Urteil
6 K 6546/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0810.6K6546.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Am 20.08.2015 unterzog sich die Klägerin dem schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im zweiten Wiederholungsversuch. Dieser schriftliche Teil bestand aus insgesamt 80 Aufgaben. Neun Aufgaben waren Kurzantwortaufgaben, bei denen die Antwort selbst formuliert und eingetragen werden musste. Die übrigen 71 Aufgaben waren Antwortwahlaufgaben („Multiple Choice“), von denen wiederum zehn Aufgaben Mehrfachauswahlaufgaben waren. Bei dieser Aufgabenart galt es mehr als eine der vorgegebenen Antworten auszuwählen, wobei die jeweilige Anzahl der auszuwählenden Aufgabenoptionen für jede Aufgabe vorgegeben war. Die übrigen 61 Aufgaben waren Einfachauswahlaufgaben mit nur einer auszuwählenden Antwort. Mit Bescheid vom 09.10.2015 teilte das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie der Klägerin mit, dass sie den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung vom 20.08.2015 und damit auch die staatlichen Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten insgesamt endgültig nicht bestanden habe. Zur Begründung verwies das Landesprüfungsamt auf § 16 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Fassung der Änderungsverordnung vom 02.08.2013 (KJPsychTh-APrV). Demnach sei der schriftliche Teil bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben zutreffend beantwortet habe oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreite und die Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde. Von den 79 gestellten Fragen habe die Klägerin 44 zutreffend beantwortet und damit nicht die erforderliche Mindestzahl von 48 erreicht. Die durchschnittliche Prüfungsleistung der Prüflinge, die teilgenommen haben, betrage 60,6 richtige Antworten (76,7 %). Der Anteil der von der Klägerin zutreffend beantworteten Fragen liege um mehr als 12 Prozent unter diesem Durchschnittsergebnis. Aus diesem Grund sei der schriftliche Teil nach § 16 Abs. 5 KJPsychTh-APrV mit der Note „mangelhaft“ bewertet worden und damit nicht bestanden. Nach der nunmehr nicht bestandenen zweiten Wiederholungsprüfung sei die staatliche Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach §§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 1, 3 KJPsychTh-APrV endgültig nicht bestanden. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24.10.2015 Widerspruch ein. Sie rügte die Bewertung einiger Prüfungsaufgaben im Einzelnen und machte geltend, die Bewertung der Mehrfachauswahlaufgaben sei insgesamt rechtswidrig. Nach Einholung von Stellungnahmen des Beigeladenen wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2016 zurück. Am 27.07.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Das Prüfungsverfahren sei wegen einer erheblichen Bewertungsverzerrung rechtswidrig. Aus § 16 Abs. 4 KJPsychTh-APrV folge nicht, dass nur ein Punkt pro Aufgabe zu vergeben sei. Vielmehr spreche der Wortlaut dafür, dass nur eine Antwort pro Aufgabe richtig sei. Auf die Frage der Zulässigkeit kombinierter Prüfungsaufgaben komme es nicht an, da solche gar nicht vorlägen. Allerdings sei die Verwendung von Mehrfachauswahlfragen ungeeignet, den wahren Leistungsstand der Prüflinge zu ermitteln, da es Leistungselemente in Gestalt von zutreffenden Antworten außer Acht lasse. Einem Verfahren, bei dem fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht bewertet würden, fehle die Eignung zur Ermittlung der berufsbezogene Kenntnisse des Prüflings. Auch werde den Kenntnissen beziehungsweise Kenntnismängeln in unzulässiger Weise ein unterschiedliches Gewicht beigemessen. Zur Verdeutlichung legt die Klägerin eine ausführliche Übersicht zur alternativen Berechnung anhand von Teilpunkten oder einer degressiven Punktevergabe für Mehrfachauswahlfragen vor. Es liege ein Gewichtungsfehlgebrauch in Gestalt des Gewichtungsnichtgebrauchs vor, da innerhalb eines Fragenkomplexes kein Raum für Notendifferenzierungen bleibe. Durch die gewählte Methode werde nicht die vollständige Antwort höher honoriert als eine Teilantwort, sondern vielmehr werde nur die Bestleistung als richtige Antwort bewertet. Zudem sei der Schwierigkeitsgrad falsch beziehungsweise nicht gewichtet worden. Die richtige Beantwortung aller Fragen eines Aufgabenteils sei schwieriger als die richtige Beantwortung nur einer Frage. Dies sei wegen der vorverlagerten Prüfertätigkeit bei Multiple-Choice Aufgaben bereits im Vorfeld zu berücksichtigen, beispielsweise durch eine degressive Punktevergabe. Es komme nicht darauf an, ob die Prüfungsaufgaben inhaltlich gleich schwer seien. Vielmehr sei entscheidend, dass infolge der unterschiedlichen Anzahl an Auswahl- und Antwortoptionen die Ratewahrscheinlichkeit unterschiedlich sei. In Kombination mit der Praxis, jeweils nur einen Punkt zu vergeben, sei dieses Verfahren ungeeignet, um den wahren Leistungsstand der Prüflinge zu ermitteln. Schließlich dürfe nicht auf die Gesamtheit der Prüfung abgestellt werden, da bereits bei einem fehlerbehafteten Prüfungsteil die gesamte Prüfung rechtswidrig sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2016 zu verpflichten, sie zu einem erneuten Prüfungsversuch im schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zuzulassen, hilfsweise, für den Beweis der Tatsache, dass die jeweiligen, einzelnen Prüfungsfragen durch die Sachverständigenkommission uneinheitlich schwierig konzipiert worden sind, bieten wir Beweis an durch Vorlage der jeweiligen Vorblätter für die Beurteilung der jeweiligen Prüfungsaufgaben und durch Vorlage der sich daran anschließenden Protokolle der Sachverständigensitzung. Die Beweiserhebung wird ergeben, dass die Prüfungsfragen unterschiedlich schwierig konzipiert worden sind, obwohl die vorgegebene Bewertung immer einen Punkt betrug. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und auf den Vortrag des Beigeladenen, den er ausdrücklich zum Gegenstand seines Vortrags macht. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Für jede Aufgabe könne nach § 16 Abs. 4 KJPsychTh-APrV nur ein Punkt vergeben werden. Eine Berechnung anhand von Teilpunkten sei daher unzulässig. Auch eine degressive Punktevergabe sei nicht zwingend. Vielmehr liege die Bewertung im gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Prüfers. Soweit Multiple-Choice Fragen mit mehreren Antworten schwieriger sein sollten, falle die Feststellung des Schwierigkeitsgrades ebenfalls in den Beurteilungsspielraum der Prüfer. In der Konzeption der Fragen und dem variierenden Schwierigkeitsgrad liege die erforderliche Gewichtung der Prüfer. Zudem könne eine Einfachauswahlaufgabe schwieriger sein als eine Mehrfachauswahlausgabe. Die Prüfung sei insoweit in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Schließlich liege kein unzulässiges Fragenformat vor. Es handele sich nicht um kombinierte Prüfungsfragen, sondern lediglich um Antwortkombinationen. Der Aufgabentyp der Mehrfachauswahlaufgabe diene der Überprüfung von Fachwissen, da bei Behandlung von Patienten eine Teildiagnose grundsätzlich nicht ausreiche. Die wissenschaftliche Eignung von Mehrfachauswahlaufgaben zur Ermittlung des Leistungsstandes von Prüflingen sei hinreichend erwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie vom 09.10.2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 27.06.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 12 Abs. 3 KJPsychTh-APrV kann der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einer erneuten Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht zulässig. Die Klägerin hat nach erfolglosen Prüfungsversuchen am 21.08.2014 und 12.03.2015 auch die streitgegenständliche zweite Wiederholungsprüfung des schriftlichen Teils nicht bestanden. Gemäß § 16 Abs. 4 KJPsychTh-APrV ist der schriftliche Teil der Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet und die Aufsichtsarbeit mindestens mit "ausreichend" benotet wird. Diese Anforderungen hat die Klägerin mit 44 richtig beantworteten Fragen nicht erfüllt. Die Bewertung der Prüfung ist nicht zu beanstanden. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 12 Abs. 1 bzw. 19 Abs. 4 GG verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 – 1 BvR 419.81 und 213.83 –, NJW 1991, S. 2005 ff., sowie – 1 BvR 1529.84 und 138.87 –, NJW 1991, S. 2008 f., der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375 (1377), vom 13.03.1998 - 6 B 28.98 -, juris Rn. 5 und vom 02.06.1998 - 6 B 78.97 -, juris Rn. 4, sowie Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5.93 -, NVwZ-RR 1994, 582 (583); OVG NRW, Beschluss vom 03.09.2013, -14 E 686/13-, juris Rn. 9. Gemessen hieran bestehen gegen die Bewertung der Prüfung keine Bedenken. Zunächst ist die Verwendung von Antwortauswahlaufgaben (Multiple-Choice) nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.08.2009 – 13 A 3785/05 -, juris Rn. 35 m.w.N. Die strukturelle Besonderheit des Antwort-Wahl-Verfahrens liegt darin, dass die Prüfungsleistung je nach gewähltem Prüfungs- und Auswertungsmodus nur in einem Ankreuzen oder Nichtankreuzen oder in einer anderweitigen Benennung der für richtig oder falsch gehaltenen, z. T. auch der nicht gewussten Antworten besteht. Der Prüfling hat keine Möglichkeit, die von ihm gewählte Antwort zu begründen und so zusätzliche Grundlagen für die Bewertung seiner Prüfungsleistung durch die Prüfer zu schaffen. Nach Abschluss der Prüfung findet nur noch eine rechnerische Auswertung statt, die keinen Raum für eine wertende Beurteilung lässt. Die eigentliche Prüfertätigkeit ist vorverlagert. Alle prüfungsrechtlich bedeutsamen Entscheidungen einschließlich der prüfungsspezifischen Wertungen müssen bei der Auswahl des Prüfungsstoffes, der Ausarbeitung der Fragen, der Festlegung der Antwortmöglichkeiten und der Wahl des Auswertungsmodus getroffen werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.10.2006 – 14 B 1035/06 -, juris Rn. 14; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2002 – 4 BS 328/02 -, juris Rn. 8. Auch die Festlegung des Schwierigkeitsgrades einer Prüfung unterfällt dem Bewertungsspielraum des Prüfers, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 – BVerfGE 84, 59-82 -, juris Rn. 66 und 72. Das von der Beklagten angewandte Bewertungssystem bei der streitgegenständlichen Klausur ist nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin angegriffene Bewertung der Mehrfachauswahlaufgaben erfolgte rechtsfehlerfrei. Die Bewertung der Mehrfachauswahlaufgaben mit jeweils einem Punkt bei vollständiger Beantwortung aller Teilantworten begegnet keinen Bedenken. Die Vergabe von jeweils einem Punkt auch für diese Art der Fragestellung – und der damit verbundene Verzicht auf eine degressive Punktevergabe - stellt bei Betrachtung der gesamten Klausuraufgabe eine prüfungsspezifische Wertung in Form einer Gewichtung dar, die dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum der Prüfer unterfällt. Der tatsächlich gewählte und angewandte Prüfungsmaßstab von einem Punkt pro richtiger Antwort ist weder willkürlich noch beruht er auf sachfremden Erwägungen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot, das auch durch Art. 3 GG bekräftigt wird, ist anzunehmen, wenn Bewertungen des Prüfers aus keinem sachlichen Grund gerechtfertigt werden können. Sachfremde Erwägungen sind solche, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit Sinn und Zweck der Leistungskontrolle in der betreffenden Prüfung stehen. Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es für die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraumes der Prüfer nicht zwingend erforderlich, dass für die Mehrfachauswahlaufgaben Teilpunkte oder degressive Punktzahlen vergeben werden. Dafür, dass die Prüfer bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben willkürlich ein Bewertungssystem angewandt haben, ist nichts ersichtlich. Vielmehr haben die Prüfer beurteilungsfehlerfrei sämtliche Prüfungsfragen zunächst einzeln gewichtet und dann den Fragenkatalog mit unterschiedlich schwierigen Fragen zusammengestellt. Dass dabei für jede richtige Antwort generell nur ein Punkt vergeben wird, überschreitet die Grenzen des Beurteilungsspielraumes nicht. Es ist nicht zwingend geboten, dass sich der Schwierigkeitsgrad jeder einzelnen Aufgabe in der Vergabe der jeweiligen Punktzahl widerspiegelt. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind vielmehr eingehalten, wenn die Prüfer in der Gesamtschau sämtlicher Prüfungsfragen eine Gewichtung vorgenommen haben. Dies ist hier geschehen, indem die Prüfer die Anzahl der Aufgaben mit dem jeweilig unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad ausgewählt und diese dann in der Prüfung kombiniert haben. Dass die einzelnen Prüfungsaufgaben auch bei der streitgegenständlichen Prüfung unterschiedlich schwierig konzipiert wurden, kann als wahre Tatsache unterstellt werden, so dass dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerin nicht nachzugehen war. Die Vertreter des Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung ausführlich den Prozess der Erstellung der einzelnen Prüfungsaufgaben erläutert. Dabei hat der Vertreter des Beigeladenen in der Sachverständigenkommission, die für die Erstellung der Prüfungsaufgaben zuständig ist, ausgeführt, dass für jede einzelne Aufgabe nach Diskussion ein bestimmter Schwierigkeitsgrad festgelegt wird. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vorstück für die Protokollierung ergibt sich, dass der Schwierigkeitsgrad für geeignete Aufgaben hierbei in drei Stufen (niedrig-mittelmäßig-hoch) eingeteilt wird. In der Erstellung unterschiedlich schwieriger Aufgaben in Kombination mit der Vergabe nur jeweils eines Punktes für die einzelne Aufgabe liegt keine Verletzung des Bewertungsspielraumes der Prüfer. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des OVG NRW vom 21.06.2016. Das OVG hat dargelegt, dass obwohl einzelne Fragen verschiedener Aufgabenteile keinen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad aufweisen, eine unterschiedliche Punktzahl dennoch möglich ist. Ein solches Verfahren verletze keine allgemeinen Bewertungsmaßstäbe. Die richtige Beantwortung aller Fragen eines Aufgabenteils könne schwieriger sein, als die richtige Beantwortung nur einer Frage in allen Aufgabenteilen. In einem solchen Fall könne trotz gleicher Anzahl richtig beantworteter Fragen unterschiedliche Punktzahlen vergeben werden, OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2016 – 14 A 3066/15 -, juris Rn. 5. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich von der Frage der Bewertung von Mehrfachauswahlaufgaben. Die streitgegenständliche Prüfung ist nicht nach Aufgabenteilen mit verschiedenen Bewertungen gegliedert. Vielmehr gibt es drei verschiedene Fragentypen, die alle einheitlich mit einem Punkt bewertet werden. Jede Frage wird zunächst isoliert für sich bewertet und anschließend alle Punkte addiert. Eine Aufteilung und Bewertung nach Aufgabenteilen findet nicht statt. Auch eine Mehrfachauswahlaufgabe ist eine Einzelfrage und nicht etwa ein Aufgabenteil. Die Aufgaben stellen jeweils eine Frage, auf die eine vorgegebene Anzahl an Antworten zu geben ist. Diese Antwortoptionen sind lediglich einzelne Wörter oder Fachbegriffe und bilden nicht selbst eine Einzelfrage. Dies zeigt auch die dargelegte Bewertung, die nur bei einer vollständigen Antwort einen Punkt vorsieht. Weiterhin folgt aus der Entscheidung keine generelle Pflicht für eine degressive oder anteilige Punktevergabe. Im Hinblick auf die nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit war in dem entschiedenen Einzelfall eine unterschiedliche Punktzahl zulässig. Eine generelle Aussage über die zwingende Anwendung eines bestimmten Bewertungsverfahrens liegt darin gerade nicht. Vielmehr bestätigt die Entscheidung den Spielraum der Prüfer bei der Festlegung des Bewertungssystems. Im Übrigen kann es auch bei sogenannten Zuordnungsaufgaben, bei denen mehrere Zahlen-/Buchstabenkombinationen zugeordnet werden müssen, nur einen Punkt für eine richtige Antwort geben, wenn die in Betracht kommenden Möglichkeiten in ihrer Gesamtheit vollständig und zutreffend angegeben wurden. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Antwort unvollständig und der Prüfling offenbart Kenntnismängel, die die Vergabe eines Punktes für eine richtige Antwort nicht rechtfertigen. Für unvollständige Antworten können weder ein voller Richtigkeitspunkt noch Teilpunkte vergeben werden. Eine unvollständige Antwort ist ein starkes Indiz dafür, dass der Kandidat die für eine richtige Antwort erforderlichen Kenntnisse nicht hat. Zwar steht ein Bewerber, der bei möglichen Mehrfachantworten Teilbereiche der Frage richtig beantwortet, wertungsmäßig mit einem Kandidaten gleich, der noch nicht einmal einen Teilbereich der Frage zutreffend beantwortet hat. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu letzterem liegt darin aber nicht, weil, wie dargelegt, nur die Antwortkombination in ihrer Gesamtheit die Zuteilung eines Punktes für eine richtige und vollständige Antwort rechtfertigt. Auch bei teilweise richtigen, aber insgesamt unvollständigen Antworten zu Fragen, bei denen mehrere Antworten geboten sind, verbleibt es deshalb dabei, dass die Frage in ihrer Gesamtheit nicht richtig beantwortet wurde, OVG NRW, Urteil vom 19.08.2009 – 13 A 3785/05 – juris Rn. 89 bezogen auf eine Heilpraktikerprüfung. Auch eine Mehrfachauswahlaufgabe besteht aus mehreren zutreffenden Antwortoptionen, die nur in ihrer Gesamtheit eine vollständige richtige Antwort auf die Frage ergeben. Im Falle der streitgegenständlichen Fragen bildet nur die vollständige Antwort die geforderte Prüfungsleistung im Sinne einer umfassenden Diagnose ab. Bei einer Teilantwort offenbart der Prüfling Kenntnismängel und die Antwort bleibt unvollständig, sodass eine Punktevergabe nicht zu rechtfertigen ist. Nur die vollständige Antwort im Sinne einer umfassenden Diagnose führt zu einem Punkt. Teilpunkte oder ein Punkt für eine Teilantwort können nicht vergeben werden. Auch liegt keine Ungleichbehandlung zwischen Prüflingen die eine Teilantwort geben und solchen die gar keine Antwort geben vor. In beiden Fällen bleibt die Antwort unvollständig. Indes rechtfertig wie dargelegt nur die vollständige Antwort einen Punkt. Schließlich liegt auch kein Gewichtungsfehl- oder Gewichtungsnichtgebrauch vor. Die Festlegung des Schwierigkeitsgrades einer Prüfung unterfällt dem Bewertungsspielraum des Prüfers. Eine degressive Punktvergabe ist nicht zwingend vorzunehmen. Vielmehr liegt es im vorverlagerten Spielraum der Prüfer, die Aufgaben anhand ihres Schwierigkeitsgrades zu konzipieren, zusammenzustellen und einzuschätzen, ob ausgehend von der Schwierigkeit des Fragenkatalogs in der Gesamtschau die Bestehensgrenze entsprechend den Anforderungen und den zulässigen Prüfungsgegenständen erreicht werden kann. In der Einstufung des variierenden Schwierigkeitsgrades der Fragen und deren anzahlmäßigen Kombination liegt die erforderliche Gewichtung der Prüfer. Dies gilt auch im Hinblick auf das von der Klägerin vorgetragene unterschiedliche Raterisiko. Auch insoweit unterfällt dessen Beurteilung dem im Vorfeld bestehenden Beurteilungsspielraum des Prüfers. Bei der Verwendung von Multiple Choice Aufgaben besteht naturgemäß ein Raterisiko. Zur Eindämmung der Ratewahrscheinlichkeit können verschiedene Bestehensgrenzen verwendet werden, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.03.2015 – 3 M 7/15 – juris Rn. 10. Die Höhe der Ratewahrscheinlichkeit ist mathematisch abhängig von der Gesamtzahl der Antwortoptionen und der Anzahl der zutreffenden Antworten. Je höher beide Werte sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, die zutreffenden Antworten durch bloßes Raten auszuwählen. Gleichwohl stellt die Ratewahrscheinlichkeit neben der inhaltlichen Beurteilung einer Frage nur einen Teilaspekt der Schwierigkeit dar. Bereits wenn Prüflinge eine oder mehrere Antwortoptionen aufgrund ihres Wissens als zutreffend erkennen oder umgekehrt ausschließen können, verschiebt sich die individuelle Ratewahrscheinlichkeit jedes einzelnen Kandidaten im Übrigen. Das Raterisiko kann im Übrigen in Prüfungen problematisch sein, bei denen für falsche Antworten Punkte abgezogen werden. Der Punktabzug ist ungeeignet, den berufsbezogenen Kenntnisstand der Prüflinge zu ermitteln, da so lediglich die Risikobereitschaft getestet wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.2008 – 14 A 2154/08 m.w.N. In der streitgegenständlichen Prüfung liegt kein unzulässiger Test der reinen Risikobereitschaft, da hier für falsche Antworten keine Punkte abgezogen werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei einer – unterstellten - Verletzung des Beurteilungsspielraumes nur eine Neubewertung beanspruchen kann und nicht die von ihr beantragte Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen hat, da dieser sich mit seiner Antragstellung dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.