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Beschluss

23 L 2820/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0717.23L2820.17.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 9632/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juni 2017 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Zunächst genügt entgegen der Auffassung des Antragstellers die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Begründung hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es jederzeit zu einer Fahrt unter Drogeneinfluss kommen könne und durch die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr eine Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer entstehe, die sich schon vor Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens weiter verwirklichen könne. Wegen dieser Gefahren hat die Antragsgegnerin dem besonderen öffentlichen Interesse an der Vollziehung Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers eingeräumt. Es liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Mangel der Vollziehungsanordnung dar, dass sich die Begründung teilweise mit den Ausführungen zur Begründung der Entziehungsverfügung selbst deckt und darüber hinaus allgemein gehalten ist. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 -, juris Rn. 4. Auch die im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2017 erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt – selbst ohne Teilnahme am Straßenverkehr – im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Kraftfahreignung aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, 11. September 2012 – 16 B 944/12 – und 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreffende von sogenannten harten Drogen abhängig ist. Gemessen hieran ist der Antragsteller ungeeignet, Kraftfahrzeuge zu führen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Antragsteller zumindest einige Stunden vor der Blutentnahme Kokain konsumiert hat. Dies ergibt sich aus dem Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der Uniklinik Köln vom 16. Februar 2017, nach dem in der beim Antragsteller am 11. Februar 2017 genommenen Blutprobe das Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin in einer Konzentration von 197 µg/L Serum enthalten war. Ausweislich des Gutachtens ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Blutentnahme in der depressiven Phase, die nach einer Kokaineinnahme auf die euphorische Phase und die Rauschphase folgt, befunden hat. Das Gericht geht dabei davon aus, dass – anders als vom Antragsteller angegeben – kein unbewusster und unwillentlicher Konsum von Kokain vorliegt. Eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Dies lässt sich zunächst aus dem Wortlauft der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“) herleiten, der auf eine bewusste Aufnahme hindeutet. Darüber hinaus fehlt es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der Kraftfahrungeeignetheit von Konsumenten sog. harter Drogen ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 –, juris Rn. 4 und 29. Oktober 2912 – 16 B 1106/12 –, juris Rn. 4. Teilweise wird die unbewusste Drogeneinnahme auch als atypischer Umstand im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen der FeV nur für den Regelfall gelten, angesehen, so Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 2007, – 11 C 06.2695 –, juris Rn. 19. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der vom Betroffenen behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 –, juris Rn. 6 und 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, juris Rn. 4. Ein detaillierter, in sich schlüssiger und auch im Übrigen glaubhafter Sachverhalt muss einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen, Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. März 2011, – 11 C 11.318 –, juris Rn. 9. Der Fahrerlaubnisinhaber muss zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll, vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2014, – 3 B 127/14 –, juris Rn. 5. Dazu gehört regelmäßig nicht nur, dass er eine Situation schildert, in der solches stattgefunden haben kann, sondern auch Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv macht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 – 16 A 1716/13 –, juris Rn. 3. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 – 16 A 1716/13 –, juris Rn. 6. Im vorliegenden Einzelfall hat der Antragsteller das Gericht nicht zu überzeugen vermocht, dass der bei ihm festgestellte Wert des Kokain-Abbauproduktes Beoylecgonin auf einer unbewussten Einnahme von Kokain beruht. Seinen ursprünglichen Vortrag, er habe wegen eines grippalen Infektes diverse Medikamente zu sich genommen, hat der Antragsteller nicht aufrechterhalten. Die sodann vorgebrachte Erklärung, ein Call-Girl müsse ihm in den Abendstunden des 10. Februar 2017 Kokain in einem Fruchtsaftgetränk verabreicht haben, glaubt das Gericht nicht. Der Antragsteller hat hierzu ausgeführt, die Dame habe ihm ein Glas mit einer Art Fruchtsaft in die Hand gedrückt und ihn aufgefordert, das Glas auszutrinken. Sinngemäß habe sie zu ihm gesagt, er werde viel mehr Spaß haben, woraufhin er geglaubt habe, es handele sich um ein Potenzmittel. Er habe das Getränk für vollkommen harmlos gehalten und habe keine spürbare Wirkung feststellen können. Das Gericht hält diese Erklärung des Antragstellers für konstruiert und unglaubhaft. Die neue Erklärungsvariante hat er erst vorgebracht, nachdem die bisherige Version zu einer Medikamenteneinnahme nicht aufrecht zu erhalten war. Hinzu kommt, dass seine Äußerungen relativ pauschal bleiben. Der Antragsteller hat keine näheren Einzelheiten zu der Person des Call-Girls sowie zu Ort und Zeit gemacht. Seine Darstellung bleibt insgesamt detailarm und unsubstantiiert und lässt nicht auf einen tatsächlich erlebten Ereignisablauf schließen. Insbesondere ist kein nachvollziehbarer Grund aufgezeigt, warum das Call-Girl auf eigene Kosten illegale Drogen beschafft haben sollte, um diese dem Antragsteller zu verabreichen. Zur Abrundung sei darauf hinwiesen, dass sich der Antragsteller auch im Übrigen in Bezug auf die Einnahme von Rausch- und Betäubungsmitteln als nicht glaubwürdig erwiesen hat: So hat er ausweislich der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 11. Februar 2017 gegenüber der Polizei auch angegeben, er habe nichts getrunken. Gleichwohl ergaben Atemalkoholtests am 11. Februar 2017 um 20.05 Uhr und um 20.31 Uhr Werte von 0,38 mg/L bzw. 0,49 mg/L. Der Antragsteller ist mithin aufgrund des Konsums von Kokain als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu. Vielmehr ist die Fahrerlaubnis im Falle der Ungeeignetheit zwingend zu entziehen. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner Arbeitsstelle drohen sollten. Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris Rn. 33 und vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, juris Rn. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei wurde die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) angesetzt.