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Urteil

10 K 867/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0730.10K867.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die im Jahr 1965 in W., Gebiet Karaganda, Kasachstan, geborene Klägerin stellte im Januar 2021 beim Bundesverwaltungsamt der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die deutsche Volkszugehörigkeit leitete sie ab von ihrem Vater, dem am 00.00.1939 geborenen D. A., und dessen Vater, dem 1904 geborenen V. A.. Diese seien von 1941 bis 1956 Zwangsumsiedlungsmaßnahmen unterworfen worden. Die Klägerin gab an, nicht über einen deutschen Nationalitätseintrag in behördlichen Ausweisen oder Registern zu verfügen und den Nationalitätseintrag im Inlandspass nicht geändert zu haben. In ihrer am 00.00.1965 ausgestellten Geburtsurkunde ist ihr Vater mit ukrainischer und ihre Mutter mit russischer Nationalität eingetragen. Nach der am 00.00.2020 ausgestellten Bescheinigung über ihre Eheschließung am 00.00.1983 geht hervor, dass die Klägerin mit russischer Nationalität im Heiratseintrag geführt wird. In der Geburtsurkunde ihrer am 00.00.1983 geborenen Tochter K. ist die Klägerin ebenfalls mit russischer Nationalität erfasst. Die Klägerin legte Rehabilitierungsbescheinigungen für ihren Vater D. A. und für ihren Großvater V. A. jeweils in Kopie vor. Sie legte zudem eine am 00.00.1991 vom Exekutivkomitee des Gebietssowjets O., Gebiet Karaganda, ausgestellten Archivbescheinigung V. A. betreffend vor über dessen Ankunft in der Spezialsiedlung O.. Weiter legte die Klägerin ein handschriftliches Schreiben vor mit der Überschrift „Heiratsurkunde Nr. 4“, in dem es heißt: „Ausgestellt als Bestätigung dafür, dass Herr A., V. S. und Frau G., Y. I., die Ehe geschlossen haben, worüber in dem Eheregister am 00.00.1928 der entsprechende Eintrag vorgenommen wurde.“ Es trägt neben der Anmerkung „Für die Richtigkeit der Kopie, Leiter des Bezirkssozialamtes“ eine Unterschrift und das Siegel der Kasachischen Sozialistischen Sowjetrepublik, Gebiet Karaganda, W., Bezirkssozialamt P.. Die in zwei Kopien vorgelegte Geburtsurkunde des D. A. trägt einen Stempel „Pass ausgestellt am 00.00.1944“. Für den am 00.00.1939 geborenen D. H. heißt es in der einen Übersetzung, dass der Geburtsort und das Standesamt unleserlich seien, in der anderen ist als Geburtsort B. und als Registrierungsort die Standesamtsabteilung des Bezirks M. genannt. Ferner legte die Klägerin ein B1 Zertifikat über vier Module vor. Mit Bescheid vom 18.11.2022 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Es könne kein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum festgestellt werden. Sie habe sich bei ihrer Eheschließung und der Geburt ihrer Tochter 1983 zur russischen Nationalität bekannt. Personenstandsurkunden, die die Klägerin als Deutsche auswiesen, lägen nicht vor. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch verwies die Klägerin auf die Zwangsumsiedlung ihres Vaters gemeinsam mit ihrem Großvater, der der prägende Teil der Familie gewesen sei. Weiter brachte die Klägerin vor, sie habe seinerzeit bei Ausstellung ihres ersten Passes die deutsche Nationalität nicht wählen könne. Ihr Bekenntnis liege durch Bemühungen zur Änderungen ihrer nichtdeutschen Nationalitäteneintragungen vor, ausreichend sei ein Bekenntnis bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Es lägen keine Nachweise darüber vor, dass sich ihr Großvater V. A. am 00.00.1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Klägerin sei von ihrem Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum nicht abgerückt. Bei der Einreichung einer Klage auf Eintragung der deutschen Nationalität handle es sich um ein zielgerichtetes Verhalten im Hinblick auf die beabsichtigte Einreise nach Deutschland. Mit ihrer am 17.02.2023 erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihre Widerspruchsausführungen. Zu ihrem Bekenntnis verweist sie im Übrigen auf das bereits vorgelegte B1 Zertifikat und ihre Bemühungen zur Änderung des Nationalitätseintrags. Die Klägerin legt hierzu einen Beschluss des Bezirksgerichts X. in U. vom 00.00.2022 vor, mit dem ihre Klage auf Änderung der Nationalitätseinträge im Heirats- und Scheidungseintrag auf Deutsch abgelehnt wurde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 18.11.2022 und des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen sei nicht nachgewiesen, urkundliche Nachweise eines Bekenntnisses des Großvaters zum deutschen Volkstum im Juni 1941 lägen nicht vor. Die Klägerin selbst habe auch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben, sie werde bis heute in ihren Personenstandsurkunden mit russischer Nationalität geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2023 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, weil sie nicht deutsche Volkszugehörige ist, §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG. Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG in der aktuellen Fassung, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Dabei können ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung genügen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder durch den Nachweis familiär vermittelter Sprachkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG). Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vollständig vor. 1. Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin nachgewiesen, von einem deutschen Volkszugehörigen abzustammen. Den Regelungen der § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. Dabei ist hinsichtlich des Vorliegens der deutschen Volkszugehörigkeit der Bezugsperson auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers – vorliegend also nach dem Bundesvertriebenengesetz in der vor dem 1. Januar 1993 gültigen Fassung (a.F.) – abzustellen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Ls. 1 und 3, Rn. 12 und 25. Gemäß § 6 BVFG a.F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss kurz vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben. Für die in der früheren Sowjetunion ansässige Bevölkerung ist grundsätzlich maßgebender Zeitpunkt der Überfall deutscher Truppen auf die Sowjetunion am 22. Juni 1941. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, BVerwGE 98, 367-397, juris, Rn. 20. Dabei unterschied das alte, bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht zwischen bekenntnisfähigen Personen, nämlich solchen, die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen Personen (so genannte bekenntnisunfähige Frühgeborene) und nach diesem Zeitpunkt geborenen Personen (so genannte Spätgeborene). Bei einem Kind, das kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht selbst ein verbindliches eigenes Volkstumsbekenntnis ablegen konnte, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher insoweit, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 29. Nach diesen Maßgaben war der Vater der Klägerin, der am 00.00.1939 geborene D. A. ein bekenntnisunfähiger Frühgeborener und kommt es daher maßgeblich auf den dessen Vater, den 1904 geborenen V. A. an. Allerdings ist bereits die biologische Abstammung des Vaters der Klägerin und damit auch der Klägerin von V. A. nicht hinreichend nachgewiesen. Die Geburtsurkunde des Vaters der Klägerin, in der V. A. als Vater eingetragen ist, lässt Geburtsort, Ausstellungsort und Ausstellungsbehörde nicht bzw. kaum erkennen. Auffällig und ungewöhnlich ist zudem der Vermerk in der Geburtsurkunde über die Ausstellung eines Passes am 00.00.1944. Denn zu diesem Zeitpunkt war das Kind D. A. gerade mal fünf Jahre alt und soll wie sein Vater unter Kommandanturbewachung gestanden haben. Zum Beleg, dass die Eltern von D., V. und Y. A., verheiratet gewesen sind, legt die Klägerin lediglich ein undatiertes Bestätigungsschreiben vor, aus dem schon der Ort der Eheschließung und Registrierung nicht hervorgeht. Unklar ist auch, wer wann aus welchem Anlass dieses Schreiben aufgesetzt hat. Ausweislich des Vermerks „für die Richtigkeit der Kopie“ mit Unterschrift und Siegel des Bezirkssozialamts in W. hat das Bezirkssozialamt die Kopie des Schreibens offensichtlich lediglich beglaubigt, wobei hierfür ebenfalls ein Datum fehlt. Weil die Klägerin, wie dargelegt, die Abstammung von V. A. bereits nicht überzeugend nachgewiesen hat, kann offenbleiben, ob sie ein Bekenntnis des V. A. zum deutschen Volkstum kurz vor dem 00.06.1941 hinreichend belegt hat. Die hierfür in Kopie vorgelegte, am 00.00.2006 ausgestellte Rehabilitierungsbescheinigung für V. A. weist die Besonderheit auf, dass sie unter derselben Nummer N01 wie die Rehabilitierungsbescheinigung D. A. betreffend ausgestellt worden ist. 2. Ungeachtet dessen hat sich die Klägerin selbst weder durch ernsthafte Bemühungen zur Änderung ihrer Nationalitätenerklärung noch auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Es setzt sich damit zusammen aus einer inneren Tatsache eines von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willens und einer äußeren Tatsache der Verlautbarung dieser Bewusstseinslage nach außen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21; Urteil vom 17.10.1989 – 9 C 18.89 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 26.04.1967 – VIII C 30.64 –, juris, Ls. 1.1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11.06.2021 – 11 A 4703/19 –, juris, Rn. 37; Urteil vom 29.06.2020 – 11 A 644/18 –, juris, Rn. 32. Zwar stellt die Eintragung einer deutschen Nationalität in amtlichen Dokumenten bzw. das Bemühen um eine solche Eintragung nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar. Im Allgemeinen kann daher auch ohne eine weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Dies gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn die Nationalität in den amtlichen Dokumenten erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren geändert worden ist bzw. die Änderungsbemühungen erst zu diesem Zeitpunkt entfaltet worden sind. Unter diesen Umständen kann die äußere Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zweck abgelegt wurde, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss in den Aussiedlungsgebieten subjektiv aber gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Das schließt indessen die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern bewirkt lediglich, dass nunmehr auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen ist. Die innere Tatsache, dass der Erklärung auch der von einem entsprechenden Bewusstsein getragene Wille zugrunde liegt, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss dabei nicht nur in den Fällen eines vorherigen Gegenbekenntnisses nachgewiesen werden, sondern in allen Fällen, in denen ausreichende Anhaltspunkte für andere Beweggründe, d.h. für ein Lippenbekenntnis, vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29; Beschluss vom 30.08.1996 – 9 B 379.96 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2018 – 11 A 1051/17 –, juris, Rn. 96; Urteil vom 09.06.2016 – 11 A 1254/14 –, juris, Rn. 99; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 69. Von diesem grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist der Gesetzgeber mit der am 23.12.2023 in Kraft getretenen Einfügung der Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023 nicht abgewichen. Vgl. bereits VG Köln, Urteil vom 13.03.2025 – 10 K 2162/22 –, juris, Rn. 35 ff.; Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 71 ff.; Urteil vom 19.03.2024 – 7 K 1405/23 –, juris, Rn. 19 ff. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.05.2025 – 11 A 2449/24 –, juris, Rn. 116 ff., hält die Kammer hieran fest. Es ist im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG in der aktuellen Fassung nach den vorgenannten Grundsätzen zu prüfen, ob tatsächlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und nicht etwa ein bloßes Lippenbekenntnis vorliegt. Soweit eine betroffene Person vormals ein Gegenbekenntnis abgegeben hat und dieses Gegenbekenntnis durch eine Erklärung zur deutschen Nationalität zu beseitigen sucht, muss in einer solchen Beseitigungshandlung weiterhin zugleich positiv ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu erblicken sein. Die Frage, inwiefern ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch dann vorliegen kann, wenn die betroffene Person zuvor ein Gegenbekenntnis abgegeben hat, war zunächst gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 6 Abs. 2 BVFG in der bis zum 22.12.2023 gültigen Fassung war es allein entscheidend, ob zum Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt. Damit war es möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reichte es aber nicht aus, wenn die bisherige Lebensführung lediglich beibehalten wurde. Bei einem früheren Gegenbekenntnis bedurfte es vielmehr über eine bloße Erklärung hinaus weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen ließen. Insoweit war es regelmäßig erforderlich, ein konkretes Ereignis nachzuweisen, das Anlass für den Bewusstseinswandel gewesen ist, sowie einen Wandel der Lebensführung, in dem dieser innere Bewusstseinswandel seinen äußeren Niederschlag gefunden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 23, 25; Urteil vom 23.03.2000 – 5 C 25.99 –, juris, Rn. 12. Auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber reagiert und die Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG eingefügt. Danach gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können in diesem Sinne genügen. Dies hat zur Folge, dass es im Falle einer Änderung einer Nationalitätenerklärung nach einem früheren Gegenbekenntnis nicht mehr erforderlich ist, ein konkretes Ereignis als Anlass für einen Bewusstseinswandel sowie einen Wandel der Lebensführung nachzuweisen, weil die spätere Erklärung zur deutschen Nationalität dem früheren Gegenbekenntnis vorgeht. Wenn sich eine betroffene Person beispielsweise im Jahr 1985 zu einer nichtdeutschen Nationalität und im Jahr 2005 zur deutschen Nationalität erklärt hat, steht ohne konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Ernsthaftigkeit der Erklärung im Jahr 2005 sprechen würden, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum fest. Demgegenüber führt der gesetzlich statuierte Vorrang einer neueren Nationalitätenerklärung darüber hinaus nicht auch dazu, dass es ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im hergebrachten Sinn nicht mehr braucht. Dies ergibt sich zunächst aus der Systematik der Regelungen des § 6 Abs. 2 BVFG in der aktuellen Fassung. Dort findet sich in Satz 1 die zentrale Norm, die die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit aufzählt und dabei insbesondere das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nennt. Anschließend gehen die Sätze 2 und 3 auf die besondere Konstellation ein, dass eine Person von einem vorherigen Gegenbekenntnis abrücken möchte. In den folgenden Sätzen wird das in Satz 1 genannte Bekenntnis auf andere Weise konkretisiert (Satz 4), das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss durch die zusätzliche Anforderung bestimmter Sprachkenntnisse bestätigt werden (Satz 5) und es wird eine Ausnahme vom Erfordernis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zugelassen (Satz 6). Aus diesem gesetzlichen Aufbau geht hervor, dass die Sätze 2 und 3 die zentrale Norm aus Satz 1 bloß präzisieren und nicht etwa eine eigene alternative Möglichkeit für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine bloße Änderung einer Nationalitätenerklärung begründen sollen. Dies kommt auch im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck. Die zentrale Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG hat durch die genannte Reform keine Änderung erfahren und verlangt weiterhin, dass sich die betroffene Person zum deutschen Volkstum „bekannt“ und nicht etwa nur zur deutschen Nationalität „erklärt“ haben muss. Ebenso besagt die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG lediglich, dass ein früheres Gegenbekenntnis gegenüber einer neueren Nationalitätenerklärung nachrangig ist, nicht aber, dass durch die neuere Nationalitätenerklärung positiv ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum „vorliegt“ oder – wie im Fall des Satzes 6 – „unterstellt“ wird. Ein solches Verständnis wird auch dem Sinn und Zweck der Voraussetzung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gerecht. Der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum hat den Zweck, eine tatbestandsmäßige Abgrenzung des Personenkreises zu ermöglichen, der im Vertreibungsgebiet von den dortigen Behörden der deutschen Bevölkerung zugerechnet wurde und damit von den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerung bzw. ihren Folgewirkungen betroffen war. Daraus folgt auch, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Vertreibungsgebiet mit dem Ziel abgelegt worden sein muss, dort als deutsche Person angesehen und behandelt zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 – 9 C 18.89 –, juris, Rn. 12; VG Köln, Urteil vom 13.06.2017 – 7 K 6743/15 –, juris, Rn. 30; vgl. auch Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, § 6 Rn. 12. Wenn sich eine betroffene Person aber erst unmittelbar vor einer beabsichtigten Übersiedlung in das Bundesgebiet zur deutschen Nationalität erklärt und dies gerade zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltsrechts tut, ist sie weder wegen einer behördlichen Zurechnung zur deutschen Bevölkerung von den Folgewirkungen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen betroffen noch hat sie die Erklärung mit dem Ziel abgelegt, im Vertreibungsgebiet als deutsche Person angesehen und behandelt zu werden. Es bestehen auch bei einer historischen Herangehensweise keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber an dem hergebrachten Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht mehr festhalten oder eine Ausnahme von der zentralen Voraussetzung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum vorsehen bzw. im Falle eines früheren Gegenbekenntnisses eine bloße Änderung einer Nationalitätenerklärung für ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum genügen lassen wollte. Stattdessen wird in der Begründung zu dem entsprechenden Gesetzentwurf der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wiedergegeben und sinngemäß betont, dass ein bloßes Lippenbekenntnis weiterhin nicht genügen soll (BT-Drs. 20/8537, S. 14): „Unter einem Bekenntnis im Sinne des § 6 Absatz 1 BVFG ist der persönliche Wille und das Bewusstsein zu subsumieren, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Der rein innere Wille, der nicht nach außen in Erscheinung tritt, reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss sich der jeweilige Antragsteller bereits im Aussiedlungsgebiet so verhalten, dass er von Außenstehenden eindeutig als deutscher Volkszugehöriger identifiziert wird. Dieses Bekennen darf nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ausreisewunsch stehen. Voraussetzung eines wirksamen Bekenntnisses ist es vielmehr, dass der Betreffende bereits in den Aussiedlungsgebieten als Deutscher lebt (und nicht erst für seine Ausreise erkennbar als Deutscher in Erscheinung tritt).“ Die weiteren Ausführungen in der Begründung zum Gesetzentwurf stehen mit dem vorstehend dargelegten Verständnis ebenfalls in Einklang. So wird etwa ausgeführt, die Änderung solle eine Rückkehr zur früheren Verwaltungspraxis ermöglichen, die eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete erlaubt habe (vgl. a.a.O., S. 1, 14). Anstelle einer aufwendigen inhaltlichen Prüfung des ernsthaften Abrückens nach den Anforderungen der Rechtsprechung werde zukünftig, jedenfalls bei Änderung des Gegenbekenntnisses, eine rein chronologische Prüfung der Nationalitäteneintragungen ausreichend sein (vgl. a.a.O., S. 2). Diese Ziele einer „Rückkehr zur früheren Verwaltungspraxis“ und einer „rein chronologischen Prüfung der Nationalitäteneintragungen“ werden bei Zugrundelegung des vorstehend dargelegten Verständnisses ebenso erreicht. Im Falle mehrerer unterschiedlicher Nationalitätenerklärungen ist in einem ersten Schritt „rein chronologisch“ entscheidend auf die zeitlich letzte Erklärung abzustellen, was auch der vormaligen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts entsprach. Diese zeitlich letzte Erklärung ist in einem zweiten Schritt jedoch bei entsprechenden Anhaltspunkten zusätzlich dahingehend zu überprüfen, ob es sich um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. Dass eine solche Prüfung nicht erforderlich sein soll, ergibt sich aus den Ausführungen in der Begründung zum Gesetzentwurf nicht mit einer Deutlichkeit, die angesichts der Bedeutung des für das Vertriebenenrecht zentralen Merkmals des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erforderlich wäre. Vielmehr lassen die gewählten Formulierungen darauf schließen, dass ein Abrücken von einem früheren Gegenbekenntnis erleichtert, zugleich aber weiterhin ein eigenes positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum verlangt werden soll (vgl. a.a.O., S. 14 f.: „Das frühere Gegenbekenntnis stand einem aktuellen Bekenntnis zum deutschen Volkstum dann nicht mehr im Wege. […] Zu diesem Zweck ist gesetzlich ausdrücklich zu regeln, dass der Eintrag einer deutschen Volkszugehörigkeit in einer Nationalitätenerklärung das frühere Gegenbekenntnis nicht mehr beachtlich im Sinne des Gesetzes ist.“). Soweit ein weitergehender politischer Wille Anlass für die Einfügung des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG gewesen sein sollte, hat er sich in der gesetzlichen Regelung nicht niedergeschlagen. Nach diesem Maßstab hat sich die Klägerin durch die Änderungsbemühungen durch den Antrag bei der Standesamtsabteilung X. und die Klage beim Bezirksgericht X. nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt. Denn es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den entsprechenden Bemühungen um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. Die Klägerin hat sich erstmals im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Aufnahmeverfahren um eine Änderung ihrer nationalen Zuordnung bemüht. Sie war seit ihrem ersten Inlandspass, bei dessen Beantragung sie, wie in der vorgelegten Entscheidung des Bezirksgerichts X. festgehalten ist (s. S. 3), ihre Volkszugehörigkeit als „Russin“ nach ihrer Mutter bestimmt hat, bei den Behörden mit russischer Nationalität erfasst. Im Eintrag über ihre Heirat und die Geburt ihrer Tochter jeweils im Jahr 1983 sowie über ihre Scheidung im Jahr 2001 ist die Volkszugehörigkeit der Klägerin weiterhin mit russisch erfasst. Ausweislich der Entscheidung des Bezirksgerichts hatte die Klägerin am 00.00.2020 bei der Standesamtsabteilung X. beantragt, ihre Volkszugehörigkeit (Nationalität) vor der Eheschließung und vor der Ehescheidung jeweils von Russin auf Deutsche zu ändern, was diese abgelehnt hat. Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Verwaltungsklage vor dem Bezirksgericht hat die Klägerin vorgetragen, dass die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit für den weiteren Umzug nach Deutschland erforderlich sei. Die Klägerin hatte daher die Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen besonders nachzuweisen, was sie jedoch nicht getan hat. Die Klägerin hat sich zudem nicht auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Ein solches Bekenntnis kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Die Klägerin hat zwar durch die Vorlage aller vier B1-Module ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in dem vorgenannten Sinn nachgewiesen. Einem Bekenntnis auf andere Weise steht jedoch das nach den vorstehenden Ausführungen fortbestehende Gegenbekenntnis der Klägerin zum russischen Volkstum entgegen. Vgl. hierzu näher VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 50 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.