Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 07.09.2016 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin abgelehnt hat. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist für beide Beteiligte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am geborene Klägerin U. C. ist kasachische Staatsangehörige und lebt in ihrem Heimatland. Mit der Klage begehrt sie die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach ihren eigenen Angaben reiste sie am 18.12.2001 ohne Einreiseerlaubnis in Begleitung ihres Sohnes mit einem Kleinbus über Polen in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Bei Ihrer Anhörung am 27.12.2001 in Bielefeld gab sie in russischer Sprache an, wegen der Ausreise ihrer Eltern nach Deutschland sei die Familie bedroht und erpresst worden. Ihr Ehemann sei umgebracht und das Geld aus dem Verkauf der Eigentumswohnung sei geraubt worden. Die Miliz unternehme in derartigen Fällen nichts. Wegen einer anhaltenden Bedrohung habe sie sich zunächst versteckt und sei dann mit Hilfe von Freunden nach Kaliningrad geflogen. Von dort sei sie von Schleppern nach Deutschland gebracht worden. Sie spreche noch ein wenig Deutsch. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.01.2002 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung angedroht. Unter dem 23.12.2002 stellte sie einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin, der am 03.01.2003 beim Bundesverwaltungsamt einging. Am 12.02.2003 sprach sie auf Aufforderung des Amtes persönlich in der Außenstelle Friedland vor und beantragte die Aufnahme im Härtefallverfahren. Sie erklärte in deutscher Sprache, sie habe aus Kasachstan fliehen müssen, weil ihr russischer Ehemann dort erstochen worden sei und sie danach von den Mördern des Ehemanns bedroht worden sei. Die Polizei habe ihr nicht helfen können. Daher habe sie Zuflucht bei ihren Eltern und ihrem Bruder in Deutschland gesucht, bei denen sie nun bleiben wolle. Nach Kasachstan könne sie nicht zurück, weil sie dort alles aufgegeben habe und Angst um ihr Leben habe. Einen Aufnahmeantrag habe sie bisher nicht gestellt, da ihr russischer Ehemann nicht nach Deutschland habe ausreisen wollen. Der Vater der Klägerin, K. C. , lebt seit dem 02.10. 2001 im Bundesgebiet und ist als Spätaussiedler anerkannt. Die Mutter der Klägerin ist russische Volkszugehörige. In ihrem Aufnahmeantrag erklärte die Klägerin, sie sei in allen Inlandspässen unverändert mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen worden. Die deutsche Sprache habe sie von ihrem Vater und der Großmutter als Kind erlernt. Sie könne fast alles verstehen und ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen. Mit dem Antrag legte sie einen am 01.06.2001 ausgestellten kasachischen Pass vor, in dem sie mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Ferner wurde eine am 12.03.1997 ausgestellte Geburtsurkunde ihres Sohnes B. , geboren am vorgelegt, in der sie ebenfalls mit deutscher Nationalität geführt wird. Im Rahmen der Vorsprache wurde ein Sprachtest durchgeführt, in dem festgestellt wurde, dass die Klägerin trotz einiger Mängel ein Gespräch in deutscher Sprache führen konnte. Mit Bescheid vom 13.02.2003 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtefallverfahren abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, eine besondere Härte, die ein Abwarten des Aufnahmeverfahrens im Herkunftsland unzumutbar mache, liege nicht vor. Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben habe sie nicht glaubhaft gemacht. Eine polizeiliche Bestätigung für die behaupteten Bedrohungen habe sie nicht vorgelegt. Außerdem sei sie keine deutsche Volkszugehörige. Sie habe nicht durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen können, dass sie sich durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt habe. Sie könne aber nach der Rückkehr in das Herkunftsgebiet einen Folgeantrag stellen, wenn sie nachgewiesen habe, dass sie bereits im ersten Inlandspass mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt worden sei. Am 04.03.2003 legte der Vater der Klägerin für diese Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Mit Schreiben vom 24.03.2003 erklärte er, dass die Klägerin am 17.02.2003 nach Kasachstan in ihren früheren Wohnort zurückgekehrt sei und legte eine Meldebescheinigung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin könne auch nach Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet keinen Aufnahmebescheid erhalten, weil die Anforderungen an ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht erfüllt seien. Sie sei in ihrem ersten Inlandspass mit der russischen Volkszugehörigkeit der Mutter eingetragen gewesen. Dies ergebe sich aus einer vom Amt eingeholten Mitteilung der Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kasachstan, nach der die Klägerin im Geburtsregister des Sohnes B. aus dem Jahr 1988 mit der russischen Nationalität geführt worden sei. Am 09.06.2004 wurde hiergegen durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben. Noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Klage mit Schriftsatz vom 25.01.2006 zurückgenommen. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.07.2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Bezugnahme auf das 10. Änderungsgesetz zum BVFG. Der Klägerin könne nach der Gesetzesänderung ein Aufnahmebescheid erteilt werden, weil sie die russische Nationalität in ihrem ersten Inlandspass später in die deutsche Nationalität geändert habe. Der Eingang des Antrags wurde mit Schreiben vom 17.09.2014 bestätigt. Am 29.04.2015 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 07.09.2016 wurde das Verfahren der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wiederaufgegriffen und die Ablehnungsbescheide vom 13.02.2003 und vom 06.05.2004 aufgehoben. Der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wurde jedoch erneut abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin erfülle auch nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der aktuellen Fassung nicht die Voraussetzungen des § 4 BVFG für die Spätaussiedlereigenschaft. Danach sei Spätaussiedler nur, wer die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen habe, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt habe. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz nicht ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt. Sie sei am 19.12.2001 nach Deutschland eingereist und habe hier einen neuen Wohnsitz begründet. Sie habe spätestens mit der Stellung ihres Asylantrages zu erkennen gegeben, dass sie sich auf Dauer in Deutschland niederlassen wolle. Auch bei ihrer Anhörung am 12.02.2003 in Friedland habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie zusammen mit ihrem Sohn und der in Deutschland geborenen Tochter im Bundesgebiet bleiben wolle. Im Fall der Klägerin sei auch die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nicht anzuwenden. Danach gelte der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet für einen Folgeantrag als fortbestehend, wenn sich nach der Einreise nach Deutschland herausstelle, dass ein Härtefall nicht vorliege und der Antragsteller in das Aussiedlungsgebiet zurückkehre. Auf diese Vorschrift könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Aufnahme seinerzeit nicht nur wegen einer nicht bestehenden Härte abgelehnt worden sei, sondern weil darüber hinaus die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme als Spätaussiedlerin nicht vorgelegen hätten. Mit der Klagebegründung wird vorgetragen, die Klägerin könne sich auf das BVFG 2013 berufen. Danach lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides vor. Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet mit ihrer Einreise nach Deutschland im Dezember 2001 aufgegeben habe. Dies ergebe sich aus einem Urteil des OVG NRW vom 30.08.2012 – 11 A 2558/11 – . In diesem Fall habe sich eine Balletttänzerin über Jahre aus beruflichen Gründen in Wien aufgehalten, jedoch ihren Lebensmittelpunkt und Wohnsitz in Moskau bei ihren dort wohnenden Eltern gehabt. Im Übrigen fehle es an dem Willen, die Niederlassung im Aussiedlungsgebiet aufzugeben, denn die Klägerin sei nicht freiwillig ausgereist. Für den Fall, dass man von einer Wohnsitzverlagerung in das Bundesgebiet ausgehe, greife jedenfalls die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG in der aktuellen Fassung ein. Die Vorschrift sei nicht nur dann anwendbar, wenn der Antrag allein wegen eines fehlenden Härtefalls abgelehnt worden sei. Vielmehr greife sie auch ein, wenn die Ablehnung wegen der Nichterfüllung anderer Tatbestandsmerkmale erfolgt sei. Seinerzeit habe der Aufnahmeantrag unter der Geltung des Spätaussiedlerstatusgesetzes von 2001 abgelehnt werden müssen, weil die Klägerin ihre Nationalität geändert habe. Er sei aber auch wegen der Verneinung eines Härtefalls abgelehnt worden. Die Klägerin könne nicht schlechter stehen, weil ihr Antrag nicht nur wegen eines fehlenden Härtefalls abgelehnt worden sei. Die Beklagte könne die Geltung der Wohnsitzfiktion nicht dadurch aushebeln, dass sie sich nun auf die Aufhebung der damaligen Ablehnungsbescheide berufe. Die Klägerin habe im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides wieder im Aussiedlungsgebiet gelebt. Für sie gelte also die Wohnsitzfiktion, die durch die nachträgliche Aufhebung der Bescheide nicht tangiert werde. Die Klägerin erfülle nach dem 10. Änderungsgesetz die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit. Insbesondere habe sie sich durch die Änderung ihres Inlandspasses zum deutschen Volkstum bekannt. Das Bekenntnis liege aber auch nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG vor, weil der Klägerin die deutsche Sprache familiär vermittelt worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2016 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass für die Erteilung des Aufnahmebescheides nach Wiederaufgreifen des Verfahrens nunmehr das BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes anwendbar sei. Danach sei der Antrag abzulehnen gewesen, weil die Klägerin sich nicht durchgängig im Aussiedlungsgebiet aufgehalten habe. Das vorgelegte Urteil des OVG NRW betreffe einen anderen Fall, der nicht vergleichbar sei, weil die dortige Klägerin keinen Asylantrag gestellt habe. Die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG sei jedenfalls deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagte die Härtefallablehnungsbescheide mit dem Bescheid vom 07.09.2016 aufgehoben habe. Daher sei das Tatbestandsmerkmal, dass „ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde“, nicht erfüllt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.09.2016 ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte die Erteilung eines Aufnahmebescheides abgelehnt hat. Hierdurch wird die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Der weitergehende Antrag, die Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheides zu verpflichten, ist unbegründet. Das Gericht kann derzeit nicht feststellen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, da die Sache nicht hinreichend aufgeklärt und damit nicht spruchreif ist. Die Beklagte ist daher verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 07.09.2016 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler ergeben sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird auf Antrag Personen ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BVFG für Personen, die aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion stammen. Danach kann Spätaussiedler nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, der die Aussiedlungsgebiete nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die Beklagte hat den Ablehnungsbescheid zu Unrecht allein darauf gestützt, dass die Klägerin keinen ununterbrochenen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt habe. Dieses Merkmal steht der Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht entgegen. Zwar hat die Klägerin mit der Einreise nach Deutschland am 18.12.2001 ihren Wohnsitz in Kasachstan aufgegeben. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 – 9 C 6/89 – juris, Rn. 10 f. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Gemäß § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Die Wohnsitzbegründung setzt in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht den Willen, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 – 11 A 2558/ 11 – m.w.N. Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen eines Menschen der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens ist. Dies ist unter Berücksichtigung der persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie der Absichten des Betroffenen zu ermitteln. Die Wohnsitzaufhebung verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2006 – 12 A 613/04 – juris. Eine vorübergehende Abwesenheit zur Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung oder einer – auch mehrjährigen – Montagetätigkeit oder eines befristeten künstlerischen Engagements führt dagegen nicht zu einer Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 – 11 A 2558/11 – juris Rn. ; Ellenberger, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 7 Rn. 12. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihren Wohnsitz in Kasachstan im Jahr 2001 aufgegeben und einen neuen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet. Denn sie hat ihren dauernden Aufenthalt und Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlagert, indem sie nach ihrer Einreise am 18.12.2001 Asylantrag gestellt und mit ihrem Sohn Wohnsitz in der Nähe ihrer Eltern genommen hat. Bei ihrer Anhörung aus Anlass der Härtefallantragstellung am 12.02.2003 hat sie angegeben, dass sie nicht nach Kasachstan zurückkehren könne, weil sie dort alles aufgegeben und Angst um ihr Leben habe. Sie wolle dauerhaft bei ihren Eltern und dem Bruder in Deutschland bleiben. Wie sich aus diesem Vortrag ergibt, beruht die Aufgabe und Neubegründung des Wohnsitzes in Deutschland auch auf einem freien Willensentschluss der Klägerin. Der Umstand, dass die Klägerin sich nach ihrem Vortrag in ihrem Heimatland nach dem Mord an ihrem Ehemann verfolgt fühlte, führt nicht dazu, dass es an einem Willen zur Wohnsitzaufgabe fehlt. Denn der freie Willensentschluss wird durch diese widrigen Umstände im Herkunftsgebiet zwar beeinflusst, aber nicht aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits entschieden, dass eine Person, die ihr Heimatland aus verfolgungsbedingten Gründen verlässt und in ein anderes Land auswandert, in der Regel ihren Wohnsitz aufgibt. Das gilt nur dann nicht, wenn die Person davon ausgeht, dass das Heimatland nur vorübergehend verlassen wird und Lebensmittelpunkt bleiben soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1969 – III C 123.67 –, BVerwGE 32, 65, juris, Rn. 14. Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Jahr 2001 nur einen vorübergehenden Aufenthalt angestrebt und ihren Lebensmittelpunkt in Kasachstan beibehalten hat. Nach ihrem eigenen Vortrag hatte sie in ihrem Heimatland keine Lebensgrundlage mehr, nachdem der Ehemann verstorben und die Eigentumswohnung verkauft war. Vielmehr sollte ein neuer und dauerhafter Lebensmittelpunkt in Deutschland in der Nähe ihrer Eltern und des Bruders begründet werden. Der Verweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf das Urteil des OVG NRW vom 30.08.2012 – 11 A 2558/11 – führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der Fall der Klägerin ist mit dem dort beschriebenen Sachverhalt nicht vergleichbar. Das OVG hatte eine Wohnsitzaufgabe bei einer Balletttänzerin verneint, die trotz eines mehrjährigen befristeten künstlerischen Engagements im Ausland eine Eigentumswohnung in ihrem Heimatland beibehalten und genutzt hatte und weiterhin eine familiäre Beziehung zu den im Herkunftsgebiet wohnenden Eltern aufrechterhielt. Derartige Bindungen an das Heimatland, die für einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland sprechen, sind hier im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet im Jahr 2001 gerade nicht ersichtlich oder vorgetragen. Vielmehr setzt ein Antrag auf Aufnahme im Härtefallverfahren gerade voraus, dass der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben wurde. Wenn dieser fortbestanden hätte, hätte die Klägerin einen regulären Antrag auf Aufnahme nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellen können. Jedoch kommt der Klägerin die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG zugute. Danach gilt der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt. Ein Härtefallantrag der Klägerin nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (§ 27 Abs. 2 BVFG a.F.) ist durch den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 13.02.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 06.05.2004 abgelehnt worden. Die Klägerin hat nach dem Ablehnungsbescheid erneut einen Wohnsitz in ihrem Herkunftsgebiet begründet, indem sie unstreitig am 17.02.2003 mit ihren Kindern dorthin zurückgekehrt ist und dauerhaft Wohnung genommen hat. Mit dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 11.07.2014 hat sie nach der Zurückverlegung des Wohnsitzes nach Kasachstan einen Folgeantrag gestellt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie die ursprünglichen Ablehnungsbescheide nach Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens durch den Bescheid vom 07.09.2016 aufgehoben habe und damit das Merkmal „ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde“ nicht mehr vorliege. Das Eintreten der Wohnsitzfiktion setzt nicht voraus, dass der Härtefallablehnungsbescheid im Zeitpunkt der Entscheidung über den Folgeantrag noch wirksam ist. Es genügt, wenn ein derartiger Bescheid erlassen worden ist und der Antragsteller sodann erneut einen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet begründet hat, um von dort einen neuen Antrag zu stellen. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Regelung sollte einem erfolglosen Härtefallantragsteller die Möglichkeit eröffnen, in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, um von dort einen neuen Aufnahmeantrag im regulären Verfahren des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu stellen. Diesem Antrag sollte die zwischenzeitliche Aufgabe des Wohnsitzes zum Zweck des Härtefallaufnahmeverfahrens nicht entgegenstehen. Da der Erwerb des Spätaussiedlerstatus nach § 4 BVFG jedoch einen ununterbrochenen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag voraussetzt, war die Wohnsitzfiktion eingeführt worden, um dieses Hindernis (Wohnsitzaufgabe) zu beseitigen, vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen vom 02.10.1992, BT-Drs. 12/3341, S. 7 und Beschlussempfehlung des Innenausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen vom 03.11.1992, BT-Drs. 12/3597, S. 45. Die Härtefallantragstellung sollte dem Betroffenen also den Weg zur Erlangung des Spätaussiedlerstatus nicht endgültig verschließen. Dies wäre aber der Fall, wenn die Aufhebung der Härtefallablehnungsbescheide im Rahmen der Entscheidung über den Folgeantrag stets dazu führen würde, dass die Ablehnung entfällt und damit die Voraussetzungen der Wohnsitzfiktion nicht vorliegen. Damit wäre die Fiktion praktisch wirkungslos. Eine derartige Auslegung steht daher mit der Intention des Gesetzgebers nicht in Einklang. Der Anwendung der Wohnsitzfiktion scheitert auch nicht daran, dass der frühere Härtefallantrag der Klägerin nicht nur wegen des Fehlens eines Härtefalls, sondern auch aus anderen Gründen, hier wegen eines früheren Gegenbekenntnisses zu einem fremden Volkstum, abgelehnt worden ist. Für eine derartige einschränkende Auslegung bieten Wortlaut und Zweck der Regelung keine Grundlage. Zwar dürfte der Gesetzgeber hauptsächlich Fallgestaltungen im Auge gehabt haben, in denen die Härtefallantragsteller nach der Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet mit Erfolg einen Folgeantrag stellen konnten, weil sie die sonstigen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft, insbesondere die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG, bereits erfüllten. Die vorzeitige Ausreise – und damit der Verstoß gegen Verfahrensregeln – sollte die Erlangung des Spätaussiedlerstatus nicht verhindern. Die Anwendung der Wohnsitzfiktion wurde aber nicht daran geknüpft, dass der Härtefallaufnahmeantrag allein wegen eines Irrtums über das Vorliegen eines Härtefalls gescheitert ist. Auf die Gründe für die Ablehnung des Härtefallantrags stellt die Vorschrift nicht ab, vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 26.08.2005 – 5 B 72/05 – . Dies war auch nicht notwendig, da die Reichweite der Fiktion begrenzt ist. Sie überwindet allein die vorzeitige Wohnsitzaufgabe, aber nicht das Fehlen der sonstigen Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus. Diese müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Folgeantrag nach den dann anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften vorliegen. Es ist aber nicht erforderlich, dass sie auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Härtefall vorlagen. Hierdurch würde die Möglichkeit der Stellung eines Folgeantrags aus dem Aussiedlungsgebiet nach einer Änderung der Rechtslage zugunsten der Aufnahmebewerber erheblich eingeschränkt. Mit dem Erlass des 10. Änderungsgesetzes zum BVFG sollte die Aufnahme für künftige Antragsteller mit Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet im Hinblick auf bestimmte Merkmale, insbesondere das Bekenntnis und den familiären Spracherwerb, erleichtert werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – juris, Rn. 42. Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich auch solche Antragsteller begünstigen, die bereits einmal einen erfolglosen Aufnahmeantrag im Aussiedlungsgebiet gestellt hatten. Diesen sollte die Stellung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens durch den Verzicht auf die Einhaltung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG erleichtert werden, § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG 2013 Vgl. Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 12.06.2013 zum Gesetzentwurf des Bundesrates, Drs. 17/13937, zu Nr. 2, Buchstabe c, aa), S. 13. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Antragsteller, die nach einem erfolgslosen Härtefallantrag in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sind, von den Erleichterungen des 10. Änderungsgesetzes ausschließen wollte und diese hierdurch gegenüber den im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Antragstellern bei der Stellung eines Folgeantrages benachteiligen wollte. Dies würde aber geschehen, wenn man die Anwendung der Wohnsitzfiktion davon abhängig machen wollte, dass bei der früheren Entscheidung über den Härtefallantrag bereits alle übrigen Voraussetzungen für den Statuserwerb vorlagen. Dann kämen Antragsteller, die die früheren strengeren Voraussetzungen für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit – wie hier – nicht erfüllten, nicht in den Genuss der Wohnsitzfiktion und hätten damit wegen der Anforderungen des § 4 BVFG an den ununterbrochenen Wohnsitz keinen Zugang zu den Vergünstigungen des neuen Gesetzes. Dies entspricht aber nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers bei Einführung der Wohnsitzfiktion. Durch diese sollten die Härtefallantragsteller zu einer Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet und damit zur Herstellung des vom Gesetzgeber gewünschten Zustandes (Stellung eines Aufnahmeantrages im Aussiedlungsgebiet) motiviert werden. Sie sollten durch die vorzeitige Ausreise gerade keinen Nachteil gegenüber den im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Antragstellers erleiden. Für diese Auslegung spricht auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.1997 – 9 C 36/96 – juris, Rn. 11. In diesem Fall, in dem der Härtefallantrag auch wegen des Fehlens familiär vermittelter Sprachkenntnisse abgelehnt worden war, hatte das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung der Wohnsitzfiktion befürwortet, aber letztlich offen gelassen, weil die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger nach der bei Entscheidung über den Folgeantrag anzuwendenden Neufassung des BVFG nicht gegeben war. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Folgeantragsverfahren ist demnach neben der Anwendung der Wohnsitzfiktion, dass die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung über den Folgeantrag vorliegen. Die Anwendung der Wohnsitzfiktion scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin den Aufnahmeantrag nicht direkt nach der Einreise gestellt, sondern zunächst Asyl beantragt hat vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23.06.1997 – 2 A 3264/96 – , abgedruckt bei von Schenckendorff, Vertriebenenrecht, C 41.6.80. Sie hat den Härtefallantrag am 23.12.2002, und damit etwa ein Jahr nach der Einreise, gestellt. Hierdurch hat sie den für einen erfolgreichen Aufnahmeantrag erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2014 – 1 C 12.14 – m.w.N., juris, Rn. 13 ff. eingehalten. Etwas anderes könnte gelten, wenn der Härtefallaufnahmeantrag erst Jahre nach der Einreise gestellt wird, um einer drohenden Aufenthaltsbeendigung zu entgehen oder um die Voraussetzungen der Wohnsitzfiktion mit dem Ziel eines nach dem 10. Änderungsgesetz erleicherten Folgeantrags bewusst herbeizuführen. Dann wäre die Wohnsitzaufgabe nicht im Zusammenhang mit dem Härtefallaufnahmeantrag erfolgt. In diesen Fällen ist es zweifelhaft, ob die Wohnsitzfiktion nach einer Ablehnung des Härtefallantrages und der Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet eingreift und den fortbestehenden Wohnsitz auch für den Zeitraum vor der Stellung des Härtefallantrags fingiert. Im vorliegenden Verfahren ist § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG jedoch anwendbar, sodass die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht wegen der Unterbrechung des Wohnsitzes abgelehnt werden durfte. Der weitergehende Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides, der auch nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung nicht abgeändert wurde, ist jedoch unbegründet. Es kann derzeit nicht festgestellt werden, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG in der aktuellen Fassung erfüllt. Die Sache ist daher nicht spruchreif. Nach der hier anwendbaren aktuellen Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG 2013 ist die Klägerin dann deutsche Volkszugehörige, wenn sie u. a. den Nachweis der Fähigkeit erbringt, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Diesen Nachweis hat sie bisher nicht erbracht, weil nach dem Wiederaufgreifen des Verfahrens kein neuer Sprachtest durchgeführt worden ist. Zwar hat die Klägerin im Rahmen des Härtefallverfahrens am 12.02.2003 einen Sprachtest absolviert, bei dem diese Fähigkeit festgestellt wurde. Diese Feststellung ist aber nicht ausreichend, weil durch den Folgeantrag ein neues Verfahren eingeleitet wird, in dem die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG im Zeitpunkt der erneuten Entscheidung über den Antrag vorliegen müssen. Aus der Tatsache, dass die Klägerin seinerzeit ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte, kann nicht geschlossen werden, dass sie hierzu auch jetzt noch in der Lage ist, nachdem sie mittlerweile 14 Jahre im Aussiedlungsgebiet gelebt hat. Im Hinblick darauf, dass die Sprachfähigkeit nicht nur ein Merkmal zur Bestätigung des Bekenntnisses darstellt, sondern darüber hinaus auch für die künftige Integration als Spätaussiedlerin erhebliche Bedeutung hat, muss der Sprachtest wiederholt werden. Dies kann auch nicht primär durch das Gericht geschehen, weil der Gesetzgeber Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der vorgelagerten Verwaltungsentscheidung verlangt. Da die Vertreterin der Beklagten sich in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gesehen hat, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und einen Sprachtest durchzuführen, war die Beklagte zu einer Neubescheidung zu verpflichten, nachdem sie das Verfahren bestandskräftig wiederaufgegriffen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Klage hinsichtlich der Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes erfolgreich war, hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides aber abgewiesen werden musste, erscheint eine hälftige Kostenverteilung angemessen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.