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Beschluss

23 L 2812/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0329.23L2812.16.00
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Tenor

1. 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.854,32 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.854,32 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 25. August 2016 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entlassungsverfügung dann an, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Suspendierung der Entlassung gegenüber dem Interesse des Dienstherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Entlassungsverfügung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse. Gemessen hieran überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht. Denn nach dem derzeitigen Sachstand spricht Alles dafür, dass die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 offensichtlich rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist § 55 Abs. 2 Soldatengesetz (SG). Nach dieser Bestimmung ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. Dabei muss sich die Dienstfähigkeit auf die dem Soldaten insgesamt obliegenden Dienstpflichten, mithin die allgemeinen Soldatenpflichten (§§ 7 bis 21 SG) sowie auf die besonderen, sich aus der Waffengattung und der durch den Dienstgrad gekennzeichneten Dienststellung ergebenden Pflichten beziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 71.81 -, juris. Weiter ist zu berücksichtigten, dass die Dienstfähigkeit aufgrund des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr nach Art. 87a Abs. 1 GG nicht nur aufgrund der Verwendbarkeit eines Soldaten in Friedenszeiten zu beurteilen ist. Die Streitkräfte können ihren Auftrag nur erfüllen, wenn ihre Soldaten in der Lage sind, ihre Aufgaben unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles zu erfüllen. Es ist dabei Sache des Dienstherrn, die sich daraus ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jeden Soldaten unverzichtbar sind. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67/11 -, juris. Gemessen hieran ist die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als dauernd dienstunfähig anzusehen und ihn deshalb zu entlassen, weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Die Entlassung des Klägers ist formell rechtmäßig; die nach §§ 55 Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 4 Satz 2 SG notwendigen Anhörungen sind erfolgt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller am 16. Oktober 2015 mitgeteilt, dass der Disziplinarvorgesetzte einen Antrag auf vorzeitige Entlassung des Antragstellers nach § 55 Abs. 2 SG gestellt hat. Hierzu konnte und hat der Antragsteller eine schriftliche Stellungnahme abgegeben und auf seinen Wunsch wurde die Vertrauensperson beteiligt. Am 3. November 2015 eröffnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller, dass nunmehr ein Dienstunfähigkeitsverfahren eingeleitet wurde. In diesem Verfahren wurde der Antragsteller am 8. Juni 2016 erneut angehört und die Vertrauensperson gab am 15. Juni 2016 eine weitere Stellungnahme ab. Entsprechend §§ 55 Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 4 Satz 1 SG hat die Antragsgegnerin die Dienstunfähigkeit auch auf Grund eines Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr festgestellt. Die vorzeitige Entlassung des Antragstellers wegen Dienstunfähigkeit ist aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig. Denn nach derzeitigem Stand spricht alles dafür, dass der Antragsteller dienstunfähig ist und dass mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers beruht auf dem truppenärztlichen Gutachten vom 29. März 2016, das durch die zusammenfassende Stellungnahme des Generalarztes des Heeres vom 24. Mai 2016 bestätigt wurde. Nach diesen Gutachten ist der Antragsteller dauernd verwendungsunfähig und ist mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit vor Ablauf von 5 Jahren nicht zu rechnen. Bedenken gegen diese Bewertung hat die Kammer nicht. Dabei ist im Ergebnis nicht erheblich, dass im Gutachten vom 29. März 2016 die Gesundheitsstörung lediglich mit dem Begriff „Leistungsfunktionsstörung“ bezeichnet wird. Ob eine derartig allgemeine Bezeichnung der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausreicht, ist im Ansatz zweifelhaft. Denn angesichts der erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Folgen, die mit der vorzeitigen Entlassung aus dem Dienst verbunden sind, muss der betroffene Soldat aus dem Gutachten erkennen können, welche konkrete Gesundheitsstörung zur Dienstunfähigkeit führen soll. Nur dann hat er auch die Möglichkeit, die im Gutachten getroffene Einschätzung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nachzuvollziehen und gegebenenfalls einer Überprüfung zuzuführen. So auch VG Koblenz, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 2 L 827/10.KO –. Letztlich ist die eher unspezifische Bezeichnung als „Leistungsfunktionsstörung“ für die Aussagefähigkeit des Gutachtens nicht von Bedeutung, weil bei der Darstellung der Untersuchungsbefunde ausdrücklich auf die Facharztbefunde des BWZK L1. Psychiatrie vom 6. März 2015 und 24. September 2015 verwiesen wird. Diese – dem Antragsteller bekannten – Facharztbefunde setzen sich eingehend mit der gesundheitlichen Situation des Antragstellers auseinander. Die in den Berichten des BWZK L. vom 6. März 2015 und 24. September 2015 genannte Diagnose einer Wahnhaften Störung hat der Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie ist nach dem Gesamtbild der sich aus der Gesundheitsakte ergebenden Anamnesen und Behandlungen für die Kammer zudem plausibel und gut nachvollziehbar. Schon im Bericht der Klinik M. , in der sich der Antragsteller vor dem Dienstantritt bei der Antragsgegnerin stationär aufgehalten hat, vom 22. Dezember 2010 wird die Diagnose einer Wahnhaften Störung angegeben. Auch das BWK Ulm hat ausweislich des Berichts vom 16. April 2014 nach längerem stationärem Aufenthalt einschließlich kurzzeitiger versuchsweiser Entlassungen diese Diagnose gestellt. Diese übereinstimmenden und über mehrere Jahre bestätigten Diagnosen hat – anders als der Antragsteller offenbar meint – auch die OFA Scholz nicht in Frage gestellt. So hat sie in ihrem Bericht vom 8. März 2016 ausdrücklich ausgeführt, dass diagnostisch ein ängstliches paranoides Syndrom mit Verdacht auf paranoid-halluzinatorische Schizophrenie bestehe. Lediglich hinsichtlich der Einschätzung, ob ein Dienstunfähigkeitsverfahren angebracht sei, kommt sie zu einer vom BWZK L. abweichenden Einschätzung. Auf der Grundlage dieser Diagnose ist der Antragsteller zur Überzeugung der Kammer jedenfalls für den Verteidigungsfall dauerhaft nicht dienstfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 C 67.11 –, der sich die Kammer anschließt, bestimmt der Dienstherr für die einzelnen Waffengattungen, Laufbahnen und Verwendungen die Anforderungen, die im Verteidigungsfall für jeden Soldaten unverzichtbar sind. Der Antragsteller ist als Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Mannschaften und wird als Jäger verwendet. Damit gehört der Antragsteller zur kämpfenden Truppe, so dass es auf der Hand liegt, dass die Benutzung einer Waffe für ihn zu den unverzichtbaren Anforderungen im Verteidigungsfall gehört. Die Benutzung einer Waffe ist dem Kläger jedoch schon seit April 2014 auf der Grundlage des Berichts des BWK Ulm vom 16. April 2014 untersagt. Auch der Umstand, dass die Medikamentierung für den Antragsteller inzwischen reduziert werden konnte, bedeutet nicht, dass die Dienstfähigkeit bereits wiederhergestellt ist. Denn die Grunderkrankung besteht weiterhin. Rein vorsorglich weist die Kammer die Antragsgegnerin jedoch darauf hin, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Dienstfähigkeit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 60.13 –. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller für den Verteidigungsfall nicht dienstfähig ist, kann dahinstehen, ob es in seiner Laufbahn in Friedenszeiten eine Verwendung gibt, deren Anforderungen er auch mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen erfüllen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.