Leitsatz: 1. Vergnügungsstätten können dem Begriff des „Gewerbebetriebs aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 unterfallen, sofern diese nicht kerngebietstypisch sind. 2. Der seitens der Rechtsprechung zur Einstufung von Spielhallen als kerngebietstypisch herangezogene „Schwellenwert“ von etwa 100 m² Grundfläche ist auf die Einstufung von Wettbüros als kerngebietstypisch übertragbar. 3. Bei der Bestimmung der Größe der Grundfläche eines Wettbüros ist darauf abzustellen, was nach natürlicher Betrachtungsweise der Nutzungsart zuzurechnen ist. 4. In die Grundfläche des Wettbüros sind neben der Fläche des Aufenthaltsraums sowie des Servicebereichs auch den Besuchern zugängliche Sanitärräume sowie zu deren Erreichung notwendige Flure einzubeziehen. Denn Sanitärräume sind typischerweise geeignet, die Attraktivität des Wettbüros zu steigern, indem sie dessen wesensgemäße Nutzung ermöglichen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zu bauplanungsrechtlichen Fragen ihres Bauvorhabens der Nutzungsänderung einer Verkaufsfläche für Motorräder in ein Wettbüro. Die Klägerin beabsichtigt den Betrieb eines Wettbüros auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 0000, 0000 mit der postalischen Anschrift „W. Straße 000 in 00000 L. “. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des am 17. August 1970 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 00000/00 der Beklagten, der für dieses hinsichtlich der Nutzungsart ein Gewerbegebiet festsetzt. Die Klägerin stellte bei der Beklagten am 14. Juli 2015 einen Bauantrag zur „Nutzungsänderung einer Verkaufsfläche für Motorräder in ein Wettbüro“. Ausweislich des Bauantrags soll das Wettbüro eine Gesamtfläche von 194,15 m² aufweisen, welche sich demgemäß in 97,83 m² Hauptnutzfläche (Service [10.10 m²], Wettbüro [88.11 m²] abzüglich zweier Säulen [0.38 m²]) und 96,32 m² Nebennutzfläche (Abstellraum [5.35 m²], Behinderten-WC [4,43 m²], „Flur 1“ [5.92 m²; im Folgenden: „Flur“], Flur 2 [18.16 m²], Technik/Lager [4.50 m²], WC-Herren [4,97 m²], WC-Damen [3.06 m²], Lager [49,93 m²] unterteilt. Mit der Klägerin am 03. September 2015 zugestelltem Bescheid vom 28. August 2015 (00/000/0000/0000) lehnte die Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, bei dem Bauvorhaben handle es sich um ein „kerngebietstypisches Wettbüro“, welches in dem festgesetzten Gewerbegebiet auf Grundlage der BauNVO 1968 nicht zulässig sei. Die im Bauantrag angegebene Fläche des Wettbüros von 88,11 m² sei unzutreffend berechnet. Da sowohl der Servicebereich mit 10,10 m² als auch der in der Gebäudeeinheit befindliche Lagerraum in die Flächenberechnung einzustellen sei, überschreite das Vorhaben den von der Rechtsprechung zur Bestimmung von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten herangezogenen Schwellenwert von 100 m² ganz erheblich. Es handle sich bei dem Bauvorhaben daher nicht um einen Gewerbebetrieb im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung. Die Ansiedlung eines Wettbüros gefährde die bestehende Eigenart des Gebiets durch seine städtebauliche Negativwirkung. In unmittelbarer Nachbarschaft ausgeübte sensible Nutzungen würden durch den Betrieb eines Wettbüros unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2015 Bezug genommen (Bl. 11 f. der GA). Die Klägerin hat am 22. September 2015 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Das geplante Wettbüro unterfalle „Gewerbebetrieben aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968, da dieses nicht kerngebietstypisch sei. Es könne offen bleiben, ob die vom Bundesverwaltungsgericht zu Spielhallen ergangene Rechtsprechung, wonach das Vorliegen einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ab dem Schwellenwert von etwa 100 m² angenommen werde, auf Wettbüros übertragbar sei, wie die Beklagte meint. Denn das Bauvorhaben weise eine solche Fläche nicht auf. In die Nutzfläche seien nur die im Bauantrag angegebenen Flächen einzuberechnen. Den Servicebereich habe die Klägerin im Übrigen im Rahmen der Hauptnutzfläche bereits berücksichtigt. Die übrigen Flächen (Abstellräume, Toiletten, Flure und das Lager) seien, auch unter der Berücksichtigung der zu Verkaufsflächen ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, keine Verkaufsfläche. Aber selbst eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei in dem Gewerbegebiet zulässig, da der Klägerin in diesem Fall eine Befreiung zu erteilen wäre. Auch städtebauliche Gründe stünden der Erteilung einer Befreiung nicht entgegen. Ursprünglich hat die Klägerin den Antrag angekündigt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28. August 2015 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Nutzung des Objekts W. Straße 000 in L. als Wettbüro zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28. August 2015 zu verpflichten, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, äußerst hilfsweise beschränkt auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart zur Nutzung des Objekts W. Straße 000 in L. als Wettbüro zu erteilen. Nunmehr beantragt die Klägerin wörtlich, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28. August 2015 zu verpflichten, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, äußerst hilfsweise beschränkt auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart zur Nutzung des Objekts W. Straße 000 in L. als Wettbüro zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihre Begründung aus dem Ablehnungsbescheid. Vertiefend führt die Beklagte insbesondere aus, dass die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung zur Verkaufsflächenberechnung nicht einschlägig sei. Die von ihr im Ablehnungsbescheid herangezogenen Flächen stünden in unmittelbar räumlichem funktionalen Zusammenhang mit der Funktion des Wettbüros. Auch eine Befreiung könne vorliegend wegen entgegenstehenden städtebaulichen Gründen nicht erteilt werden. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 31. Mai 2017 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klageänderung von der Beantragung der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Verkaufsfläche für Motorräder in ein Wettbüro auf die Beantragung der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids ist gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, da das Gericht sie für sachdienlich hält. Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit gibt, den Streitstoff endgültig zu bereinigen, ohne wesentlich anderen Streitstoff, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwendet werden kann, zur Beurteilung und Entscheidung zu stellen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1997 - 10 A 6264/96 -, juris. Ein wesentlich anderer Streitstoff wird durch die Klageänderung vorliegend nicht eingeführt. Vielmehr stellt das Begehren der Klägerin gegenüber dem ursprünglich angekündigten Klageantrag lediglich ein rechtliches und inhaltliches Minus dar. Die bauliche Anlage, die in der Nutzung geändert werden soll, bleibt von der Klageänderung unberührt. Das Verfahren trägt im Übrigen dazu bei, die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen zur Anwendbarkeit von § 8 BauNVO 1968 einer Klärung zuzuführen. II. Die Klage ist unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids gemäß § 71 Abs. 1, Abs. 2 BauO NRW i.V.m. § 75 Abs. 1 BauO NRW. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 71 Abs. 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, der über § 71 Abs. 2 BauO NRW entsprechend Anwendung findet, ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Denn der Erteilung eines Bauvorbescheids stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts als öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW entgegen. Das Vorhaben ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf Grundlage der Baunutzungsverordnung 1968 (Im Folgenden: BauNVO) nicht genehmigungsfähig. Es ist in dem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (1.). Auch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB oder eines Dispenses nach § 31 Abs. 2 BauGB (2.). 1. Gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO 1968 dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. In Gewerbegebieten sind Gewerbebetriebe aller Art zulässig, § 8 Abs. 2 Nr. 1 1. Var. BauNVO. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin den Betrieb eines Wettbüros beabsichtigt. Unter einem Wettbüro versteht man einen Betrieb, in welchem zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. Wettergebnisse live mitzuverfolgen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 -, juris unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. Februar 2014 – 2 A 2261/13 -, und vom 10. Juli 2012 – 2 A 1969/11. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln sind, wenn sie anders als bloße Wettannahmestellen auch Gelegenheit zum Aufenthalt geben, um dort Wettereignisse oder doch zumindest die Wettangebote bzw. Wettergebnisse live etwa über Bildschirme zu verfolgen, und sie in dieser Weise der kommerziellen Freizeitunterhaltung dienen, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. August 2008 – 3 UZ 2566/07 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. April 2015 – 15 ZB 13.2377 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 24. April 2009 – 2 B 265/09 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 2 S 2514/12 -, juris. Vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2016 – 7 A 1899/14 -, juris (Rn. 34 ff). Das von der Klägerin geplante Wettbüro erfüllt diese Voraussetzungen und ist folglich als Vergnügungsstätte einzuordnen. Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe besonderer Art, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie z.B. Amüsierbetriebe, Discotheken, Spielhallen) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2016 – 7 A 1899/14 -, juris; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 7 Rn. 16; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 22, beide m.w.N. Im vorliegenden Fall können Vergnügungsstätten dem Begriff des Gewerbebetriebs aller Art im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unterfallen. Denn anders als nach sämtlichen Fassungen der Baunutzungsverordnung seit ihrer Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I, S. 132), in welchen die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten für die einzelnen Baugebiete als besondere Nutzungsart seitdem abschließend geregelt sind und der Gesetzgeber diese aus dem allgemeinen Begriff des „Gewerbebetriebs“ herausgenommen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1990 – 4 B 162/90; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 – BVerwG 4 B 120.90 (zur BauNVO 1990), können nach der hier anzuwendenden Fassung der Baunutzungsverordnung 1968 Vergnügungsstätten grundsätzlich auch als „Gewerbebetriebe aller Art“ angesehen werden, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 – 4 C 57/89; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 – 4 B 119/88 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 – BVerwG 4 C 64.79 (zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um eine Vergnügungsstätte handelt, welche kerngebietstypisch ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 – 4 B 119/88 -, juris; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 23/98 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 – 4 C 64/79 –, juris. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, insbesondere weil sie einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 – 4 B 119/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. November 1990 – 4 B 162/90 -, juris. Ob eine Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch einzustufen ist und damit eine mit der Funktion eines Gewerbegebiets unverträgliche, nur im Kerngebiet allgemein zulässige Vergnügungsstätte vorliegt, lässt sich nicht generell, sondern nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls endgültig beurteilen. Die Größe eines Betriebes gilt jedoch dabei – neben weiteren Umständen des Einzelfalls - als wesentlicher Anhaltspunkt zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten, BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1988 – 4 B 119/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. November 1990 – 4 B 162/90 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 7 A 730/16 -, juris. Die Rechtsprechung nimmt betreffend der Einstufung von Spielhallen als kerngebietstypisch einen „Schwellenwert“ von etwa 100 m² Grundfläche an, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 – 4 B 103/92 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 7 A 730/16 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – 9 ZB 11.2567 -, juris, m.w.N. Dieser auf Spielhallen bezogene Schwellenwert ist nach ganz herrschender Auffassung als wesentlicher Anhaltspunkt vorliegend auch auf Wettbüros übertragbar, vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Oktober 2015 – OVG 10 B 1.14 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 05. Oktober 2010 – 9 K 1230/09.DA -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12. August 2010 – 4 K 272/10.NW -, juris; VG Göttingen, Urteil vom 08. Oktober 2015 – 2 A 231/14 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 21. Oktober 2015 – AN 9 K 14.00663 -, juris m.N.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69; a.A. VG Leipzig, Urteil vom 22. September 2016 – 4 K 2033/14 -, juris m.N. Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze stellt sich das Vorhaben nicht als „Gewerbebetrieb aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 1. Var. BauNVO dar. Vielmehr erfüllt das geplante Wettbüro die Voraussetzungen einer Vergnügungsstätte im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 5. Var. BauNVO. Die Vergnügungsstätte ist hier als kerngebietstypisch einzustufen. Das Wettbüro weist eine Grundfläche von 116,59 m² auf und überschreitet den von der Rechtsprechung herangezogenen vorgenannten Schwellenwert von 100 m² damit deutlich um 16,59 %. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Grundfläche des Wettbüros den zuvor genannten Schwellenwert nicht überschreite, weil einzig die Fläche des Aufenthaltsraums des Wettbüros (88,11 m²) sowie der zugehörige Servicebereich (10,10 m²) in die Grundfläche des Wettbüros einzubeziehen sei, ist dem nicht zu folgen. Bei Heranziehung der gebotenen bauplanungsrechtlichen Betrachtung ist vielmehr darauf abzustellen, was nach natürlicher Betrachtungsweise der jeweiligen Nutzungsart zuzurechnen ist, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2013 – 3 A 496/13.Z -, juris. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Verkaufsflächenberechnung (vgl. Bl. 50 f. der GA) lässt sich auf die hier maßgebliche Bestimmung der Grundfläche des Wettbüros nur sinngemäß übertragen, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2013 – 3 A 496/13.Z -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 17. Dezember 2012 – 8 K 1561/11.F -, juris (unmittelbare Anwendung), denn der Verkaufsfläche kommt in rechtlicher Sicht eine völlig andere Bedeutung zu. Sie ist einer der wichtigsten Parameter für die Beurteilung der städtebaulichen Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben und insbesondere Maßstab für die Abgrenzung zwischen großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben, vgl. dazu Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Auflage 2007, Rn. 30 mit weiteren Ausführungen zu deren rechtlichen Bedeutung; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1049/11. Darum geht es vorliegend jedoch gerade nicht. Es geht hier vielmehr um die Frage, ob eine Vergnügungsstätte wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig ist. Folglich sind als Grundfläche des Wettbüros diejenigen Flächen der gesamten, dem Wettbürobetrieb dienenden Räumlichkeiten anzusehen, ohne dass hierbei Flächen von Fensterbrüstungen, Türlaibungen, Trennwänden oder gar aufgebrachtem Putz in Abzug zu bringen sind, vgl. dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2013 – 3 A 496/13.Z -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 17. Dezember 2012 – 8 K 1561/11.F -, juris. Vorliegend gehören zur Grundfläche des Wettbüros neben dem Aufsichtsbereich sowie dem Aufenthaltsraum des Wettbüros jedenfalls auch die beiden im Aufenthaltsraum des Wettbüros befindlichen Säulen (0,38 m²), sämtliche Sanitärräume (Behinderten-WC [4,43 m²], Herren-WC [4.97 m²], Damen-WC [3,06 m²]) sowie der Flur (5.92 m²), über den die Sanitärräume erschlossen sind. Es bedarf darüber hinaus seitens der Kammerkeiner Entscheidung ob, wie die Beklagte meint, auch das Lager in die Grundfläche einzustellen ist. Aber selbst wenn man der Klägerin folgt und die von ihr zur Bestimmung von Verkaufsflächen angeführte Rechtsprechung unmittelbar anwendet, wären die zuvor genannten Räumlichkeiten in die Berechnung der Grundfläche des Wettbüros einzustellen. Ausweislich der obergerichtlichen Rechtsprechung hat in das Verständnis des Verkaufsflächenbegriffs einzufließen, dass die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit und damit die Auswirkung eines Einzelhandelsbetriebs nicht nur von seiner Größe bestimmt werden, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern dass sie – soweit es um das Merkmal der Fläche geht – eher von derjenigen Fläche beeinflusst werden, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können. Zur Verkaufsfläche gehören damit alle Flächen eines Betriebs, die den Kunden zugänglich sind, in denen Waren angeboten werden und die mit dem Verkaufsvorgang in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Danach zählen Gänge, Treppen, Aufzüge, die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums (einschließlich des Bereichs zum Einpacken der Ware und zum Entsorgen des Verpackungsmaterials) ebenso zu der städtebaulich relevanten Verkaufsfläche wie für Kunden nicht betretbare Verkaufsstände. Keine Verkaufsfläche sind hingegen Personalräume oder reine Lagerflächen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1049/11 -, Rn. 83, juris, m.w.N. Zwar ist der Einwand der Klägerin zutreffend, dass die obergerichtliche Rechtsprechung Sanitärräume mehrfach der Verkaufsfläche entnommen hat, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 2 A 2327/13 -, juris (ein Kunden-WC gehört nicht zur Verkaufsfläche eines Getränkemarkts); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1049/11 -, juris (ein Kunden-WC eines Restaurants, das in einen Möbelmarkt eingegliedert ist, gehört nicht zur Verkaufsfläche des Möbelmarkts); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Februar 2009 – 7 B 1767/08 -, juris (ein den Kunden nicht zugängliches WC gehört nicht zur Verkaufsfläche). Gleichwohl führt die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus, dass „ein Kunden-WC [...] der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs demgegenüber begrifflich wie teleologisch allenfalls dann angegliedert werden [kann], wenn es den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern geeignet ist und dadurch außerdem die Attraktivität des Einzelhandelsgeschäfts – und damit seine städtebaulichen Auswirkungen – spezifisch steigert“, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 2 A 2327/13 -, juris. Selbst bei unmittelbarer Anwendung dieser Rechtsprechung wären bei typisierender Betrachtungsweise sowohl die Sanitäranlagen als auch der davor befindliche Flur der Nutzungsart des Wettbüros zuzurechnen. Denn gemäß den vorstehenden Ausführungen geben Wettbüros Gelegenheit zum Aufenthalt, um dort Wettereignisse live mitzuverfolgen. Den Besuchern werden Tische und Stühle zur Verfügung gestellt sowie oftmals ein Angebot an Speisen und Getränken. Den Reiz eines Wettbüros macht es gerade aus, sich dort aufzuhalten, sich nach Möglichkeit mit anderen Wettenden auszutauschen und in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfundenen Weise zu verweilen und gemeinsam vor Monitoren dem Wettereignis entgegenzufiebern, so Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69, beide m.w.N. Der in dem Aufenthaltsraum des Wettbüros stattfindende Verkaufsvorgang in Form des Platzierens von Wetten wird durch die vorhandenen Sanitärräume bei typisierender Betrachtungsweise maßgeblich gefördert. Für den Fall des Wettens auf mehrstündige Sportereignisse werden die Sanitärräume für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs zum absolut notwendigen Bereich. Sanitärräume steigern die Attraktivität des Wettbüros spezifisch und ermöglichen erst die wesensgemäße Nutzung eines Wettbüros. Diese Räumlichkeiten sind dem Kundenverkehr nicht nur zugänglich, sondern werden diesem spezifisch zur Verfügung gestellt. Auch wenn der Größe des Wettbüros bereits ein wesentlicher Anhaltspunkt für seine Einordnung als kerngebietstypisch zukommt, sprechen vorliegend weitere Kriterien für eine solche Einordnung. Ausweislich der Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen soll das Wettbüro an Werk- wie Sonn- und Feiertagen durchgängig von 10.00 – 22.00 Uhr geöffnet haben. An 6 Tischen sollen insgesamt 24 Stühle stehen, die es den Wettenden ermöglichen, die Ereignisse in komfortabler Position gleichzeitig auf vier Bildschirmen zu verfolgen. Diese Umstände sowie die Ausstattung des Wettbüros deuten darauf hin, dass das Wettbüro nicht nur dem Glückspiel und der Freizeitbeschäftigung der Bewohner der unmittelbar angrenzenden Stadtviertel dienen soll. Das Wettbüro ist zudem unmittelbar an der Bundesstraße 59 belegen und mittels PKW von der nahgelegenen Autobahn 1 schnell und unkompliziert zu erreichen. Aus diesen Gründen wird die Vergnügungsstätte einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein. 2. Ausnahmen im Sinn von § 31 Abs. 1 BauGB sehen weder der Bebauungsplan selbst noch § 8 Abs. 3 BauNVO 1968 vor. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Dispenses gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Soweit die Klägerin sich auf eine – soweit für die Kammer ersichtlich – vereinzelt gebliebene Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs, Urteil vom 24. März 2011 – 2 B 11.59 -, juris, beruft, der ausgeführt hat, dass in einem durch überregional tätige Gewerbebetriebe geprägten und an überregionale Verbindungsstraßen angeschlossenen Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 die Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB durch die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte im Weg einer Befreiung nicht berührt werden, ist dem nicht zu folgen. Der gewünschte Dispens ist städtebaulich nicht vertretbar, § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Seine Erteilung kommt nicht in Betracht, da der Betrieb einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte mit der Funktion eines Gewerbegebiets auf Grundlage der Baunutzungsverordnung 1968 unvereinbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 23/98 -, juris m.w.N. Auch soweit die Klägerin ihre Klagebegehren hilfsweise auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart beschränkt hat, ist der Klage aus vorstehenden Gründen ebenfalls der Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.