Urteil
19 K 7213/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0428.19K7213.15.00
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Tenor
Das beklagte Land wird unter Änderung des Bescheides vom 02.10.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe zu den mit Rechnung vom 26.08.2014 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 12.966, 24 € zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Änderung des Bescheides vom 02.10.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe zu den mit Rechnung vom 26.08.2014 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 12.966, 24 € zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger macht mit seiner vorliegenden Klage einen nach § 93 SGB XII übergeleiteten Beihifeanspruch der im Dienst des beklagten Landes stehenden Beamtin B. C. geltend. Die Beamtin ist für krankheitsbedingte Aufwendungen für ihren am 20.01.2007 geborenen Sohn B1. zu einem Bemessungssatz von 80 % beihilfeberechtigt. Der Sohn B1. ist von Geburt an blind. Er besucht seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 im Rahmen der Inklusion die Aktive Schule in Köln. Für den Schulbesuch benötigt er sowohl in der Schule als auch zuhause einen behindertengerechten Computerarbeitsplatz. Der Kläger teilte den für das beklagte Land handelnden S. Versorgungskassen unter dem 20.02.2014 mit, dass er die Kosten für die Computerarbeitsplatzausstattung des Sohnes B1. im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. §§ 53 ff. SGB XII übernehme. Er teilte ferner mit, dass er den Beihilfeanpruch der Beamtin für die Arbeitsplatzausstattung auf sich überleite. Das beklagte Land bewilligte der Beamtin mit Bescheid der S. Versorgungskassen vom 20.03.2014 eine Beihilfe in Höhe von 8.924,53 € zu den mit Rechnung vom 28.02.2014 geltend gemachten Aufwendungen für den Computerarbeitsplatz zuhause. Dabei erkannte das beklagte Land die mit Rechnung vom 28.02.2014 geltend gemachten Kosten in Höhe von 11.155,66 € als beihilfefähig an und berechnete die Beihilfe anhand des Bemessungssatzes von 80 %. Der Kläger beantragte unter Hinweis auf seine Überleitungsanzeige bei dem beklagten Land am 05.09.2014, ihm eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Arbeitsplatzausstattung zuhause in Höhe von 1.320,90 € (Rechnung vom 28.04.2014, Notebook und allgemeine Software) und für die Arbeitsplatzausstatung in der Schule in Höhe von 18.040,40 € (Rechnung vom 26.08.2014, Notebook sowie allgemeine und behindertenspezifische Software) zu bewilligen. Das beklagte Land lehnte mit Bescheid der S. Versorgungskassen vom 02.10.2014 die Bewilligung einer Beihilfe zu diesen Aufwendungen ab. Zur Begründung für die Ablehnung der Beihilfebewilligung für die Arbeitsplatzausstattung in der Schule verwies es auf die Entscheidung des Finanzministeriums vom 02.12.2013, wonach die Kosten für den Schularbeitsplatz vom Sozialhilfeträger zu tragen seien. Der PC für den Hausarbeitsplatz sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW nicht beihilfefähig, weil er auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung genutzt werden könne. Der Kläger legte am 15.10.2014 Widerspruch ein und machte hier geltend, dass die gesetzliche Krankenversicherung nach sozialgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet sei, die Kosten für Hilfsmittel zu übernehmen, solange der behinderte Schüler der allgemeinen Schulpflicht unterliege. In entsprechender Anwendung dieser Grundsätze habe das beklagte Land Beihilfe für die für den Schulbesuch erforderlichen Hilfsmittel zu bewilligen. Das beklagte Land wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass bei der Computerausstattung des Schularbeitsplatzes nicht die für eine Beihilfegewährung erforderliche Rehabilitation, sondern die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund stehe. Diese Aufwendungen gehörten in den Leistungsbereich der Eingliederungshilfe. Der Kläger hat am 16.12.2015 Klage erhoben, mit der er eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Arbeitsplatzausstattung begehrt. Zur Begründung trägt er vor, dass das Erlernen des Schulwissens im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehöre. Das beklagte Land sei bei entsprechender Anwendung der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Grundsätze verpflichtet, die Kosten der für den Schulbesuch eines behinderten Kindes erforderlichen Hilfsmittel zu übernehmen. Dazu gehöre auch die Ausstattung des Arbeitsplatzes in der Schule. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Änderung des Bescheides vom 02.10.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe zu den mit Rechnung vom 26.08.2014 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 12.966, 24 € zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung nach sind Kosten für die in der Schule verbleibenden Arbeitsplatzausstattungen vom Kläger als Sozialleistungsträger zu übernehmen, weil Hilfeleistungen zur schulischen Ausbildung vom Sozialleistungsträger gem. § 92 Abs. 2 SGB XII auch unabhängig von der finanziellen Situation des Kindes und seiner Eltern zu erbringen seien. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Bewilligung einer Beihilfe in Höhe von 12.966,24 € zu den mit der Rechnung vom 26.08.2014 geltend gemachten Kosten für die Ausstattung des Schularbeitsplatzes. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Leistet – wie hier – der Träger der Sozialhilfe behinderten Kindern von Beamten Eingliederungshilfe, kann er – wie hier – durch schriftliche Überleitungsanzeige gem. § 93 Abs. 1 SGB XII vom 20.02.2014 bewirken, dass die beamtenrechtlichen Beihilfeansprüche der Eltern des behinderten Kindes auf ihn übergehen. Der Mutter des behinderten Kindes B1. C. steht ein Beihilfeanspruch für die geltend gemachten Kosten der Ausstattung des Schularbeitsplatzes zu. Ihr sind zwar für die Ausstattung des Schularbeitsplatzes keine Aufwendungen entstanden, weil der Kläger als Träger der Sozialhilfe diese im Wege der Eingliederungshilfe übernommen hat. Nach beihilferechtlichen Grundsätzen wird Beamten eine Beihilfe nur gewährt, wenn dem Beihilfeberechtigten Aufwendungen entstanden sind. Dieser Grundsatz ist aber auch dann gewahrt, wenn der Träger der Sozialhilfe beihilfefähige Kosten übernimmt. Rechtlich sind dem Beihilfeberechtigten die vom Träger der Sozialhilfe übernommenen Kosten entstanden, weil der Träger der Sozialhilfe nach dem in § 2 Abs. SGB XII bundesgesetzlich verankerten Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe seine Leistungen nur vorschüssig erbracht hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 – 2 C 5/94 -, juris. Die Nachrangigkeit der Sozialhilfe wird vorliegend nicht dadurch in Frage gestellt, dass die hier in Rede stehende Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gem. § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII dem Behinderten gem. § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen des Behinderten oder der in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen zu erbringen ist. Die Bestimmung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB XII stellt klar, dass die Verpflichtung eines anderen als nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen – wie dem beklagten Land als Dienstherrn des beihilfeberechtigten Elternteils – durch die Privilegierung des § 92 Abs. 2 SGB XII nicht berührt wird. Leistet der Träger der Sozialhilfe dem behinderten Kind eines Beamten Eingliederungshilfe, so folgt aus dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe, dass der Dienstherr verpflichtet ist, zu diesen Kosten Beihilfe nach Maßgabe der Beihilfevorschriften zu gewähren. Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind krankheitsbedingte Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 1 BVO NRW). Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW schriftlich verordnete Hilfsmittel. Aufwendungen für Hilfsmittel – die wie die vorliegende Computerarbeitsplatzausstattung – nicht in dem Positivkatalog des § 4 Abs.1 Nr. 10 Satz 9 BVO NRW benannt sind, sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 10 BVO NRW nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat; bei Aufwendungen von mehr als 2.500,00 € ist darüber hinaus die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich. Das beklagte Land hat die geltend gemachten Aufwendungen zu Unrecht nicht als beihilfefähig angesehen; auch das Finanzministerium hat seine nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 10 BVO NRW erforderliche Zustimmung für die Beihilfebewilligung zu Unrecht versagt. Die in Rede stehende Computerausstattung für den Schularbeitsplatz ist ein beihilfefähiges Hilfsmittel i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW. Für die Auslegung des beihilferechtlichen Begriffs des Hilfsmittels kann auf den wortgleichen Rechtsbegriff für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgegriffen werden, weil der Beihilfevorschriftengeber mit der Verwendung des wortgleichen Rechtsbegriffs erkennbar die der gesetzlichen Krankenversicherung obliegenden Verpflichtungen in das Beihilferecht übernehmen wollte, vgl. VGH BW, Urteil vom 26.09.2011 – 2 S 825/11 -, juris. Hilfsmittel sind deshalb Gegenstände, die zum Zweck der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse auf den unmittelbaren Ausgleich von Körperschäden gerichtet sind, indem sie die Ausübung natürlicher Körperfunktionen ermöglichen, ersetzen, aufrechterhalten oder erleichtern. Nicht vom Hilfsmittelbegriff umfasst sind demgegenüber solche Gegenstände, die nicht bei der Behinderung selbst, sondern bei deren Folgen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder auch nur privatem Gebiet ansetzen. Ist ein Gegenstand zur Aufrechterhaltung und zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit eines Menschen erforderlich, dient er der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse und ist deshalb als Hilfsmittel anzusehen. Mit der Einbeziehung nicht im Erwerbsleben stehender Personen in die gesetzliche Krankenversicherung gehört auch die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers und der Erwerb einer elementaren Schulbildung zu den elementaren Grundbedürfnissen, deren Befriedigung durch Hilfsmittel zu erreichen ist. Benötigt ein Schüler aufgrund einer Behinderung oder Krankheit ein – von der Schule nicht vorzuhaltendes – Hilfsmittel zur Vermittlung von grundlegendem schulischem Allgemeinwissen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, handelt es sich um ein Hilfsmittel, dessen Kosten die gesetzliche Krankenversicherung zu übernehmen hat, vgl. BSG, Urteil vom 22.07.2004 – B 3 KR 13/03 R -, juris. Nach diesen auf das Beihilferecht übertragbaren Grundsätzen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung ist die streitgegenständliche Computerausstattung für den schulischen Arbeitsplatz des Kindes B1. C. ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW. Die mit der Rechnung vom 26.08.2014 geltend gemachten Aufwendungen für die Braillezelle, den Braille-Drucker, die Schall-Dämm-Box, das Kurzschriftprogramm, das Eurotype, die Konfiguration, die Auslieferung, die Einweisung und das Gallus-Zeichenbrett dienen der Finanzierung einer behindertenspezifischen Computerausstattung, die der Sohn der beihilfeberechtigten Beamtin benötigt, um am Schulunterricht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht teilnehmen zu können. Die Computerausstattung wird im Rahmen der vom beklagten Land betriebenen Inklusion auch nicht von der Schule vorgehalten. Mit der Rechnung vom 26.08.2014 geltend gemachte Gegenstände wie Note-Book und allgemeine Software, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden können, sind nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Der Beihilfeanspruch ist schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beamtin den Ausgang des nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 9 BVO NRW vorgesehenen Voranerkennungsverfahrens nicht abgewartet hat. Die vorherige Anerkennung ist ohne Verschulden der Beamtin unterblieben (§ 13 Abs. 9 BVO NRW). Ihr war es nicht zuzumuten, den Ausgang des Voranerkennungsverfahrens abzuwarten, weil die Einschulung ihres Sohnes keinen Aufschub duldete und der Kläger die Kosten für die behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung vorschüssig im Wege der Sozialhilfe übernommen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.966,24 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.