Urteil
23 K 225/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0426.23K225.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Q. , unter der Anschrift P1. Straße 0 sowie T1.----straße 0. Das Flurstück 000 ist zur P1. Straße bei geschlossener Bauweise mit einem zweigeschossigen Gebäude mit einer Traufhöhe von 6,20 m und einer Firsthöhe von ca. 12 m bebaut. Auf dem an der T1.----straße 0 gelegenen Flurstück 000 befindet sich ein eingeschossiges Wohnhaus mit Satteldach. An der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen befindet sich ein ca. 7m x 7m großer Anbau an das Wohnhaus T1.----straße 0, ein 15m langer und 3m tiefer Schuppen sowie ein 5m x 5,5m großer Wintergarten sowie eine 2,5m x 5m große Terrassenüberdachung hinter dem Gebäude P1. Straße 0. Der Beigeladene ist Eigentümer der südwestlich angrenzenden, durch Baulast vereinigten Flurstücke 000, 000, 000 und 000 unter der Anschrift W.------straße 00 und 00. Das Grundstück ist gegenwärtig mit einer heterogenen, überwiegend eingeschossigen Bebauung versehen. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00/0 Q. . Sie liegen in dem etwa 40m x 60m großen Geviert aus W1. Straße, P1. Straße, T1.----straße und D.--------straße . Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung handelte es sich in der nordöstlichen Hälfte des Gevierts um ein Mischgebiet und in der hier relevanten südwestlichen Hälfte um ein Kerngebiet. Zulässig war eine Bebauung bis zu einer Traufhöhe von 7,2m und einer Firsthöhe bis zu 11,8m. Im Jahr 2013 nahm die Beklagte eine Änderung des Bebauungsplans vor, um eine zusammenhängende Bebauung entlang der W1. Straße zu ermöglichen. Im Bebauungsplan ist im Bereich der Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen eine geschlossene Bauweise innerhalb eines Mischgebietes festgesetzt. Zugelassen ist nunmehr in dem als MI2 bezeichneten Bereich eine Bebauung mit einer Traufhöhe von 10m sowie einer Firsthöhe von 14,5m, was eine dreigeschossige Bebauung ermöglicht. Für die übrigen, im Bebauungsplan als MI1 bezeichneten Flächen verbleibt es bei den bisherigen zulässigen Trauf- und Firsthöhen. Die im hier relevanten MI2 festgesetzten überbaubaren Flächen sind dergestalt gegliedert, dass ein Sockelgeschoss vorgesehen ist, welches sich nach dem als Anlage 3 zur Klageerwiderung eingereichten Plan über die Grundstücke des Beigeladenen sowie auch über Teile des Grundstücks des Klägers erstreckt. Für diese eingeschossige Bebauung im Blockinnenraum ist ein Gründach vorgeschrieben. Festgesetzt sind eine Grundflächenzahl von 1,0 sowie eine Geschossflächenzahl von 2,3. Bereits im Rahmen der Offenlegung des Bebauungsplans machte der Kläger unter dem 7. Mai 2013 Einwendungen geltend. Er beanstandete, die Änderung des Bebauungsplans sei abwägungsfehlerhaft. Die geplante Bebauung werde zu einer deutlichen Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse auf seinem Grundstück führen. Auch sei das Vorhaben rücksichtslos, da von ihm eine erdrückende Wirkung ausgehe. Die Einwendungen des Klägers und einer weiteren Nachbarin wurden verworfen und die 1. Änderung des Bebauungsplans beschlossen und bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage. Nachdem der Kläger unter dem 29. Dezember 2014 über die Erteilung der Baugenehmigung informiert worden war, hat er am 14. Januar 2015 Klage hiergegen erhoben. Zur Begründung trägt er vor, das Bauvorhaben verstoße gegen Grenzabstandsvorschriften nach § 6 Abs. 1 BauO NRW, da es komplett grenzständig genehmigt worden sei. Die vorgesehene geschlossene Bauweise könne sich nur auf den Wegfall des seitlichen Grenzabstandes beziehen, nicht jedoch auf die hier zumindest für den mittleren Grundstückbereich in Rede stehende rückwärtige Grundstücksgrenze. Zu Unrecht habe die Beklagte die Abstandsfläche auf einer Länge von 16 Metern gemäß § 6 Abs. 16 BauO NRW nur mit dem Faktor 0,4, statt mit dem richtigerweise in Ansatz zu bringenden Faktor 0,8 berechnet. Der Kläger vertritt die Auffassung, diese Privilegierung könne in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG NRW zum früheren Schmalseitenprivileg nicht zu der Grundstücksseite in Anspruch genommen werden, zu der ein Abstandflächenverstoß bestehe. Der Kläger macht ferner geltend, ihm sei die Berufung auf den Abstandflächenverstoß auch nicht mit Blick darauf verwehrt, dass er mit seinen eingeschossigen grenzständigen Gebäuden bzw. mit seinem zweigeschossigen grenznahen Gebäude ebenfalls Abstandflächenverstöße begehe. Die Berufung auf eine Verletzung von Nachbarrechten sei nämlich nur dann ausgeschlossen, wenn es sich um vergleichbare Rechtsverstöße handele. Hiervon könne vorliegend keine Rede sein. Die von ihm begangenen Abstandflächenverstöße blieben qualitativ deutlich hinter dem Verstoß durch das genehmigte Vorhaben zurück. So seien die Auswirkungen des Abstandflächenverstoßes hinsichtlich des Gebäudes T1.----straße 0 gering. Der Verstoß bestehe hier darin, dass das Gebäude nicht grenzständig, sondern mit einem zu geringen Grenzabstand errichtet worden sei. Ein grenzständiges Gebäude werde eher stärkere Auswirkungen für das Grundstück des Beigeladenen haben, als das Bestandsgebäude. Ohnehin müsse der Beigeladene wegen der festgesetzten geschlossenen Bauweise an diese aus seiner Sicht seitliche Grenze heranbauen. Auch der von ihm errichtete Schuppen löse keine vergleichbare Beeinträchtigung aus. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass er als Abstellraum ohnehin in einer Länge von 9 Metern an der Grundstücksgrenze habe errichtet werden dürfen. Zudem gingen von dem nunmehr genehmigten Gebäude deutlich größere Auswirkungen in Bezug auf Belichtung, Belüftung, Sozialabstand und Brandschutz aus, als von dem Schuppen. Zu berücksichtigen sei auch, dass er die grenzständigen Bauten nicht errichtet, sondern die Grundstücke bereits bebaut im Wege der Erbfolge übernommen habe. Der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen am 11. Dezember 2014 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück W1. Straße 00 und 00 in Q. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, das Vorhaben des Beigeladenen verletze keine Rechte des Klägers. Durch die Errichtung des Gebäudes würden sowohl die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans als auch die Vorschriften hinsichtlich der Abstandflächen eingehalten. Die festgesetzte geschlossene Bauweise könne auch auf dem Grundstück des Klägers in Anspruch genommen werden. Namentlich sei der Innenhof des Klägers bis auf einen Abstand von 3m zur nordöstlichen Grundstücksgrenze ebenfalls vollständig mit einem eingeschossigen Gebäude bebaubar. Auf diese Weise werde für die auf dem Grundstück des Klägers befindlichen, ohne Genehmigung errichteten grenzständigen Gebäudeteile eine Anbausicherung geschaffen. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße das Vorhaben des Beigeladenen nicht gegen die abstandsrechtlichen Regelungen: Festgesetzt sei ein durchgehendes Sockelgeschoss mit einer Höhe von maximal 4m entlang der W1. Straße. Auf dieses werde ein schmaler Blockrand aus drei Obergeschossen mit einer Bautiefe von nur 8m bis 10m gesetzt. Hingegen seien nach dem Bebauungsplan sowohl an der T1.----straße als auch an der P1. Straße 14m Bautiefe zugelassen. Auf diese Weise könnten trotz des schmalen Zuschnittes des Baugrundstücks ausreichende Abstände zum Grundstück des Klägers sichergestellt werden. Für die drei Obergeschosse würden die sich aus § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW ergebenden Abstandflächen eingehalten. Im Bereich der T1.----straße und der P1. Straße müsse grenzständig gebaut werden, so dass hier keine Abstandflächen anfielen. Ferner vertritt die Beklagte die Auffassung, dass dort, wo sich die überbaubare Grundstücksfläche für ein eingeschossiges Sockelgeschoss in der geschlossenen Bauweise über zwei Flurstücke erstrecke, beidseitig angebaut werden müsse. Darüber hinaus legt die Beklagte dar, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sei. Namentlich könne von einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens keine Rede sein. Schließlich vertritt die Beklagte die Auffassung, das Begehren des Klägers verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil er auf dem eigenen Grundstück eine Situation geschaffen habe, die sowohl gegen nachbarschützendes Abstandflächenrecht als auch gegen Brandschutzvorschriften verstoße. Formell und materiell illegal seien der grenzständige Wohnhausanbau, der grenzständige 15m lange und 3m tiefe Schuppen sowie die grenzständige 5m tiefe und 8,5m breite Terrassenüberdachung nebst Wintergarten hinter dem Gebäude P1. Straße 0. Weder die Terrassenüberdachung noch der Schuppen verfügten über eine Abschlusswand. Allein für den Altbau T1.----straße 0 sei von Bestandsschutz auszugehen. Der Beigeladene hat im Verfahren nicht Stellung genommen und keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat mit Verfügung vom 15. September 2015 die Beklagte darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit/Bestimmtheit der 1. Änderung des BP Nr. 00/0 Q. bestünden. Die Abgrenzung der Flächen, auf denen unterschiedliche maximale First- und Traufhöhen festgesetzt seien, durch eine „Knötellinie“ stehe nicht mit den zeichnerischen und textlichen Darstellungen im Plan im Einklang. Die Beklagte hat daraufhin den Bebauungsplan Nr. 00/0 Q. 1. Änderung ergänzt bzw. konkretisiert, indem in der Planzeichnung die Lage der „Knötellinie“ modifiziert und ihre Definition in der Zeichenerklärung anders gefasst worden ist („Abgrenzung unterschiedlicher Art der Nutzung und unterschiedlichen Maßes der Nutzung“). Der entsprechende Satzungsbeschluss wurde am 30. März 2016 bekannt gemacht. Das Gericht hat am 15. September 2016 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die dem Beigeladenen am 11. Dezember 2014 erteilte Baugenehmigung ist zwar rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist aber nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zu berufen. Voraussetzung eines Abwehrrechts eines Nachbarn gegen ein Bauvorhaben ist, dass dieses materiell in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Ein von der Verletzung subjektiver Rechte unabhängiger allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch steht dem Nachbarn hingegen nicht zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris. Indes ist dem Nachbarn die Berufung auf einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dann verwehrt, wenn er selbst auf seinem Grundstück in vergleichbarer Weise gegen Nachbarrechte verstößt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 – 10 A 1402/98 –, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2010 – 7 B 1840/09 –, juris und Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 2057/12 – m.w.N., juris. In Anwendung dieser Grundsätze ist hier zwar festzustellen, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in Einklang mit nachbarschützenden Vorschriften steht (hierzu nachfolgend 1.), der Kläger sich hierauf jedoch wegen eigener vergleichbarer Nachbarrechtsverstöße nicht berufen kann. 1. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erweist sich als rechtswidrig, da sie nicht in Einklang mit bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen nachbarschützenden Vorgaben steht. Zwar entspricht die Baugenehmigung den bauplanungsrechtlichen Anforderungen, wie sie in der modifizierten und am 30. März 2016 bekannt gemachten Fassung des Bebauungsplans festgesetzt sind. Jedoch stellt sich der Bebauungsplan seinerseits als rechtswidrig und damit unwirksam dar: So werden auch nach der Modifikation des Bebauungsplans die Höhenfestsetzungen der baulichen Anlagen, die laut Begründung des Bebauungsplans Teil des Regelungsinhalts zur Bestimmung des zulässigen Maßes der Nutzung sind, nicht hinreichend bestimmt durch die „Knötellinie“ abgegrenzt. Vor allem aber erweisen sich die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen als rechtswidrig. Allein die Ausweisung einer geschlossenen Bauweise bewirkt nicht, dass auch an der rückwärtigen Grundstücksgrenze des Grundstücks des Beigeladenen zum Grundstück des Klägers ohne Einhaltung von Abstandflächen gebaut werden darf. Die geschlossene Bauweise betrifft die seitliche Grundstücksgrenze, nicht aber die – ausgehend von einer Erschließung des Bauvorhabens über die W1. Straße – im mittleren Teil an der Grundstücksgrenze befindliche rückwärtige Grundstücksgrenze. Ob sich das Vorhaben des Beigeladenen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls verstößt die Baugenehmigung gegen § 6 Abs. 1 BauO NRW. Danach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Das nach der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigte Bauvorhaben darf indes mit dem Sockelgeschoss auf der gesamten Grundstücksbreite grenzständig errichtet werden. Die Voraussetzungen für ein Bauen ohne Grenzabstand nach § 6 Abs. 1 a) oder b) BauO NRW liegen schon deshalb nicht vor, weil die rückwärtige Grundstücksgrenze bauplanungsrechtlich weder bebaut werden muss noch darf. 2. Der Kläger kann sich jedoch wegen der auf seinem Grundstück bestehenden Nachbarrechtsverstöße nicht auf die Rechtswidrigkeit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung berufen. Der Umstand, dass der Eigentümer eines bebauten Grundstücks mit seinem Gebäude die für ihn maßgeblichen Abstandregelungen selbst nicht einhält, bedeutet nicht automatisch, dass er sich nicht mehr gegen die Verletzung von Abstandflächenvorschriften durch einen Nachbarn zur Wehr setzen kann. Namentlich braucht er solche Verletzungen der Abstandflächenvorschriften durch die Nachbarbebauung nicht zu dulden, die sein Grundstück stärker beeinträchtigen als sein eigener Rechtsverstoß das Nachbargrundstück beeinträchtigt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. April 2001 – 10 A 1402/98 – und vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, jeweils juris. Für die Vergleichbarkeit der die Nachbarn in diesem Sinne wechselseitig beeinträchtigenden Rechtsverstöße ist jeweils neben dem konkreten Grenzabstand auch die Qualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigung von wesentlicher Bedeutung (Länge des Gebäudes, Nutzung, Himmelsrichtung). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 – 10 A 1402/98 –, juris. In Anwendung dieser Grundsätze ist hier davon auszugehen, dass die wechselseitigen Verstöße vergleichbar sind. In den Blick zu nehmen ist für die Vergleichsbetrachtung allein das Sockelgeschoss, nicht aber die schmalere Randbebauung mit den oberen drei Geschossen. Insoweit werden die erforderlichen Grenzabstände eingehalten. Nach der nach Auffassung der Kammer hier anwendbaren Regelung des § 6 Abs. 6 BauO NRW genügt auf einer Länge der Außenwände von nicht mehr als 16m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandfläche ein Wert von 0,4 H. Dieser wird bei den Abstandsflächen T 12, T 14, T 22 und T 16 eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die ermittelten Abstände von 4,47m, 4,65m, 3,88m und 4,6m fehlerhaft sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der Abstandsfläche T 18 und T 19 wird der nach § 6 Abs. 5 BauO NRW für ein Mischgebiet maßgebliche Grenzabstand von 0,8 H mit den Werten 7,44m und 8,99m eingehalten. Aus diesem Grunde sind bei der Bewertung der Vergleichbarkeit des jeweiligen Gewichtes nachbarrechtlicher Verstöße nicht die Auswirkungen der drei Obergeschosse in Bezug auf Belichtung und Einsichtnahmemöglichkeiten auf die Grundstücke des Klägers in den Blick zu nehmen, sondern diejenigen des Erdgeschosses. Lediglich erläuternd sei darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers insoweit nicht ganz widerspruchsfrei ist, wenn er einerseits Einsichtnahmemöglichkeiten auf sein Grundstück beanstandet, andererseits aber geltend macht, dass in den oberen Geschossen des genehmigten Vorhabens die Fassade durch weitere Fenster besser gegliedert werden sollte. Der mit der Errichtung eines grenzständigen Sockelgeschosses einhergehende Nachbarrechtsverstoß ist seiner Art nach mit dem Nachbarrechtsverstoß durch den Kläger vergleichbar: Auch die klägerischen Grundstücke sind nahezu durchgehend grenzständig bebaut. Auch in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Wahrung des Sozialabstandes hält das Gericht die Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf das Grundstück des Klägers nicht für derartig gravierend, dass ihnen ein größeres Gewicht zukommt, als den Auswirkungen der Nachbarrechtsverstöße, die von den Grundstücken des Klägers ausgehen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Sockelgeschoss des genehmigten Vorhabens in einer Höhe von 4m genehmigt ist und damit die Höhe der derzeit vorhandenen grenzständigen Anbauten auf dem Grundstück des Klägers überschritten wird. Auch wird wegen dieser Höhe des Sockelgeschosses die Auflockerung durch das Gründach vom Innenhof des Klägers nicht wahrnehmbar sein, sondern nur von den über dem Erdgeschoss liegenden Räumen seines Gebäudes an der P1. Straße 0. Andererseits ist diesem Aspekt wegen des schmalen Zuschnitts der klägerischen Grundstücke und den daraus resultierenden Einschränkungen der Sicht „ins Weite“ nur eine untergeordnete Bedeutung einzuräumen. Auch soweit der Kläger negative Auswirkungen des genehmigten Vorhabens des Beigeladenen in Bezug auf den Brandschutz rügt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen: Einzig die grenzständigen Gebäude auf den Grundstücken des Klägers sind ohne Abschlusswand errichtet. Hingegen ist für das Vorhaben des Beigeladenen eine Abschlusswand vorgesehen. Die von dem Sockelgeschoss ausgehenden Beeinträchtigungen auf das Grundstück des Klägers schätzt die Kammer als gering ein: Da es sich um eine Abschlusswand handelt, besteht keine Einsichtnahmemöglichkeit auf das Grundstück des Klägers. Ebenso wenig sind wegen der geplanten Konstruktion eines Gründachs und der damit einhergehenden Stärke des Daches übermäßige Geräuschemissionen zu erwarten. Demgegenüber gehen von den nicht genehmigten, grenzständigen baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Klägers relevante Einwirkungen auf das Nachbargrundstück aus. Der Vortrag des Klägers greift zu kurz, wenn er alleine auf den Anbau an der T1.----straße und auf den Umstand abstellt, dass er auf einer Länge von 9 Metern einen Schuppen hätte errichten dürfen. Der tatsächlich errichtete Schuppen ist mit einer Länge von 15 Metern nicht zulässig, ohne dass der Verstoß in einen zulässigen Anteil und einen überschießenden Anteil aufgeteilt werden könnte. Nicht thematisiert hat der Kläger den ohne Baugenehmigung grenzständig errichteten Wintergarten sowie die überdachte Terrasse. Insbesondere von der überdachten Terrasse können ins Gewicht fallende nachbarrechtlich relevante Lebensäußerungen ausgehen. Vor diesem Hintergrund bewertet die Kammer die durch das Sockelgeschoss zu erwartenden Beeinträchtigungen des genehmigten Bauvorhabens im Verhältnis zu den Beeinträchtigungen die von den nicht genehmigten baulichen Anlagen auf dem Grundstück des Klägers ausgehen, als vergleichbar, mit der Folge, dass dem Kläger nach Treu und Glauben eine Berufung auf diese Verstöße verwehrt ist. Hiergegen kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Rechtsverstöße auf seinen Grundstücken seien für ihn nur schwer nachzuvollziehen, da er das Grundstück im vorhandenen Zustand im Wege der Erbfolge erhalten habe. Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung knüpft nicht an zielgerichtetes Verhalten in der Vergangenheit, sondern an die gegenwärtige Geltendmachung des Abwehrrechts an. Maßgeblich für diese Bewertung ist allein, dass der Kläger von dem Beigeladenen die Beachtung einer Vorschrift einfordert, die er selbst zu Lasten des Beigeladenen nicht einhält. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufenen Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1978 – IV C 6.76 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2010 – 7 B 1840/09 – juris und vom 7. August 1997 – 7 A 150/96 –, juris. Auch das Vorbringen des Klägers, das Bauvorhaben des Beigeladenen verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, verhilft seiner Klage nicht zum Erfolg. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus der Nichteinhaltung der Abstandflächen hinsichtlich des Sockelgeschosses ableiten will, muss er sich wiederum nach Treu und Glauben auf seine eigenen Nachbarrechtsverstöße durch grenzständige bauliche Anlagen verweisen lassen. Hinsichtlich der übrigen Gebäudeteile liegt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vor. Namentlich entfaltet das Vorhaben des Beigeladenen nach Auffassung der Kammer keine erdrückende Wirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er selbst keinen Antrag gestellt und sich auch nicht dem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.