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Urteil

7 K 6743/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0613.7K6743.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die 1989 in Uljanowsk/Russland geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Nach Absolvierung eines Studiums der Politikwissenschaften an der Universität Uljanowsk war die Klägerin im August 2011 mit einem Visum für einen studienvorbereitenden Sprachkurs und ein Studium in das Bundesgebiet eingereist. Seitdem lebt sie in Deutschland. In ihrem Visumsantrag hatte sie angegeben, sie habe sich bereits vom 18.08. bis 26.09.2009 sowie vom 03.07.bis 31.08.2010 in Stuttgart aufgehalten. Den jetzigen Aufenthalt strebe sie für ein Studium der Philosophie in Stuttgart an, dem ein dreimonatiger Kurs „Deutsch als Fremdsprache (A1 und A2)“ bei einem Privatinstitut sowie ein studienvorbereitender Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ im Wintersemester 2011/12 an der Universität Stuttgart, beginnend mit den Stufe A2, vorausgehen sollten. Die Ausländerbehörde Stuttgart bat die Auslandsvertretung der Beklagten in Moskau um Feststellung, ob die Klägerin den dem Hochschul-Deutschkurs vorgeschalteten Sprachkurs überhaupt benötige oder ob sie bereits Deutschkenntnisse der Stufe A1 oder höher besitze. Die Auslandsvertretung teilte mit, die Klägerin habe in Russland einen Deutschkurs ohne Zertifikat belegt; ihre Sprachkenntnisse entsprächen maximal dem Niveau A1. Am 23.12.2011 erwarb die Klägerin im Rahmen ihres studienvorbereitenden Deutschkurses das Zertifikat B1. Von August 2012 an durchlief die Klägerin an der Universität Stuttgart ein Bachelorstudium der Sozialwissenschaften, das sie im Januar 2016 erfolgreich abgeschlossen hat. Im Sommersemester 2016 hat sie an der Universität Heidelberg einen Masterstudiengang der Politikwissenschaften begonnen. Die ihr zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde zuletzt im Juli 2015 bis Juli 2017 verlängert. Im Dezember 2014 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Sie gab an, ihr Inlandspass enthalte keinen Nationalitätseintrag. Einen deutschen Nationalitätseintrag gebe es auch nicht in sonstigen behördlichen Ausweisen oder Registern. Die Frage nach einem nach außen erkennbaren Verhalten, das zu ihrer eindeutigen Kennzeichnung als Deutsche führe, beantwortete sie mit „nein“. Im Elternhaus habe sie als Kind kein Deutsch gesprochen. Die deutsche Sprache habe sie vom 22. bis 24. Lebensjahr an der Universität Stuttgart gelernt. Ihr 1957 geborener Vater B. J. , und ihr 1913 geborener Großvater väterlicherseits K. J. seien in der Lage, Deutsch zu verstehen, zu sprechen und zu schreiben. Der Großvater sei in der Zeit zwischen 1941 und 1953 von Zwangsumsiedlung betroffen und Angehöriger der Trudarmee gewesen. Ihr Vater, dem im Juni 1990 ein Registrierschein und 1993 ein deutscher Reisepass ausgestellt worden ist, hat sich den Angaben der Klägerin zufolge ab 1990 im Bundesgebiet seit 1993 wieder in Russland aufgehalten. In der Geburtsurkunde der Klägerin sind ihre Eltern mit russischer Nationalität eingetragen. Der 1913 geborene Großvater väterlicherseits der Klägerin, K. J. , ist in seinem 1956 ausgestellten Wehrpass mit deutscher Nationalität und deutscher Muttersprache erfasst. Auch die Geburtsurkunde ihres Vaters weist den Großvater als deutschen Volkszugehörigen aus. Den Aufnahmeantrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 20.02.2015 ab. Die Klägerin verfüge nicht über einen fortbestehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Ihr Lebensschwerpunkt befinde sich aufgrund ihres Studiums und einer Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft vielmehr in Deutschland. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine besondere Härte berufen. Ihre Antragstellung sei offenbar von der Vorstellung getragen, das Aufnahmeverfahren noch während des Studiums erfolgreich abschließen und dadurch eine Rückkehr nach Russland vermeiden zu können. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe ihren Wohnsitz in Russland nicht aufgegeben. Sie verfüge weiterhin über starke Bindungen nach Russland, insbesondere zu ihrer dort lebenden Mutter, die sie finanziell unterstütze. Sämtliche Verwandte seien in Russland wohnhaft. Sie unterhalte auch Kontakte zu Freunden in Russland und sei journalistisch auf russischen Online-Portalen und in weiteren russischen Medien tätig. Im April 2013, Dezember 2014 und März 2015 sei sie nach Russland gereist. Mit ihrer Mutter sei sie Eigentümerin einer Immobilie in Russland. Schließlich sei sie nach wie vor in Russland gemeldet und im Besitz eines russischen Inlandspasses. Zu einer vorübergehenden Rückkehr nach Russland sei sie bereit. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2015 zurück. Der Bescheid wurde am 22.10.2015 zugestellt. Die Klägerin hat am Montag, dem 23.11.2015 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt sie ergänzend vor, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise sei darin zu sehen, dass sie bei Einreise bereits über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt habe. Diese beruhten zumindest auch auf familiärer Vermittlung. Ihr Vater habe ihr Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Kindesalter beigebracht und sich immer wieder mit ihr in einfachem Deutsch unterhalten. Er habe auch den Wunsch gehabt, dass sie in der Schule Deutsch lerne und sie bei den Deutsch-Hausaufgaben unterstützt. Die familiäre Sprachvermittlung habe sie – ebenso wie die schulisch erworbenen Deutschkenntnisse im Aufnahmeantrag nicht erwähnt, weil sie davon ausgegangen sei, dass hierbei nur die deutsche Familiensprache, also die ständige Verwendung der deutschen Sprache in der Familie, relevant sei. Ausweislich einer vorgelegten Bescheinigung des Direktors des Humanitären M. V. aus dem Jahr 2009 hat die Klägerin zwischen 2003 und 2006 Deutsch als zweite Fremdsprache in einem Umfang von 270 Stunden gelernt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 20.02.2015 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 21.10.2015 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klägerin sei jedenfalls nicht deutsche Volkszugehörige weil sie „bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete“ kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Sprachkenntnisse, die als Bekenntnis auf andere Weise zu werten wären, habe sie erst während ihres Aufenthalts in Deutschland erworben, wie die eigenen Angaben im Aufnahmeantrag zeigten. Die Kammer hat der Klägerin mit Beschluss vom 14.06.2016 Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Ausländerakte der Klägerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2015 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin kann eine Aufnahme nach § 27 Abs. 1 BVFG nicht beanspruchen. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift wird der Aufnahmebescheid Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Abweichend hiervon kann nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht kann hier offenlassen, ob die Klägerin, bei der eine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ersichtlich nicht vorliegt, noch einen fortbestehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat. Sie erfüllt jedenfalls nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach §§ 4, 6 BVFG. Die Spätaussiedlereigenschaft richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, aus Gründen des in § 4 BVFG niedergelegten materiellen Rechts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 und 1 C 30.14 -. Dementsprechend gelten die deutlich herabgesetzten Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die sprachlichen Voraussetzungen, die durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz mit Wirkung vom 14.09.2013 eingeführt wurden, nur für Personen, die nicht vor diesem Zeitpunkt ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben. Das Gericht unterstellt im Zusammenhang mit der Bestimmung anzuwendenden Rechts zugunsten der Klägerin, dass dies auf sie zutrifft und sich daher die Frage nach ihrer Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes bzw. der nur redaktionelle Änderungen betreffenden Fassung vom 07.11.2015 - BVFG n.F. - bemisst. Die Klägerin ist nicht deutsche Volkszugehörige i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG n.F. Gem. § 6 Abs. 2 BVFG n.F. ist ein nach 1923 Geborener deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiet durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag bzw. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die Klägerin erfüllt nicht sämtliche dieser Voraussetzungen. Sie hat kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine Nationalitätenerklärung ist nicht erfolgt. Bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses war eine Eintragung der Nationalität nicht möglich. In der Russischen Föderation wird seit dem 01.10.1997 die Nationalität nicht mehr in die Inlandspässe eingetragen. Einen deutschen Nationalitätseintrag hat die Klägerin nach eigenen Angaben auch nicht in sonstigen behördlichen Ausweisen oder Registern veranlasst. Die Klägerin hat auch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise abgelegt. Sie erfüllt keines der in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F. genannten Regelbeispiele eines Bekenntnisses auf andere Weise. Nach dem Gesetzeswortlaut kann das Bekenntnis durch den Nachweis einer bestimmten Sprachkompetenz oder einer besonderen Art der Sprachvermittlung „erbracht“ werden. Der nachgewiesenen Sprachkompetenz bzw. –vermittlung kommt damit nicht etwa die Funktion zu, ein nicht vorhandenes Bekenntnis zu ersetzen, vielmehr muss sie selbst ein Bekenntnis darstellen, d.h. die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum zum Ausdruck bringen, vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum 10. BVFG-Änderungsgesetz, BT-Drs. 17/13937 S. 6: Danach kann das Bekenntnis alternativ „in Formen dargetan werden, die die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe bzw. den dahingehenden Willen glaubhaft machen“. Insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber soll dabei die Chance erhalten, durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen „ihren Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu bekunden“. Gerade Angehörige der älteren Generation soll die Möglichkeit offenbleiben, „ihre Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe dadurch zu belegen“, dass sie die familiäre Vermittlung ihrer Deutschkenntnisse nachweisen. Die Klägerin hat ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen abgelegt. Zwar ist ein entsprechendes Zertifikat vom 23.12.2011 vorgelegt worden. Dieses im Bundesgebiet ausgestellte Zeugnis bescheinigt der Klägerin jedoch Deutschkenntnisse, die sie unstreitig erst nach ihrer Ausreise aus Russland während eines Sprachkurses in Deutschland erworben hat. Ein derartiges Sprachzertifikat ist nicht geeignet, ein volkstumsmäßiges Bekenntnis darzutun. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss „in der Heimat“ (Aussiedlungsgebiet) abgelegt werden, vgl. v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, 116. Ergänzungslieferung Stand März 2017, Band 1, § 6 BVFG n.F. Rn. 212. Denn der Begriff des Bekenntnisses hat im Rahmen des BVFG allein den Zweck, eine tatbestandsmäßige Abgrenzung des Personenkreises zu ermöglichen, der im Herkunftsgebiet von den dortigen Behörden der deutschen Bevölkerung zugerechnet wurde und damit von an die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs anknüpfenden gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bzw. ihren Folgewirkungen betroffen war vgl. v. Schenckendorff a.a.O. § 6 BVFG n.F. Rn14 m.w.N. Diesen Zweck können aber nachgewiesene Deutschkenntnissen nicht erfüllen, die eine sich außerhalb der Aussiedlungsgebiete aufhaltende Person erst am neuen Aufenthaltsort erworben hat. Das gilt unabhängig von der Frage, ob mit der Aufenthaltsverlegung bereits ein Wohnsitzwechsel und damit ein Verlassen der Aussiedlungsgebiete i.S.d. § 4 BVFG verbunden gewesen ist. Die Klägerin hat auch keinen Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht, der geeignet wäre, ein Bekenntnis auf andere Weise zu belegen. Das Gesetz gibt keinen unmittelbaren Anhalt dafür, in welchem Ausmaß Deutschkenntnisse familiär vermittelt worden sein müssen, um die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zum Ausdruck zu bringen. Mit Blick auf die in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG weiter aufgestellte Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit, ein Bekenntnis durch die Fähigkeit zur einfachen Gesprächsführung auf Deutsch zu bestätigen, spricht Einiges dafür, dass das Bekenntnis durch familiäre Sprachvermittlung i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein einfaches Gespräch ermöglichen bzw. hierzu wesentlich beitragen muss. Doch selbst wenn es anknüpfend an Rechtsprechung zur Anforderung familiärer Sprachvermittlung nach früheren Fassungen des BVFG - vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 - ausreichen sollte, dass bei mehrsprachigem Aufwachsen die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache „Gewicht“ gehabt hat, hat die Klägerin keine familiäre Vermittlung von Deutschkenntnissen nachgewiesen. Die Angaben der Klägerin zu diesem in ihre eigene Sphäre fallenden und damit von ihr umfassend sowie stimmig vorzutragenden Umstand - vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.10.2016 - 11 A 1155/13 - sind widersprüchlich und unschlüssig. Im Aufnahmeantrag hat die Klägerin unmissverständlich erklärt, sie habe als Kind im Elternhaus kein Deutsch gesprochen. Die deutsche Sprache habe sie erst vom 22. bis 24. Lebensjahr an der Universität Stuttgart gelernt. Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin von den ursprünglichen Erklärungen abweichende Angaben gemacht, die allerdings auch in sich kein einheitliches Bild ergeben. Einerseits hat sie behauptet, ihr Vater habe ihr Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Kindesalter beigebracht und sich immer wieder mit ihr in einfachem Deutsch unterhalten. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, sie habe als Kind von ihrem Vater in deutscher Sprache etwa das Alphabet oder „wie heiße ich“ gelernt; dies spricht dagegen, dass die deutsche Sprache in der Familie jemals zur Gesprächsführung bzw. Verständigung genutzt worden ist und würde nicht ausreichen, um die Annahme eines mehrsprachigen Aufwachsens mit einer gewichtigen Bedeutung der deutschen Sprache zu rechtfertigen. Die erheblichen Widersprüche zwischen den ursprünglichen Angaben und späterem Vorbringen hat die Klägerin nicht aufgelöst. Soweit sie von ihren Antragsangaben nachträglich durch die Behauptung abzurücken versucht, sie habe gedacht, es sei nur die ständig verwendete Familiensprache zu benennen, die einen perfekten Sprachgebrauch ermögliche, ist dies nicht glaubhaft. Im Antragsformular wird gefragt nach „Sprachen“, die vom Aufnahmebewerber als Kind im Elternhaus gesprochen wurden. Die drei Rubriken „Deutsch“, „Russisch“ und „andere Sprachen“ erlauben erkennbar die Angabe mehrerer in der Familie verwendeter Sprachen. Zudem gibt die Frage nach Personen, von denen die deutsche Sprache erlernt wurde bzw. nach dem Ort des Erlernens noch die Möglichkeit zu weiterer Differenzierung. Auch hier besteht die Gelegenheit zu Mehrfachnennungen. Darüber hinaus sind die zu Beginn eines Verfahrens gemachten Angaben im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit eines Vortrags von besonderer Bedeutung, weil spätere Einlassungen den sachlichen und rechtlichen Vorhalten der Beklagten angepasst werden können. Für die Richtigkeit der ursprünglichen Darstellung spricht zudem, dass die Klägerin nicht nachweislich in einem Haushalt mit ihrem Vater aufgewachsen ist. Als ihr Vater V. verließ, war sie ein Jahr alt. Im Anschluss an einen dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet kehrte der Vater zwar nach V. zurück. Jedoch hat die Klägerin auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob die Eltern weiterhin getrennt gelebt hätten oder ob der Vater zur Familie zurückgekehrt sei, vage geantwortet: „Mal so, mal so“. Der Vater habe in der Wohnung seiner Eltern gewohnt. Schließlich spricht gegen eine nennenswerte familiäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse, dass die Klägerin, als sie im Alter von 22 Jahren, also kurze Zeit nach Erreichen ihrer Selbständigkeit, in das Bundesgebiet einreiste, nur geringfügige Deutschkenntnisse besaß, die sich zudem auf außerfamiliären Spracherwerb zurückführen lassen. Die Klägerin hat vor Aufnahme des universitären Sprachkurses noch einen dreimonatigen Kurs „Deutsch als Fremdsprache (A1 und A2)“ im Bundesgebiet für erforderlich gehalten. Auch nach Einschätzung der deutschen Auslandsvertretung verfügte sie vor der Ausreise maximal über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 1. Die danach allenfalls vorhandenen Anfängersprachkenntnisse erklären sich ohne Weiteres daraus, dass die Klägerin zuvor nach eigenen Angaben drei Jahre Deutschunterricht in der Schule besucht, in den beiden Jahren vor ihrer Einreise jeweils mehrere Wochen in Deutschland verbracht und in Russland noch einen Deutschkurs besucht hat. Da die Klägerin mit Blick auf ihre eigenen widersprüchlichen Angaben schon nicht schlüssig dargelegt hat, dass ihr deutsche Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind, bietet ihr Vorbringen keinen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung Die Klägerin hat schließlich kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise als durch die in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F. genannten Regelbeispiele abgelegt. Die Frage nach einem nach außen erkennbaren Verhalten, das zu ihrer eindeutigen Kennzeichnung als Deutsche führe, hat die Klägerin im Aufnahmeantrag eindeutig verneint. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung auf ihren Nachnamen verwiesen hat, deutet dieser womöglich auf eine deutsche Herkunft bzw. auf deutsche Vorfahren hin. Im Familiennamen kommt aber nicht aber der Wille zum Ausdruck, selbst ausschließlich dem deutschen Volkstum angehören zu wollen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.