Urteil
9 K 3851/99
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung setzt vollständige und dauerhafte Unfähigkeit zur Ausübung sämtlicher Berufsaufgaben voraus.
• Bestehende und zumutbare Heilungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten verhindern bei Nichtwahrnehmung durch den Versicherten die Annahme von Dauerhaftigkeit.
• Der Versicherte hat die Verpflichtung, auch weniger wahrscheinliche, aber nicht völlig aussichtslose Therapieansätze wahrzunehmen.
• Gutachten, die nur befristete Berentung vorschlagen, sprechen für eine reversibel eingeschätzte Erkrankung und erfüllen nicht die Satzungsvoraussetzungen.
Entscheidungsgründe
Keine Satzungsgemäße Berufsunfähigkeit ohne ausgeschöpfte Therapieoptionen • Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung setzt vollständige und dauerhafte Unfähigkeit zur Ausübung sämtlicher Berufsaufgaben voraus. • Bestehende und zumutbare Heilungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten verhindern bei Nichtwahrnehmung durch den Versicherten die Annahme von Dauerhaftigkeit. • Der Versicherte hat die Verpflichtung, auch weniger wahrscheinliche, aber nicht völlig aussichtslose Therapieansätze wahrzunehmen. • Gutachten, die nur befristete Berentung vorschlagen, sprechen für eine reversibel eingeschätzte Erkrankung und erfüllen nicht die Satzungsvoraussetzungen. Der Kläger, seit 1981 Mitglied des Versorgungswerkes, beantragte ab April 1998 Berufsunfähigkeitsrente wegen zahlreicher Beschwerden (u.a. Schwindel, Tinnitus, CFS, Schmerzproblematik, depressive Symptome) und lebte aus gesundheitlichen Gründen in Italien. Der Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung mehrerer gutachterlicher Stellungnahmen ab. Der Kläger legte verschiedene ärztliche Atteste und Gutachten vor, die teils Berufsunfähigkeit für begrenzte Zeit befürworteten; er behauptete Therapieresistenz und Unmöglichkeit therapeutischer Maßnahmen. Das Gericht ließ umfangreiche gerichtliche Sachverständigengutachten erstellen, die aktuell eine erhebliche Leistungsbeeinträchtigung bestätigten, jedoch Aussicht auf Heilung bei geeigneten, teils stationären Therapien erkannten. Der Beklagte hielt daher an der Ablehnung fest, der Kläger klagte erfolglos. Streitgegenstand war, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers die dauerhafte, satzungsgemäße Berufsunfähigkeit begründen. • Rechtsgrundlage ist § 11 SVA in Verbindung mit den Berufsaufgaben nach § 1 BauKG; maßgeblich ist die vollständige und dauerhafte Unfähigkeit zur Ausübung sämtlicher Berufsaufgaben. • Die Satzung schützt nur vollständige Berufsunfähigkeit; Dauerhaftigkeit ist zentrales Merkmal. • Therapieobliegenheit: Der Versicherte muss zumutbare Rehabilitations- und Therapieangebote wahrnehmen; auch Maßnahmen mit nur eingeschränkter Erfolgsaussicht sind zumutbar (§ 12 Abs.1 SVA als Auslegungshinweis). • Die gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigten erhebliche Einschränkungen, sahen aber begründete Heilungsaussichten bei Durchführung der empfohlenen Therapien (u.a. stationäre Behandlung über mehrere Wochen). • Weil der Kläger über Jahre zumutbare Therapiechancen nicht wahrgenommen hat, kann Dauerhaftigkeit der Erkrankung nicht festgestellt werden; Chronifizierung ist Folge des Unterlassens. • Vorgelegene, befristete Berentungsempfehlungen zeigen, dass behandelnde Ärzte die Erkrankung als potenziell reversibel einschätzten und daher nicht die satzungsgemäße Berufsunfähigkeit bejahten. • Ein Beweisantrag auf erneute Begutachtung nach zukünftiger stationärer Therapie war unzulässig, da er eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts zum Gegenstand hatte und die Entscheidungsreife nicht berührt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nach § 11 SVA für den maßgeblichen Zeitraum. Zwar besteht eine erhebliche Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit, jedoch fehlt die erforderliche Dauerhaftigkeit, weil nach den gerichtlichen Gutachten begründete und zumutbare Therapie- und Rehabilitationsmöglichkeiten bestehen, die der Kläger nicht wahrgenommen hat. Die Nichtwahrnehmung dieser Maßnahmen steht einer Feststellung dauerhafter Berufsunfähigkeit entgegen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.