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Urteil

7 K 6024/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0613.7K6024.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde am im heutigen St. Petersburg geboren. Seine Eltern sind der am geborene Herr T. und die am geborene M. . Die Ehe der Eltern ist sein 1996 geschieden. Der Kläger gibt an, in Russland zuletzt als Wirtschaftsprüfer tätig gewesen zu sein. Mit Datum vom 10.12.2014 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Seine Eltern beherrschten die deutsche Sprache nicht. Die Großmutter mütterlicherseits und die Großeltern väterlicherseits hätten deutsch verstanden, aber nicht sprechen oder schreiben können. Er selbst habe Deutsch ab dem 13. Lebensjahr in der Schule, auf der Universität und in einer Sprachschule in Deutschland erlernt. Er verstehe heute alles und beherrsche die Sprache fließend. Er verfüge über ein Sprachzertifikat entsprechend Niveau C 1. Seit Oktober 2014 sei er Student an der Universität Freiburg i.B. Im Antragsformular führte der Kläger weiter aus: „Seit 5 Jahren bin ich ständiges Mitglied des Deutsch-Klubs in Sankt Petersburg (www.deutsch-klub.ru). In diesem Klub werden Diskussionen auf Deutsch über die Fragen der deutschen Kultur, Sprache, Geschichte und deren Zusammenspiel mit russischer Kultur und Geschichte durchgeführt. An meinem Verhalten erkennt man die deutschen Charakterzüge wie Ehrlichkeit, Fleiß, logische Verhaltensweise, Zuverlässigkeit und auch klassische Pünktlichkeit und Sparsamkeit. Da ich die deutsche Kultur und Sprache an anderen Menschen weitergebe, identifiziert man mich in der Gesellschaft als einen Deutschen. Ich selbst nehme meine Volksangehörigkeit und kulturelle, innere Neigung zu Deutschland ernst. Seit einem Jahr schon mache ich eine Recherche, um mehr über meine deutschen Vorfahren zu entdecken.“ Mit Bescheid vom 09.04.2015 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab. Der Kläger habe schon seine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen nicht glaubhaft gemacht. Er habe zwar Belege über die deutsche Staatsangehörigkeit etwaiger Vorfahren vorgelegt. Jedoch habe er nicht lückenlos seine Abstammung von diesen belegt. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Es dürfte unstreitig sein, dass er der Urenkel der 1898 in St. Petersburg geborenen Frau L. sei. Diese sei laut den im St. Petersburger Archiv erhaltenen Dokumenten Volksdeutsche gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2015 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe keine Nachweise dafür vorgelegt, dass er von Personen abstamme, die unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen 1941 deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Anhaltspunkte für deutsche Staatsangehörige lägen nicht vor. Der Kläger hat am 14.10.2015 Klage erhoben. Er verweist erneut auf die Abstammung von einer deutschen Urgroßmutter. Das Merkmal „Abstammung“ könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Vorfahren vor Ende des 2. Weltkrieges deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Dies liefe auf eine Beschränkung der Zahl der Generationsfolgen hinaus. Dies sei weder mit dem Wortlaut noch mit der Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 2 BVFG vereinbar. Alles spreche für einen weiten generationsübergreifenden Abstammungsbegriff. Die Urgroßmutter habe bis 1985 gelebt; der Kläger stamme daher von einer deutschen Volkszugehörigen ab. Jedenfalls sei nicht an deren deutscher Staatsangehörigkeit zu zweifeln, da beide Elternteile in ihrer Geburtsurkunde als deutsche Staatsangehörige angegeben seien. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 09.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2015 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Durch die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG habe der Gesetzgeber die Reichweite des Abstammungsbegriffs in § 6 Abs. 2 BVFG auf die Kinder, Enkel und äußerstenfalls Urenkel der sog. Erlebnisgeneration begrenzt. Ein Rückgriff auf entferntere Generationen sei daher ausgeschlossen. Den Unterlagen zufolge handele es sich bei den Eltern und Großeltern des Klägers um russische bzw. ukrainische Volkszugehörige. Auch sei dem Kläger nicht in der Darstellung zu folgen, er stamme zumindest von der 1898 geborenen L. ab. Es fehlten Unterlagen, die belegten, dass Frau L. zum maßgeblichen Zeitpunkt ( ) von den sowjetischen Behörden als deutsche Volkszugehörige angesehen worden sei, fehlten. Auch für eine deutsche Staatsangehörigkeit fehlten belastbare Anhaltspunkte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 09.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 BVFG. Dieser hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Denn der Kläger hat die Voraussetzungen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG für die Spätaussiedlereigenschaft erforderlichen Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen nicht dargetan. Hinsichtlich der in der Generationenreihe einzig in Betracht kommenden Urgroßmutter des Klägers hat das erkennende Gericht bereits in dem Beschluss über die Versagung von Prozesskostenhilfe vom 17.05.2017 ausgeführt: „Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG setzt als Element der Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG unter anderem die Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Diese hat der Kläger nicht dargelegt. Sie lässt sich insbesondere nicht mit dem Hinweis auf die am 15.04.1898 geborene Frau L. belegen, die im Stammbaum des Klägers als einzige Person in Frage kommt. Es kann offen bleiben, ob die Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen auch mit der Ur-Großelterngeneration begründet werden kann. Dem Urteil des BVerwG vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 - ist hierzu keine eindeutige Aussage zu entnehmen („zumindest auch die Großeltern“). Vorliegend sind aber auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür erkennbar, Frau L. sei deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gewesen. Ein Volkstumsbekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941 (BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367; zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 - 11 A 533/16 -). Vergleichbares gilt für die Zuordnung zur deutschen Volksgruppe kraft deutscher Staatsangehörigkeit. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen und nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Ein solches Bekenntnis kann sich durch eine ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten manifestieren. Es kann auch aus Indizien, namentlich den in § 6 Abs. 1 BVFG genannten Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden (BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367). Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich für ein solches Bekenntnis nichts. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass Frau L. im Jahre 1908 vom katholischen zum orthodoxen Glauben konvertierte und einen russischen Vornamen annahm, für eine Zuwendung zum russischen Volkstum. Umso weniger spricht dafür, sie habe sich im Jahre 1941 zum deutschen Volkstum bekannt. Dass Frau L. im Jahre 1941 deutsche Staatsangehörige war, ist auszuschließen. Es ist schon höchst fraglich, ob sie die deutsche Staatsgehörigkeit – im Übrigen vor Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.07.1913 (RGBl. 1913, S. 583) – überhaupt vom Vater erwerben konnte, da dieser (Stand 1908) als „ehemaliger deutscher Staatsangehöriger“ geführt wurde und sie möglicherweise bereits aufgrund des Vorgängergesetzes verloren hatte. Auf das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 01.06.1870 weist die Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht hin. Dieses sah den Verlust der Staatsangehörigkeit z.B. bereits nach zehnjährigem Auslandsaufenthalt vor. All das muss aber nicht abschließend geklärt werden. Denn Frau L. hätte eine deutsche Staatsangehörigkeit spätestens durch die Eheschließung mit dem sowjetischen Staatsangehörigen Dmitrij Stepanow am 19.04.1924 verloren (§ 17 Nr. 6 RuStAG). Damit konnte sie zum maßgeblichen Stichtag 22. Juni 1941 auch nicht deutsche Staatsgehörige sein.“ Nicht anderes ergäbe sich, stellte man unter Außerachtlassung des Stichtages 22. Juni 1941 in einer reinen Vererbungslinie auf den Geburtszeitpunkt der nachfolgenden Generation ab. Denn die Großeltern des Klägers sind in den 30er-Jahren des 20. Jahrhunderts geboren. Dass Frau L. in diesem Zeitraum (noch) deutsche Staatsangehörige war oder von den sowjetischen Autoritäten dem deutschen Volkstum zugerechnet wurde ist ebenso wenig dargetan. Demgegenüber ist es fernliegend nur darauf abzustellen, dass einer der Vorfahren zu irgendeinem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger war. Weder Staatsangehörigkeit noch Volkszugehörigkeit sind für eine Person unverfügbare Merkmale. Vielmehr bestanden und bestehen zahlreiche rechtliche Verlusttatbestände der Staatsangehörigkeit. Auch kann sich eine Person vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwenden. Ist dies geschehen, bestehen keine Gründe dafür, nach dem Verlust der Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit des Elternteils Geborene als von deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammend anzusehen. Da Frau L. eine - hier unterstellte - deutsche Staatsangehörigkeit spätestens 1924 verloren hatte, war die Generationenabfolge in dieser Hinsicht unterbrochen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.