Urteil
7 K 8640/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1102.7K8640.18.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage bezüglich des Verzugsschadens zurückgenommen hat.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 756,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 83 %, der Kläger zu 17 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Beide Beteiligte können die Vollstreckung durch den Prozessgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage bezüglich des Verzugsschadens zurückgenommen hat. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 756,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2018 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 83 %, der Kläger zu 17 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Beide Beteiligte können die Vollstreckung durch den Prozessgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist ein Kommunalverband und Träger der LVR-Klinik D. für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie. Mit der Klage macht er die Kosten einer stationären Behandlung des Beklagten in der Klinik in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 aufgrund einer sofortigen Unterbringung nach § 14 PsychKG NW geltend. Am 00.00.0000 wurde durch das Ordnungsamt der Stadt D. die sofortige Unterbringung des Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 PsychKG ohne vorherigen richterlichen Beschluss angeordnet. Zur Begründung wurde angegeben, der Beklagte sei nach Angaben seiner Eltern, bei denen er wohne, an einer vorbekannten Psychose erkrankt. Gegenwärtig leide er unter Verfolgungswahn und sei akut suizidgefährdet. Die Notärztin vermerkte auf dem ärztlichen Zeugnis, der Patient leide unter einer behandlungsbedürftigen Psychose mit bekanntem Verfolgungswahn. Er habe telefonisch gegenüber der Tochter Suizidgedanken geäußert. Er könne sich auch jetzt nicht klar davon distanzieren. Am 26.02.2018 um 11.05 Uhr wurde der Beklagte durch den Rettungsdienst in Begleitung der Polizei in der LVR-Klinik aufgenommen. Bei der Aufnahme lehnte er zunächst jegliches Gespräch sowie eine körperliche neurologische Untersuchung und Einnahme einer antipsychotischen Medikation ab. Im „Aufnahmebefund“ vom 26.02.2018, 11.05 Uhr, wurde festgestellt, dass der Betroffene unter einer wahnhaften Störung (ISD 10: F22.0) leide. Er habe im weiteren Verlauf angegeben, früher Lehrer und Opfer von Internet-Mobbing an der Schule gewesen zu sein. Dieser sei von Schülern, aber auch von Lehrern aus dem Kollegium ausgegangen. Sein Computer werde gehackt und er werde in der Wohnung gefilmt. Nun sei er schon seit Sommer des letzten Jahres krankgeschrieben und in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Die Therapeutin sowie ein Gutachter hätten einen „Wahn“ diagnostiziert. Gegenüber seiner Tochter habe er im September wegen der Mobbing-Situation Suizidgedanken angegeben. Da er jedoch bei seinen Eltern in Sicherheit sei, könne er zusichern, sich nichts anzutun. Der aufnehmende Arzt kam zu dem Ergebnis, der Patient könne sich im stationären Rahmen glaubhaft und tragfähig von Suizidalität distanzieren. Im Verlauf des Tages erklärte der Beklagte gegenüber dem Pflegepersonal, dass er gegenüber seiner Tochter gesagt habe, dass er an Selbstmord denke, wenn er aus dem Haus seiner Eltern raus müsse. Dies würde er jedoch nicht machen. Ärztlicherseits wurde festgestellt, dass der Beklagte sich weiterhin deutlich beeinträchtigt von paranoidem Erleben gezeigt habe. Er habe sich auch im stationären Bereich beobachtet und abgehört gefühlt. Hinsichtlich der Suizidalität sei er sicher und glaubhaft distanziert gewesen. Bei der ärztlichen Visite am Folgetag, dem 27.02.2018, erklärte der anwesende Vater des Beklagten, dieser könne nicht mehr zu Hause wohnen, wenn er sich nicht behandeln lasse. Sein Sohn fühle sich ständig verfolgt und kontrolliere und belauere seine Eltern und deren Besuch. Er habe auch schon die Nachbarn bedroht. Er suche ständig nach versteckten Kameras und Mikrophonen. Er verlasse das Haus nicht mehr und habe sich in seinem Zimmer verbarrikadiert. Gegenüber den Eltern habe er keine Suizidabsichten angegeben. Am 27.02.2018 stellte die Stadt D. an das Amtsgericht einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Unterbringung des Beklagten in ein abgeschlossenes psychiatrisches Krankenhaus. Nachdem der Beklagte in der LVR-Klinik aufgesucht und angehört worden war, wurde der Antrag mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 27.02.2018 zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 11 PsychKG lägen nach den Ermittlungen im Anhörungstermin nicht vor. Danach wurde der Beklagte aus der Klinik entlassen. Auf Nachfrage der LVR-Klinik teilte er am 08.03.2018 mit, dass er als beamteter Lehrer Beihilfe beziehe und bei der Süddeutschen Krankenkasse versichert sei. Am 30.04.2018 stellte der Kläger dem Beklagten Behandlungskosten in Höhe von § 756,88 Euro in Rechnung, da er gemäß § 34 Abs. 1 PsychKG die Kosten der Unterbringung als Betroffener zu bezahlen habe. Mit e-mail vom 22.05.2018 lehnte der Beklagte die Zahlung ab, da er die Rechtmäßigkeit der Einweisung, die gegen seinen Willen erfolgt sei, bezweifle. Mit Schreiben vom 21.06.2018 und vom 31.07.2018 wurde die ausgebliebene Zahlung angemahnt. Mit dem zweiten Mahnschreiben wurden außerdem Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro geltend gemacht. Da keine Zahlung einging, beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten, die den Beklagten nochmals mit Schreiben vom 10.09.2018 und vom 25.09.2018 zur Zahlung aufforderten. Am 29.12.2018 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der rückständigen Behandlungskosten in Höhe von 756,88 Euro, Verzugszinsen ab dem 03.06.2018 sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach einem gerichtlichen Hinweis die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Verzugsschadens, also hinsichtlich der Mahnkosten, der Rechtsanwaltskosten sowie hinsichtlich der Verzugszinsen zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 756,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2018 zu zahlen. Der nicht erschienene Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Er erklärt, er habe keinen Verfolgungswahn und keine Psychose. Hierbei handele es sich um eine ärztliche Fehldiagnose. Vielmehr werde er tatsächlich verfolgt. Seit 2015 sei er Opfer eines Cyber-Mobbings, bei dem es um das Ausspähen seines Lebens und seiner Privatsphäre zur Belustigung des Netzpublikums gegangen sei. Anzeigen bei der Hamburger und der Bonner Polizei hätten nicht zur Aufnahme von Ermittlungen geführt, da ein Anfangsverdacht verneint worden sei. Die Einweisung und „Zwangsverwahrung“ in der LVR-Klinik seien leider Teil dieser Vorgänge. Das kriminelle Netzwerk, das ihn verfolge, habe am 26.02.2018 aktiv und hochgradig kriminell in sein Leben eingegriffen. Leider beteilige sich auch seine Tochter an dem kriminellen Mobbing und Stalking. Am Morgen des 26.02.2021 habe er bei seiner Tochter angerufen, um sie aufzufordern, zu dem angekündigten Besuch bei seinen Eltern und ihm selbst nicht zu erscheinen. Hierbei habe er auch auf ein Gespräch im Herbst 2017 hingewiesen, indem er seine damaligen, gelegentlich episodenhaft aufkommenden Selbstmordfantasien kurz erwähnt habe. Seine Tochter habe dann abrupt aufgelegt. Kurze Zeit später habe die Polizei mit dem Rettungsdienst vor der Tür gestanden und habe sich Zugang zum Haus verschafft. Die Beamten hätten ihm mitgeteilt, laut Aussage seiner Tochter sei er selbstmordgefährdet und er müsse daher ins Landeskrankenhaus. Er habe darauf hingewiesen, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe, er sei keineswegs selbstmordgefährdet. Das habe er auch gegenüber der eintreffenden Notärztin wiederholt. Diese habe daraufhin mit der Tochter telefoniert. Er habe gehört, wie die Tochter am Telefon gesagt habe, „Er hat jedenfalls das Wort Selbstmord in den Mund genommen.“ Trotz seiner Einwände sei daraufhin die Unterbringung nach kurzer Rücksprache mit dem Ordnungsamt angeordnet worden. Beim Aufnahmegespräch in der Klinik habe er die Fragen der diensthabenden Ärztin, ob er selbstmordgefährdet sei und ob er schon einmal einen Selbstmordversuch unternommen habe, klar verneint. Diese habe dann gesagt, dass der Richter im Laufe des Tages vorbeikäme. Leider habe sich auch das Klinikpersonal wissentlich und willentlich an den illegalen Aktionen gegen ihn beteiligt und sich dadurch des Amtsmissbrauchs und der Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Die Leistungen seien nur vorgetäuscht gewesen. Sein Stationszimmer sei bereits mit versteckten Kameras und Mikrofonen versehen gewesen. Die diensthabende Ärztin habe versucht, während seiner Anwesenheit weitere Mikro-Kameras anzubringen. Ein Pfleger habe Abhörwanzen in seinem Gehörgang angebracht, als er in sein Ohr hineingeleuchtet habe. Die angebliche Selbstmordgefahr sei nur vorgetäuscht gewesen. Im Gegenteil habe er erst auf der Station beschlossen, sich wegen der erfolgten absichtlichen Beraubung um Freiheit und Würde umzubringen, falls er der Zwangsunterbringung nicht entkommen könne. Die Entlassung habe ihm quasi das Leben gerettet. Zwischenzeitlich habe er Anzeige gegen die LVR-Klinik und das Personal erstattet. Die Bezahlung der fingierten Rechnung verweigere er. Auf die Anregung des Gerichts, einen Antrag auf Erstattung der Behandlungskosten bei der Beihilfestelle und seiner privaten Krankenversicherung zu stellen, reagierte der Beklagte nicht. Eine Betreuung des Beklagten besteht nach Auskunft des Amtsgerichts – Betreuungsgerichts – D. vom 17.03.2020 nicht. Der Ankündigung eines Gerichtsbescheides hat der Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2021 widersprochen. Mit Schreiben vom 24.09.2021 hat er die Vernehmung der Frau B. T. , einer ehemaligen Schülerin, als Zeugin für die Tatsache eines fortdauernden Cybermobbings beantragt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Stadt D. sowie die Behandlungsakte der LVR-Klinik D. des Klägers Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte in Abwesenheit des Beklagten über die Klage entscheiden, da der Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage auf Zahlung der Unterbringungskosten als allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsrechtsweg zulässig, vgl. VG Köln, Urteile vom 15.11.2016 – 7 K 7626/13 – und vom 21.02.2017 – 7 K 3423/13 – . Der Beklagte kann im vorliegenden Rechtsstreit auch als prozessfähig angesehen werden, § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Zwar bestehen im Hinblick auf die diagnostizierte psychische Erkrankung des Klägers möglicherweise Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit im Sinne des § 104 BGB. Jedoch kann der Beklagte in entsprechender Anwendung der Vorschriften in §§ 316 und 317 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 05.07.2021 (BGBl. I S. 3338), für das vorliegende Verfahren auf Zahlung der Unterbringungskosten nach dem PsychKG grundsätzlich als beteiligungsfähig angesehen werden. § 316 FamFG bestimmt, dass der Betroffene in Unterbringungssachen ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist. Eine vergleichbare Bestimmung ist zwar in der VwGO nicht enthalten. Es erscheint jedoch geboten, diese Regelung wegen des Bestehens einer Regelungslücke für Zahlungsklagen auf Zahlung der Unterbringungskosten entsprechend anzuwenden. Denn auch in diesen Verfahren, die Folgeverfahren der Unterbringung sind, stellt sich wegen der meist vorliegenden psychischen Erkrankung des Untergebrachten in der Regel die Frage, ob diese Erkrankung die Prozessfähigkeit ausschließt. Da die Erhebung einer Zahlungsklage gegenüber dem Betroffenen – ebenso wie das Unterbringungsverfahren selbst – diesen in seinen Grundrechten beeinträchtigt, ist es angebracht, den Betroffenen auch für das Folgeverfahren als verfahrensfähig anzusehen und ihm hierdurch eine Einflussnahme auf den Verlauf des Verfahrens einzuräumen. Zugleich muss auch die Möglichkeit bestehen, dass der Klinikträger seinen Anspruch auf Zahlung der Unterbringungskosten nach § 34 PsychKG gerichtlich gegen den Betroffenen durchsetzen kann. Das Gericht hat davon abgesehen, für den Beklagten einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Auf Grund der schriftlichen Einlassungen des Beklagten ist das Gericht zur Einschätzung gelangt, dass der Beklagte, abgesehen von der krankheitsbedingten Fehleinschätzung der Ereignisse, durchaus in der Lage ist, zusammenhängend vorzutragen und seine Interessen im Rechtsstreit angemessen zu verteidigen. Er hat auf die Schreiben des Gerichts zeitnah reagiert und begründet, warum er weder psychisch erkrankt sei noch eine Selbstmordgefahr bestanden habe. Weiter hat er eine Zeugin für das von ihm angenommene Cybermobbing benannt. Damit hat er mögliche Maßnahmen zu einer sachgerechten Verteidigung ergriffen. Da das Gericht verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die Rechtmäßigkeit der Maßnahme unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, erscheint die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erforderlich. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 756,88 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen. Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch ist § 34 Abs. 1 PsychKG NW. Danach sind die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung in einem Krankenhaus von dem Betroffenen zu tragen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind. Ausnahmsweise trägt die Staatskasse die Kosten, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben, § 34 Abs. 2 PsychKG. Nach § 34 Abs. 3 PsychKG kann das nach § 12 PsychKG zuständige Amtsgericht auch der Gebietskörperschaft, deren Behörde den Antrag gestellt hat, die Kosten auferlegen, wenn ein begründeter Anlass zur Antragstellung nicht vorlag. Die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs sind im vorliegenden Verfahren erfüllt. Eine nach dem PsychKG durchgeführte Unterbringung in einem Krankenhaus lag vor. Durch Ordnungsverfügung vom 26.02.2018 wurde die sofortige Unterbringung nach § 14 PsychKG angeordnet. Das erkennende Gericht hat bereits mit Urteil vom 15.11.2016 – 7 K 7626/13 – entschieden, dass die Kostentragungspflicht des Betroffenen nur durch eine rechtmäßige Unterbringung ausgelöst wird. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 34 Abs. 2 PsychKG, wonach die Staatskasse die Kosten zu tragen hat, wenn der Antrag auf Unterbringung abgelehnt wird und die Voraussetzungen der Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben. Zwar wurde im vorliegenden Verfahren der Antrag der Ordnungsbehörde auf Unterbringung durch gerichtlichen Beschluss vom 27.02.2018 abgelehnt, weil im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen für eine Unterbringung, nämlich eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung, nicht mehr vorlagen. Die Voraussetzungen der §§ 14, 11 PsychKG waren jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 26.02.2018 noch erfüllt. Nach § 11 Abs. 1 PsychKG ist die Unterbringung Betroffener nur zulässig, wenn durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die anders nicht abgewendet werden kann. Die Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde vom zuständigen Amtsgericht angeordnet, § 12 Abs. 1 PsychKG. Wenn allerdings bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig ist, kann die örtliche Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein aktuelles ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, § 14 Abs. 1 PsychKG. Hier waren die Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung nach § 14 PsychKG zunächst erfüllt. Der Beklagte wies bei Erlass der Ordnungsverfügung und während seines Aufenthaltes in der LVR-Klinik deutliche Symptome einer psychischen Erkrankung auf. Durch sein krankheitsbedingtes Verhalten stellte er jedenfalls im Zeitpunkt, in dem er durch Rettungsdienst und Polizei im elterlichen Haus aufgesucht wurde, eine erhebliche Gefahr für sich selbst dar, § 11 PsychKG. Da nach Einschätzung der Notärztin eine akute Suizidgefahr nicht ausgeschlossen werden konnte und daher ein weiteres Abwarten nicht in Frage kam, war auch Gefahr im Verzug. Zwar liegt ein ausführliches psychiatrisches Gutachten nicht vor. Nach Überzeugung des Gerichts kann aber aufgrund der Aussagen des Beklagten und seiner Eltern sowie der Einschätzung der Fachärzte in der LVR-Klinik D. sowie der Notärztin eine psychische Erkrankung in Form einer „wahnhaften Störung“ gemäß ICD10: F22.0 festgestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine psychische Störung, die durch die Entwicklung eines einzelnen Wahns oder mehrerer aufeinander bezogener Wahninhalte, die im Allgemeinen lange, manchmal lebenslang, andauern, charakterisiert werden, wobei der Inhalt des Wahns sehr unterschiedlich sein kann. Der Beklagte leidet zumindest seit Herbst 2016 an einer wahnhaften Störung. Zu diesem Zeitpunkt stellte eine Psychiaterin, die er wegen seiner Probleme in der Schule in Hamburg aufgesucht hatte, nach seinen eigenen Angaben eine psychische Erkrankung fest. Nach seiner eigenen Aussage ist er seit 2017 dauerhaft krankgeschrieben, nachdem eine wahnhafte Störung in einem Gutachten diagnostiziert worden ist, und befindet sich in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Diese Aussage wird von seinen Eltern gegenüber dem Rettungsdienst sowie in einem Gespräch in der Klinik bestätigt. Der Beklagte glaubt, dass er seit 2015 Opfer eines Internet-Mobbings und einer Ausspähung seiner Person sei. Er berichtet, dass dieses Mobbing zunächst von Schülern seiner Schule in Hamburg ausgegangen sei, die seine e-mails und andere auf seinem Computer vorhandenen Texte gehackt, ihn gegen seinen Willen in seiner Wohnung und an anderen Orten gefilmt und abgehört hätten, um die Inhalte im Internet zu veröffentlichen und das dortige Publikum zu belustigen. Das Mobbing sei später auch von Lehrern der Schule ausgegangen. Es habe sich nach seinem Umzug von Hamburg nach D. fortgesetzt. Auch dort hätten sich Nachbarn, Passanten, Verkäufer und Kassierer sowie die Lehrer seiner neuen Schule an der Ausspähung beteiligt. Leider sei auch seine Tochter darin involviert. Es sei sogar zum Einsatz spezieller, hochentwickelter Mikro-Funkwanzen gekommen. Bei einer Reise nach Österreich, Ungarn und Slowenien im Frühjahr 2017 sei er überall weiter gestalkt und gemobbt worden, woran sich auch die Zimmerwirte beteiligt hätten. Der Beklagte glaubt auch, dass die Vorgänge im Zusammenhang mit seiner Unterbringung im Februar 2018 Teil dieses Verfolgungsnetzwerks seien und die beteiligten Personen des Rettungsdienstes, der Polizei sowie die Klinikmitarbeiter an der Ausspähung mitgewirkt hätten. Der Beklagte bestreitet zwar, dass er psychisch erkrankt sei und behauptet, dass die geschilderten Ereignisse im Zusammenhang mit einer internetgesteuerten Überwachung seiner Person tatsächlich stattgefunden hätten. Dieser Behauptung muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, da sie offensichtlich außerhalb der Realität liegt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die psychische Erkrankung des Beklagten tatsächlich durch ein Internet-Mobbing an seiner ehemaligen Schule ausgelöst worden sein könnte. Jedoch ist die Vorstellung, dass sich beliebige fremde Personen an jedem möglichen Aufenthaltsort des Beklagten an einem gegen ihn gerichteten Cyber-Mobbing beteiligen könnten, insbesondere das Personal der LVR-Klinik, völlig lebensfremd. Die Beweisführung des Beklagten zeigt im Gegenteil, dass er zahlreichen neutralen Verhaltensweisen von Personen, beispielsweise bestimmten Aussagen, Gesten oder Gesichtsausdrücken, eine gegen ihn gerichtete konspirative und feindselige Bedeutung beimisst, die nur durch seine Wahnvorstellungen erklärt werden kann. Im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 26.02.2018 lag auch eine erhebliche gegenwärtige Selbstgefährdung des Beklagten vor, die durch seine psychische Erkrankung ausgelöst war und nicht anders abgewendet werden konnte, § 11 Abs. 1 PsychKG. Eine gegenwärtige Gefahr ist u. a. dann anzunehmen, wenn der Eintritt eines schadenstiftenden Ereignisses zwar unvorhersehbar ist, wegen besonderer Umstände aber jederzeit zu erwarten ist, § 11 Abs. 2 PsychKG. Hierbei ist nach allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts auch eine geringere Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreichend, wenn hierdurch bedeutende Rechtsgüter schwer geschädigt würden. Im Fall eines Suizides, der durch eine psychische Erkrankung verursacht ist, liegt ein schwerer Schaden für das hochrangige Rechtsgut des menschlichen Lebens vor. Es muss daher für die Annahme einer gegenwärtigen Suizidgefahr ausreichen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei dem Betroffenen Suizidgedanken vorliegen, die jederzeit umgesetzt werden könnten. Diese Anhaltspunkte sind vorliegend gegeben. Menschen mit einer psychischen Erkrankung wie beispielsweise Depressionen oder Schizophrenie sind besonders gefährdet, einen Suizid zu begehen. Selbstmordgedanken entstehen meist dann, wenn die Betroffenen einem nach eigenem Empfinden unerträglich hohen Leidensdruck ausgesetzt sind und sie keine Hoffnung mehr haben. Hierbei entsteht der Suizidentschluss in der Mehrzahl der Fälle nicht als Folge einer bewussten Entscheidungsfindung und Planung, sondern in erster Linie in Form einer Impulshandlung, wenn der aktuelle Schmerz unerträglich geworden ist. Hierbei können auch schon Kleinigkeiten das „Fass zum Überlaufen bringen“. Häufig gibt es keine vorherigen Warnzeichen, vgl. „Suizid und Suizidversuch aus medizinischer Hinsicht“, https://www.therapie.de/psyche/info/index/diagnose/suizid/gruende In vielen Fällen werden Suizidversuche aber durch bestimmte Äußerungen des Betroffenen zumindest indirekt angekündigt. Derartige Andeutungen sollten unbedingt ernst genommen und professionelle Hilfe aufgesucht werden, vgl. „Warnhinweise suizidaler Menschen erkennen“, https://www.therapie.de/psyche/info/index/diagnose/suizid/warnsignale ; „Krise/Notfall: Verdacht auf Suizidgefährdung“, https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/krisennotfall/suizid/verdacht. Hier hatte der Beklagte nach eigenem Bekunden gegenüber seiner Tochter am Morgen des 26.02.2018 erklärt, dass er sich umbringen werde, wenn er aus dem Haus der Eltern ausziehen müsse. Dies hat er auch gegenüber der Notärztin und dem Klinikpersonal angegeben. Gleichzeitig hat er stets bestritten, dass er sich tatsächlich etwas antun würde. Diese Aussage genügt jedoch nicht, um eine Suizidgefahr im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung zu verneinen. Eine ambivalente Einstellung des Betroffenen zu einem möglichen Suizid ist in vielen Fällen vorhanden und damit typisch für eine Suizidgefahr. Eine hundertprozentige Selbsttötungsabsicht ist selten, vgl. „Suizid und Suizidversuch aus medizinischer Sicht, a.a.O. Für die Ernsthaftigkeit des Suizidwunsches spricht zudem die Wiederholung von Suizidgedanken, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich im Herbst 2017 aufgekommen waren und gegenüber der Tochter thematisiert worden waren. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass die Verfolgungsphantasien bei dem Beklagten zu einem Zustand großer Qual geführt haben. Im Februar 2018 bestand zudem eine Situation, die den Beklagten massiv belastet haben muss, weil seine Eltern ihn zu einer Behandlung drängten und angekündigt hatten, dass er ausziehen müsse, wenn er sich nicht behandeln lasse. Das hatte der Vater bei einem Gespräch in der Klinik bestätigt. Vor diesem Hintergrund hatte die Tochter des Beklagten einen ausreichenden Anlass, die Andeutungen ihres Vaters ernst zu nehmen. Da der Beklagte sich auch gegenüber der Notärztin nicht ausreichend von seinen Suizidgedanken distanzieren konnte, konnte die Gefahr im Zeitpunkt des Eingreifens nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn der Beklagte in der Klinik keine Anzeichen von Eigen- oder Fremdgefährdung mehr gezeigt hat, war die sofortige Unterbringung bis zum folgenden Tag noch aufgrund einer gegenwärtigen Gefahr gerechtfertigt. Bei fortbestehendem Verfolgungswahn, fehlender Krankheitseinsicht und Behandlungsverweigerung war das Verhalten des Beklagten zunächst nicht berechenbar und bedurfte daher noch einer zeitlich begrenzten Überwachung. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Kosten der Unterbringung von einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind. Eine Zahlungspflicht eines Dritten besteht hier nicht. Zwar hat oder hatte der Beklagte als Landesbeamter nach eigenen Angaben möglicherweise einen Anspruch auf Erstattung der Unterbringungskosten gegen seine private Krankenversicherung und gegen das Land aufgrund der Beihilfevorschriften. Die Geltendmachung des Anspruchs ist jedoch von einer entsprechenden Antragstellung durch den Beklagten abhängig, die hier offenbar nicht erfolgt ist, weil der Beklagte die Zahlung ablehnt. Der Zahlungsanspruch ist auch der Höhe nach, nämlich in Höhe von 756,88 Euro, begründet. Der Kläger hat die Kosten für die Unterbringung des Beklagten an 2 Tagen in der Rechnung vom 30.04.2018 sowie in den zulässigerweise nachgereichten Schrift-sätzen vom 09.11.2021 und vom 22.11.2021 nachvollziehbar berechnet und begründet. Darauf kann Bezug genommen werden. Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Hauptforderung verlangt. In entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB sind auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen zu entrichten, wenn nicht das einschlägige Fachrecht – wofür hier nichts ersichtlich ist – eine abweichende Regelung trifft, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.2002 – 9 C 6/01 – , BVerwGE 116, 312. Die Voraussetzungen der §§ 291, 288 BGB liegen vor. Die Hauptforderung war mit dem Zugang der Rechnung fällig und ist am 29.12.2018 mit dem Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht rechtshängig geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Da der Beklagte im Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung unterlegen ist, muss er die Kosten überwiegend tragen. Soweit die Klage wegen des Verzugsschadens zurückgenommen worden ist, trägt der Kläger die anteiligen Kosten nach § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 909,44 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Dieser setzt sich zusammen aus den ursprünglich geltend gemachten Unterbringungskosten in Höhe von 756,88 Euro zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro. Die geltend gemachten Zinsen bleiben außer Betracht, § 43 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.