Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Der Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 07.09.2015 wird aufgehoben, soweit die Übernahme von Kosten der ambulanten Rehabilitationsbehandlung der Klägerin abgelehnt wird. Das beklagte Versorgungswerk wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten ihrer ambulanten Behandlung im Reha-Zentrum des Dreifaltigkeitskrankenhauses Köln nebst Zinsanspruch ab Klageerhebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/7 und das beklagte Versorgungswerk zu 3/7. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist als selbständig tätige Architektin Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Sie begehrt die Erstattung von Kosten einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme. Am 28.10.2014 beantragte sie über den Sozialdienst der Uniklinik Köln bei dem beklagten Versorgungswerk die Kostenzusage für eine ambulante „AHB/AR“ im E. -Krankenhaus Köln. Dem Antrag ist ein Befundbericht der Fachabteilung Psychiatrie der Uniklinik beigefügt, wonach die Klägerin dort nach einem am 31.08.2014 erfolgten Sturz am 02.10.2014 aufgenommen worden sei. Diagnostisch werden neben verschiedenen Frakturen (Os sacrum, Os pubis, Kalkaneus) und einer Sprunggelenksprellung eine akute schizophreniforme psychotische Störung genannt. Für längere Wegstrecken benötige die Klägerin einen Rollstuhl. Eine ambulante Reha werde empfohlen zur Wiederherstellung von Gelenk- und Muskelfunktion, Beseitigung und Besserung von Funktionsstörungen und Funktionseinschränkungen, Schmerzreduktion und Schmerzbefreiung, Verbesserung der Mobilität und Ausdauer, Vermeidung einer drohenden Behinderung oder Pflege, Anleitung zum Selbstüben, Schulung im Gebrauch von Hilfsmitteln sowie zur Unterstützung bei psychischen und sozialen Belastungssituationen. Das beklagte Versorgungswerk teilte dem Sozialdienst mit, für Rehabilitationsmaßnahmen und Anschlussheilbehandlungen seien die Sozialversicherungsträger, insbesondere die Krankenversicherungen zuständig. Die Klägerin wandte sich im November 2014 an das beklagte Versorgungswerk und vertrat den Standpunkt, das Versorgungswerk sei nach § 12 Abs. 1 der Satzung für das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW - SVA - einstandspflichtig. Sie verwies auf einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 29.10.2014 und ein Schreiben ihrer Krankenversicherung vom 07.11.2014, die eine Kostenübernahme jeweils abgelehnt hatten. Das beklagte Versorgungswerk teilte ihr daraufhin mit, für Anschlussheilbehandlungen übernehme es nach seiner Satzung ausdrücklich keine Leistungen. Mit Schreiben vom 25.08.2015 forderte die Klägerin das beklagte Versorgungswerk auf, ihr unfallbedingt entstandene Kosten einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme und einer häuslichen Pflege von insgesamt 4.281,00 € zu erstatten. Die beigefügte Rechnung des Reha-Zentrums des E. -Krankenhauses Köln vom 29.01.2015 für ambulante Rehabilitation an 15 Tagen zwischen dem 24.11. und dem 12.12.2014 beläuft sich auf 1.575,00 €. Mit Bescheid vom 07.09.2015 lehnte das beklagte Versorgungswerk die Erstattung der geltend gemachten Leistungen ab. Es gehe nicht um Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit, sondern um Rehabilitationskosten, die im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung entstanden seien. Hierfür erbringe das Versorgungswerk nach § 12 Abs. 2 und 3 SVA keine Leistung. Zudem seien etwaige Finanzierungsbeiträge vor Durchführung einer Maßnahme zu beantragen. Die Klägerin hat am 07.10.2015 gegen den Bescheid vom 07.09.2015 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt sie vor, sie habe sich Ende August 2014 bei einem Sturz im Privathaushalt Becken- und Fersenfrakturen zugezogen. Die nach dem Unfall erfolgte orthopädische Behandlung durch die Klinik und Poliklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der Uniklinik Köln habe sich auf konservative Maßnahmen beschränkt, ohne dass diesbezüglich eine stationäre Behandlung erforderlich gewesen wäre. Infolge der Verletzungen sei ihre Berufsfähigkeit bis in das Jahr 2015 zunächst aufgehoben und dann stark eingeschränkt gewesen. Sie habe einen Rollstuhl nutzen müssen. Durch die medizinisch notwendige orthopädische Rehabilitationsbehandlung sei ihre Berufsfähigkeit vollständig wiederhergestellt worden. Sie habe sich entsprechend der Empfehlung der Uniklinik für eine ambulante Rehabilitation im E. -Krankenhaus als anerkannte orthopädische Rehabilitationseinrichtung entschieden, zumal die ambulante Variante eine kurzfristige Behandlungsaufnahme und ihre zeitweise Anwesenheit zu Hause bei ihren drei Söhnen erlaubt habe, die damals zwischen drei und sechs Jahren alt gewesen seien. Andere einstandspflichtige Versicherungen gebe es nicht. Für das beklagte Versorgungswerk bestehe daher eine Erstattungspflicht nach § 12 Abs. 1 SVA. Am 24.11.2015 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Erstattung von Kosten ihrer häuslichen Betreuung gerichtet gewesen ist. Sie beantragt, das beklagte Versorgungswerk unter Aufhebung seines Bescheids vom 07.09.2015 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erstattung der Kosten ihrer ambulanten Behandlung im Reha-Zentrum des E. -Krankenhauses in Köln nebst Zinsanspruch ab Klageerhebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint, nach § 12 Abs. 3 SVA seien nur stationäre Maßnahmen zur Vermeidung einer Berufsunfähigkeit zuschussfähig. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die lediglich zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führten, begründeten keine medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen. Das beklagte Versorgungswerk gewähre damit keine Rehabilitationsleistungen, die nur zur Leidenslinderung oder sonstigen Erleichterung der Lebensumstände dienten. Kosten einer rein ambulanten Behandlung oder Behandlungskosten akuter Krankheitszustände seien auch dann nicht zu tragen, wenn das Mitglied nicht über eine ausreichende Krankenversicherung verfüge. Dies ergebe sich aus dem in § 12 Abs. 2 SVA festgeschriebenen Subsidiaritätsvorbehalt. Eine Bezuschussung scheide zudem aus, weil die Klägerin eine Kostenübernahme erst nach Abschluss der Maßnahme beantragt habe. Richtlinien für die Vergabe von Finanzierungsbeiträgen gebe es nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Versorgungswerks Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gem. § 92 Abs. 2 VwGO ist das Verfahren einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Klage im Übrigen ist zulässig und begründet. Der Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 07.09.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er die Erstattung von Kosten ihrer ambulanten Behandlung im Reha-Zentrum des E. -Krankenhauses in Köln versagt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres hierauf gerichteten Antrags unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf finanzielle Unterstützung ist § 12 Abs. 1 SVA i.V.m. § 15 Baukammerngesetz - BauKaG NRW -. Nach 12 Abs. 1 SVA kann die Versorgungseinrichtung auf Antrag des Mitglieds Finanzierungsbeiträge für Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gewähren, wenn dessen Berufsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder nicht dauerhaft aufgehoben ist und sie voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Maßnahmen i.S.d. Bestimmung sind gem. § 12 Abs. 3 SVA nur medizinisch notwendige Heilbehandlungen in anerkannten Rehabilitationseinrichtungen unter ärztlicher Aufsicht, die weder Krankenbehandlung, Rekonvaleszenzmaßnahmen bzw. Anschlussheilbehandlung noch normale Erholung sind. Eine Gewährung entfällt gem. § 12 Abs. 2 SVA, soweit nach Gesetz, Satzung und Vertragsbedingungen ein anderer Versicherungsträger oder eine sonstige Stelle (Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft, Bundesanstalt für Arbeit, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung) zuständig ist. § 12 SVA ist geeignete Grundlage für eine Gewährung von Finanzierungsbeiträgen. Die Norm erweist sich insbesondere als wirksam. Grundsätzlich steht der Architektenkammer als Selbstverwaltungskörperschaft ein weites Ermessen bei der Ausgestaltung der für ihre Versorgungseinrichtung geltenden Satzungsbestimmungen zu. Dies gilt namentlich für die Regelung von Finanzierungsbeiträgen für Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Berufsfähigkeit ihrer Mitglieder, weil hierauf kein gesetzlicher Anspruch besteht, vgl. § 15 BauKaG NRW. Entschließt sich die Kammer indessen, in der Satzung die Gewährung von solchen Finanzierungsbeiträgen vorzusehen, muss die Bestimmung mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Die Fassung des § 12 Abs. 3 SVA wirft dabei die Frage auf, ob die Satzung dem Bestimmtheitsgebot und dem Gebot der Normenklarheit gerecht wird. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet dem Gesetz- bzw. Satzungsgeber, bei der Ausgestaltung von Normen den Grundsatz der Normenklarheit zu beachten. Normen müssen in ihrem Inhalt entsprechend ihrer Zwecksetzung für den Betroffenen klar, nachvollziehbar sowie widerspruchsfrei ausgestaltet sein; das Ergebnis der Normanwendung muss voraussehbar sein, vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 – 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 -; Urteil vom 30.05.1956 – 1 BvF 3/53 -. Innerhalb eines Regelungskonzepts muss eine Vorschrift folgerichtig ausgestaltet sein, vgl. BVerfG, Urteil vom 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 -. Diesen Anforderungen an Normenklarheit und innere Konsistenz trägt § 12 SVA noch Rechnung. Allerdings legt der bloße Wortlaut des § 12 Abs. 3 SVA den Vorhalt nahe, die vorgesehene Gewährung von Finanzierungsbeiträgen werde von derart weitreichenden Ausnahmebestimmungen relativiert, dass ihnen ein positiver Anwendungsbereich nicht erkennbar gegenüberstehe. So muss es sich bei Maßnahmen, die die unter anderem infolge von Krankheit gefährdete, geminderte oder zeitweise aufgehobene Berufsfähigkeit erhalten, bessern oder wiederherstellen sollen, nach § 12 Abs. 3 SVA um medizinisch notwendige Heilbehandlungen handeln. Gleichzeitig schließt die Bestimmung aber jegliche Krankenbehandlung aus. Hier stellt sich die Frage, welche förderfähige Heilbehandlung für Mitglieder, deren Berufsfähigkeit durch Krankheit bedroht oder eingeschränkt ist, überhaupt in Betracht kommt. Ähnliche Schwierigkeiten wirft die Verwendung des Begriffs der Anschlussheilbehandlung auf. Anschlussheilbehandlungen sind medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, die im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung durchgeführt werden. Es dürften also keinerlei Rehabilitationsmaßnahmen unterstützt werden, wenn ihnen unmittelbar eine stationäre Krankenhausbehandlung vorausgegangen ist. Auf der anderen Seite zielt die Bestimmung mit dem Erfordernis von „Heilbehandlungen in anerkannten Rehabilitationseinrichtungen“ ersichtlich gerade auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab, so wie sie auch von der gesetzlichen Rentenversicherung - etwa als Anschlussheilbehandlung bzw. Anschlussrehabilitation - getragen werden, um entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung den Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken (vgl. §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 SGB VI). Jedoch bietet die erkennbare Zielsetzung der Norm hinreichende Anhaltspunkte, um ihren Tatbestand in einer Weise auszulegen, dass er bestimmbare und konsistente Konturen erfährt. Anknüpfungspunkt für eine Leistungsgewährung ist die Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Berufsfähigkeit eines Mitglieds. § 12 SVA trägt damit ersichtlich dem Grundsatz „Heilung vor Rente“ Rechnung, vgl. bereits VG Köln, Urteil vom 16.07.2003 - 9 K 3851/99 -, wonach § 12 Abs. 1 SVA den Vorrang von Rehabilitationsmaßnahmen vor einer Rentengewährung statuiert. Die Bestimmung dient dazu, das erkrankte, gebrechliche oder körperlich bzw. geistig geschwächte Mitglied darin zu unterstützen, alle ihm möglichen und zumutbaren Therapiemaßnahmen zu ergreifen, um dem Eintritt einer Berufsunfähigkeit im Sinne des § 11 SVA, also der vollständigen und dauerhaften Unfähigkeit, jegliche Architektentätigkeit auszuüben, zuvor zu kommen. Der Anwendungsbereich des § 12 SVA bezieht sich dabei auf eine Phase gesundheitlicher Einschränkungen des Mitglieds, die im Vorfeld des möglichen Eintritts einer Berufsunfähigkeit liegen, seine Berufsfähigkeit jedoch tangieren, sei es, weil sie gefährdet, auf Teilbereiche des beruflichen Tätigkeitsfeldes reduziert oder umfassend, aber nicht dauerhaft aufgehoben ist. Eine Unterstützung bei Heilbehandlungen in diesem Stadium steht nicht nur im Interesse des betroffenen Mitglieds. Maßnahmen, die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Berufsfähigkeit frühzeitig entgegenwirken, dienen im Hinblick auf die gemeinschaftliche Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos gerade auch dem Interesse, Belastungen der Versichertengemeinschaft möglichst gering zu halten. Damit verfolgt die Regelung das klassische Ziel von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Es besteht darin, eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch Krankheitsfolgen zu vermeiden bzw. zu beseitigen und zu gewährleisten, dass Erkrankte wieder am Arbeitsleben teilnehmen können. Dazu passt das eingesetzte Mittel der Unterstützung von Heilbehandlungen in anerkannten Rehabilitationseinrichtungen. Zielt die Norm danach auf die Unterstützung von Rehabilitationsleistungen ab, wird erkennbar, dass in Abgrenzung dazu solche Maßnahmen von einer Finanzierung durch das Versorgungswerk ausgeschlossen sein sollen, die als bloße Akut-Krankenbehandlungen gesundheitlichen Beschwerden begegnen, welche die Berufsfähigkeit nicht berühren bzw. den Erfolg solcher Akutbehandlungen lediglich konsolidieren. Legt man die Norm in diesem Sinne aus, verbleiben bestimmbare Fallgestaltungen, in denen die Regelung eingreift. Von einer unzulässigen Aushöhlung ihres Anwendungsbereichs ist nicht auszugehen. Eine Stütze findet diese Auslegung darin, dass auch die einschlägigen Satzungsbestimmungen für Versorgungswerke anderer freier Berufe durchweg die Unterstützung von „Rehabilitationsmaßnahmen“ zur Erhaltung/Besserung bzw. Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen. Die Tatbestandsvoraussetzungen der so verstandenen Bestimmung sind im Fall der Klägerin gegeben. Die für die Gewährung von Finanzierungsbeiträgen zu erfüllenden Anforderungen liegen vor (1). Es lässt sich nicht feststellen, dass ein sich aus der Norm ergebendes Ausschlusskriterium eingreift (2). (1) Bei der in der Rechnung des Reha-Zentrums des E. -Krankenhauses aufgeführten ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen handelt es sich um eine Heilbehandlung in einer anerkannten Rehabilitationseinrichtung, die medizinisch notwendig war. Dies ergibt sich aus dem Befundbericht der Uniklinik Köln vom 27.10.2014, der im Hinblick auf die mehrfache Beckenfraktur und den Fersenbeinbruch eine Rehabilitation für erforderlich hielt, um unter anderem Gelenk- und Muskelfunktionen wiederherzustellen, Funktionseinschränkungen zu beseitigen und eine drohende Behinderung bzw. Pflege zu vermeiden. Dieser Befundbericht lässt auch keinen Zweifel, dass die Berufsfähigkeit der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt gefährdet bzw. eingeschränkt war und die Rehabilitation ihrer Erhaltung bzw. Besserung diente. Sie bestätigt die Angabe der Klägerin, dass sie damals für längere Wegstrecken auf einen Rollstuhl angewiesen war. Die Klägerin war Funktionseinschränkungen im Gelenk- und Muskelbereich ausgesetzt, die sie an einer Fortbewegung ohne Hilfsmittel hinderten. Zudem stand eine drohende Behinderung bzw. Pflegesituation im Raum. Dies weist darauf hin, dass die Rehabilitation zur Vermeidung einer anhaltenden Funktionsstörung im Bewegungsapparat für erforderlich gehalten wurde. Derartige gesundheitliche Einschränkungen berühren die Berufsfähigkeit einer Architektin. Nach den vorangegangenen Ausführungen ist dies bereits unter anderem dann der Fall, wenn das Mitglied eine der zum Berufsbild gehörenden Aufgaben nicht uneingeschränkt ausüben kann. Zu den Berufsaufgaben von Architekten gehört nach § 1 BauKaG NRW auch die Überwachung einer Bauausführung. Die Bauüberwachung erfordert auch das Begehen einer Baustelle, ggfs. in unwegsamen Bereichen und über mehrere Ebenen hinweg. Eine solche Tätigkeit war der Klägerin bei Antritt der Rehabilitationsmaßnahme ersichtlich nicht möglich. Weitere Anforderungen sieht § 12 SVA auf der Tatbestandsseite nicht vor. Insbesondere muss es sich nicht um eine stationäre Maßnahme handeln. Ein solches Erfordernis lässt sich dem Normtext nicht entnehmen. Der Umstand, dass es um eine Behandlung „in“ einer anerkannten Rehabilitationseinrichtung gehen muss, schließt eine ambulante Behandlung in der Einrichtung ersichtlich nicht aus (vgl. etwa auch § 40 Abs. 1 SGB V, der „ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen“ als Leistungsart der medizinischen Rehabilitation nennt). Die Satzung bietet auch ansonsten keinen Anhaltspunkt für einen Ausschluss ambulanter Maßnahmen auf der Tatbestandsebene. Das Interesse der Solidargemeinschaft, Leistungen zugunsten der Mitglieder in Grenzen zu halten, kann vielmehr dafür sprechen, die finanzielle Unterstützung ambulanter Maßnahmen, die sich zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit eines Mitglieds eignen, nicht von vornherein auszuschließen, weil dies gegenüber der stationären Behandlung in der Regel die weitaus kostengünstigere Lösung wäre. Soweit das beklagte Versorgungswerk darüber hinaus in formeller Hinsicht eine Antragstellung vor Antritt der Maßnahme verlangt, stellt die Satzung eine solche Anforderung tatbestandlich nicht auf. Unabhängig davon hat die Klägerin über den Sozialdienst der Uniklinik am 28.10.2014 und damit vor der im November 2014 begonnenen Maßnahme einen Antrag auf Kostenübernahme gestellt. (2) Ein in § 12 SVA aufgestelltes Ausschlusskriterium greift nicht ein. Die ambulante Rehabilitationsmaßnahme im E. -Krankenhaus lässt sich unter den Negativ-Katalog des § 12 Abs. 3 SVA nicht subsumieren. Es handelte sich dabei insbesondere nicht um eine Akutkrankenbehandlung. Die Akutbehandlung der Frakturen war Anfang September 2014 in ambulanter Form in der Uniklinik Köln erfolgt. Eine Anschlussheilbehandlung lag schon deshalb nicht vor, weil sie sich nicht unmittelbar bzw. in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang an eine stationäre Krankenhausbehandlung angeschlossen hat. Gegenstand der stationären Behandlung in der psychiatrischen Fachabteilung der Uniklinik war offensichtlich eine psychische Erkrankung, während die Rehabilitation sich auf die nicht stationär behandelten Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparats als Folge eines Unfalls bezog. Schließlich steht § 12 Abs. 2 SVA der Gewährung eines Finanzierungsbeitrags gleichfalls nicht entgegen. Eine gegenüber dem Eintritt des beklagten Versorgungswerks vorrangige Leistungspflicht eines anderen Kostenträgers besteht nicht. Sind danach die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, stellt die Satzung Leistungen auf der Rechtsfolgenseite in das Ermessen des Versorgungswerks. In der Annahme, der Tatbestand sei nicht erfüllt, hat das beklagte Versorgungswerk von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, obwohl dafür Anlass bestand. Darin liegt ein nach § 114 Satz 1 VwGO rechtserheblicher Ermessensfehlgebrauch, weshalb das beklagte Versorgungswerk zu einer erneuten Entscheidung zu verpflichten war. Der sich aus der Norm ergebende Ermessenspielraum ist nicht erkennbar zu Ungunsten der Klägerin auf Null reduziert. Eine bestimmte Verwaltungsübung, die aus Gründen des Willkürverbots auch im Fall der Klägerin heranzuziehen wäre, war weder anhand von schriftlich niedergelegten Vergaberichtlinien noch durch Befragung des Prozessvertreters des beklagten Versorgungswerks zu ermitteln. Insbesondere hat dieser auf Nachfrage nicht erklärt, das beklagte Versorgungswerk übe sein Ermessen in ständiger Praxis dahingehend aus, dass die Gewährung eines Finanzierungsbeitrags für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen ausnahmslos versagt bleibe. Bei seiner erneuten Entscheidung hat das beklagte Versorgungswerk anhand sachgerechter Maßstäbe zu ermitteln, ob und ggfs. in welchem Umfang es bei der Klägerin einen Finanzierungsbeitrag für gerechtfertigt hält. Im Rahmen dieser Entscheidung besteht die Möglichkeit, Besonderheiten des Einzelfalls, wie etwa die von der Klägerin vorgetragenen Umstände, die aus ihrer Sicht für eine ambulante Rehabilitation sprachen, zu berücksichtigen. Der Anspruch auf erneute Entscheidung erstreckt sich auf den geltend gemachten Zinsanspruch ab Klageerhebung. Dem Grunde nach leitet die Kammer diesen Anspruch aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab. Diese Vorschrift ist auch im öffentlichen Recht anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht - wie vorliegend - keine gegenteilige Regelung enthält, vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.2005 - 6 B 80.04 -. Nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an mit jeweils 5 % über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Danach muss eine Geldforderung rechtshängig sein. Da im Verwaltungsprozess anders als im zivilgerichtlichen Verfahren vielfach nicht unmittelbar auf Leistung des Geldbetrags, sondern mittels der Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts geklagt werden muss, der seinerseits die Auszahlung eines Geldbetrags anordnet, können Prozesszinsen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.1998 - 2 C 29.97 -. Dies setzt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Forderung, die den Streitgegenstand bildet, der Höhe nach feststeht, also nach Klageantrag und Urteilsspruch in der Weise konkretisiert ist, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder ohne weitere Rechtsanwendung rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006 - 2 B 36.05 -. Einen solchen Rechtsanwendungsschritt, der einem Anspruch auf Prozesszinsen entgegensteht, sieht es insbesondere darin, dass nach einem Bescheidungsurteil die Behörde aufgrund eines gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums Bestand und Umfang einer Geldforderung erstmals konstitutiv festlegen soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 - 2 C 28.97 -; Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 22.94 -. Die Kammer folgt dieser Rechtsauffassung jedoch nicht, weil sie zu unbilligen Ergebnissen führt. In einer Fallgestaltung, bei der die Behörde im Ermessensweg nachträglich einen Geldbetrag nachträglich zuspricht, ist die Höhe der Zinsen zwingend abhängig von der des ermessensrichtig zuerkannten Erstattungsbetrages. Es besteht kein Anlass diesen Fall anders zu behandeln als den einer von vornherein feststehenden Forderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Für eine Erklärung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war kein Raum, weil kein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) stattgefunden hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.