Urteil
7 K 3065/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0725.7K3065.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt zusätzliche Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen bisher nicht anerkannter Körperschäden. Mit Bescheid vom 15.12.1980 gewährte die Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ der am 00.00.0000 geborenen Klägerin Leistungen nach dem Stiftungsgesetz. Dabei wurden eine ein- oder zweiseitige Augenmuskellähmung (Diagnoseziffer 209), das Fehlen einer Ohrmuschel (302), eine starke Schwerhörigkeit auf der einen Seite und eine leichte Schwerhörigkeit auf der anderen Seite (314) sowie eine einseitige Gehörgangsenge (323) als thalidomidbedingt anerkannt. Wegen der Fehlbildungen wurden 24,16 Punkte angerechnet. Auf Antrag der Klägerin, weitere Schäden anzuerkennen, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.2008 das Fehlen einer Gallenblase (110), eine zweiseitige leichte Formvariante des Hüftgelenks (Diagnosezahl 058), eine leichte statische Skoliose (073) sowie eine Teillähmung der Gesichtsnerven (320) an, erhöhte die Gesamtpunktzahl auf 33,17 Punkte und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2015 als weitere thalidomidbedingte Schädigungen einen beidseitigen Schulterschaden (022), einen beidseitigen, zweigliedrig bestehenden Daumenschaden (004) sowie einen Herzfehler (102) an und lehnte weitere beantragte Anerkennungen ab. Die Gesamtpunktezahl wurde auf 55,56 Punkte erhöht. Der Bescheid wurde am 21.04.2015 zur Post gegeben. Am 22.05.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit der Klage verfolgt sie noch die Anerkennung einer Taubheit auf dem rechten Ohr, einer Schwachsichtigkeit am linken Auge sowie einer Hiatushernie („Zwerchfellbruch“) und damit zusammenhängend Cardiainsuffizienz, d.h. unzureichende Verschlussfunktion des Magenmundes und Gastritis (Magenschleimhautentzündung). Zur Begründung führt sie aus, die Rücksprache mit ihren behandelnden Ärzten habe ergeben, dass der nach der medizinischen Punktetabelle maßgebliche Grenzwert von 90 dB für die Anerkennung einer Taubheit bei ihr erreicht sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass gegebenenfalls aufgrund von Messungenauigkeiten / Toleranzen dieser Wert tatsächlich sogar überschritten werde. Ihre Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr sei daher mit einer Taubheit gleichzusetzen. Auch ein Befundbericht vom 18.09.2009 beschreibe bereits eine an Taubheit grenzende kombinierte Schwerhörigkeit rechts. Sie habe in ihrem Alltagsleben noch nie etwas auf dem rechten Ohr gehört. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Audiogramm Töne mit dem gesunden linken Ohr gehört und über Knochenschall weitergeleitet würden. Bei der Untersuchung im Universitätsklinikum Münster im Juni 2012 sei ein ungeeignetes Testverfahren angewandt worden. Sie habe den Schalter betätigt, wenn sie der Meinung gewesen sei, rechts etwas zu hören. Tatsächlich habe sie offenkundig Knochenschall wahrgenommen. Bereits in ihrer Kindheit sei festgestellt worden, dass sie nicht binokular sehen könne. Der Bericht vom 02.02.2016 bestätige diesen Befund. Bei ihr bestehe auf dem linken Auge eine starke Sehschwäche von 1/35 sowie beidseitig verengte Augenarterien. Seit sie sich erinnern könne, nutze sie lediglich das rechte Auge. Nach ihrem Kenntnisstand sei eine hochgradige Sehschädigung gemäß Ziffer 3.8 der medizinischen Punktetabelle gegeben. Für den neurologischen Untersuchungsbericht von Dr. Reuter vom 06.06.2008, der eine Amblyopie, also eine entwicklungsbedingte funktionale Sehschwäche von 20 % erwähne, sei kein Sehtest vorgenommen worden. Ein ausführlicher augenärztlicher Befund sei daher im Klageverfahren einzuholen. Die Beklagte habe die Anerkennung der Hiatushernie sowie der Gastritis zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, sie leide nicht an einer Refluxerkrankung. Eine solche sei zuletzt mit Gastroskopie vom 19.03.2014 festgestellt worden. Bei ihr seien auch mehrere innere Schäden bekannt. Ausweislich einer aktuellen Studie von Herrn Anders Ekfeld würden ca. 42 % aller Thalidomidgeschädigten an einer Refluxerkrankung leiden. Daher sei auch die Cardiainsuffizienz als thalidomidbedingt anzuerkennen. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass bei ihr bei einer operativen Versorgung im Jahre 2002 eine Zwerchfelllücke festgestellt worden sei. Der sachverständigen Klärung bedürfe es schon deshalb, weil nach Darstellung der Beklagten die Frage der analogen Anerkennung bereits mehrfach diskutiert und mehrheitlich entschieden worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2008 in Gestalt des Abhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 20.04.2015 zu verpflichten, ihr höhere Leistungen aufgrund weiterer Schädigungen nach Maßgabe der §§ 12, 13 ContStiftG zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, im Gutachten der Sachverständigen der Medizinischen Kommission Dr. Y sei sogar eine Normalhörigkeit für die linke Seite ausgewiesen. Rechtsseitig liege die Hörschwelle im Bereich der starken Schwerhörigkeit. Das Hörvermögen sei von einer ausgewiesenen audiologischen Fachabteilung korrekt anerkannt und bewertet worden. Abweichende Ergebnisse späterer Hörprüfungen könnten auf eine altersbedingte und nicht ungewöhnliche Verschlechterung hinweisen, auch Fehlmessungen seien denkbar. Mit einer von Professor K mit Gutachten vom 29.04.2016 diagnostizierten Sehschärfe von 0,8 auf dem rechten Auge und von 0,2 auf dem linken Auge würden die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht erreicht. Auch sei binokulares Sehen bei der Klägerin vorhanden. Die im Befund des pleoptisch-orthoptischen Status vom 21.02.2006 dokumentierten Testergebnisse belegten dies eindeutig. Bei der Ungleichheit der Augen mit Amblyopie am linken Auge sei das rechte Auge immer das führende Auge gewesen. Nach Professor K könne dies der Klägerin subjektiv so erscheinen, dass sie nur das rechte Auge nutze. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Gleithernien und hierauf zurückzuführende Refluxerkrankungen oder weitergehende Komplikationen in der contergangeschädigten Bevölkerungsgruppe signifikant häufiger vorkämen als in der nicht-contergangeschädigten Bevölkerung. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung einen ohrenärztlichen Befundbericht von Frau Oberfeldarzt T. vom Bundeswehrzentralkrankenhaus L. vom 20.07.2017 vorgelegt und drei Hilfsbeweisanträge gestellt. Wegen des genauen Wortlautes der Hilfsbeweisanträge wird auf den in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zugehörigen Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Der teilweise angefochtene Bescheid vom 11.12.2008 in Gestalt des Abhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 20.04.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn sie hat keinen Anspruch gemäß §§ 12, 13 ContStiftG auf höhere Leistungen aufgrund einer Taubheit auf dem rechten Ohr, einer Schwachsichtigkeit am linken Auge oder einer Hiatushernie und damit verbundener Gastritis, Cardiainsuffizienz und Refluxerkrankung, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Da einerseits eine zweifelsfreie Kausalitätsfeststellung medizinisch unmöglich ist, andererseits viele andere Ursachen möglich sind, muss die Einwirkung von thalidomidhaltigen Präparaten der Firma Grünenthal hinreichend wahrscheinlich für Fehlbildungen des Antragstellers verantwortlich sein können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.12.2015 – 16 A 1124/15 –, juris, Rz. 4. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 S. 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 16.07.2013 (BAnz. AT 22.07.2013 B3), zuletzt geändert am 18.06.2015 (BAnz. AT 26.06.2015 B2) befindet. Hierbei ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, auch wenn sie erst später festgestellt wird, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt, § 8 Abs. 3 S. 1 der Richtlinien. Daraus folgt, dass die thalidomidbedingten Körperschäden und Funktionsbeeinträchtigungen im Zeitpunkt der Geburt maßgeblich sind für die Zuordnung der Punkte nach der Punktetabelle. Dagegen sind Folgeschäden der Missbildung, also zum Beispiel die Verschlechterung von Körperfunktionen durch Verschleiß von geschädigten oder die Überlastung von gesunden Organen, oder Schäden durch Untersuchungen und Behandlungen im Verlauf des Lebens bei der Bewertung der Schwere des geburtsbedingten Körperschadens nicht zu berücksichtigen. Derartige Folge- und Spätschäden sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die pauschale und deutliche Erhöhung der Conterganrenten, durch jährliche Sonderzahlungen und durch die Bewilligung von Leistungen für „spezifische Bedarfe“ abgegolten werden, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7. Bei Anwendung dieser Kriterien sind Art und Schwere der Körperschäden der Klägerin bei der Geburt zutreffend bewertet worden. Das Gericht hält es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin bereits von Geburt an thalidomidbedingt auf dem rechten Ohr taub war. Vielmehr geht das Gericht mit der Einschätzung von Frau Dr. W. vom 07.10.2013 unter Rückgriff auf das Audiogramm der Uniklinik M. vom 12.06.2012 davon aus, dass die Schwerhörigkeit bei der Klägerin korrekt anerkannt ist. Audiologische Befundberichte aus dem Zeitraum der Kindheit der Klägerin, die hierzu mehr Aufschluss geben könnten, sind nicht bekannt. Gegen eine Taubheit im Zeitpunkt der Geburt spricht jedoch, dass das genannte Audiogramm für die Klägerin ein gewisses Hörvermögen ergeben hat. Dieses muss zumindest in diesem Maße auch bei ihrer Geburt vorhanden gewesen sein. Es ist auch unwahrscheinlich, dass die Klägerin bei der Untersuchung in Münster, wie sie vermutet, rechts lediglich Knochenschall wahrgenommen habe. Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, würde gerade dies ein Resthörvermögen im rechten Ohr bedeuten. Dafür spricht auch, dass laut dem von der Klägerin vorgelegten Befundbericht von Dr. S. vom 18.09.2009 ihr Innen- und Mittelohr rechts regelrecht angelegt ist. Seine nicht näher substantiierte Diagnose einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit rechts ist somit nicht nachzuvollziehen. Sie würde sich aber auch nicht zugunsten der Klägerin auswirken, wenn man ihre Richtigkeit unterstellt: Denn als relativ aktueller Befundbericht lässt sie keinen Rückschluss auf den Zustand bei Geburt und einen Zusammenhang mit Thalidomid zu. Letzteres gilt auch für den ohrenärztlichen Befundbericht von Frau Oberfeldarzt U. vom 20.07.2017. Es liegt vielmehr nahe, dass das Hörvermögen der Klägerin im Laufe der Zeit weiter abgenommen hat. Bei jeder geburtsbedingten Missbildung ist zu erwarten, dass sich die davon ausgehenden Beschwerden im Lauf des Lebens durch Verschleiß und Überlastung verschlimmern, ebenso wie sich auch der Zustand von gesunden Menschen im Lauf der Zeit verschlechtert. Vgl. VG Köln, Urteil vom 15.11.2016 – 7 K 3001/13 –, juris, Rz. 56 zu Schwerhörigkeit. Ebenso wenig hat die Klägerin mit ihrem Klagebegehren hinsichtlich der Schwachsichtigkeit am linken Auge Erfolg. Auch insoweit gibt es keine Unterlagen zu Untersuchungen der Klägerin als Kind. Der pleoptisch-orthoptische Status vom 21.02.2006, auf den Professor K seine Stellungnahmen vom 08.10.2008 und vom 29.04.2016 gestützt hat, weist aufgrund des positiven Bagolini-Tests (Lichtschweiftest) und des Titmus-Tests auf ein – sicherlich reduziertes – räumliches Sehen (Binokularsehen) hin. Mit einer diagnostizierten Sehschärfe von 0,2 auf dem linken und von 0,8 auf dem rechten Auge werden die Voraussetzungen der begehrten Anerkennung nach Ziffer 3.8 der Anlage 2 der Richtlinien nicht erfüllt. Auch dieses Ergebnis wird nicht durch den von der Klägerin vorgelegten Befundbericht der Fachärztin für Augenheilkunde Staykova vom 02.02.2016 erschüttert. Die darin attestierte Sehschärfe von 1/35 links würde eine mittlerweile eingetretene Verschlechterung der Sehschärfe belegen, ohne dass damit auf eine thalidomidbedingte Anlage bei Geburt geschlossen werden könnte. Im Übrigen bleibt die Feststellung, dass die Klägerin über keinerlei Binokularsehen verfüge, unsubstantiiert und angesichts der genannten Testergebnisse unwahrscheinlich. Schließlich kann auch keine Hiatushernie und eine damit verbundene Gastritis, Cardiainsuffizienz und Refluxerkrankung zugunsten der Klägerin als thalidomidbedingt anerkannt werden. Es gibt derzeit nach Auskunft der Medizinischen Kommission bei der Beklagten keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen Gleithernien und hierauf zurückzuführende Refluxerkrankungen oder weitergehende Komplikationen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass derartige Leiden in der contergangeschädigten Bevölkerungsgruppe signifikant häufiger vorkommen als in der nicht-contergangeschädigten Bevölkerung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin genannten Studie von Anders Ekfeldt und Gunnar E. Carlsson, Dental status and oral function in an adult group of subjects with thalidomide embryopathy – a clinical and questionnaire study, Acta Odontologica Scandinavica, 2008, 66, 300 - 306. Die Studie hatte eine zahnmedizinische und keine gastroenterologische Zielrichtung. Hinsichtlich der Refluxproblematik wurden die 31 Teilnehmer nicht untersucht, sondern lediglich befragt. Dass 13, also 42 % von ihnen über Regurgitationen berichteten, lässt aber bereits mangels klinischer Überprüfung und mit Blick auf die geringe Zahl der Teilnehmer keine Aussage über die Häufigkeit von Refluxleiden bei Thalidomidgeschädigten zu. Jedenfalls stellt selbst dieser nicht repräsentative Betroffenheitswert von 42 % keine signifikante Abweichung vom Vorkommen von Refluxerscheinungen in der nicht-contergangeschädigten Bevölkerung dar. Denn laut der von der Beklagten vorlegten Studie von Olafsdottir et. alt., Natural history of heartburn: A 10-year population-based study, World J Gastroenterol. 2011 Feb 7; 17(5): 639 - 645 beläuft sich das Vorkommen von Sodbrennen auf zwischen 17 % und 42 % in westlichen Bevölkerungen. Die Hilfsbeweisanträge zu 1.) bis 3.) hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Themenkomplexe waren abzulehnen. Die medizinischen Stellungnahmen, anhand derer das Gericht seine richterliche Überzeugung gebildet hat, sind geeignet, die notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Insbesondere ist keine Tatsachenbasis aus den 1960er Jahren vorhanden, aufgrund derer ein Sachverständiger beurteilen könnte, ob die geltend gemachten Schädigungen bereits bei Geburt der Klägerin angelegt gewesen sind. Auch eine weitere persönliche Untersuchung der Klägerin wäre daher nicht geeignet, um einen Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Schädigungen und Thalidomid herstellen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.