Urteil
3 K 2084/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0315.3K2084.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00.1970 geborene Kläger ist als Lehrer im Tarifbeschäftigtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig und derzeit an dem L. -U. -H. in Köln beschäftigt. Der Kläger absolvierte von 1990 bis 1999 das Studium der Sportwissenschaften an der Deutschen Sporthochschule Köln, das er mit der Diplomprüfung abschloss. Von 2002 bis 2011 war der Kläger wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Sporthochschule Köln. Dabei betreute und trainierte er u. a. von 2004 bis 2008 die Nachwuchsfahrer der U1. -E. -B. . Von 2002 bis 2008 war der Kläger zudem im Umfang von durchschnittlich 3 Wochenstunden als Übungsleiter im Allgemeinen Hochschulsport der Rheinischen-Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn tätig. Mit Wirkung vom 31.08.2011 wurde der Kläger an dem L. -U. -H. in Köln eingestellt. Zum 01.011.2011 begann er die berufsbegleitende Lehrerausbildung, die er am 31.10.2013 mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Sport und Biologie abschloss. Zum 01.11.2013 wurde der Kläger in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis übernommen. Mit Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Verfahren, die nicht den Kläger betrafen, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Mit Schreiben vom 02.06.2015, Eingang am L. -U. -H. am 03.06.2015 und bei der Bezirksregierung Köln am 11.06.2015, beantragte der Kläger unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung erwiderte mit Schreiben vom 15.06.2015, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch ausgewertet werden müsse und die Landesregierung alsbald eine Regelung treffen werde. Im Anschluss werde man unaufgefordert auf seinen Antrag zurückkommen. Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17.12.2015 (GV. NRW vom 30.12.2015, S. 938) wurde u.a. § 15a („Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis“) in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt. Durch die Neufassung des Landesbeamtengesetzes im Zuge des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes NRW, das am 01.07.2016 in Kraft getreten ist, ist die Regelung zur Höchstaltersgrenze nunmehr (wortgleich) in § 14 Abs. 3 – 10 LBG NRW enthalten. Mit Bescheid vom 23.02.2016 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers ab. Die Landesregierung habe beschlossen, an einer Altersgrenze festzuhalten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung bestätigt, dass eine Höchstaltersgrenze grundsätzlich zulässig sei. Lediglich die normtechnische Ausgestaltung der bisherigen Regelung sei beanstandet worden. Der Gesetzgeber habe daher von seinem Recht Gebrauch gemacht, eine Neuregelung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts zu schaffen. Gemäß dem neu eingefügten § 15a Abs. 1 LBG NRW (nunmehr § 14 Abs. 3 LBG NRW) dürfe in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellte werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Diese Höchstaltersgrenze sei bei Antragsstellung bereits überschritten gewesen. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis sei daher auch nach neuer Rechtslage nicht möglich. Unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei die jetzige Rechtslage für die Entscheidung über den Antrag maßgeblich. Ein Vertrauen in einen regelungslosen Zustand, wie er zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen habe, sei nicht schutzwürdig. Ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine höhere Altersgrenze als die bis zum 21.04.2015 geltende sei vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung nicht gegeben und werde auch durch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht begründet. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit seien nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 19.03.2016 Klage erhoben. Mit der am 01.10.2016 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung trägt er vor, die Ablehnung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei rechtswidrig. Zwar habe er zum Antragszeitpunkt das 42. Lebensjahr bereits vollendet, jedoch sei für ihn gemäß § 15a Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW (nunmehr § 14 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LBG NRW) die individuelle Höchstaltersgrenze der Vollendung des 45. Lebensjahres maßgebend. Er habe in den Jahren 2005 bis 2007 die tatsächliche Betreuung des Kindes seiner damaligen Lebensgefährtin übernommen. Da er zu dieser Zeit nur in einem geringen Umfang von durchschnittlich 11 Arbeitstagen pro Monat einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, sei er mit seiner Lebensgefährtin übereingekommen, dass er die Betreuung des Kindes übernehme. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 23.02.2016 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 02.06.2015 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, die Ablehnung der Verbeamtung sei rechtmäßig. Der Kläger könne nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werden, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 44 Jahre alt gewesen sei und damit die Altersgrenze des § 14 LBG NRW überschreite. Das durch den Kläger mit der Klagebegründung erstmals angegebene Kinderbetreuungsverhältnis habe er nicht hinreichend bestimmt und glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Personalakten des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Übernahmeantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Ablehnung dieses Antrages durch das beklagte Land ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Einer Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass er die nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (in der ab dem 01.07.2016 geltenden Fassung) einzuhaltende Höchstaltersgrenze überschritten hat. Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze kann sich im Einzelfall nach Maßgabe von Absatz 5 der Vorschrift um bis zu sechs Jahre erhöhen. Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gilt nach Absatz 6 eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Darüber hinaus können nach Absatz 10 unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die vorgenannte gesetzliche Neuregelung, die (damals noch als § 15a LBG NRW) am 31.12.2015 in Kraft getreten ist, ist hier zugrunde zu legen, da für die Beurteilung eines Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung maßgeblich ist. Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.2004 – BVerwG 8 C 5.03 –, BVerwGE 120, 246 (250) und vom 24.06.2004 – BVerwG 2 C 45.03 –, BVerwGE 121, 140 (143 f.). Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, BVerwGE 142, 59-72, m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht geboten. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Zudem ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Die Regelungen des § 14 Abs. 3-10 LBG NRW sind danach auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift am 31.12.2015 (damals als § 15a LBG NRW) nicht bestandskräftig entschieden waren. Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 LBG NRW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfüllt insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie). Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 – 2 C 11/15 –. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015, BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 75 ff., 82 ff., kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 16, unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 81. Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 39, wo von einem „Einschätzungsspielraum“ des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird. Gemessen hieran ist die Regelung des § 14 LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Absatz 3 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.2012 angenommen, dass sie unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstellt. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 29. Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen – entsprechend dem von Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers –, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen. Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 24, 30. Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers, LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff., die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5% der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch von dem Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, juris, Rn. 86 ff. Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 27 f., 31 ff., in § 14 Abs. 5, 6 LBG NRW inhaltlich übernommen und – bezüglich Personen mit Schwerbehinderung – auch altersmäßig angepasst wurde. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Absatz 5 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben, LT-Drucks. 16/9759, S. 24, mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 14 Abs. 10 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Absatz 10, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 27 f., 31 ff. Für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform gelten diese Erwägungen unverändert fort. Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 26.01.2016 – 2 K 6008/15 – und vom 07.04.2016 – 2 K 6597/15 –, juris. Auch in den aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen 16/3245 von Prof. C. vom 24.11.2015, S. 1, 16/3284 von Prof. E1. vom 03.12.2015, S. 3, sowie 16/3178 des DBB NRW, S. 3 („noch [...] verfassungsgemäß“) wird eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch der konkreten Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20.11.2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives „Zwei-Säulen-Modell“ angeregt wurde, vgl. Stellungnahme 16/3268 von Dr. T. für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V., bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist. Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14.08.2006. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, juris, Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 – 2 C 18/07 –, juris, Rn. 13 ff., zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde. Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris. Nach Maßgabe des danach wirksamen § 14 LBG NRW hat der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Absatz 3 der Regelung vorschreibt, überschreitet er, da er am 00.00.1970 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 46 Jahre alt ist. Die Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 3 LBG NRW erhöht sich nicht um Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW. Danach erhöht sich die Höchstaltersgrenze um Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes. Die von dem Kläger erstmals im Klageverfahren angegebene Betreuung des Kindes seiner damaligen Lebensgefährtin fällt nicht unter den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW. Unter dem Tatbestand des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW ist nicht die Betreuung eines jeden Kindes zu verstehen. Vielmehr ist die tatsächliche Betreuung eines Kindes sowohl nach der Systematik als auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung allein dann berücksichtigungsfähig, wenn das Verhältnis dem eines nahen Angehörigen i. S. d. § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW i. V. m. § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetzes entspricht. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Pflegezeitgesetz sind nahe Angehörige Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Dabei wird unter Lebenspartner der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verstanden, wie sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 2 Pflegezeitgesetz ergibt, der zwischen Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft unterscheidet. Keine nahen Angehörigen sind demnach wie vorliegend Kinder einer Lebensgefährtin. Diese Auslegung folgt zunächst aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist nach der Gesetzesbegründung in Umsetzung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG, vgl. LT-Drs. 16/9759, dass die Berücksichtigung des Zeitaufwandes etwa im Rahmen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder bei der Pflege von Angehörigen verbessert wird. Demnach ist Voraussetzung dieser Regelung eine gefestigte familiäre Verbundenheit, die eine Betreuungspflicht für das Kind beinhaltet und die dem Begriff des nahen Angehörigen entspricht. Es kann unter Betrachtung der Gesetzesbegründung nicht davon ausgegangen werden, dass jede tatsächliche Betreuung eines Kindes genügen soll. Andernfalls würde auch die Betreuung eines Nachbarkindes oder gelegentliche Kinderbetreuung, sofern in dieser Zeit keine Berufstätigkeit von mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird (§ 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW), genügen. Gerade das Abstellen der Gesetzesbegründung auf die Familie zeigt, dass die Regelung als Ausgestaltung von Art. 6 GG eine familiäre Verbundenheit voraussetzt, die eine rechtliche Verfestigung verlangt und sich in einer Betreuungspflicht manifestiert. Diese Überlegungen werden auch durch die Systematik der Regelung gestützt. Sowohl die Betreuung eines Kindes als auch die Pflege eines nahen Angehörigen führen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW zu einer Erhöhung der Höchstaltersgrenze um bis zu drei Jahre. Sind beide Tatbestände somit gleichgestellt, ist auch das Verbundenheitsverhältnis der jeweiligen Bezugsperson gleich zu definieren. Denn es ist nicht ersichtlich, warum in diesem Fall Voraussetzung der Anerkennung von Pflegezeiten die Pflege eines nahen Angehörigen ist, demgegenüber aber die Betreuung eines jeden Kindes genügen soll, ohne dass eine dementsprechende Verbundenheit verlangt wird. Der einschränkenden Auslegung steht der Wortlaut der Regelung nicht entgegen. Vielmehr kann unter „tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes“ auch „tatsächliche Betreuung eines leiblichen minderjährigen Kindes“ verstanden werden. So sind in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Pflegezeitgesetz leibliche Kinder lediglich als Kinder aufgeführt, wird also im Allgemeinen unter Kind das leibliche Kind verstanden. Demnach verbleibt es hier bei der Höchstaltersgrenze des § 14 Abs. 3 LBG NRW von 42 Jahren, die der Kläger bereits bei Antragstellung überschritten hatte. Zudem wäre selbst bei Zugrundelegung der von dem Kläger angegebenen Kinderbetreuungszeiten eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht möglich, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die nach § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW um drei Jahre auf 45 Jahre erhöhte Altersgrenze überschreitet. Es ist auch nicht gemäß § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ausnahmsweise von der Höchstaltersgrenze abzusehen. Nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig abgelehnt oder seine Bearbeitung verzögert wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Regelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Hier hat jedoch der Kläger erstmals mit der bei Gericht am 01.10.2016 eingegangenen Klagebegründung vorgetragen, dass ihm Kinderbetreuungszeiten anzurechnen seien. Ein Betreuungsverhältnis hat er weder vorher, insbesondere bei Antragstellung, angegeben, noch lässt sich dies aus der Personalakte entnehmen. Es war der Beklagten daher nicht möglich, etwaige Kinderbetreuungszeiten zu berücksichtigen. Selbst wenn die vom Kläger vorgetragenen Kinderbetreuungszeiten berücksichtigungsfähig wären, so lagen der Beklagten die notwendigen Informationen erst mit Zugang der Klagebegründung im Oktober 2016 vor. Der berufliche Werdegang des Klägers hätte sich in diesem Fall nicht durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrages verzögert. Vielmehr hätte der Kläger die Ablehnung der Verbeamtung zu vertreten, weil er es versäumt hat, die Kinderbetreuungszeiten anzugeben. Die Geltendmachung etwaiger Anrechnungszeiten stellt eine Obliegenheit des Klägers dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21.04.2015 und während des Zeitraums einer fehlenden Rechtsgrundlage für eine Altershöchstgrenze bzw. Erhöhungstatbeständen seinen Antrag gestellt hat. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt, vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10.08.2015, http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session= der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31.12.2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist. Spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 31.12.2015 war für den Kläger ersichtlich, dass Kinderbetreuungszeiten zu einer Erhöhung der Höchstaltersgrenze führen und diese von ihm angegeben hätten werden müssen. Dennoch hat er bis zur Entscheidung der Beklagten mit Bescheid vom 23.02.2016 seinen Antrag nicht entsprechend ergänzt. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Kinderbetreuungszeiten im Oktober 2016 hatte der Kläger indes das 45. Lebensjahr schon vollendet und damit die unter Zugrundelegung seiner Angaben individuelle Höchstaltersgrenze bereits überschritten, so dass ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auch unter Zugrundelegung dieses Zeitpunktes nicht gegeben ist. Schließlich ergibt sich auch keine Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW daraus, dass der Kläger nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21.04.2015 und während des Zeitraums einer fehlenden Rechtsgrundlage für eine Altershöchstgrenze einen Antrag auf Verbeamtung gestellt hat, der von dem Beklagten bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nicht beschieden wurde. Insofern liegt ein sachgerechter Grund für die Begünstigung allein solcher Personen vor, die noch vor der vorbenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen entsprechenden Antrag auf Verbeamtung gestellt haben, sofern diesen in gewissen Konstellationen ein Anspruch zugesprochen wird oder wurde. Dies gilt deswegen, da im Zeitpunkt der Stellung des Antrags des Klägers auf Verbeamtung am 28.06.2015 ein zureichender Grund für die nachfolgende Untätigkeit des Beklagten im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vorlag, der für Anträge vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu verzeichnen ist. Das beklagte Land wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Dies war auch für den Kläger ersichtlich, da die Bezirksregierung Köln ihm gegenüber bereits mit Schreiben vom 15.06.2015 darauf hinwies, dass der Antrag auf Verbeamtung wegen des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens zurückgestellt werde. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt, vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10.08.2015, http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session= der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31.12.2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens mussten die Verfahrensbeteiligten der zahlreichen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeleiteten Verfahren über Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit einer solchen Regelung bei einer an § 75 VwGO orientierten Betrachtung noch rechnen. Das Zuwarten auf das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung entsprach auch der Verwaltungspraxis. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass andere Anträge in der Übergangszeit positiv beschieden worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 30.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (ausgehend von der Besoldungsgruppe A 13 und der Erfahrungsstufe 8). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.