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Urteil

7 K 6454/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0710.7K6454.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des zweigeschossigen Wohngebäudes Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000, C.------straße 00, 00000 C1. -T. . Aufgrund verschiedener Nachbarbeschwerden über den verwahrlosten Zustand des Anwesens und eine infolgedessen auftretende Rattenpopulation bemühte sich die Beklagte erfolglos um Kontaktaufnahme zur Klägerin und Durchführung eines Ortstermins. Nach einem gescheiterten Termin am 25.04.2017 ordnete die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 03.05.2017 gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Besichtigung für Freitag, den 05.05.2017, 9,00 Uhr an. Zudem drohte sie die zwangsweise Öffnung der Haustür an und setzte diese aufschiebend bedingt für den Fall fest, dass die Haustür nicht von der Klägerin oder einem Beauftragen geöffnet werde. Die Ordnungsverfügung wurde der Klägerin noch am gleichen Tage per Boten bekannt gegeben. Die Klägerin hat hiergegen am 04.05.2017 (Eingang per Fax bei Gericht um 21,00 Uhr) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (7 L 1999/17) und gleichzeitig die Klage 7 K 6454/17 erhoben. Die Besichtigung fand zum angegebenen Termin unter Beteiligung des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-Kreises und der Polizei statt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des Vermerks Bl. 100 ff. im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte zum Verfahren 7 L 1999/17) Bezug genommen. Das Verfahren 7 L 1999/17 haben die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht hat das Verfahren sodann mit Beschluss vom 07.06.2017 eingestellt und der Klägerin die Kosten auferlegt. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin hat es mit Beschluss vom 18.07.2017 zurückgewiesen. Die Klage betreibt die Klägerin als Fortsetzungsfeststellungklage weiter (Fax vom 28.05.2017). Die Ordnungsverfügung sei nichtig. Es seien keine Gründe für ein Einschreiten vorhanden. Alles beruhe auf böswilligen Anschuldigungen der Nachbarschaft. Der vorgesehene Nutzer entstamme polnisch-litauischem Adel und genieße als solcher diplomatischen Schutz. Die Klägerin beantragt insoweit sinngemäß, festzustellen, dass die Ordnungsverfügung vom 03.05.2017 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig. Zudem sei die Ordnungsverfügung rechtmäßig gewesen. Mit Ordnungsverfügung vom 13.06.2017 gab die Beklagte mit Hinweis auf § 16 IfSG der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 06.07.2014, 9,30 Uhr auf, alle Räume vollständig vom Müll zu befreien und diesen ordnungsgemäß zu entsorgen, die Räume gründlich zu reinigen und in allen Räumen eine fachmännische Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen durchzuführen, die das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung bekämpft sowie die Vernichtung der Ratten bewirkt. Bis zur vollständigen Umsetzung der Maßnahmen sprach die Beklagte das Verbot aus, die Räume zu eigenen oder sonstigen Personen dienenden Wohnzwecken zu nutzen. Eine Nachkontrolle ordnete die Beklagte für Donnerstag, den 06.07.2017, 9,30 Uhr an. Außerdem drohe sie für den Fall der Nichtbeachtung die Ersatzvornahme an und bezifferte deren voraussichtliche Kosten auf ca. 8.000,00 Euro. Dem Bescheid war zudem eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beigefügt. Die Klägerin hat hiergegen am 05.07.2017 im Verfahren 7 L 2889/17 vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Diesen Antrag hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 10.07.2017 abgelehnt. Zudem hat die Klägerin die Klage 7 K 9909/17 erhoben. Die Forderung der Rattenbekämpfung sei unsinnig, weil sie selbst eine solche Bekämpfung schon durchgeführt habe und dem Mitarbeiter des Ordnungsamtes den Rattenköder „Sugan“ der Firma Neudorff KG am 05.05.2017 gezeigt habe. Ein Aufräumen und Säubern sei erst nach Abschluss der Bekämpfung möglich, weil die Ratten sonst aufgescheucht würden, die verendeten Tiere bemerken und deshalb die Köder nicht mehr annehmen würden. In den Kartons und Müllsäcken befänden sich keine Speiseabfälle, sondern Materialien, die für die bevorstehende Renovierung erforderlich seien sowie sonstige Gegenstände. Diese seien nur der Einfachheit halber in Säcke verpackt, weil Schränke wegen der Renovierung weitgehend fehlten. Ebenso wie zuvor Unmengen an Ratten würden jetzt Speiseabfälle phantasiert. Die Kläger beantragt insoweit sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13.06.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt auch hier, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 10.07.2017 hat das erkennende Gericht beide Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 7 K 6454/17 verbunden. Wegen des weiteren Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs einschließlich der vorgelegten Lichtbilder Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist insgesamt nicht begründet. Soweit sich die Klägerin nunmehr mit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gegen die Ordnungsverfügung vom 03.05.2017 wehrt, ist die Klage zwar zulässig und insbesondere in der gewählten Klageart statthaft. Denn die Fortsetzungsfeststellungsklage kommt bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffen in Betracht, bei denen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz auf anderem Wege nicht mehr erlangt werden kann. Die Klage ist insoweit jedoch nicht begründet, da der Bescheid vom 03.05.2017 rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzte. Auf die Gründe des Beschlusses vom 07.06.2017 im Verfahren 7 L 1999/17 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Hinweis der Klägerin, der vorgesehene Nutzer entstamme polnisch-litauischem Adel und genieße diplomatischen Schutz ist erkennbar abwegig. Die Klage gegen den Bescheid vom 13.06.2017 ist ebenfalls nicht begründet. Die Beklagte hat rechtsfehlerfrei die gebotenen infektionsschutzrechtlichen Anordnungen getroffen und die Ersatzvornahme angedroht. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 10.07.2017 im Verfahren 7 L 2889/17 und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.