Urteil
10 K 3900/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0802.10K3900.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die 1946 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin beantragte 1994 die Aufnahme als Spätaussiedlerin. Mit Bescheid vom 28.05.1998 lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) den Antrag ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.1999 zurück: Zunächst sei die Abstammung von dem 1978 verstorbenen deutschen Volkszugehörigen M. W. – der nicht in der ursprünglichen Geburtsurkunde, sondern lediglich posthum ausgestellten anderen Urkunden kasachischer Stellen (u.a. einem Gerichtsbeschluss aus dem Jahr 1990) als Vater der Klägerin und Ehemann ihrer Mutter bezeichnet worden war – nicht nachgewiesen. Aber auch unabhängig davon könne der Klägerin kein Aufnahmebescheid erteilt werden, weil ihr früherer Ehemann, Herr H. J. , Oberstleutnant der sowjetischen Streitkräfte gewesen sei. Die Klägerin erfülle damit den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchstabe d BVFG a.F. Der Ablehnungsbescheid wurde bestandskräftig. Mehrere spätere Eingaben der Kläger bzw. ihrer Tochter, die auf eine Änderung der bestandskräftigen Entscheidung zielten, wurden nicht förmlich beschieden. Unter dem 26.01.2015 beantragte die Klägerin unter Vorlage weiterer Unterlagen, das Verfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Klägerin legte u.a. eine Neuübersetzung der im ursprünglichen Aufnahmeverfahren vorgelegten Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 1990 vor, wonach ihre Mutter nicht mit M. W. verheiratet gewesen sei, sondern es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft („Ehe ohne Trauschein“) gehandelt habe. Die Klägerin gab an, der im ursprünglichen Aufnahmeverfahren vorgelegte Gerichtsbeschluss aus dem Jahr 1990 sei damals falsch übersetzt worden, und vertrat die Auffassung, jedenfalls nach den nunmehr vorgelegten Unterlagen, die als neue Beweismittel zu werten seien, sei die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nachgewiesen. Den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchstabe d BVFG a.F. habe die Beklagte seinerzeit zu Unrecht angenommen, wie die spätere Rechtsprechung zu dieser Frage gezeigt habe; ein Festhalten an dieser offensichtlich rechtswidrigen Entscheidung sei im Sinne der Rechtsprechung zum Wiederaufgreifen „schlechthin unerträglich“. Mit Bescheid vom 29.09.2015 lehnte das BVA den Antrag ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2016 zurück: Die nunmehr vorgelegten Unterlagen zur angeblichen Abstammung von M. W. seien keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, da nicht ersichtlich sei, dass sie zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Auch sei durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) nicht eingetreten, da dieses Gesetz die sowohl das Abstammungserfordernis als auch die Vorschrift des § 5 BVFG unberührt gelassen habe. Das Verfahren werde auch nicht gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG wiederaufgegriffen, weil bei der vorliegend vorzunehmenden Ermessensabwägung der Rechtssicherheit der Vorrang vor dem Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung eingeräumt werde. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Sie macht insbesondere geltend, sie habe aufgrund des Berufs ihres früheren Ehemannes keineswegs besondere Privilegien gehabt, sondern häufig umziehen und damit Nachteile in ihrer eigenen beruflichen Entwicklung hinnehmen müssen. Zu Unrecht habe die Beklagte pauschal an die Tätigkeit als Berufsoffizier angeknüpft, ohne sich mit dem konkreten Aufgabengebiet und eventuellen (angeblichen) Privilegierungen der Familie zu befassen. Zur Frage der Abstammung trägt die Klägerin vor: Ihre Eltern hätten seit 1943 in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt, die aber nach der damaligen sowjetischen Gesetzeslage (Dekret des Präsidiums des Obersten Rates der UdSSR vom 08.07.1944) eine Vaterschaftsfeststellung ausgeschlossen habe. Deshalb sei ihr Vater nicht in die Geburtsurkunde eingetragen worden. Erst 1968 sei das Gesetz geändert worden, zu diesem Zeitpunkt sei sie, die Klägerin, aber bereits verheiratet gewesen und habe den Namen ihres Ehemannes getragen. Erst im Jahr 1990 habe sie durch eine gerichtliche Entscheidung ihre persönlichen Daten richtigstellen lassen und danach entsprechende Unterlagen vom Standesamt erhalten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr im Wege des Wiederaufgreifens einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 29.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 BVFG. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt sich zunächst nicht aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist hier nicht der Fall. Durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) ist eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin nicht eingetreten. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 28.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.1999 war - unabhängig von der Frage der Abstammung - selbständig entscheidungstragend auch darauf gestützt, die Klägerin könne die Rechtsstellung einer Spätaussiedlerin nicht erwerben, weil ihr Ehemann wegen herausgehobener beruflicher Stellung in den Aussiedlungsgebieten den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 Buchstabe d BVFG in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2094) ‑ BVFG a. F. ‑ erfülle. Danach konnte die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht erwerben, wer eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte. In Bezug auf diesen Ausschlusstatbestand ist durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz selbst nach dem eigenen Vortrag der Klägerin eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten, vielmehr ist die für die Ablehnung des Anspruchs des Klägers maßgebliche Vorschrift des § 5 Nr. 1 Buchstabe d BVFG a. F. bereits durch das Gesetz vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534) geändert und in den bis heute unverändert geltenden § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG gefasst worden; danach erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Auch die bereits zum 01.01.2000 in Kraft getretene Neufassung des § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG beinhaltet keine Änderung zugunsten der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG den Statusausschluss - ebenso wie die Vorgängervorschrift in § 5 Nr. 1 Buchstabe d BVFG a. F. - nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslands fest. § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG geht vielmehr - wie auch die Vorgängervorschrift - davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 24.00 -, juris, Rn. 8.; ferner - ausdrücklich zum Wiederaufgreifen des Verfahrens in einem ähnlich gelagerten Fall – OVG NRW, Beschluss vom 10.02.2016 - 11 A 2317/15 -, n.v. Ausgehend hiervon haben sich durch die Änderung des Gesetzes zum 01.01.2000 die für die ursprüngliche Ablehnung des Aufnahmeantrags entscheidungserheblichen Faktoren ersichtlich nicht zugunsten der Klägerin geändert. Zur Recht hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ferner ausgeführt, dass die vorgelegten neuen Unterlagen keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs.1 Nr. 2 VwVfG sind, weil ihre Berücksichtigung in dem ursprünglichen Aufnahmeverfahren zu keiner für die Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dies ist schon deshalb zutreffend, weil die neuen Unterlagen sich ausschließlich auf den Nachweis de Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen beziehen, die damalige Ablehnung aber - wie ausgeführt - selbstständig entscheidungstragend auch auf den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 Buchstabe d BVFG a. F. gestützt war. Soweit die Beklagte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG aus Rechts- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten abgelehnt hat, begegnet dies ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG steht es im Ermessen der zuständigen Behörde, einen Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gem. § 48 bzw. § 49 VwVfG erfüllt sind. Die Klägerin hat weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren Umstände vorgetragen, die zwingend dafür sprechen, die bestandskräftigen Bescheide aus dem ursprünglichen Aufnahmeverfahren aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15.05.2017 – 11 A 593/17 –, juris, BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 (710) = juris, Rn. 13, und Urteil vom 20.03.2008 - 1 C 33.07 -, Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5, S. 12 (14) = juris, Rn. 13 Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01. 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 (710) = juris, Rn. 15. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne liegt nicht vor. Die hier maßgebliche Frage, ob Berufsoffiziere der ehemaligen sowjetischen Armee wegen ihrer Berufstätigkeit vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen sind und inwieweit sich dieser Ausschluss auf Familienangehörige erstreckt, war zum damaligen Zeitpunkt in der Rechtsprechung nicht geklärt. Angesichts des offen formulierten, durch auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Tatbestandes des § 5 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung war die Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Armeeangehörige im Offiziersrang und ihre Familienangehörigen jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 27.11.2003 - 2 A 4004/02 -, juris, Rn. 11, vom 20.09.2016 - 11 A 77/16 -, n. v. und vom 15.05.2017 - 11 A 593/17 -, juris, Rn. 10 ff. Die Ermessenserwägungen der Beklagten, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit abzulehnen, sind rechtsfehlerfrei und tragen den angefochtenen Bescheid. Auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung zur Neubescheidung kommt aus den vorstehenden Gründen nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.