldet habe, sodass eine Abwesenheitspflegschaft sich erledigt habe. Mit Beschluss vom 17.01.2017 ist die Abwesenheitspflegschaft aufgehoben worden. Die Beklagte hat sich telefonisch am 11.10.2016 bei Gericht gemeldet und den Aufenthalt bei den Eltern bestätigt. Der dauerhafte Wohnsitz sei in Frankreich. Sie erklärte schriftlich, dass sie an keinerlei psychischer Erkrankung leide und sich autonom und eigenständig um ihre persönlichen Belange kümmern könne. Die Prozesspflegschaft sei nicht erforderlich. Die Beklagte hat am 25.01.2017 persönlich Akteneinsicht in der Geschäftsstelle der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9.133,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2012 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Einweisung in die LVR-Klinik am 07.05.2012 sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr sei der Aufenthalt mit illegalen Polizei-Methoden erzwungen worden. Die Diagnose sei ein reines Fantasiegebilde. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf ein von ihr verfasstes Schreiben vom 30.04.2013 an das Landgericht Köln, mit dem sie eine Abschrift ihres Beschwerdeschreibens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 07.05.2012 im Unterbringungsverfahren vorlegt. Mit dieser Beschwerde macht sie geltend, dass die Begründung des Beschlusses vom 07.05.2012 unzutreffend sei. Ihre Angaben bei der Anhörung am 07.05.2012 seien unzutreffend wiedergegeben. Sie habe niemals ihren Vater mit einem Messer bedroht. Vielmehr habe sie lediglich etwas Obst und ein Schälmesser aus der Küche mit in ihr Schlafzimmer im ersten Stock genommen. Ihr Vater habe die Polizisten wohl hereingelassen. Dazu habe sie aber keinerlei Anlass gegeben. Sie habe sich kurz im Flur mit den Polizisten unterhalten; dabei hätten diese wohl das Schälmesser gesehen. Ein Gespräch mit den Polizisten habe sie nachdrücklich abgelehnt, da ein Bericht im Fernsehen vor Betrügern gewarnt habe, die sich als Polizisten verkleideten. Sie sei auch nicht angemessen bekleidet gewesen (Pyjama). Die Aufmachung der Polizisten (Helme, Schlagstöcke, Soldatenschuhe) habe ihr Angst gemacht und sie habe sich deshalb in ihrem Zimmer eingeschlossen. Sie sei nach einer langen Fahrradtour an diesem Tag sehr müde gewesen und sofort eingeschlafen. Nachdem sie einige Stunden geschlafen habe, hätten die Polizisten völlig grundlos die Tür eingetreten und sie mit einem Taser (Elektroschusswaffe) verletzt, obwohl sie völlig regungslos auf dem Bett gelegen habe und niemanden angegriffen habe. Dann sei sie mit Handschellen gefesselt und gegen ihren Willen in die LVR-Klinik gebracht worden. Eine akute Psychose oder Abhängigkeitserkrankung habe bei ihr nicht vorgelegen. Es sei noch nie zu Eigenaggressionen oder Fremdaggressionen gekommen. Sie sei lediglich einmal vor 7 Jahren in psychologischer Behandlung gewesen. Seither sei sie gesund und benötige weder eine Behandlung noch Psychopharmaka. Die Stationsärztin habe wissentlich und willentlich eine falsche Diagnose ausgestellt. Es sei ferner unzutreffend, dass sie eine Medikation verweigert habe. Vielmehr sei bei dem ersten Gespräch mit dem Chefarzt entschieden worden, dass eine medikamentöse Behandlung nicht erforderlich sei. Nach Einsichtnahme in die Gerichtsakte und die Beiakten hat die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2017 nochmals bestritten, dass es bei der Unterbringung im Mai 2012 zu einem krankheitsbedingten Verhalten gekommen sei. Die Ärzte und die Familie hätten keine Grundlage für eine Beurteilung gehabt. Die Diagnose der LVR-Ärzte sei „Nonsens“ gewesen. Der Prozesspfleger der Beklagten hat ergänzend vorgetragen, es bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da das Verfahren mehrfach verwiesen worden sei. Im Übrigen müsse durch einen Abwesenheitspfleger geklärt werden, welche Alternativen hinsichtlich der Kostentragung bestünden. Er selbst sei als Prozesspfleger nicht in der Lage, Anträge zur Herstellung einer Versicherungspflicht zu stellen, da das Vertretungsverhältnis nur im Prozess bestehe. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozesspfleger der Beklagten darauf hingewiesen, dass ihm Zahlungsklagen des Landschaftsverbandes gegen die Betroffenen einer Unterbringung nach § 14 PsychKG aus dem Bereich der LVR-Kliniken in Köln nicht bekannt seien. Es sei vielmehr gängige Praxis, dass in derartigen – nicht seltenen – Fällen, in denen sich der Betroffene weigere, die entsprechenden Anträge beim Sozialhilfeträger zu stellen, sofort die zuständigen Sozialarbeiter der Klinik den Antrag im Namen des Betroffenen stellen würden. Auf diese Weise werde für eine Zahlungspflicht zulasten der Betroffenen vermieden. Jedoch könne dieser Antrag vorliegend leider nicht nachträglich gestellt werden, weil Sozialhilfe nicht nachträglich gewährt werde. Das Gericht hat die beim AG Bergheim geführte Betreuungsakte der Klägerin (AZ: 71 XVII 83/12, vgl. Beiakte 2, Auszug Beiakte 3), die Unterbringungsakte (Beiakte 1) und die Patientenakte des LVR (Beiakte 4) beigezogen. Ferner wurden die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Aachen gegen die Stationsärztin N1. -T. wegen des Verdachts der Ausstellung falscher Gesundheitszeugnisse (AZ: 000 Js 000/00, vgl. Beiakte 5, Auszug Beiakte 6) und die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln gegen die Beklagte wegen Bedrohung (AZ: 000 Js 0000/00, vgl. Beiakte 8, Auszug Beiakte 9) und gegen die bei dem Einsatz am 06.05.2012 mitwirkenden Polizeibeamten wegen Körperverletzung (AZ: 00 UJs 000/00, vgl. Beiakte 7, Auszug Beiakte 9) vorgelegt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klage bezüglich des Anspruchs auf Zahlung eines Verzugsschadens in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Im Übrigen ist die Klage auf Zahlung der Unterbringungskosten als allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsrechtsweg zulässig. Für den Zahlungsanspruch des Trägers des Krankenhauses gegen den Betroffenen einer Unterbringung nach § 34 Abs. 1 (früher: § 32 Abs. 1) des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NW) vom 17.12.1999 (GV.NRW. S. 662), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 06.12.2016 (GV.NRW.S. 1062), ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da die zugrunde liegende Rechtsnorm dem öffentlichen Recht angehört. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Klinikträger und dem betroffenen Patienten sind wegen des bestehenden Über-Unterordnungsverhältnisses dem öffentlichen Recht zuzuordnen, vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1970 – VII ZR 65/68 – NJW 1970, 811; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.1990 – 10 S 763/89 – , NJW 1991, 2985; VG Minden, Gerichtsbescheid vom 05.01.2007 – 6 K 553/05 – juris; VG Köln, Urteil vom 15.11.2016 – 7 K 7626/13 – und Gerichtsbescheid vom 19.02.2013 – 7 K 3373/12 – . Die mehrfache Verweisung des Rechtsstreits begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere war das Landgericht Köln nicht durch die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 ZPO daran gehindert, den Rechtsstreit nach §§ 13, 17 a Abs. 2 GVG an das Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gilt nur für den Anwendungsbereich dieser Norm, also für Verweisungen innerhalb des Zivilrechtsweges bei örtlicher und/oder sachlicher Unzuständigkeit, vgl. Thomas/Putzo, Auflage, ZPO, § 281 Rn. 1, 5 und 14. Sie bewirkt, dass das von einer vorangegangenen Verweisung gebundene Gericht das Verfahren nicht an ein anderes Zivilgericht weiterverweisen oder zurückverweisen darf. Die Rechtswegverweisung bleibt hiervon jedoch unberührt. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 17 a Abs. 2 GVG. Danach entscheidet das Gericht von Amts wegen über die Zulässigkeit des Rechtsweges und verweist an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Eine Bindungswirkung besteht nur im Rahmen des § 17 a Abs. 1 GVG, wenn ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt hat. Dies ist hier vor der Verweisung durch das Landgericht Köln nicht geschehen. Das Landgericht Köln hat erstmalig die Zulässigkeit des Rechtsweges geprüft und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, weil der Verwaltungsrechtsweg für die erhobene Klage gegeben ist. Daran ist das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, hinsichtlich des Rechtsweges gebunden, § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG. Der Zahlungsanspruch kann mit der allgemeinen Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO verfolgt werden. Diese ist gegenüber der Verpflichtungsklage nicht subsidiär. Der Kläger ist nicht berechtigt, den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, da eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage fehlt. § 34 PsychKG bildet zwar die Rechtsgrundlage für den Anspruch, enthält aber keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Leistungsbescheides, vgl. VG Minden, Gerichtsbescheid vom 05.01.2007 – 6 K 553/05 – juris; VG Köln, Urteil vom 15.11.2016 – 7 K 7626/13 – . Die Beklagte ist wegen der bei ihr im Jahr 2012 anlässlich der Unterbringung diagnostizierten psychischen Erkrankung möglicherweise nicht prozessfähig, § 62 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Gerichts vom 06.05.2016 Bezug genommen, durch den Herr Rechtsanwalt Klaus Schlimm gemäß § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO als Prozesspfleger für die Beklagte eingesetzt wurde. Die Zweifel des Gerichts an der Prozessfähigkeit der Beklagten konnten durch den persönlichen Eindruck, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten verschaffen konnte, auch nicht vollumfänglich ausgeräumt werden. Die Beklagte wird jedoch durch den bestellten Prozesspfleger wirksam vertreten. Hinsichtlich der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 9.133,26 € nebst Prozesszinsen. Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch ist § 34 Abs. 1 PsychKG NW (= 32 Abs. 1 PsychKG NW a.F.). Danach sind die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung in einem Krankenhaus von dem Betroffenen zu tragen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind. Ausnahmsweise trägt die Staatskasse die Kosten, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben, § 34 Abs. 2 PsychKG. Nach § 34 Abs. 3 PsychKG kann das nach § 12 PsychKG zuständige Amtsgericht auch der Gebietskörperschaft, deren Behörde den Antrag gestellt hat, die Kosten auferlegen, wenn ein begründeter Anlass zur Antragstellung nicht vorlag. Die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs sind im vorliegenden Verfahren erfüllt. Eine nach dem PsychKG durchgeführte Unterbringung in einem Krankenhaus lag vor. Durch Ordnungsverfügung vom 07.05.2012 wurde die sofortige Unterbringung nach § 14 PsychKG angeordnet. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 07.05.2012 wurde sodann die vorläufige Unterbringung der Beklagten bis zum 17.06.2012 beschlossen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten wurde durch Beschluss des Landgerichts Aachen zurückgewiesen. Das erkennende Gericht hat bereits mit Urteil vom 15.11.2016 – 7 K 7626/13 – entschieden, dass die Kostentragungspflicht des Betroffenen nur durch eine rechtmäßige Unterbringung ausgelöst wird. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 34 Abs. 2 PsychKG, wonach die Staatskasse die Kosten zu tragen hat, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung von Anfang an nicht vorliegen. Die Voraussetzungen der §§ 14, 11 PsychKG lagen hier vor. Nach § 11 Abs. 1 PsychKG ist die Unterbringung Betroffener nur zulässig, wenn durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die anders nicht abgewendet werden kann. Die Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde vom zuständigen Amtsgericht angeordnet, § 12 Abs. 1 PsychKG. Wenn allerdings bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig ist, kann die örtliche Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein aktuelles ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, § 14 Abs. 1 PsychKG. Hier waren die Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung und die daran anschließende vorläufige Unterbringung erfüllt. Die Beklagte wies im Unterbringungszeitraum, insbesondere am 06.05.2012, deutliche Symptome einer psychischen Erkrankung auf und stellte durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten eine erhebliche Gefahr für sich selbst und für andere dar, § 11 PsychKG. Da die Festnahme der Beklagten zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das zuständige Amtsgericht nicht angerufen werden konnte, war auch Gefahr im Verzug. Nach allen vorliegenden psychiatrischen Stellungnahmen bestanden seinerzeit deutliche Symptome einer paranoiden Schizophrenie bzw. einer akuten Psychose. Dies ergibt sich aus der Erklärung der Stationsärztin, N1. -T. , bei der Anhörung der Beklagten am 07.05.2012, dem ärztlichen Attest vom 08.05.2012 im Antrag der Klinik auf Einrichtung einer Betreuung, dem ärztlichen Abschlussbericht vom 17.06.2012 und dem psychiatrischen Gutachten von V1. . N. vom 02.06.2012. Die Familienangehörigen haben glaubhaft und nachvollziehbar bestätigt, dass die Beklagte seit längerer Zeit psychisch erkrankt ist und in Frankreich, wo sie länger gelebt hat, bereits in psychiatrischer Behandlung war. Die Beklagte bestreitet zwar, dass sie seinerzeit psychisch erkrankt war oder noch psychisch erkrankt sei. Sie macht insbesondere geltend, die begutachtenden Ärzte hätten immer nur kurz mit ihr gesprochen. Zutreffend ist, dass bisher kein psychiatrisches Gutachten erstellt worden ist, das auf einer eingehenden Untersuchung der Beklagten beruht. Die Kammer hat jedoch aufgrund der Aktenlage, insbesondere der beigezogenen Behandlungsakte des Klägers, der Betreuungsakte sowie der Einsatzberichte der Polizei und aufgrund des Gutachtens von Herrn N. vom 02.06.2012 und dem Eindruck von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass seinerzeit eine psychische Erkrankung der Beklagten vorlag, die am 06.05.2012 aufgrund einer Auseinandersetzung in der Familie eskaliert ist und zu einer akuten Bedrohungssituation für die Familienmitglieder geführt hat. Das krankheitsbedingte Verhalten der Beklagten wird insbesondere in der Pflege-Dokumentation der LVR-Klinik und in den Berichten der Personen deutlich, die die Beklagte im Rahmen des Betreuungsverfahrens in der Klinik aufgesucht haben. Dort wird wiederholt von Selbstgesprächen, unmotiviertem Lachen, massiven Beleidigungen gegenüber dem Pflegepersonal und Verfolgungs- und Vergiftungsideen berichtet. Dies deckt sich mit den Angaben der Familienangehörigen über das unangepasste Verhalten der Beklagten und weiterer Fälle psychischer Erkrankungen in der Familie. Auch die Beteiligten des Betreuungsverfahrens gingen aufgrund eigener Gespräche mit der Beklagten davon aus, dass diese krankheitsbedingt ihre eigenen Angelegenheiten nicht regeln könne, was letztlich auch zur Einrichtung einer Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 05.11.2012 geführt hat. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung wird auch bestätigt durch die Stellungnahme von Frau V2. C. -N2. vom 07.11.2012 als Verfahrenspflegerin und durch die Gesprächsnotiz von Frau I. von der Betreuungsstelle des Rhein-Erft-Kreises vom 24.05.2012. Nach Auskunft der fachlich kompetenten und erfahrenen Ärzte der LVR-Klinik fehlt der Beklagten die Einsicht in ihre Erkrankung und sie verweigert deshalb auch jegliche Behandlung. Das Bestreiten der Beklagten kann daher auch auf ihre Erkrankung zurückzuführen sein. Letztlich kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass ein eingehendes psychiatrisches Gutachten über ihre Erkrankung nicht vorliegt. Denn die Erstellung eines solchen Gutachtens hat die Beklagte selbst verhindert. Das Gespräch mit dem Sachverständigen V1. . N. hat sie nach wenigen Minuten abgebrochen. Im Betreuungsverfahren hat sie das Angebot der Richterin, ein neues Gutachten durch einen anderen Sachverständigen einzuholen, abgelehnt. Da die Situation, die der Unterbringung zugrunde lag, nunmehr fast 5 Jahre zurück liegt, dürfte im Hinblick auf den damaligen Gesundheitszustand der Beklagten auch keine Begutachtung mehr möglich sein. Dies geht aber zu Lasten der Beklagten, die eine eingehende Untersuchung und Klärung ihrer Erkrankung seinerzeit nicht zugelassen hat. Aufgrund der Erkrankung hat die Beklagte durch ihr aggressives Verhalten am 06.05.2012 sich selbst und andere akut gefährdet. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sie ihren Vater und die anwesenden Polizisten mit einem Küchenmesser mit einer 30 cm langen Klinge bedroht und beschimpft hat und sich anschließend mit zwei Messern in ihrem Zimmer verbarrikadiert und jegliche Kontaktaufnahme durch die Polizei, die anwesende Notärztin und ihre Eltern verweigert hat. Es konnte daher wegen ihres aufgebrachten Zustandes nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich selbst oder andere mit dem Messer verletzt. Dies steht aufgrund der übereinstimmenden und schlüssigen Polizeiberichte sowie der glaubhaften Angaben der Familienangehörigen fest (vgl. Beiakte 9). Soweit die Beklagte auch diesen Vorfall bestreitet, ist ihr Vortrag nicht glaubhaft. Er ist widersprüchlich und von Verharmlosung geprägt, die möglicherweise auch Ausdruck ihres Krankheitsbildes ist. Während sie in den dem Gericht vorgelegten Schreiben einen Streit mit dem Vater komplett abstreitet und das „Schälmesser“ nur zufällig im oberen Flur in der Hand gehalten haben will, um Obst zu schälen, räumt sie bei den Gesprächen im Verlauf des Betreuungsverfahrens ein, dass sie lautstarken Streit mit dem Vater gehabt habe, eine Schüssel gegen die Wand geworfen habe, hierbei ein Messer in der Hand gehalten habe und überreagiert habe. Im aktuellen Schreiben vom 02.02.2017 geht sie überhaupt nicht auf den Vorfall ein, obwohl sie kurz zuvor Akteneinsicht genommen hatte. Die Erklärung, sie habe die Polizisten für verkleidete Betrüger gehalten, zeigt entweder eine völlige Verkennung der Situation oder eine nicht nachvollziehbare Ausrede für die eskalierende Situation, die ebenfalls krankheitsbedingt sein dürfte. Auch verdeutlichen die zahlreichen und ausufernden Schreiben, Beschwerden und Strafanzeigen im Zusammenhang mit der Unterbringung eine Überreaktion sowie eine verbal aggressive und von Verfolgungsideen geprägte Verhaltensweise (die Polizei stürmt das Zimmer illegal und ohne Anlass, Ärzte und Polizei arbeiten illegal zusammen, die Klinikärzte erstellen bewusst falsche Diagnosen, Patienten werden in der Klinik eingesperrt und verwahrlosen, die Sozialarbeiterin in der Klinik will sie zu einem Sozialhilfeantrag „nötigen“), die mit dem von den Ärzten beschriebenen Krankheitsbild übereinstimmt und auch das aggressive Auftreten am 06.05.2012 als glaubhaft erscheinen lässt. Auch wenn die Beklagte in der Klinik keine Anzeichen von Eigen- oder Fremdgefährdung mehr gezeigt hat, dürfte die Unterbringung über den Zeitraum von 6 Wochen noch aufgrund einer gegenwärtigen Gefahr gerechtfertigt gewesen sein. Bei fehlender Krankheitseinsicht und Behandlungsverweigerung war das Verhalten der Beklagten zunächst nicht berechenbar und bedurfte daher der Überwachung. Die Rechtmäßigkeit der Unterbringung wird auch durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Düren und des Landgerichts Aachen bestätigt, die die vorläufige Unterbringung angeordnet und die Kosten auch nicht ausnahmsweise der Staatskasse oder der Ordnungsbehörde auferlegt haben. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Kosten der Unterbringung von einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind. Nach Auffassung der Kammer ist dieses Tatbestandsmerkmal einschränkend auszulegen. Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 PsychKG deutet die verwendete Formulierung „von anderen zu zahlen sind“ zwar darauf hin, dass die Zahlungspflicht des Untergebrachten dann nicht besteht, wenn Dritte zur Leistung verpflichtet sind, wenn also der Untergebrachte einen Anspruch gegen einen Dritten auf Zahlung der Unterbringungskosten hat. Bei dieser Auslegung müsste das Verwaltungsgericht umfassend aufklären und prüfen, ob der Betroffene Ansprüche gegen Unterhaltspflichtige, Krankenversicherungen, Sozialhilfeträger oder andere hat, und in diesem Fall die Klage abweisen, so etwa VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14.08.2014 – 7 K 9652/13 – juris. Diese Auslegung kann aber dazu führen, dass der Krankenhausträger letztlich leer ausgeht, wenn zwar Ansprüche des Betroffenen gegen Dritte bestehen und den Zahlungsanspruch nach § 34 Abs. 1 PsychKG ausschließen, die Dritten aber nicht leisten. In diesem Fall kann der Träger den Anspruch des Betroffenen gegen den Dritten mangels Aktivlegitimation nicht geltend machen, sondern ist darauf angewiesen, dass der Betroffene den Anspruch durchsetzt, notfalls im Klageweg. Dazu kann der Krankenhausträger den Betroffenen aber nicht zwingen. Dies ist mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dass im Verhältnis zwischen der Klinik und dem Betroffenen letztlich der Betroffene zur Zahlung verpflichtet ist, nicht zu vereinbaren, vgl. im Einzelnen, VG Köln, Urteil vom 15.11.2016 – 7 K 7626/13 – . Daher kann dem Zahlungsanspruch des Krankenhausträgers nur entgegengehalten werden, dass ein Dritter die Kosten tatsächlich getragen hat oder sich zur Zahlung bereit erklärt hat. Dies muss allerdings der Betroffene als Anspruchsinhaber darlegen und beweisen. Im vorliegenden Verfahren sind bisher keine Zahlungen durch Dritte geleistet worden oder Zahlungsverpflichtungen anerkannt worden. Die Beklagte hat bei der Einweisung keine Krankenversicherung gehabt und die erforderlichen Erklärungen für Anträge auf Sozialhilfe oder eine gesetzliche Pflichtversicherung nicht abgegeben. Ein Antrag auf Nachversicherung ist offenbar trotz der Bemühungen des Prozesspflegers der Beklagten zwischenzeitlich auch nicht gestellt worden. Ebenso wenig hat die Beklagte ihre Eltern auf Unterhalt in Anspruch genommen. Demnach wird ihre Zahlungspflicht nicht durch Leistungen Dritter ausgeschlossen. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass erhebliche Zweifel daran aufgekommen sind, ob die gesetzliche Risikoverteilung hinsichtlich der Unterbringungskosten zulasten des Betroffenen noch der aktuellen Sach- und Rechtslage und der besonderen Situation des Untergebrachten in einem öffentlich-rechtlichen Über-Unterordnungsverhältnis gerecht wird. Deswegen könnte auch eine Auslegung der Norm unter Berücksichtigung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben in Betracht kommen, die einen Zahlungsanspruch des Krankenhausträgers von der Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber dem Betroffenen abhängig macht bzw. eine Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Betroffenen ermöglicht. Die Bedenken der Kammer resultieren daraus, dass es zwar grundsätzlich eine Angelegenheit des Betroffenen ist, rechtliche Ansprüche gegen andere Leistungsträger oder Unterhaltsverpflichtete zu begründen und durchzusetzen, vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2005 – III ZR 351/04 – juris; LG Berlin, Urteil vom 15.11.2007 – 13 O 218/05 – juris. Jedoch ist dieser in der Regel und typischerweise in der Situation der Unterbringung durch seine psychische Erkrankung und die durch die Unterbringung hervorgerufene belastende Ausnahmesituation nicht in der Lage, seine Angelegenheiten wahrzunehmen. Er wird also häufig geschäftsunfähig im Sinne des § 104 BGB sein. Daher wird im Unterbringungsverfahren beim Amtsgericht auch regelmäßig ein Verfahrenspfleger bestellt. Es ist daher fraglich, ob ihm seine fehlende Mitwirkung bei der Stellung der erforderlichen Anträge beim Sozialhilfeträger oder beim Sozialversicherungsträger angelastet werden kann. Eine Anwendung der oben genannten zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Kostenrisiko bei einer Krankenhausbehandlung von psychisch gesunden Menschen dürfte nicht ohne weiteres möglich sein. Denn der Betroffene wird gegen seinen Willen untergebracht, ist also einer öffentlich-rechtlichen Zwangsmaßnahme unterworfen und aufgrund seiner Erkrankung nicht handlungsfähig. Daraus könnte sich eine gesteigerte Fürsorgepflicht des Krankenhausträgers ergeben, die sich nicht nur auf die ärztliche Behandlung erstreckt, sondern auch zum Ziel hat, den Betroffenen nicht im Nachhinein mit einem beträchtlichen – meist vierstelligen – Schuldenberg zu belasten, wenn keine Krankenversicherung und kein Sozialhilfebezug bestehen. Der Hinweis des Prozesspflegers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass im Bereich der Stadt Köln die LVR-Kliniken bei einer Unterbringung vorsorglich sofort einen Antrag auf Kostenübernahme bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe stellen, auch wenn der Betroffene nicht mitwirkt, wirft die Frage auf, warum diese sinnvolle Praxis nicht auch im vorliegenden Fall angewandt worden ist. Es dürfte rechtlich zulässig sein, zunächst als Vertreter ohne Vertretungsmacht kostenfrei (§ 64 SGB X) einen derartigen Antrag zu stellen und später eine rückwirkende Genehmigung entweder durch den Betroffenen oder einen später bestellten Betreuer oder einen Verfahrenspfleger nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG oder § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X herbeizuführen. Dies ist auch im Interesse des Krankenhausträgers, da er seinen Zahlungsanspruch gegen den Betroffenen in zahlreichen Fällen kaum realisieren kann. Jedenfalls hat die Kammer hat im vorliegenden Verfahren eine Obliegenheitsverletzung durch den Kläger noch nicht erkennen können. Denn dieser hat nachhaltig versucht, die Beklagte zu einer Stellung der erforderlichen Anträge zu bewegen. Auch hat er sofort die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung beantragt. Jedoch waren diese Maßnahmen, wie der Fall zeigt, letztlich ohne Erfolg, ohne dass dies dem Kläger allein angelastet werden kann. Es wäre jedoch ohne weiteres möglich, in der Zukunft durch eine entsprechende organisatorische Anweisung an die Sozialarbeiter der Kliniken sicherzustellen, dass bei fehlendem Krankenversicherungsschutz oder fehlendem Sozialhilfebezug und einer Verweigerung der Mitwirkung durch die Betroffenen ein Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger sofort gestellt wird und später durch einen gesetzlichen Vertreter des Betroffenen genehmigt wird. Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Hauptforderung verlangt. In entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB sind auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen zu entrichten, wenn nicht das einschlägige Fachrecht – wofür hier nichts ersichtlich ist – eine abweichende Regelung trifft, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.2002 – 9 C 6/01 – , BVerwGE 116, 312. Die Voraussetzungen der §§ 291, 288 BGB liegen vor. Die Hauptforderung war mit dem Zugang der Rechnungen fällig und ist am 03.11.2012 mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht, dem Amtsgericht Bergheim, rechtshängig geworden, § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Da die Beklagte im Rechtsstreit unterlegen ist, muss sie die Kosten tragen. Soweit die Klage wegen des Verzugsschadens zurückgenommen worden ist, war dies bei der Streitwertberechnung und damit auch bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.