Beschluss
16 B 1229/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0219.16B1229.12.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. August 2012 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Klage lassen sich nach Auffassung des Senats derzeit jedoch nicht in eindeutiger Weise beurteilen. Gleichwohl fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen zum Nachteil des Antragstellers aus. Ausgehend von dem seitens der Antragsgegnerin angeordneten verkehrsmedizinisch-internistischen Gutachten des Dr. I. vom 23. Mai 2012 in der Gestalt der ergänzenden Stellungnahme vom 9. August 2012 erweist sich angefochtene Ordnungsverfügung nicht schon allein aufgrund summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Umgekehrt ist die Ordnungsverfügung aber auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Ausgang des Klageverfahrens hängt dementsprechend davon ab, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung bestätigt, dass der Antragsteller bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung wegen gesundheitlicher Mängel zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichte im Anfechtungsrechtsstreit von Amts wegen umfassend zu prüfen haben, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt. Daraus ergibt sich, dass das Gericht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die bei Erlass der Verwaltungsentscheidung bereits vorlagen, auch dann zu berücksichtigen hat, wenn der Verwaltungsakt nicht auf sie gestützt war. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen verändert würde. Vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 113 Rdnr. 22; Schoch, Nachholen der Begründung und Nachschieben von Gründen, DÖV 1984, 401, 403 f. Die angefochtene Entziehungsverfügung würde durch ein Auswechseln ihrer Begründung in ihrem Wesen nicht verändert. Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV sind gebundene Verwaltungsakte, bei deren Erlass der Behörde kein Ermessen zusteht. Die Behörde muss die Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers entziehen. Da bei gesetzlich gebundenem Verwaltungshandeln der Verwaltungsakt aber nur entweder rechtmäßig oder rechtswidrig sein kann, kommt es allein darauf an, ob die Regelung objektiv der Rechtslage entspricht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Voraussetzung dafür ist, dass die Tatsachen, aus denen sich die Ungeeignetheit ergibt, feststehen. Bloße Eignungszweifel genügen nicht. Auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage aufgetretene Bedenken müssen sich zu einer prognostischen Gewissheit verdichtet haben. Es ist unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 16 B 183/05 , juris, Rdnr. 4; Dauer, in: Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 3 StVG Rdnr. 3 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Legt man die ergänzende Stellungnahme des Dr. I. vom 9. August 2012 zugrunde, zeigen sich beim Antragsteller jedenfalls fahreignungsrelevante Beeinträchtigungen nach Nrn. 6.4 (kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit), 10.2 (Niereninsuffizienz in Dialysebehandlung), Nr. 4.4 (koronare Herzkrankheit [Herzinfarkt]) und ggf. auch 4.5 (Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Allerdings kann der Senat den gutachterlichen Ausführungen nicht entnehmen, dass sämtliche oder einzelne hier wäre vorrangig an die Herzerkrankung zu denken der genannten Beeinträchtigungen die Kraftfahreignung des Antragstellers schon jeweils für sich genommen sicher ausschließen. Vielmehr dürfte der Gutachter dies im Ergebnis offen gelassen haben. Hierfür spricht, dass er die vorgegebene Ausgangsfrage in seinem Gutachten vom 23. Mai 2012 dahingehend beantwortet hat, die vorliegenden internistischen Erkrankungen (dialysepflichtige Nierenerkrankung, schwere Herzdurchblutungsstörungen und Herzmuskelschwäche sowie Schlafapnoe-Syndrom und schwere Atemschwäche) stellten bereits einzeln die Fahrtauglichkeit in Frage, seien aber in der Summe so schwerwiegend, dass vom Führen von Kraftfahrzeugen sowohl der Führerscheingruppe 2 als auch der Gruppe 1 abgeraten werde. Von der so getroffenen Einschätzung ist der Gutachter wohl auch nachfolgend nicht abgerückt, sondern dürfte in Reaktion auf die vom Antragsteller geltend gemachten Einwände lediglich bestimmte Erkrankungen ("besonders die Herzerkrankung, Nierenerkrankung, Hirnerkrankung") als in erster Linie fahreignungsrelevant herausgestellt haben. Jedenfalls aber ergibt sich Gegenteiliges aus der ergänzenden Stellungnahme vom 9. August 2012 nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit. Soweit diese Erkrankungen sodann zumindest in ihrer Kombination als fahreignungsausschließend bewertet werden, genügen die gutachterlichen Stellungnahmen nicht uneingeschränkt den Anforderungen, die nach Nr. 2 Buchst. a der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung an die Erstellung eines Fahreignungsgutachtens geknüpft sind. Danach muss das Gutachten insbesondere nachvollziehbar sein. Die Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens betrifft dessen Schlüssigkeit und verlangt sowohl die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde als auch die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Mit dem Erfordernis, die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen darzustellen, ist nicht nur die Angabe eines bestimmten, die behördliche Fragestellung beantwortenden Ergebnisses gemeint, sondern weitergehend dessen einzelfallbezogene Herausarbeitung anhand der erhobenen Befunde. Nur so ist es den Fahrerlaubnisbehörden (und ggf. den Verwaltungsgerichten) nämlich möglich, Fahreignungsgutachten einer gebotenen eigenen kritischen Würdigung zu unterziehen. Dem entsprechen die vorliegenden Stellungnahmen nicht. Nachdem das Gutachten vom 23. Mai 2012 das gefundene Ergebnis gar nicht begründet hatte, begnügt sich die ergänzende Stellungnahme vom 9. August 2012 mit dem Hinweis darauf, es gebe "eindeutig Wechselwirkungen und fehlende Kompensationsmechanismen (wie z. B. bei der Nierenerkrankung)", ohne diese indes näher zu beschreiben und in ihren konkreten Auswirkungen auf die Fahreignung des Antragstellers zu erläutern. Die vorausgesetzte Begründung der gutachterlichen Schlussfolgerung ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil sie sich bei den gegebenen Befunden ohne weitere Erläuterung aufdrängen müsste. Insofern ist zwar etwa richtig, dass derjenige, der wie der Antragsteller wegen einer Niereninsuffizienz in ständiger Dialysebehandlung steht, nur unter besonderen Bedingungen in der Lage ist, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden, wenn nicht Komplikationen und/oder Begleiterkrankungen ein sicheres Verhalten bei der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausschließen (vgl. Nr. 10.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Ob letzteres zutrifft, ist jedoch eine in ihrer Beantwortung begründungsbedürftige Frage des Einzelfalls. Vgl. dazu Nr. 3.6 der sachverständigen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Heft M 115 der Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, in der Fassung der Veröffentlichung vom 1. Februar 2000, sowie die dazu verfasste Kommentierung von Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, 2. Aufl. 2005, S. 108 f. Ungeachtet der vorhergehenden Überlegungen erwiese sich die angegriffene Ordnungsverfügung im Übrigen auch dann nicht als offensichtlich rechtmäßig, wenn man den eingeholten Gutachten wie die Antragsgegnerin dies getan hat die Aussage entnehmen wollte, der Antragsteller sei schon allein aufgrund seiner Herzerkrankung kraftfahrungeeignet. Denn insoweit bestehen aus Sicht des Senats Zweifel, inwieweit der Gutachter Dr. I. von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. So wird in dem Gutachten vom 23. Mai 2012 ausdrücklich nur ein im Jahr 2006 erlittener Herzinfarkt erwähnt. Demgegenüber ist in der Stellungnahme vom 9. August 2012 von einem Zustand nach zwei Herzinfarkten die Rede, ohne dass deutlich würde, worauf sich diese (neue?) Erkenntnis stützt. Im Ergebnis Entsprechendes gilt für die Annahme des Vorliegens einer Herzinsuffizienz. Während eine solche in der Stellungnahme vom 9. August 2012 ohne nähere Spezifizierung bejaht wird, waren nach dem nahezu zeitgleich erstellten Befundbericht des Kardiologen Dr. H. vom 14. August 2012 keine Anzeichen einer Herzinsuffizienz in Ruhe feststellbar. Vor diesem Hintergrund ist zumindest klärungsbedürftig, welchen Schweregrad einer Herzinsuffizienz der Gutachter Dr. I. seiner Einschätzung zugrunde gelegt hat, zumal der Senat in Ermangelung ausreichender eigener Sachkunde nicht zu beurteilen vermag, ob im Zusammenhang mit zwei Herzinfarkten jede Herzinsuffizienz unabhängig von ihrem Schweregrad die Kraftfahreignung entfallen lässt (vgl. Nr. 4.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Hängt somit der Ausgang des Klageverfahrens maßgeblich von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung ab, deren Ergebnis nicht verlässlich vorhersehbar ist, kann über den Fortbestand der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung nur anhand einer allgemeinen, d. h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung entschieden werden. Diese geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt sein privates Interesse an der vorläufigen Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis. Insofern ist einerseits zu bedenken, dass mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung ein ganz erheblicher und letztlich nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Mobilität für den Antragsteller verbunden ist. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die vorliegende fachärztliche Einschätzung ungeachtet der aufgezeigten (Begründungs-)Defizite im Einzelnen zumindest beachtliche Zweifel daran weckt, dass der u. a. dialysepflichtige und schwer herzkranke Antragsteller den hohen Anforderungen, die der motorisierte Straßenverkehr an die menschliche Leistungsfähigkeit stellt, aktuell noch hinreichend gewachsen ist. Der Antragsteller leidet unstreitig an schwerwiegenden internistischen Erkrankungen, die seine allgemeine körperliche Belastungs- und Leistungsfähigkeit erheblich reduzieren. Weiter kommt hinzu, dass er offenbar infolge eines 2009 erlittenen Schlaganfalls inzwischen auch in seinen kognitiven Fähigkeiten derart massiv beeinträchtigt ist, dass der diesbezüglich bereits mehrfach gutachterlich gewordene Neurologe Dr. G. zuletzt (Gutachten vom 12. Februar 2012) die Durchführung einer praktischen Fahrverhaltensprobe nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV für erforderlich gehalten hat. Nimmt man all dies zusammen und berücksichtigt zudem das unkalkulierbare Risiko, das von einem wie hier möglicherweise der Fall aus gesundheitlichen Gründen ungeeigneten Kraftfahrzeugführer für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, erscheint es in Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht verantwortbar, dem Antragsteller bis zur definitiven Klärung seiner Fahreignung vorerst die weitere Verkehrsteilnahme zu erlauben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).