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Urteil

7 K 8797/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0307.7K8797.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Slawgorod/Russland geboren. Am 02.02.1996 reiste er mit seiner Ehefrau M. (*00.00.0000) und dem Sohn W. (*00.00.0000) als in den Aufnahmebescheid seiner Mutter B. (*00.00.0000) einbezogene Person in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er lebt seither in Bayreuth. Einen Aufnahmeantrag des Klägers aus eigenem Recht hatte das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuvor mit Bescheid vom 13.11.1995 unter Hinweis auf fehlende muttersprachliche Sprachfertigkeiten abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch nahm der Kläger am 19.02.1996 zurück. Einen Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedler lehnte das Landratsamt Bayreuth mit Bescheid vom 15.07.1997 ab. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch beim VG Bayreuth erhobene Klage nahm der Kläger am 08.02.2000 zurück. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.04.2016 an das BVA beantragte der Kläger, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) zu erteilen. Er verwies auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz. Der seinerzeitige Grund für die Ablehnung, nämlich die fehlende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei nach der alten Rechtslage zutreffend gewesen. Nunmehr werde aber eine familiäre Sprachvermittlung nicht mehr gefordert. Bereits bei behördlichen Vorsprachen 1997 und 1999 habe er die Fähigkeit gezeigt, relativ gut Deutsch zu sprechen. Der Kläger hat am 06.10.2016 die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 26.10.2016 lehnte das BVA den Antrag des Klägers ab. Dieser habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Die Rechtslage habe sich durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht zu seinen Gunsten geändert. Denn die Frage nach dem Erwerb des Spätaussiedlerstatus bestimme sich nach dem im Zeitpunkt der Einreise geltenden Recht. Auch ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter. Das 10. BVFG-Änderungsgesetz enthalte eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreise. In diesem Zeitpunkt sei er aber in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dies werde durch entsprechende Vermerke in der BVA-Akte bestätigt. Zudem verweist der Kläger auf nach der Einreise besuchte Deutschkurse. Die Auslegung des BVFG durch das Bundesverwaltungsgericht führe zu einem Ausschluss der Anwendung des § 51 Abs. 1 VwVfG. Das sei nicht nur rechts-, sondern auch verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den Justizgewährungsanspruch, da der Rechtsschutz unzulässig verkürzt werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 26.10.2016 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die Urteil des BVerwG vom 16.07.2017 - 1 C 29.14 und 1 C 30.14 - entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Spätaussiedler-bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG unter Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens ist nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Der Bescheid des BVA vom 26.10.2016 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es kann offen bleiben, ob dem Anspruch von vornherein der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügte und am 01.01.2005 in Kraft getretene § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen steht. Danach kann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebscheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Den Aufnahmeantrag des Klägers lehnte das BVA bereits mit Bescheid vom 13.11.1995 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch nahm der Kläger am 19.02.1996 zurück. Vgl. zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf Antragsteller, die vor dem 01.01.2005 eingereist sind: OVG NRW, Urteil vom 09.06.2016 - 11 A 1254/14 -, aber auch Beschluss vom 20.12.2016 - 11 E 733/16 -. Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegen nicht vor. Hiernach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Dies ist hier nicht der Fall: Zwar hat das 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 06.09.2013 die für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG im Hinblick auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen in wesentlichen Punkten erleichtert. Diese Gesetzesänderung erfolgte jedoch nicht zugunsten des Klägers. Das 10. BVFG-Änderungsgesetz entfaltet keine Wirkung für Antragssteller, die schon vor seinem Inkrafttreten in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung richtet sich nach § 15 Abs. 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Spätaussiedler eine Bescheinigung aus. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus §§ 4, 6 BVFG. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Das ergibt sich aus dem materiellen Recht. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich den Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, juris, Rn. 38. Das 10. Änderungsgesetz enthält keine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung, welche eine Rückwirkung für Personen anordnet, die vor seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet aufgenommen worden sind. Eine Übergangsregelung, vergleichbar mit der des inzwischen aufgehobenen § 100 a Abs. 1 BVFG, hat der Gesetzgeber für das 10. Änderungsgesetz nicht geschaffen. Zweck der Änderungen war es vielmehr, wegen der geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet Erleichterungen für das Aufnahmeverfahren und den Erwerb des Spätaussiedlerstatus für Antragsteller zu schaffen, die sich noch im Aussiedlungsgebiet befinden. Eine Verbesserung der Rechtsstellung von Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Bundesgebiet aufgenommen waren, war ersichtlich nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, juris, Rn. 42. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit rechtsgrundsätzlich geklärt, auf welchen Zeitpunkt bei der Feststellung des Spätaussiedlerstatus abzustellen ist. Es hat entschieden, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet maßgeblich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Verfahren auf Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung oder ein Verfahren auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens handelt und welche Merkmale im Einzelfall erfüllt sind. Kommt es folglich für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers auf die 1996 geltende Rechtslage an, hat sich die Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz nicht zu seinen Gunsten geändert. Weitere Wiedergreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BVFG sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des Ablehnungsbescheides im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat dies ermessensfehlerfrei abgelehnt. Regelmäßig muss die Behörde bei dieser Entscheidung die grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit die Belange des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit auf der einen und das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abwägen. Hierbei ist es in aller Regel nicht zu beanstanden, wenn die Behörde im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen gebieten, müssen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht mit einem der zwingenden Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 VwVfG vergleichbar sein. Hierfür genügt auch eine Rechtswidrigkeit des unanfechtbaren Verwaltungsaktes nicht. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde zugunsten des Betroffenen nur dann, wenn das Festhalten an dem rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre. Dies ist von den Umständen des Einzelfalls und der Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängig. Die Ablehnung eines Wiederaufgreifens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn sich die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erweist oder wenn das rechtskräftige Urteil, das den Verwaltungsakt bestätigt hat, offensichtlich fehlerhaft war, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 -, juris, Rn. 30. Dies ist vorliegend nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere ist ein Wiederaufgreifen nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 24.02.2017 sind nicht nachvollziehbar. Der Justizgewährleistungsanspruch des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert die gerichtliche Überprüfung staatlicher Hoheitsakte, nicht aber ein bestimmtes Ergebnis dieser Überprüfung. Die Frage der Reichweite des 10. BVFG-Änderungsgesetzes unterliegt der richterlichen Rechtsauslegung. Dass diese nicht im Sinne des Klägers ausfallen kann, ist einer solchen Überprüfung wesenseigen. Auch führt sie nicht zu einer generellen Nichtanwendung des § 51 VwVfG. Vielmehr beschränkt sie die Möglichkeit des Wiederaufgreifens aufgrund des 10. BVFG-Änderungsgesetzes auf die vom Gesetzgeber adressierten Personenkreise. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.