Urteil
11 A 1254/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0609.11A1254.14.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 22. August 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2012 verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG auszustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 22. August 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2012 verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am 6. April 1954 in U. in der ehemaligen Sowjetunion (heute: Kasachstan) geborene Kläger stellte unter dem 26. Juni 1991, eingegangen beim Regierungspräsidium L. am 31. März 1993, einen Aufnahmeantrag als Aussiedler. Der Kläger gab an, er sei russischer Volkszugehörigkeit und seine Muttersprache sei Deutsch. Er verstehe und schreibe deutsch. Seine jetzige Umgangssprache in der Familie sei „russisch-deutsch“. Auf einem Ergänzungsbogen zu seinem Antrag gab der Kläger an, seine Mutter- und jetzige Umgangssprache sei jeweils Deutsch. Er kreuzte zudem bei der Rubrik „Beherrschung der deutschen Sprache“ „verstehen“, „sprechen“ und „schreiben“ an. Dem Aufnahmeantrag war eine Kopie seines Inlandspasses vom 15. Dezember 1980 beigefügt, in den er mit russischer Nationalität eingetragen ist. In der am 7. Mai 1954 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers ist als Mutter L1. N. mit deutscher Nationalität eingetragen und hinsichtlich des Vaters findet sich lediglich die Eintragung „O. “. In der am 23. N. 1966 ausgestellten Geburtsurkunde sind als Eltern O1. C. mit russischer und L1. C. mit deutscher Nationalität eingetragen. Durch Bescheid vom 20. Juli 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag des Klägers ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Seinen Angaben im Aufnahmeantrag sei zu entnehmen, dass seine Deutschkenntnisse nicht über ein passives Verstehen hinausreichten. Er lasse folglich die erforderliche Beherrschung der deutschen Sprache vermissen. Zudem fehle ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Er habe sich nach Erlangen der Bekenntnisfähigkeit für die russische Nationalität seines Vaters entschieden. Widerspruch erhob der Kläger gegen diesen Bescheid nicht. Durch Einbeziehungsbescheid vom 20. Juli 1993 wurde der Kläger in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen. Laut Bescheinigung der Verwaltung des Inneren der Stadt U. vom 3. Januar 1995 wurde in dem Inlandspass des Klägers die Eintragung der russischen in die deutsche Nationalität am 8. November 1993 geändert. Am 27. Dezember 1993 reiste der Kläger gemeinsam mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Stadt O. hielt am 26. Januar 1994 hinsichtlich der Mutter des Klägers in der Anlage zum Prüfbogen der deutschen Volkszugehörigkeit fest: Im Familienkreis werde jetzt „überwiegend“ Deutsch und „wenig (mit dem Sohn)“ Russisch gesprochen. Zur Beherrschung der deutschen Sprache heißt es, die Mutter verstehe „fast alles“, spreche „ganze Sätze“ und schreibe „überhaupt nicht“. Am 27. Januar 1994 stellte die Stadt O2. der Mutter des Klägers eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und dem Kläger eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG aus. Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 25. August 1994 am 20. September 1994 erwarb der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit Schreiben vom 6. November 2000 erhob der Kläger bei der Stadt O2. „Widerspruch“ gegen die Einstufung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin und beantragte, das Verfahren wiederaufzugreifen und ihn als Spätaussiedler anzuerkennen. Zur Begründung führte er aus: Er sei von seiner deutschstämmigen Mutter erzogen worden. Diese habe am 27. November 1964 den Russen O1. C. geheiratet. Aufgrund dieser Tatsache sei er, ohne dass er darauf Einfluss habe nehmen können, in seinem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen worden. Von einer Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Nationalitäteneintrags sei weder ihm noch seiner Mutter etwas bekannt gewesen. Erst nach dem Beschluss des Ministerrats der Republik Kasachstan vom 12. Januar 1993 Nr. 31 sei es möglich gewesen, die deutsche Nationalität anzunehmen. Am 8. November 1993 sei sein Inlandspass in „deutsch“ geändert worden. Unter dem 11. Dezember 2000 teilte die Stadt O2. dem Kläger unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung mit: Der Widerspruch gegen ihre Entscheidung vom 27. Januar 1994 sei wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht zulässig. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG seien nicht zu erkennen. Den dagegen am 11. Januar 2001 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger, nachdem er zwischenzeitlich erfolglos ein Petitionsverfahren beim O3. Landtag betrieben hatte, mit Schreiben vom 3. Juli 2004 im Wesentlichen damit: Die Behauptung, er sei zum Zeitpunkt der Aussiedlung der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen, könne er nicht gelten lassen. Im Rahmen des Aussiedlungsverfahrens sei kein Sprachtest mit ihm durchgeführt worden. Bei der Beantragung des ersten Inlandspasses habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass er wegen unterschiedlicher Nationalitäten seiner Eltern ein Recht gehabt habe, die Nationalität seiner deutschen Mutter zu wählen. Die Eintragung des fremden Volkstums im Inlandspass sei in der Schule automatisch ohne seinen Willen nach der Nationalität seines Vaters bzw. nach seinem Nachnamen erfolgt. Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 und vom 22. Oktober 2004 wies die Stadt O2. den Antrag des Klägers, das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen, zurück und verwies auf die Bestandskraft ihrer Entscheidung vom 11. Dezember 2000. Am 10. Dezember 2010 beantragte der Kläger, ihm im Wege des Wiederaufgreifens „einen Aufnahmebescheid gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen und in seiner Person die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG anzuerkennen“. Zur Begründung reichte er ein Schreiben der Justizverwaltung der Stadt U. vom 16. August 2010 ein. Danach könne ihm eine Kopie des Formblatts Nr. 1, welches im Zusammenhang mit dem Erhalt seines ersten Inlandspasses erstellt worden sei, nicht ausgestellt werden; das Archiv bis 1974 sei nicht aufbewahrt worden. Bei der Auswahl der Nationalität im Antrag des Formblatts Nr. 1 habe man die offizielle Einwilligung des Antragstellers nicht gebraucht. Die Nationalität sei nach dem Vater gemäß den Angaben der Geburtsurkunde eingetragen worden. Eine Änderung des Nationalitäteneintrags sei vor der Anordnung des Ministerrats der Republik Kasachstan Nr. 31 vom 12. Januar 1993 nicht möglich gewesen. Weiter führte der Kläger aus, insbesondere zu Hause in Kasachstan sei zwischen seiner Mutter und den Geschwistern und ihm selbst häufig Deutsch gesprochen worden. Er habe Deutsch auch in der Schule belegt. Durch Bescheid vom 22. August 2011 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers mit der Begründung ab: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Der Anspruch scheitere gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG daran, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bestandskräftig abgelehnt worden sei. Er habe auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen seines Verfahrens nach § 51 VwVfG, denn er habe die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt. Das Schreiben der Justizverwaltung U. habe ihm bereits am 31. August 2010 vorgelegen. Es sei aber erst am 10. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen. Auch ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend: Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG sei nicht verstrichen. Er habe zunächst nicht gewusst, dass das Schreiben angekommen sei. Seine Mutter habe das Schreiben übersetzen lassen und ihm erst am 13. September 2010 übergeben. Durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2012 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Am 20. Juli 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie ergänzend ausgeführt: Im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag habe er ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können. Er habe die Behördengänge in der Regel selbst gemacht, sich auch auf Deutsch mit den Sachbearbeitern verständigen und notwendige Formulare selbst ausfüllen können. Seine zum Übersiedlungszeitpunkt nicht ausreichenden Sprachkenntnisse ließen sich dadurch erklären, dass das Sprechen in Deutsch in der Öffentlichkeit verboten gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 22. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2012 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. April 2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Dem stehe § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids sei mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20. Juni 1993 bestandskräftig abgelehnt worden. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergebe sich weder aus § 51 VwVfG noch aus den §§ 48, 49 VwVfG. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 22. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2012 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat Beweis erhoben und die Mutter des Klägers, L1. C. , Frau N1. I. und Herrn B. H. als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 22. August 2011 und sein Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz ‑ BVFG) in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts gilt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (294 f., Rn. 37), und ‑ 1 C 30.14 -, juris, Rn. 33. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung erfüllt der Kläger. I. Dem Anspruch des Klägers auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung steht nicht § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Danach kann dem in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling - wie dem Kläger - eine solche Bescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung sind zwar erfüllt. Der von dem Kläger unter dem 26. Juni 1991 gestellte und am 31. März 1993 beim Regierungspräsidium L. eingegangene Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids ist von der Beklagten durch Bescheid vom 20. Juli 1993 bestandskräftig abgelehnt worden. Widerspruch hatte der Kläger dagegen nicht erhoben. 2. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG findet aber auf den mehr als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung auf vertriebenenrechtlicher Grundlage im Bundesgebiet aufgenommenen Kläger keine Anwendung. a. Der Kläger war in den seiner Mutter erteilten Aufnahme- und Einbeziehungsbescheid vom 20. Juli 1993 einbezogen worden und am 27. Dezember 1993 gemeinsam mit seiner Mutter im Wege des Aufnahmeverfahrens ins Bundesgebiet eingereist. Vgl. zur Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens als Ehegatte oder Abkömmling einer Bezugsperson BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (296, Rn. 23 ff.), und ‑ 1 C 30.14 -, juris, Rn. 19 ff. Der durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I. S. 1950, eingefügte § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. b. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Klägers in das Bundesgebiet galt das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) ‑ BVFG 1993 -. Diese Rechtslage, die für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers maßgeblich ist, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. April 2016 ‑ 11 A 1250/12 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (296, Rn. 39), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 35, sah eine entsprechende Vorschrift wie die des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht vor. c. Es kann offenbleiben, ob eine auf die Aufenthaltnahme des Klägers rückwirkende Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG über die nach der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 7. September 2001 eingeführte Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG (im Folgenden: BVFG 2001) überhaupt hätte in Betracht kommen können. Denn § 100a Abs. 1 BVFG 2001 ist durch Art. 2 Nr. 2a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) mit Wirkung vom 12. November 2015 aufgehoben worden. Vgl. zu den Einzelheiten betreffend die Aufhebung der Übergangsvorschrift OVG NRW, Urteil vom 7. April 2016 ‑ 11 A 1250/12 -; und zur Frage der maßgeblichen Rechtslage vor der Aufhebung dieser Übergangsvorschrift BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (296 f., Rn. 39 ff.), und ‑ 1 C 30.14 -, juris, Rn. 35 ff. d. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG selbst ordnet - anders als § 100a Abs. 1 BVFG - keine rückwirkende Geltung an. Vgl. zur Rückwirkung der Übergangsvorschrift BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (297 f., Rn. 42), und ‑ 1 C 30.14 -, juris, Rn. 38. e. Es kommt hinzu, dass der Kläger durch seinen „Widerspruch“ vom 6. November 2000 gegen die ihm von der damals vertriebenenrechtlich zuständigen Stadt O2. ausgestellte Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG bereits vor Inkrafttreten des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG in Gang gesetzt hat, über das nicht abschließend entschieden worden ist. Soweit die Stadt O2. seinen „Widerspruch“ gegen ihre „Entscheidung vom 27. Januar 1994“ mit Bescheid vom 11. Dezember 2000 als unzulässig zurückgewiesen hat, hat sie nicht gleichzeitig ‑ wovon im Übrigen auch die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 22. August 2011 ausgeht - über diesen als Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung aufzufassenden Antrag entschieden. Denn die Entscheidung der Stadt O2. über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG vom 27. Januar 1994 enthielt nicht zugleich eine der Bestandskraft fähige (negative) Entscheidung darüber, dass eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht ausgestellt werden könne, sodass in dieser Zurückweisung auch nicht eine Ablehnung der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gesehen werden kann. f. Nicht zu vertiefen ist, ob die Anwendung des Ausschlusstatbestands des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG in Fällen, in denen die Aufenthaltnahme vor dessen Inkrafttreten erfolgt ist, eine möglicherweise unzulässige Rückwirkung bedeutete. Denn eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf den Fall des Klägers nicht anwendbar ist. Wie dargelegt ist der Kläger mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten dieser Bestimmung im Bundesgebiet auf vertriebenenrechtlicher Grundlage aufgenommen worden und hat darüber hinaus den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung vor Inkrafttreten dieser Vorschrift gestellt, die - anders als § 100a BVFG 2001 - keine Rückwirkung auf die Fälle entfaltet, bei denen die Aufnahme in das Bundesgebiet bei deren Inkrafttreten schon erfolgt war. II. Der Anspruch des Klägers auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung scheitert - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht daran, dass der Kläger einen solchen Antrag erstmals (sinngemäß durch seinen Widerspruch) im Jahr 2000 und den Antrag auf Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens erst im Jahr 2010 gestellt hat. 1. Der Kläger benötigt keinen Aufnahmebescheid, um i. S. d. § 4 Abs. 1 BVFG „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ eingereist zu sein. Der Aufnahmebescheid ist auch keine Voraussetzung für die Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG aus eigenem Recht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (289 f., Rn. 23 f.), und ‑ 1 C 30.14 -, juris, Rn. 19 f. Dem Kläger kann deshalb ein etwaiger fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen der Stellung seines Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens und seiner Übersiedlung nicht entgegengehalten werden. Personen, die - wie der Kläger - als Abkömmling im Wege eines Aufnahmeverfahrens eingereist sind, sind aufgenommen; ein zeitliches Auseinanderfallen von Aufnahme und Beantragung eines Aufnahmebescheids kann es hinsichtlich dieser Personen nicht geben. 2. Der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger diese erstmals im Jahr 2000 und damit sieben Jahre nach seiner Übersiedlung beantragt hat. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das Verwaltungsgericht in seiner weiteren Begründung entscheidungstragend abgestellt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248, verhält sich zu einem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids im Härteweg nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, den der Kläger – wie ausgeführt – nicht stellen muss, und nicht zu einem Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Härtefallantrag in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden. Denn der Spätaussiedlerwille muss im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets nicht nur vorliegen, sondern auch gegenüber der Aufnahmebehörde betätigt werden. Dieser ausdrücklich zum Härtefallaufnahmeantrag vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Grundsatz ist nicht auf den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung übertragbar. Die Frage, ob diese in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung beantragt werden muss, stellt sich nicht. Denn nach § 15 Abs. 1 BVFG ist die Spätaussiedlereigenschaft - unabhängig von einem etwaigen Aufnahmebescheid - von der zuständigen Behörde eigenständig und eigenverantwortlich als materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung zu prüfen. Wer Spätaussiedler ist, entscheidet sich allein kraft Gesetzes nach § 4 BVFG. Das Aufnahmeverfahren hat mit seiner jedenfalls vorläufigen Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft vorrangig Lenkungs- und Ordnungsfunktion. Dieser Zweck ist erfüllt, wenn es erfolgreich durchlaufen wurde, gleichgültig, ob dies bezogen auf die (vermeintliche) Eigenschaft als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG oder bezogen auf die Eigenschaft als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfolgt ist. Die nach § 15 Abs. 1 BVFG zu bescheinigende Spätaussiedlereigenschaft richtet sich materiell-rechtlich nach § 4 Abs. 1 und 2 BVFG. Spätaussiedler ist hiernach „ein deutscher Volkszugehöriger, der die (Aussiedlungsgebiete) nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat“. § 4 Abs. 1 und 2 BVFG bestimmt also sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (290 ff., Rn. 24, 29, 38), und ‑ 1 C 30.14 -, juris, Rn. 20, 25 und 34. Die Bescheinigung nach § 15 BVFG hat keine konstitutive, sondern nur bestätigende Wirkung. Der zu bestätigende Status als Spätaussiedler entsteht bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG mit der Aufnahme in das Bundesgebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 -, BVerwGE 129, 265 (267, Rn. 16), m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen entscheidet sich die Frage, ob eine Person, die - wie der Kläger - im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist, die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, allein kraft Gesetzes nach § 4 BVFG und zwar grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt bei Aufnahme in das Bundesgebiet, unabhängig davon, ob sie als Spätaussiedler oder als Abkömmling oder Ehegatte einer Bezugsperson eingereist ist, ferner unabhängig von einem etwaigen Aufnahmebescheid oder einem Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Denn wegen der nur deklaratorischen Wirkung der Bescheinigung hat der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf die Ausstellung dieser Bescheinigung keinen Einfluss auf die Entstehung der Spätaussiedlereigenschaft; der Spätaussiedler muss deshalb auch nicht (wie der ohne Aufnahmebescheid eingereiste Aufnahmebewerber) zeitnah mit der Übersiedlung durch Stellung dieses Antrags einen Spätaussiedlerwillen nach außen betätigen. III. Der Kläger ist Spätaussiedler i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Er erfüllte die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft in dem für die Beurteilung dieser Eigenschaft maßgeblichen Zeitpunkt seiner Übersiedlung. 1. Ob eine Person nach den §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (295, Rn. 38), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 34. Zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet galt – wie bereits ausgeführt - das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (BVFG 1993). 2. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG 1993 in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG 1993 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Der Kläger ist deutscher Volkszugehöriger. Er erfüllt zunächst die in § 4 Abs. 1 BVFG 1993 geregelten Stichtagsvoraussetzungen. Er ist nach dem 31. Dezember 1923 geboren. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 vor. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993), dem die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993) und der sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993). a. Der Kläger stammt von einer deutschen Volkszugehörigen ab. Seine Mutter ist Spätaussiedlerin. b. Dem Kläger ist i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 das bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden. Nach der zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die Vorschrift bezogen auf das bestätigende Merkmal Sprache, dass sie von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis zur Selbstständigkeit vermittelt worden ist. Dabei kommt der Sprache besondere Bedeutung zu, denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen. Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 ist insbesondere die Muttersprache. Die Sprache muss „zumindest Gewicht“ haben. Das bedeutet, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben. Dabei reicht es aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Deutsch muss nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Vielmehr genügt es, wenn die Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen und diese mit ihnen so sprechen, wie sie selbst diese beherrschen. Die Kenntnis deutscher Sprache zur Zeit der Aus- bzw. Einreise ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihr kommt aber im Rahmen des Beweises als Indiz für eine frühere Vermittlung deutscher Sprache Bedeutung zu. Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 ‑ 5 C 44.99 ‑, BVerwGE 112, 112 (120 f.). Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger das bestätigende Merkmal der Sprache ausreichend vermittelt worden, d. h. die Vermittlung hatte ein hinreichendes „Gewicht“ zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Gesamtschau der Angaben des Klägers, des sich aus dem Verfahren ergebenden Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme führt zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu der Feststellung, dass die deutsche Sprache jedenfalls bis zum 10. Lebensjahr des Klägers in seiner Familie „Gewicht“ hatte. Der Kläger hat in seinem Antrag vom 26. Juni 1991 und in einem diesem beigefügten Ergänzungsbogen jeweils angegeben, seine Muttersprache sei „Deutsch“. Diese Behauptung findet mit Blick auf die Zeugenaussagen und den ermittelten Sachverhalt ihre Bestätigung jedenfalls insoweit, als davon auszugehen ist, der Kläger habe etwa bis zu seinem 10. Lebensjahr mit seiner Mutter überwiegend Deutsch gesprochen. Der Kläger ist als uneheliches Kind seiner deutschen Mutter (der Zeugin C. ) geboren worden. Der russische Vater des Klägers wurde erst in seine am 23. N. 1966 ausgestellte Geburtsurkunde eingetragen. Die glaubhaften Angaben der Zeugen lassen den Schluss zu, die Zeugin C. sei, jedenfalls bis sie den russischen Vater des Klägers im Jahr 1964 geheiratet hat, alleinerziehend gewesen und habe mit ihren Söhnen, dem Kläger sowie seinem drei Jahre älteren Bruder, meist Deutsch gesprochen. Daher gab es etwa bis 1964 in dem Haushalt, in dem der Kläger aufgewachsen ist, keinen russischen Volkszugehörigen, auf den etwa durch Verwendung der russischen Sprache Rücksicht genommen werden musste. Die Zeugin I. , die selbst Spätaussiedlerin und Arbeitskollegin der Zeugin C. bzw. der Mutter des Klägers gewesen ist, hat glaubhaft geschildert, diese habe in den 1950iger Jahren mit ihren Kindern deutsch gesprochen. Sie habe sich darüber gefreut und dies immer dann wahrnehmen können, wenn die Zeugin C. den Kläger und seinen älteren Bruder zur Arbeit mitgebracht habe; das sei oft vorgekommen, jedenfalls immer wenn die Zeugin C. habe länger arbeiten müssen und der Kindergarten schon geschlossen gewesen sei. Auch der Zeuge H. , der in U. Nachbar des Klägers und mit diesem schon als Kind befreundet gewesen ist, hat bestätigt, der Kläger habe im Kindesalter auch Deutsch gesprochen. Durch seine glaubhaften Bekundungen finden auch die Angaben der Zeugin C. ihre Bestätigung, sie sei bis zur Heirat des russischen Vaters des Klägers alleinerziehend gewesen. Denn der Zeuge hat erklärt, er kenne „H1. “ (den Kläger) nur „mit seiner Mutter“ und erst „Später war da auch ein Mann“. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen oder an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. c. Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993. Er hat sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer Erklärung zur deutschen Nationalität sowie für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise ist der Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (145). aa. Der Kläger hat ein Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung abgelegt. Er ist laut Bescheinigung der Verwaltung des Innern der Stadt U. vom 3. Januar 1995 am 8. November 1993 und damit vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets in seinen Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen worden. Der Senat hat keine Veranlassung an der Echtheit dieser Bescheinigung zu zweifeln. Der Vertreter der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Serienbezeichnung „II-SHB“ in der Bescheinigung vom 3. Januar 1995 nicht mit derjenigen in dem dem Kläger im Jahr 1980 ausgestellten Inlandspass übereinstimme, dort lautet sie „II- ЖB“ (Ж = ZHE). Zum einen mag es sich hierbei um einen schlichten Schreibfehler gehandelt haben, die Seriennummer „Nr. 688687“ ist jedenfalls in der Bescheinigung und im Inlandspass identisch angegeben. Zum anderen spricht schon der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung am 3. Januar 1995 dagegen, dass es sich hierbei um eine gefälschte oder eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Denn zum damaligen Zeitpunkt hat der Kläger sein Begehren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung noch nicht verfolgt, dies vielmehr erst fünf Jahre später durch Erhebung seines „Widerspruchs“ bei der damals zuständigen Behörde, der Stadt O2. , angebracht. Auch mit Blick auf seine Situation im Übrigen drängt sich nicht die Vermutung auf, es handele sich hierbei um eine Gefälligkeitsbescheinigung, die sich der Kläger nur deshalb beschafft habe, um seine vertriebenen- oder aufenthaltsrechtliche Situation im Bundesgebiet zu verbessern. Denn seine Aufnahme im Bundesgebiet lag schon mehr als ein Jahr zurück; darüber hinaus war er bereits seit mehreren Monaten deutscher Staatsangehöriger. bb. Dem Kläger können die Eintragungen der russischen Nationalität in seinen ersten im Jahr 1970 und seinen weiteren im Jahr 1980 ausgestellten Inlandspass nicht entgegengehalten werden. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt zwar grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (140 f.). Ein Gegenbekenntnis liegt aber nicht vor, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 ‑ 9 C 8.96 ‑, BVerwGE 102, 214 (219). Als der erste Inlandspass des Klägers im Jahr 1970 ausgestellt wurde, galt noch die Passverordnung vom 21. Oktober 1953, nach der ‑ ebenso wie nach der Passverordnung vom 10. September 1940 sowie der späteren Passverordnung von 1974 - die Nationalität in den ersten Inlandspass eingetragen werden musste. Anders als nach der Passverordnung von 1974 enthielt die Passverordnung vom 21. Oktober 1953 kein ausdrückliches Wahlrecht für Kinder aus volkstumsverschiedenen Ehen. In der Praxis wurde jedoch ebenso verfahren wie später in der Passverordnung von 1974 vorgesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 (62). Bei der Wertung des Vortrags des Klägers berücksichtigt der Senat, dass Inlandspässe in der ehemaligen Sowjetunion in der Regel unter Einhaltung der dort bestehenden Passvorschriften ausgestellt worden sind und das Verfahren grundsätzlich so ablief, dass der Antragsteller ein Formular ausfüllte, dieses unterschrieb, den Empfang des Passes quittierte und sodann auch den Pass selbst unterschrieb. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass dieses Verfahren von den Behörden im Einzelfall nicht (vollständig) eingehalten worden ist. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen der jeweilige Bedienstete der Passbehörde aus persönlichen oder sonstigen Motiven bei deutsch-russischen Mischehen auf die Eintragung der russischen Nationalität drängte oder diese sogar willkürlich von sich aus in den Pass eintrug. Vgl. etwa Institut für Ostrecht der Universität Köln, Prof. Dr. Georg Brunner, Gutachten vom 18. Oktober 1995 an den VGH Bad.-Württ., S. 11. Nach den Erkenntnissen des Senats kommt hinzu, dass vor 1974 zumindest auch ein Formular der Forma Nr. 1 verwandt worden ist, in dem möglicherweise nur eine Zeile für die Eintragung der Nationalitäten der Eltern vorgesehen war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 2 A 3300/02 -, n. v. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die glaubhaften Ausführungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist nachvollziehbar, wie es zu der Eintragung der russischen Nationalität in seinem ersten Inlandspass gekommen ist. Er hat angegeben, er habe den Antrag auf Ausstellung seines ersten Inlandspasses im Jahr 1970 nicht selbst ausgefüllt, vielmehr sei „automatisch“ die russische Nationalität seines Vaters entsprechend seiner im Jahr 1966 ausgestellten und von ihm nebst zwei Fotos zur Passantragsstelle mitgebrachten Geburtsurkunde als seine Nationalität eingetragen worden. Im Hinblick auf die Rechtslage vor 1974 ist es jedenfalls nicht unplausibel, dass das von der Passantragsstelle ausgefüllte Formular nur eine Zeile für die Eintragung der Nationalitäten der Eltern vorgesehen und die Passbehörde diese nach der Nationalität des Vaters vorgenommen hat, ohne dass der Kläger Einfluss darauf hat nehmen können. Die Behauptung des Klägers, die Eintragung der russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass sei ohne seinen Willen erfolgt, wird auch durch die Angaben der Zeugin C. gestützt. Auch diese hat erklärt, die „russische Nationalität wurde 1970 automatisch eingetragen“ und „Mein Sohn konnte das erst 1993 ändern“. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann offenbleiben, ob die dem Kläger erteilte Auskunft der Justizverwaltung der Stadt U. vom 16. August 2010 zutreffend ist, wonach eine Einwilligung des Antragstellers bei der Eintragung der Nationalität in den Inlandspass nicht erforderlich gewesen, sondern diese grundsätzlich gemäß den Angaben in der Geburtsurkunde nach dem Vater erfolgt sei. cc. Dem Kläger kann auch weder die Entgegennahme noch das Führen seines Inlandspasses mit russischer Nationalität als Gegenbekenntnis entgegengehalten werden. Die Entgegennahme und das Führen eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität ist nur dann eine außenwirksame Zuwendung zu einem anderen Volkstum, wenn dieses Verhalten dem Passinhaber zurechenbar ist. Zurechenbar ist das Verhalten, wenn die Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität vom Willen des Passinhabers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit, sich der Entgegennahme und Führung eines solchen Passes zu widersetzen und stattdessen einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht nutzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25. 06 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 110, S. 10 (12) = juris, Rn. 10. Die Eintragung nichtdeutscher Nationalität in seinen Inlandspässen war ‑ wie aufgeführt - nicht vom Willen des Klägers getragen. dd. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er die Änderung der Eintragung der Nationalität in seinem Inlandspass von „russisch“ in „deutsch“ erst im Jahr 1993 und damit kurz vor seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik veranlasst hat. Im Allgemeinen kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Das gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte können sich dann ergeben, wenn die Nationalität im Inlandspass erst während des Aufnahmeverfahrens geändert wird. Unter diesen Umständen kann die Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein muss, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (147), m. w. N. Bei der für die Änderung der Eintragung der Nationalität abgegebenen Erklärung des Klägers handelte es sich nicht um ein bloßes „Lippenbekenntnis“. Der Kläger konnte sich frühestens ab August 1992/Anfang 1993 durch Änderung seines Nationalitäteneintrags zum deutschen Volkstum erklären, also zu einem Zeitpunkt, als er seinen Aufnahmeantrag bereits angefertigt hatte. Durch Gesetz vom 26. Juni 1992 wurde an Artikel 63 des Ehe- und Familiengesetzbuchs der Republik Kasachstan ein neuer Absatz angefügt, aufgrund dessen Kinder durch Erklärung nunmehr die Nationalität des anderen Elternteils in ihre Papiere (Inlandspass und Personenstandsurkunden) eintragen lassen konnten. Eine nochmalige Änderung der Nationalitätenerklärung danach war nicht mehr zulässig. Durch Beschluss des Ministerkabinetts der Republik Kasachstan Nr. 684 vom 27. August 1992 ist das diesbezügliche Verfahren festgelegt und bestätigt worden. Vgl. Änderungen der Eintragungen der Nationalität (Volkszugehörigkeit) in Inlandspässen der ehemaligen Sowjetunion oder von deren Nachfolgestaaten, Auswärtiges Amt an Bundesministerium des Innern vom 21. September 1995, S. 3. Laut der dem Kläger erteilten Auskunft der Justizverwaltung der Stadt U. vom 16. August 2010 war die Änderung der Eintragung über die Nationalität im Inlandspass erst nach dem Erlass der Anordnung des Ministerrats der Republik Kasachstan Nr. 31 vom 12. Januar 1993 möglich. Danach liegen Anhaltspunkte für ein bloßes „Lippenbekenntnis“ zum deutschen Volkstum nicht vor. Denn der Kläger hätte, unabhängig davon, ob die Änderung der Eintragung der Nationalität schon ab August 1992 oder erst ab Januar 1993 möglich war, nicht viel früher als geschehen ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch einen solchen Antrag auf Änderung seiner Nationalitätenerklärung ablegen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, weil die Rechtsfrage, ob § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf eine Einreise „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, grundsätzliche Bedeutung hat.