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Beschluss

11 A 533/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1219.11A533.16.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Derartige ernstliche Zweifel legt die Klägerin nicht dar. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG fehlerhaft auf ihre Großmutter C. L. abgestellt, von der die Abstammung nicht begründet werden könne. Die Klägerin könne sich aber auf Grund des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes auf eine Abstammung von ihrer - 1994 verstorbenen - Mutter N. B. sowie ihrer ‑ 1969 verstorbenen - Urgroßmutter mütterlicherseits B1. L1. (geb. S. ) berufen. Das trifft jedoch nicht zu. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege des Wiederaufgreifens des durch Bescheide der Beklagten vom 2. Juni 1993 und 22. August 1995 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens scheitert unabhängig von der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Abstammung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 ‑ 5 C 8.07 ‑, BVerwGE 130, 197, und unabhängig von der Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz vom 6. September 2013, BGBl. I S. 3554, jedenfalls daran, dass die Klägerin nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG setzt u. a. voraus, dass die Klägerin gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Soweit die Klägerin nunmehr eine Abstammung von ihrer Mutter ableitet und zu deren Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutschen Sprachkenntnissen vorträgt, übersieht sie, dass ihre am 28. April 1934 und damit nach dem 31. Dezember 1923 geborene Mutter ihrerseits von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschem Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abstammen müsste. Die Abstammung von einer „deutschen Person“ reicht nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht aus. Zum Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 („bis wir schließlich zu Adam und Eva kommen“) sei darauf hingewiesen, dass die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nur für nach dem 31. Dezember 1923 geborene Aufnahmebewerber in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFDG vorausgesetzt wird. Für vor 1924 geborene Personen gilt hingegen § 6 Abs. 1 BVFG. Nach dieser Vorschrift ist die Abstammung nur eines von mehreren möglichen Bestätigungsmerkmalen für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Hier käme im Hinblick darauf, dass die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin unstreitig keine deutsche Volkszugehörige und der Großvater mütterlicherseits unstreitig russischer Volkszugehöriger war, nur eine Abstammung von der Urgroßmutter mütterlicherseits, B2. L2. , in Betracht. Für B3. L3. wird eine deutsche Staatsangehörigkeit nicht behauptet; sie war nach dem Inhalt der Akten und dem Vortrag in der Zulassungsbegründung auch keine deutsche Volkszugehörige. Die im Jahr 1888 geborene B4. L4. war gemäß § 6 Abs. 1 BVFG deutsche Volkszugehörige im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wenn sie sich in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu führen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 Abs. 1 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 ‑ 9 C 18.89 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, und vom 29. Juni 1993 ‑ 9 C 40.92 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71; zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.). Nach diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass sich die Urgroßmutter der Klägerin im Zeitraum unmittelbar vor dem 22. Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt hat, sodass es auf bestätigende Merkmale wie eine deutsche Abstammung nicht mehr ankommt. Das erkennende Gericht hat in seinem Urteil gleichen Rubrums vom 8. Dezember 1999 ‑ 2 A 2763/98 ‑ bereits ein Bekenntnis der Großmutter mütterlicherseits der Klägerin, C1. L5. , zum deutschen Volkstum nicht begründen können. Dies gilt gleichermaßen für die Urgroßmutter mütterlicherseits der Klägerin. Ein Bekenntnis der Urgroßmutter der Klägerin zum deutschen Volkstum ist nicht ersichtlich und wird auch in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 2. Juni 1993 ‑ wie auch das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 8. Dezember 1999 ‑ 2 A 2763/98 ‑ davon ausgegangen ist, die Groß-mutter der Klägerin sei zwar selbst keine deutsche Volkszugehörige, aber deutscher Abstammung gewesen, folgt daraus nicht, dass die Urgroßmutter der Klägerin deutsche Volkszugehörige war; vielmehr ist die deutsche Volkszugehörigkeit der Urgroßmutter der Klägerin bisher weder in einem Verwaltungsverfahren vom Bundesverwaltungsamt noch von den bisher mit der Sache befassten Gerichten geprüft worden. Ein ausdrückliches Bekenntnis der Urgroßmutter der Klägerin zum deutschen Volkstum im Zeitraum unmittelbar vor dem 22. Juni 1941 ist den Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere existiert kein Inlandspass der Urgroßmutter mit einem Nationalitätseintrag. Aus der Archivbescheinigung vom 10. Oktober 2013 ergeben sich nur die Eheschließung der Urgroßeltern im Jahr 1908 sowie zwei Taufen aus den Jahren 1909 und 1911. Diese Unterlagen sind für ein Bekenntnis zum Zeitraum unmittelbar vor dem 22. Juni 1941 unergiebig. Gleiches gilt für die in den Akten befindliche Urkunde über die Konfirmation der Urgroßmutter im Jahr 1903. In der am 5. Februar 1932 für die Großmutter C2. L6. ausgestellten Geburtsurkunde sind die Urgroßeltern der Klägerin ohne Volkszugehörigkeit eingetragen. In einer am 17. Februar 1993 ausgestellten Geburtsurkunde der Großmutter C3. L7. wird die Urgroßmutter mit deutscher Nationalität geführt. Es ist unklar, auf welcher Grundlage diese Urkunde ausgestellt worden ist. Die Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln am 21. April 1998, es handele sich um „eine Kopie des Archivs beim Standesamt“, ist unergiebig. Ist die Geburtsurkunde erst am 17. Februar 1993 ausgestellt worden, kann sie nicht ein Bekenntnis für den Zeitraum unmittelbar vor dem 22. Juni 1941 belegen. Gleiches gilt, wenn sie letztlich auf das Geburtsjahr der Großmutter (1914) zurückgehen sollte. Schließlich ergibt sich auch aus der Angabe der deutschen Nationalität der Urgroßmutter in dem am 7. Juli 2009 erteilten Auszug aus dem Sterberegister vom 6. Mai 1969 kein Bekenntnis vor dem 22. Juni 1941. Ein Bekenntnis der Urgroßmutter B5. L8. durch schlüssiges Gesamtverhalten ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach den Angaben im Aufnahmeverfahren der Mutter der Klägerin haben die Urgroßeltern bis 1942 in der „deutschen Ansiedlung“ L9. im Odessagebiet gelebt und hielten sich von 1942 bis 1944 in „L10. , M. . BRD“ auf. Seit 1944 habe die Urgroßmutter in U. gewohnt und sei dort bestattet. Später ist in diesem Verfahren vorgetragen worden, die Urgroßeltern seien während des Krieges „enteignet und nach Deutschland verschleppt“ worden. Der Urgroßvater sei am 25. April 1945 in C4. verstorben. Im Wiederaufgreifensverfahren hat die Klägerin zwei eidesstattliche Erklärungen von F. N1. (geboren 1954) und F1. I. (geboren 1956) vorgelegt. Nach deren Inhalt sollen die Urgroßeltern der Klägerin erst im März 1944 auf Befehl der deutschen Wehrmacht nach Deutschland gebracht worden sein; im Februar 1945 seien sie in C5. im Kreis X. angekommen. Der Urgroßvater B6. L11. sei der letzte Bürgermeister in L12. gewesen. Die Angaben sind hinsichtlich der Jahreszahlen und Aufenthaltsorte nicht stimmig. Ihnen ist jedoch gemeinsam, dass sich B7. L13. während des Krieges vorübergehend in Deutschland aufhielt und im Jahr 1944 oder nach dem Tod des Urgroßvaters im April 1945 nach U1. zurückgekehrt ist. Dies spricht dafür, dass die Urgroßmutter der Klägerin von den sowjetischen Behörden nicht dem deutschen Volkstum zugerechnet wurde. Anderenfalls wäre sie entweder bereits unmittelbar nach Beginn des Krieges am 22. Juni 1941 oder nach ihrer Rückkehr in die Sowjetunion im Jahr 1944 oder 1945 in den Osten der Sowjetunion deportiert worden. Vgl. zum Schicksal der Volksdeutschen in der ehemaligen Sowjetunion zusammenfassend etwa BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (371 ff.). Die Urgroßmutter der Klägerin hat jedoch nach ihrem Aufenthalt in Deutschland seit 1944 oder 1945 bis zu ihrem Tod im Jahr 1969 in U2. gewohnt, seit 1964 sogar unter derselben Adresse wie die Großmutter der Klägerin, die unstreitig keine deutsche Volkszugehörige war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).