OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 L 1643/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0602.23L1643.17.00
2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 23 K 3571/17 hinsichtlich der Rücknahme der Fahrerlaubnis für die Klassen AM, B und L mit Verfügung vom 13. Februar 2017 wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die streitige Verfügung vom 13. Februar 2017 bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Zwar ist der Antragsteller vor Erlass der Rücknahmeverfügung nicht gemäß § 28 VwVfG NRW angehört worden. Diese Norm verpflichtet die Behörde vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Konstellation, in der ausnahmsweise von einer Anhörung abgesehen werden kann oder soll (§ 28 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW), bestehen nicht. Der Anhörungsmangel ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt bzw. heilbar. Nach dieser Norm kann die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Der Antragsteller hatte im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Rücknahme der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L ist unter Würdigung des vorliegenden Sach- und Streitstandes materiell-rechtlich zu Recht erfolgt. Zunächst begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Fahrerlaubnisbehörde keine Entziehung der Fahrerlaubnis verfügt, sondern die erteilte Fahrerlaubnis gemäß § 48 VwVfG NRW zurückgenommen hat. Zwar gehen die spezialgesetzlichen Regelungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV den Bestimmungen über die Aufhebung eines Verwaltungsakts nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG NRW grundsätzlich vor, soweit die Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede steht, und zwar unabhängig davon, ob der Eignungs- oder Befähigungsmangel schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorlag. § 3 StVG und § 46 FeV sind nach ihrem Sinn und Zweck jedoch nicht abschießend, sofern die Erteilung der Fahrerlaubnis nicht wegen eines Eignungs- oder Befähigungsmangels, sondern aus anderen Gründen rechtswidrig war, vgl. VGH Baden-Württemberg – Beschluss vom 24. November 2014, – 10 S 1996/14 – juris, m. w. N. sowie VG Gelsenkirchen Beschluss vom 20. April 2015 – 7 L 673/15 –, juris. In der angefochtenen Verfügung steht nicht ein von der Behörde angenommener Eignungs- oder Befähigungsmangel im Vordergrund. Die Rücknahme erfolgte vielmehr, weil die der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis am 5. August 2016 im Wege der Umschreibung zugrunde liegende tschechische Fahrerlaubnis von den tschechischen Behörden entzogen worden ist. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW für die Rücknahme der Fahrerlaubnis lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L erweist sich unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Rücknahme als rechtswidrig. Ihr stand die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die tschechischen Behörden mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 entgegen. Über eine Fahrerlaubnis, die hätte umgeschrieben werden können und dürfen, verfügt der Antragsteller nicht. Ins Leere gehen die Einwendungen des Antragstellers, soweit er formelle und materielle Fehler im Zusammenhang mit der Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis geltend macht. Insoweit ist der Antragsteller gehalten, seine Einwände gegenüber den tschechischen Behörden geltend zu machen und dort ggf. eine Aufhebung der Entziehungsverfügung zu erstreiten. An dieser Bewertung ändern auch die vom Antragsteller geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten nichts. Ebenso wie sich der Antragsteller durch die Sprachbarriere nicht vom Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis hat abhalten lassen, sondern sich eines Dolmetschers bedient hat, ist ihm zuzumuten, dies auch im Verfahren der Entziehung dieser Fahrerlaubnis zu tun. Für die rechtliche Würdigung der Antragsgegnerin war allein maßgeblich, ob der Antragsteller über eine wirksame tschechische Fahrerlaubnis verfügt oder nicht. Nur eine wirksame Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann Grundlage der im Wege einer Umschreibung nach § 30 FeV erteilten deutschen Fahrerlaubnis sein. Des Weiteren erfolgte die Rücknahme auch innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW. Schließlich sind Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete private oder berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten. Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rn. 33. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei wurde die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages von 5.000,00 Euro festgesetzt.