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Urteil

2 S 825/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein DAISY-Abspielgerät kann als beihilfefähiges Hilfsmittel anzusehen sein, wenn es spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dient. • Für die Einordnung als beihilfefähiges Hilfsmittel kommt es auf die objektive Eigenart und Zweckbestimmung des Gegenstands an, nicht auf eine mögliche Nutzung durch Gesunde. • Die Anschaffung eines Hilfsmittels ist beihilfefähig, wenn sie nach den Beihilfevorschriften notwendig und angemessen ist (§ 5 i.V.m. § 6 BhV; Anlage 3).
Entscheidungsgründe
DAISY-Abspielgerät als beihilfefähiges Hilfsmittel für blinde Versicherte • Ein DAISY-Abspielgerät kann als beihilfefähiges Hilfsmittel anzusehen sein, wenn es spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dient. • Für die Einordnung als beihilfefähiges Hilfsmittel kommt es auf die objektive Eigenart und Zweckbestimmung des Gegenstands an, nicht auf eine mögliche Nutzung durch Gesunde. • Die Anschaffung eines Hilfsmittels ist beihilfefähig, wenn sie nach den Beihilfevorschriften notwendig und angemessen ist (§ 5 i.V.m. § 6 BhV; Anlage 3). Der 1950 geborene Kläger, bei der Beklagten als A.-Mitglied krankenversichert und beidseitig erblindet, beantragte die Kostenübernahme für ein DAISY-Abspielgerät (Victor Reader Classic X) auf ärztliche Verordnung. Die Beklagte lehnte die Genehmigung ab mit der Begründung, das Gerät sei der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen und nicht in der Anlage 3 zu § 6 BhV genannt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage ab und sah das Gerät als Unterhaltungs- bzw. allgemein gebräuchlichen Gegenstand an. Der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, DAISY-Player seien speziell für blinde und sehbehinderte Menschen entwickelt und daher kein Allgemeingebrauchsgegenstand. Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung und änderte das Urteil zugunsten des Klägers. • Rechtsgrundlagen: Satzung der Beklagten §§ 30, 35 sowie Beihilfevorschriften des Bundes (§§ 5, 6 BhV) und Anlage 3 mit Negativkatalog Nr. 9. • Prüfungsmaßstab: Notwendigkeit und Angemessenheit sind nach § 5 i.V.m. § 6 BhV zu beurteilen; wenn ein Gegenstand nicht in Anlage 3 Nr. 1 genannt ist, schließt das seine Beihilfefähigkeit nicht zwingend aus; eine Gesamtabwägung ist vorzunehmen. • Abgrenzung Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung: Entscheidend ist, ob der Gegenstand spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dient und ob er üblicherweise von Gesunden im Alltag benutzt wird. • Spezifische Merkmale des DAISY-Geräts: DAISY-Player wurden für blinde/sehbehinderte Nutzer entwickelt; sie bieten hierarchische Navigationsfunktionen, Bookmarks, Sprachansagen, spezielle Tastengestaltung und ermöglichen Zugriff auf DAISY-Formate, digitale Zeitungen, Zeitschriften und Lexika. • Nutzung durch Gesunde nicht ausschlaggebend: Die Möglichkeit, dass Gesunde das Gerät nutzen könnten, ist unbeachtlich; maßgeblich ist, ob der Gegenstand für Gesunde üblicherweise ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist. • Notwendigkeit und Angemessenheit im Einzelfall: Das Gerät befriedigt elementare Informations- und Kommunikationsbedürfnisse des Klägers umfassender als handelsübliche MP3- oder CD-Player; die speziellen Funktionen rechtfertigen die Kosten in Höhe von rund 350–400 EUR. • Fehlen eines billigeren gleichwertigen Geräts: Es ist nicht ersichtlich, dass ein günstigeres, gleich geeignetes Gerät verfügbar wäre, weshalb kein Verweis auf ein anderes Produkt gerechtfertigt ist. Der Senat verpflichtet die Beklagte, dem Kläger die Genehmigung zur Anschaffung des DAISY-Abspielgeräts Victor Reader Classic X zu erteilen und hob die vorangegangenen Bescheide auf. Entscheidend war, dass das Gerät objektiv als Hilfsmittel anzusehen ist, weil es spezifisch auf die Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Personen ausgerichtete Funktionen bietet und damit nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen ist. Seine Anschaffung ist nach den Beihilfevorschriften notwendig und angemessen, da sie dem Kläger den selbständigen Zugang zu umfangreichen Informations- und Kommunikationsangeboten ermöglicht und handelsübliche Geräte die speziellen Anforderungen nicht erfüllen. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; eine Revision wurde nicht zugelassen.