Beschluss
23 L 2764/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0224.23L2764.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. | |
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 23 K 10295/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2016 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage nur dann wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Sind diese anhand der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage allerdings offen, kann über den Fortbestand der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung nur anhand einer allgemeinen, d.h. vom Ausgang des Hauptsachverfahrens unabhängigen Interessenabwägung entschieden werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 16 B 1229/12 –, juris, Rz. 12. Vorliegend lassen sich die Erfolgsaussichten der Klage nicht hinreichend sicher beurteilen. Denn ausgehend von dem seitens der Antragsgegnerin angeordneten und vom Antragsteller eingereichten ärztlichen Gutachten der Pima-mpu GmbH vom 27. September 2016 erweist sich angefochtene Ordnungsverfügung nicht schon allein aufgrund summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Umgekehrt ist die Ordnungsverfügung aber auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Ausgang des Klageverfahrens hängt vielmehr davon ab, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung bestätigt, dass der Antragsteller bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung wegen gesundheitlicher Mängel zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war. Die angefochtene Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Voraussetzung dafür ist, dass die Tatsachen, aus denen sich die Ungeeignetheit ergibt, feststehen. Bloße Eignungszweifel genügen gerade nicht. Auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage aufgetretene Bedenken müssen sich zu einer prognostischen Gewissheit verdichtet haben. Es ist unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu führen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2005 – 16 B 183/05 – und vom 19. Februar 2013 – 16 B 1229/12 –, jeweils juris. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen und Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen. Legt man das ärztliche Gutachten vom 27. September 2016 zugrunde, sind beim Antragsteller jedenfalls fahreignungsrelevante Beeinträchtigungen nach den Ziffern 6.2 (Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie), 4.2 (Hypertonie) und 4.5 (Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen) der Anlage 4 zur FeV erkennbar. Außerdem wurden psychologische Testverfahren zur Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen beim Antragsteller durchgeführt, deren Ergebnisse im Gutachten als nicht ausreichend beurteilt werden. Soweit diese festgestellten Beeinträchtigungen in der Folge sowohl einzeln als auch in der Summe als fahreignungsausschließend bewertet werden, genügen die gutachterlichen Ausführungen nicht uneingeschränkt den Anforderungen, die nach Ziffer 2 lit. a der Anlage 4a zur FeV an die Erstellung eines Fahreignungsgutachtens geknüpft sind. Danach muss das Gutachten insbesondere nachvollziehbar sein. Die Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens betrifft dessen logische Ordnung (Schlüssigkeit) und erfordert sowohl die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde als auch die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Mit dem Erfordernis, die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darzustellen, ist nicht nur die Angabe eines bestimmten, die behördliche Fragestellung beantwortenden Ergebnisses gemeint, sondern weitergehend dessen einzelfallbezogene Herausarbeitung anhand der erhobenen Befunde. Nur so ist es den Fahrerlaubnisbehörden (und ggf. den Verwaltungsgerichten) möglich, Fahreignungsgutachten einer gebotenen eigenen – kritischen – Würdigung zu unterziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 16 B 1229/12 –, juris. Dem entsprechen die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen nicht. Die Bewertung der Befunde auf Seite 11 des Gutachtens erfolgt in erster Linie durch Benennung des jeweils einschlägigen Kapitels aus den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung; eine Erläuterung der jeweiligen Untersuchung mitsamt der konkreten Schlussfolgerung bleibt dabei überwiegend aus. Dies gilt im Besonderen für die festgestellte Herzleistungsschwäche. Es bleibt völlig offen, welche Untersuchungen zu dieser Diagnose geführt haben. Auch bleibt unklar, woher die Erkenntnis des Gutachters stammt, nach der diese Schwäche schon bei leichteren Alltagsbelastungen auftrete. Zwar werden im Hinblick auf die festgestellte Erkrankung der Nerven im Gutachten nähere Angaben gemacht: Die notwendige Schnelligkeit der Bedienung der Pedale sei nicht mehr gewährleistet. Aber auch insofern bleibt unklar, durch welche Untersuchung dieses Ergebnis belegt wird. Soweit der Antragsgegner geltend macht, es sei unerheblich, dass der Befund nicht durch die Pima-mpu GmbH selbst erfolgte, sondern u.a. durch das St. K. -Krankenhaus in U. -T. , ist darauf hinzuweisen, dass im Fahreignungsgutachten zwischen Vorgeschichte (Anamnese) und gegenwärtigem Befund zu unterscheiden ist, vgl. Ziffer 2 lit. c der Anlage 4a zur FeV. Die vorausgesetzte Begründung der gutachterlichen Schlussfolgerung ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil sie sich bei den gegebenen Befunden ohne weitere Erläuterung aufdrängen müsste. Gerade in Bezug auf die Nervenerkrankung wären Angaben dazu erforderlich gewesen, inwieweit eine Umrüstung des Fahrzeugs auf Handbetrieb erwogen werden könnte. Vgl. Kap. 3.9.2 der Kommentierung von Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl. 2005. Die gutachterliche Stellungnahme ist auch mit Blick auf die festgestellte Hypertonie unzureichend. Insoweit ergibt sich zwar aus dem Gutachten selbst, dass im Rahmen der körperlichen Untersuchung ein Blutdruck von 220/110 mmHg gemessen wurde. Außerdem ergibt sich aus den aufgeführten Vorbefunden, dass bereits am 14. Januar 2016 eine benigne essentielle Hypertonie diagnostiziert wurde. Wieso nun aber der Gutachter in seiner Bewertung im Ergebnis von einem ständigen diastolischen Wert von über 100 bis 130 mmHg ausgeht, kann nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls für den Zusatz "ständig" wären weitere Ermittlungen zu erwarten gewesen. Schließlich fehlt auch die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse des psychologischen Testverfahrens. Wird ein solches Verfahren durchgeführt, sind im Gutachten nicht nur die verwendeten Tests sowie das jeweilige Testinventar anzugeben, sondern auch die Aufgabenstellungen zu beschreiben und die Ergebnisse aufgrund der Normvergleichswerte darzulegen. Vgl. Kap. 2.5.1 der Kommentierung von Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl. 2005. Daran fehlt es hier. Hängt somit der Ausgang des Klageverfahrens maßgeblich von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung ab, deren Ergebnis nicht verlässlich vorhersehbar ist, ist die allgemeine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei sind die Folgen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wird, sich die angefochtene Verfügung aber als rechtmäßig erweist, gegen die Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn es bei einer sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung verbleibt und sich später herausstellt, dass diese Verfügung rechtswidrig ist. Auf die betroffenen Grundrechte ist in besonderer Weise Bedacht zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 16 B 1267/15 –, juris, Rz. 37; BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, juris, Rz. 23 ff. Diese Abwägung geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Zwar ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung ein ganz erheblicher und letztlich nicht wiedergutzumachender Verlust an persönlicher Mobilität für ihn verbunden ist und damit eine durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition tangiert wird. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die vorliegende ärztliche Einschätzung ungeachtet der aufgezeigten (Begründungs-)Defizite im Einzelnen zumindest beachtliche Zweifel daran weckt, dass der Antragsteller den hohen Anforderungen, die der motorisierte Straßenverkehr an die menschliche Leistungsfähigkeit stellt, aktuell noch hinreichend gewachsen ist. Der Antragsteller leidet unstreitig an schwerwiegenden Erkrankungen, die seine allgemeine körperliche Belastungs- und Leistungsfähigkeit erheblich reduzieren. Betrachtet man all dies zusammen und berücksichtigt zudem das unkalkulierbare Risiko, das von einem – wie hier möglicherweise – aus gesundheitlichen Gründen ungeeigneten Kraftfahrzeugführer für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, erscheint es in Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht verantwortbar, dem Antragsteller bis zur definitiven Klärung seiner Fahreignung vorerst die weitere Verkehrsteilnahme zu erlauben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 16 B 1229/12 –, juris.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen den Streitwert in Hauptsacheverfahren einheitlich auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro fest. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf den hälftigen Betrag zu reduzieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 16 B 8/15 –, juris.