Urteil
23 K 11858/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1023.23K11858.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger trat am 1. April 2012 in die Bundeswehr ein und wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Mit ärztlicher Mitteilung des Truppenarztes vom 20. Mai 2014 wurde der Kläger als „verwendungsfähig mit Bedenken“ eingestuft. Ihm wurde der Umgang mit Waffen bis Mai 2015 untersagt und der Wachdienst auf maximal zwei pro Monat beschränkt. Auf Veranlassung des Disziplinarvorgesetzten stellte der Truppenarzt mit ärztlicher Mitteilung vom 7. Oktober 2015 die dauerhafte Verwendungsunfähigkeit des Klägers fest. Die Beklagte teilte ihm am 16. Oktober 2015 mit, dass der Disziplinarvorgesetzte einen Antrag auf vorzeitige Entlassung nach § 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG) gestellt habe. Am 19. Februar 2016 wurde gemäß § 55 Abs. 2 SG das Dienstunfähigkeitsverfahren eingeleitet. In einem Telefax vom 10. März 2016 führte OFA Scholz aus, dass eine Teilnahme des Klägers am Dienst mit Einschränkungen möglich sei. Mit truppenärztlichem Gutachten vom 29. März 2016 wurde eine „Leistungsfunktionsstörung“ bei ihm festgestellt. Er sei in seiner Verwendung als Jäger dauernd nicht verwendungsfähig. Er wurde vom Schießen, dem Führen von militärischen Kraftfahrzeugen, vom Wachdienst, vom Schichtdienst, von sämtlichen sicherheitsrelevanten Aufgaben und dem Dienst im Gefahrenbereich befreit Mit einer Genesung sei nicht vor Ablauf von fünf Jahren zu rechnen. Die Truppenpsychologin C. schilderte in ihrer E-Mail vom 31. März 2016, dass Symptome von Schizophrenie beim Kläger fehlten. Der Generalarzt des Kommandos Heer bestätigte in seiner zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme am 24. Mai 2016 die Feststellungen in dem truppenärztlichen Gutachten vom 29. März 2016 zur bestehenden Leistungsfunktionsstörung. Mit seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2016 gab der Kläger an, mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden zu sein und beantragte die Anhörung der Vertrauensperson. Darauf bestätigte der Truppenarzt am 30. Juni 2016 nochmals die dauernde Dienstunfähigkeit. Die ergänzenden Befunde ergäben keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Stellungnahme vom 24. Mai 2016. In der Anhörung der Vertrauensperson am 15. Juni 2016 sprach sich diese gegen die Entlassung des Klägers aus. Der Disziplinarvorgesetzte und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte sprachen sich erneut für eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit aus. Mit Bescheid vom 18. August 2016 entließ die Beklagte den Kläger gemäß § 55 Abs. 2 SG zum 30. November 2016 aus der Bundeswehr. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Leistungsstörung vorliege, deren Behebung während der Dienstzeit nicht zu erwarten sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 23. August 2016 begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er in anderen Funktionen verwendet werden könne. In dem truppenärztlichen Gutachten sei die Gesundheitsstörung lediglich als Leistungsstörung bezeichnet ohne Aussage über Art und Umfang der Beeinträchtigungen sowie der Dienstarten, die er nicht mehr ausüben könne. Die Gutachten kämen zudem zu erheblich divergierenden Einschätzungen zu seiner Leistungsfähigkeit. Den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung lehnte die Kammer mit Beschluss vom 29. März 2017, 23 L 2812/16, ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies dieses mit Beschluss vom 19. Juni 2017, 1 B 477/17, zurück. Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung brachte sie vor, die Feststellung der Dienstunfähigkeit beruhe auf dem truppenärztlichen Gutachten vom 23. März 2016, das durch die zusammenfassende Stellungnahme des Generalarztes des Heeres vom 24. Mai 2016 bestätigt worden sei. Die Bezeichnung als „Leistungsstörung“ in dem Gutachten sei ausreichend, da ausdrücklich auf die Facharztbefunde des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz – Psychiatrie vom 6. März 2015 und 24. September 2015 verwiesen werde. Die Diagnose, die zur Dienstunfähigkeit des Klägers geführt habe, sei von keinem Arzt in Frage gestellt worden. Jedenfalls für den Verteidigungsfall sei er daher dauerhaft nicht mehr verwendungsfähig. Die Benutzung der Waffe gehöre in der Laufbahngruppe des Klägers zu seinen unverzichtbaren Anforderungen im Verteidigungsfall. Es könne dahinstehen, ob es in seiner Laufbahn in Friedenszeiten eine Verwendung gebe. Der Kläger hat am 23. August 2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Bezeichnung der Gesundheitsstörung als „Leistungsfunktionsstörung“ sei nicht ausreichend und verweist dazu auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Juli 2010, 2 L 827/10.KO. Der Verweis auf die vorangegangenen Facharztbefunde genüge nicht. Denn die Entlassungsstelle sei nicht über seinen gesundheitlichen Zustand informiert gewesen und habe daher keine Folgerungen zur Beeinträchtigung der militärischen Verwendbarkeit treffen können. Im hiesigen Hauptsacheverfahren bedürfe es einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, da er nicht dienstunfähig sei. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2013, 2 C 67/11, ausgeführt, dass ein Soldat in Friedenszeiten dienstfähig sei, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gebe, auf der er zumutbar verwendet werden könne und sich der Dienstherr entscheide, diese mit ihm zu besetzen. In Friedenszeiten gebe es eine Vielzahl von Stellen, auf denen er zumutbar verwendet werden könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2016 und den Beschwerdebescheid vom 20. Juli 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt ihres Bescheides vom 18. August 2016 und des Beschwerdebescheides vom 20. Juli 2017. Zudem nimmt sie umfassend Bezug auf die gerichtlichen Ausführungen in dem Beschluss des OVG NRW vom 19. Juni 2017 sowie in dem Kammerbeschlusses vom 29. März 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des zugehörigen Eilverfahrens, 23 L 2812/16, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2016 und der Beschwerdebescheid vom 20. Juli 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung der Beklagten ist § 55 Abs. 2 Satz 1 SG. Danach ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. Dabei muss sich die Dienstfähigkeit auf die dem Soldaten insgesamt obliegenden Dienstpflichten, mithin die allgemeinen Soldatenpflichten (§§ 7 bis 21 SG) sowie auf die besonderen, sich aus der Waffengattung und der durch den Dienstgrad gekennzeichneten Dienststellung ergebenden Pflichten beziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 71.81 -, juris. Weiter ist zu berücksichtigten, dass die Dienstfähigkeit aufgrund des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr nach Art. 87a Abs. 1 GG nicht nur aufgrund der Verwendbarkeit eines Soldaten in Friedenszeiten zu beurteilen ist. Die Streitkräfte können ihren Auftrag nur erfüllen, wenn ihre Soldaten in der Lage sind, ihre Aufgaben unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles zu erfüllen. Es ist dabei Sache des Dienstherrn, die sich daraus ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jeden Soldaten unverzichtbar sind. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67/11 -, juris. Gemessen hieran ist die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als dauernd dienstunfähig anzusehen und ihn deshalb zu entlassen, weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Die Entlassung des Klägers ist formell rechtmäßig; die nach §§ 55 Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 4 Satz 2 SG notwendigen Anhörungen sind erfolgt. Die Beklagte hat dem Kläger am 16. Oktober 2015 mitgeteilt, dass der Disziplinarvorgesetzte einen Antrag auf vorzeitige Entlassung des Antragstellers nach § 55 Abs. 2 SG gestellt hat. In dem Dienstunfähigkeitsverfahren wurde der Kläger am 8. Juni 2016 erneut angehört und die Vertrauensperson gab am 15. Juni 2016 eine weitere Stellungnahme ab. Entsprechend §§ 55 Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 4 Satz 1 SG hat die Beklagte die Dienstunfähigkeit auch auf Grund eines Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr festgestellt. Die vorzeitige Entlassung ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger war dienstunfähig und mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers beruht auf dem truppenärztlichen Gutachten vom 29. März 2016, das durch die zusammenfassende Stellungnahme des Generalarztes des Heeres vom 24. Mai 2016 bestätigt wurde. Nach diesen Gutachten war der Kläger dauernd verwendungsunfähig und mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit vor Ablauf von 5 Jahren nicht zu rechnen. Bedenken gegen diese Bewertung hat die Kammer nicht. Dabei ist im Ergebnis nicht erheblich, dass im Gutachten vom 29. März 2016 die Gesundheitsstörung lediglich mit dem Begriff „Leistungsfunktionsstörung“ bezeichnet wird. Ob eine derartig allgemeine Bezeichnung der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausreicht, kann im Ansatz zweifelhaft sein. Denn angesichts der erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Folgen, die mit der vorzeitigen Entlassung aus dem Dienst verbunden sind, muss der betroffene Soldat aus dem Gutachten erkennen können, welche konkrete Gesundheitsstörung zur Dienstunfähigkeit führen soll. Nur dann hat er auch die Möglichkeit, die im Gutachten getroffene Einschätzung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nachzuvollziehen und gegebenenfalls einer Überprüfung zuzuführen. So auch VG Koblenz, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 2 L 827/10.KO –. Letztlich ist die eher unspezifische Bezeichnung als „Leistungsfunktionsstörung“ für die Aussagefähigkeit des Gutachtens aber nicht von Bedeutung, weil bei der Darstellung der Untersuchungsbefunde ausdrücklich auf die Facharztbefunde des BWZK Koblenz Psychiatrie vom 6. März 2015 und 24. September 2015 verwiesen wird. Diese – dem Kläger bekannten – Facharztbefunde setzen sich eingehend mit der gesundheitlichen Situation des Klägers auseinander. Maßgebend ist nicht, wie die Krankheit als solche bezeichnet ist, sondern wie sie sich bei dem Kläger auswirkt. Der Kläger kann nicht mit seinem Einwand durchdringen, die Entlassungsstelle habe über keine ausreichende Grundlage für ihre Entscheidung verfügt. Denn die Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG ist eine rechtlich gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Die Dienstunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 C 67.11 –, juris, Rn. 11. Für einen Erfolg der Klage kommt es darauf an, ob die angefochtene Entlassungsverfügung rechtswidrig ist und den betreffenden Soldaten auf Zeit in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist jenseits hier nicht vorliegender Fälle formeller Rechtswidrigkeit anzunehmen, wenn der Soldat tatsächlich nicht dienstunfähig ist. Der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt demnach, ob die der Entlassungsverfügung zu Grunde liegende Annahme der Dienstunfähigkeit des Soldaten auf Zeit im Ergebnis zutrifft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2017, 1 B 477/17. Dies ist hier der Fall. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet es dem erkennenden Gericht auch nicht, Beweis durch die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu erheben. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Entlassungsdienststelle schon auf der Grundlage der ihr (nur) vorliegenden Erkenntnisse in rechtlich beanstandungsfreier Weise von der Dienstunfähigkeit des Soldaten ausgehen konnte. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) gebiete es unter Umständen sogar, dass das Verwaltungsgericht in einem Hauptsacheverfahren zur Klärung der Dienst(un)fähigkeit selbst Beweis erhebt und hierzu ärztliche Gutachten einholt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2017, 1 B 477/17. Dies kann aber nur für den Fall gelten, dass das Gericht Zweifel an der Aussagekraft der vorliegenden Gutachten hat. Der Kläger hat aber nichts Substantielles vorgetragen, das die Feststellungen erschüttern könnte. Die Kammer hat sich in dem zugehörigen Eilverfahren 23 L 2812/16 bereits eingehend mit dem Inhalt der Gesundheitsakten des Klägers befasst. An der damals angestellten Beurteilung hält sie nach wie vor fest. Die in den Berichten des BWZK Koblenz vom 6. März 2015 und 24. September 2015 genannte Diagnose einer Wahnhaften Störung hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie ist nach dem Gesamtbild der sich aus der Gesundheitsakte ergebenden Anamnesen und Behandlungen für die Kammer zudem plausibel und gut nachvollziehbar. Schon im Bericht der Klinik M. vom 22. Dezember 2010, in der sich der Kläger vor dem Dienstantritt bei der Beklagten stationär aufgehalten hat, wird die Diagnose einer Wahnhaften Störung angegeben. Auch das BWK Ulm hat ausweislich des Berichts vom 16. April 2014 nach längerem stationärem Aufenthalt einschließlich kurzzeitiger versuchsweiser Entlassungen diese Diagnose gestellt. Diese übereinstimmenden und über mehrere Jahre bestätigten Diagnosen hat – anders als der Kläger offenbar meint – auch die OFA T. nicht in Frage gestellt. So hat sie in ihrem Bericht vom 8. März 2016 ausdrücklich ausgeführt, dass diagnostisch ein ängstliches paranoides Syndrom mit Verdacht auf paranoid-halluzinatorische Schizophrenie bestehe. Lediglich hinsichtlich der Einschätzung, ob ein Dienstunfähigkeitsverfahren angebracht sei, kommt sie zu einer vom BWZK Koblenz abweichenden Einschätzung. Sowohl diese, als auch die Einschätzung der Truppenpsychologin C. bleiben in Umfang und Tiefe im Übrigen weit hinter den vorgenannten ärztlichen Berichten zurück. Auch im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger keine relevanten Veränderungen seines Gesundheitszustandes vorgebracht, die Zweifel an der Plausibilität der genannten Diagnose begründen könnten. Auf der Grundlage dieser Diagnose ist der Kläger zur Überzeugung der Kammer jedenfalls für den Verteidigungsfall dauerhaft nicht dienstfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 C 67.11 –, zitiert nach OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2017, 1 B 477/17, der sich die Kammer anschließt, bestimmt der Dienstherr für die einzelnen Waffengattungen, Laufbahnen und Verwendungen die Anforderungen, die im Verteidigungsfall für jeden Soldaten unverzichtbar sind. Der Kläger ist als Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Mannschaften und wird als Jäger verwendet. Damit gehört er zur kämpfenden Truppe, so dass es auf der Hand liegt, dass die Benutzung einer Waffe für ihn zu den unverzichtbaren Anforderungen im Verteidigungsfall gehört. Die Benutzung einer Waffe ist ihm jedoch schon seit April 2014 auf der Grundlage des Berichts des BWK Ulm vom 16. April 2014 untersagt. Ebenfalls ohne Erfolg behauptet der Antragsteller, bei einer Verwendung in Stäben müssten auch Soldaten der kämpfenden Truppe nicht zwingend Waffen führen. Dies trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 18. Mai 2017 erklärt, es gebe keine Verwendung in der Bundeswehr, bei der ein Soldat im Verteidigungsfall keine Waffe führen müsse. Aus dem Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 – 2 C 67.11 –, juris, Rn. 18, ergibt sich nichts anderes: Dort ging es ausschließlich um die offen gebliebene Frage, ob Soldaten, die in Stäben oder im Sanitätsdienst verwendet werden, im Verteidigungsfall zwingend in der Lage sein müssen, eine ABC-Schutzausrüstung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2017, 1 B 477/17. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger für den Verteidigungsfall nicht dienstfähig ist, kann dahinstehen, ob es in seiner Laufbahn in Friedenszeiten eine Verwendung gibt, deren Anforderungen er auch mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen erfüllen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.708,63 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.